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VG Mainz 1. Kammer 1 K 1489/13.MZ Urteil Elternunabhängige Studienförderung - Unterhaltsanspruch für Masterstudiengang § 11 Abs 1 BAföG, § 11 Abs 2 BA

Elternunabhängige Studienförderung - Unterhaltsanspruch für Masterstudiengang Leitsatz

  1. Das Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern stellt kein rechtliches Hindernis nach § 11 Abs. 2a BAföG dar. (Rn.19)
  2. Aufgrund des Grundsatzes der Nachrangigkeit der öffentlich rechtlichen Ausbildungsförderung rechnet das Gesetz in § 11 Abs. 2 BAföG nach Maßgabe der dort genannten Vorschriften einen nach dem Einkommen der Eltern pauschalierten Beitrags als deren zumutbaren Beitrag zu den Ausbildungskosten an, ohne auf das Bestehen oder die Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs abzustellen. (Rn.19)
  3. Leisten Eltern keine Unterhaltszahlungen, sieht das BAföG die Möglichkeit der Gewährung von Vorausleistungen vor. (Rn.20)
  4. Lediglich klarstellend wird aufgrund der neuesten obergerichtlichen Zivilrechtsprechung festgestellt, dass ein Unterhaltsanspruch für einen Masterstudiengang gegen über den Eltern besteht, wenn sich dieser in engem zeitlichen Zusammenhang an einen Bachelorstudiengang anschließt und er eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des Bachelorabschlusses ist. (Rn.22)
  5. Die sog. Abitur Lehre Studium Fälle sind auf die Bachelor Master Konstellationen unter den vorgenannten Voraussetzungen übertragbar. (Rn.22) Orientierungssatz
  6. Es besteht ein fortdauernder Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für einen konsekutiven Masterstudiengang, auch wenn zuvor ein Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern es sich unterhaltsrechtlich um eine einheitliche Ausbildung handelt. (Rn.22)
  7. Auf die Bachelor-Master- Konstellation ist die ständige Rechtsprechung zu den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen (vgl. BGH, Urteil vom
  8. Juni 1989 – IVb ZR 51/88 -; BGH, Urteil vom
  9. Mai 1992 – XII ZR 131/91 -) zu übertragen. (Rn.22)
  10. Erforderlich für das Fortbestehen der Unterhaltspflicht ist weiterhin, dass zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und das Master-Studium eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des Bachelorabschlusses ist (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung: OLG Brandenburg, Beschluss vom
  11. Januar 2011 – 10 UF 161/10 –; OLG Celle, Beschluss vom
  12. Februar 2010 – 15 WF 17/10 -; AG Frankfurt, Beschluss vom
  13. November 2011 – 454 F 3056/11 UK -). (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Elterneinkommen. Randnummer 2 Die im Jahre 1987 geborene und mittlerweile verheiratete Klägerin absolvierte zunächst ein Geschichts- und Archäologiestudium, das sie im Sommersemester 2012 mit dem Erwerb des Bachelor of Arts (Kernfach Geschichte) abschloss. Zum Wintersemester 2012/2013 nahm die Klägerin ein Masterstudium im Fach Geschichte auf. Randnummer 3 Für dieses Studium beantragte sie die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2013 bis März
  14. Randnummer 4 Der Antrag wurde durch Bescheid vom
  15. Juni 2013 mit der Begründung abgelehnt, dass der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf der Klägerin von 710,00 € übersteige. Bei der Berechnung wurde Einkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 94,13 € sowie Elterneinkommen in Höhe von 1.868,87 € angerechnet. Randnummer 5 Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass ab dem Tag ihrer Hochzeit zwar kein Kindergeld mehr an die Eltern gezahlt worden sei, deren Einkommen aber zugleich bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt werde. Außerdem sei ihr Masterstudium ein Aufbaustudium, das als Zweitausbildung elternunabhängig gefördert werde. Randnummer 6 Mit am
  16. September 2013 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom
  17. September 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Förderleistungen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG seien auf den Bedarf des Auszubildenden eigenes Einkommen und Vermögen sowie – in dieser Reihenfolge – Einkommen des Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen. Diese förderrechtliche Reihenfolge entspreche der Vorschrift des § 1608 BGB. Danach seien bei mangelnder Leistungsfähigkeit des vorrangig verpflichteten Ehegatten die Eltern gegenüber ihrem Kind weiterhin unterhaltspflichtig, weshalb eine Eheschließung die elterliche Unterhaltspflicht nicht beende. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt umfasse nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte auch noch ein Masterstudium nach einem abgeschlossenen Bachelor-Studium, sofern zwischen beiden Studiengängen – wie hier – ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Einwendungen gegen die Versagung des Kindergelds seien gegenüber der Kindergeldstelle geltend zu machen. Randnummer 7 Die Klägerin hat am
  18. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung seien gegeben, weil das abgeschlossene Bachelor-Studium bereits eine vollwertige Ausbildung sei. Bei dem Masterstudiengang handele es sich nicht um ein Aufbaustudium, sondern um eine Zweitausbildung, für die ihre Eltern zivilrechtlich nicht mehr zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet seien. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom
  19. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  20. September 2013 antragsgemäß Ausbildungsförderungsleistungen für die Zeit von März 2013 bis März 2014 zu bewilligen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie bezieht sich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Zwar sei der Masterstudiengang Geschichte der Klägerin eine „weitere“ Ausbildung. Es liege jedoch keine „Zweitausbildung“ vor, für die die Eltern nicht mehr nach § 1610 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig seien und für welche eine Förderung ohne Anrechnung von Elterneinkommen nach Teilziffer 36.1.17 der BAföG-VwV in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 a BAföG erfolge. Durch die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge habe sich ein eigenständiger Bildungsweg entwickelt, der trotz unterschiedlicher Abschlüsse unterhaltsrechtlich als eine einheitliche Ausbildung zu werten sei. Die elterliche Unterhaltspflicht bestehe für einen konsekutiven Masterstudiengang fort, sofern die Erst- und die Zweitausbildung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden. Dies sei hier der Fall. Der auf den ersten berufsqualifizierenden Bachelor-Abschluss mit dem Kernfach Geschichte aufbauende Masterstudiengang Geschichte stehe in sachlichem und mit seiner Aufnahme unmittelbar im Anschluss an das Bachelor-Studium auch in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung. Sofern die Eltern der Klägerin sich weigerten, den auf den der Klägerin nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehenden Gesamtbedarf von 710,00 € angerechneten Unterhaltsbetrag von 615,87 € zu zahlen, bestehe die Möglichkeit, auf Antrag Ausbildungsförderung in dieser Höhe gemäß § 36 BAföG vorauszuleisten. Insoweit behalte sie sich vor, vor dem zuständigen Familiengericht die für die weitere Ausbildung bestehende elterliche Unterhaltsverpflichtung feststellen zu lassen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 15 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für ihr Masterstudium ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern. Der Ablehnungsbescheid vom
  21. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom
  22. September 2013 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Nach § 11 Abs. 2 Satz 1
  23. Halbsatz BAföG sind auf den Bedarf (in dieser Reihenfolge) Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehepartners und seiner Eltern anzurechnen. Ausnahmen von diesem Grundprinzip der familienabhängigen Förderung regeln die Vorschriften des § 11 Abs. 2 a und Abs. 3 BAföG, deren Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht gegeben sind. Randnummer 17 Insoweit kann sich die Klägerin zunächst nicht auf § 11 Abs. 3 BAföG berufen, da ersichtlich keine der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 18 Ebenso wenig kann die Klägerin auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 a BAföG beanspruchen, dass bei der Bedarfsberechnung das Einkommen ihrer Eltern außer Betracht bleibt. Nach § 11 Abs. 2 a
  24. Alt. BAföG ist dies dann der Fall, wenn die Eltern rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Dies trifft für die Eltern der Klägerin jedoch nicht zu. Randnummer 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wortlaut der Vorschrift im Hinblick auf die Formulierung, dass ein Hinderungsgrund für die Leistung von Unterhalt „im Inland“ vorliegen muss, dahin auszulegen, dass sich zumindest ein Elternteil im Ausland aufhalten und dieser Umstand zu einer Verhinderung der Unterhaltszahlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen führen müsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  25. Juli 1994 – 11 B 63.94 –, juris, Rn. 5). Ungeachtet des offensichtlichen Nichtvorliegens der Voraussetzung eines Aufenthalts im Ausland ergäbe sich für die Eltern der Klägerin darüber hinaus – selbst wenn sie nicht bereit sind, den Bedarf der Klägerin nach § 11 Abs. 1 BAföG zu decken – weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Hinderungsgrund für die Unterhaltszahlung. Ein tatsächlicher Hinderungsgrund scheidet aus, da die Eltern ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheids für das Jahr 2011 offensichtlich leistungsfähig sind. Auch ein rechtlicher Hinderungsgrund im Sinne der Vorschrift ist nicht gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern der Klägerin dieser gegenüber (noch) unterhaltspflichtig sind oder nicht. Denn selbst das offensichtliche Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht würde nicht automatisch einen Anspruch auf elternunabhängige Förderung begründen. Ausgehend vom Grundsatz der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung knüpft das Gesetz nicht an Bestehen und Umfang einer Unterhaltspflicht im jeweils zu entscheidenden Fall an, sondern rechnet in § 11 Abs. 2 BAföG nach Maßgabe der dort genannten Vorschriften auf den Bedarf des Auszubildenden einen nach dem Einkommen der Eltern pauschalierten Betrag als deren zumutbaren Beitrag zu den Ausbildungskosten an, ohne dabei auf das Bestehen und die Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs abzustellen. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden nach dem Prinzip der Bedürftigkeit erbracht und sind nicht in Abhängigkeit davon zu gewähren, ob gegenüber einem Dritten ggf. ein Anspruch besteht, den Bedarf nach § 11 Abs. 1 BAföG zu decken. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob dieser Bedarf tatsächlich gedeckt werden kann oder nicht (BVerfG, Urteil vom
  26. November 1985 – 1 BvL 47/83 -, juris, Rn.33; BVerwG, Beschluss vom
  27. Juli 1994, a.a.O., Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom
  28. Juli 2013 – 1 A 86/13 –, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  29. September 2009 – 4 PA 201/09 -, juris Rn. 2)). Randnummer 20 Für den Fall, dass leistungsfähige Eltern die Zahlung des Anrechnungsbetrags verweigern – was die Klägerin vorliegend allerdings schon nicht behauptet –, besteht nach § 36 BAföG grundsätzlich die Möglichkeit, dass Ausbildungsförderung auch ohne die Anrechnung des von den Eltern nicht gezahlten Betrages im Wege der Vorausleistung gewährt werden kann. Ein möglicher Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern geht sodann nach Maßgabe des § 37 BAföG auf das Land als Träger der Ausbildungsförderung über. Einen entsprechenden Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG hat die Klägerin jedoch nicht gestellt. Randnummer 21 Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf elternunabhängige Förderung. Auf die Frage, ob die Eltern der Klägerin ihr gegenüber für das Masterstudium zur Leistung von Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, kommt es dabei nach dem Vorgesagten nicht an. Randnummer 22 Unabhängig davon weist die Kammer im Hinblick auf den entsprechenden Vortrag der Klägerin darauf hin, dass nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ein fortdauernder Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für einen konsekutiven Masterstudiengang besteht, auch wenn zuvor ein Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen wurde, sofern es sich unterhaltsrechtlich um eine einheitliche Ausbildung handelt. Auf die vorliegende Bachelor-Master- Konstellation ist die ständige Rechtsprechung zu den sog. Abitur-Lehre-Studium- fällen (vgl. BGH, Urteil vom
  30. Juni 1989 – IVb ZR 51/88 -, juris; BGH, Urteil vom
  31. Mai 1992 – XII ZR 131/91 -, juris, Rn.8) zu übertragen. Erforderlich für das Fortbestehen der Unterhaltspflicht ist weiterhin, dass zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und das Master-Studium eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des Bachelorabschlusses ist (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung: OLG Brandenburg, Beschluss vom
  32. Januar 2011 – 10 UF 161/10 –, juris, Rn. 17 bis 20; OLG Celle, Beschluss vom
  33. Februar 2010 – 15 WF 17/10 -, juris; AG Frankfurt, Beschluss vom
  34. November 2011 – 454 F 3056/11 UK -, juris, Rn.23). Randnummer 23 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom
  35. September 2013, denen sie sich anschließt. Die zuvor zitierte Rechtsprechung zur elterlichen Unterhaltspflicht für ein konsekutives Masterstudium nach erfolgreichem Abschluss eines Bachelors-Studiums wurde zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen unter Aufnahme in die Sitzungsniederschrift dargelegt. Auch hierauf verweist die Kammer zur weiteren Begründung. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Randnummer 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.