12 = NZA 2012, 861). An der objektiven Erwartung einer besonderen Vergütung von Überstunden wird es regelmäßig fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängige vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind oder wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von letztem Fall wird ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet (BAG 22.02.
12 = NZA 2012, 861). Randnummer 43 Vorliegend ist insoweit davon auszugehen, dass es an einer deutlich herausgehobenen Vergütung fehlt. Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze, sodass nicht angenommen werden kann, dass es an der objektiven Erwartung einer besonderen Vergütung grundsätzlich fehlt, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sicherlich vom Kläger Dienste höherer Art geschuldet waren. Randnummer 44 Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss allerdings, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist (BAG 29.05.2002 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; 25.05.2005 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1). Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, er muss die genauen Zeiten angeben, die er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat, dass er tatsächlich gearbeitet hat und welche Tätigkeit er ausgeführt hat (BAG 03.11.2004 - 5 AZR 648/03, EzA-SD 2/05 S. 8; 17.08.2011 EzA § 612 BGB 2002 Nr. 10 = NZA 2011, 1335; LAG SchlH 31.05.2005 NZA-RR 2005, 458). Er muss also auch darlegen, welche konkrete geschuldete Arbeit er ausgeführt hat; das gilt auch dann, wenn streitig ist, ob Arbeitsleistung (BAG 25.05.2005 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 1) oder Bereitschaftsdienst angefallen ist (BAG 29.05.2002 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10); auch die Pausen sind anzugeben (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24. Randnummer 45 Es darf sich auch bei entsprechendem Bestreiten des Arbeitgebers und dessen Darlegung, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er dann für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur durch Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte (LAG SchlH 14.11.2007 - 6 Sa 492/06, EzA-SD 6/2008 S. 8 LS). Randnummer 46 Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegenzutreten. Pauschales Bestreiten genügt nicht. Behauptete eigene Unkenntnis des Arbeitgebers genügt ebenfalls nicht, denn es handelt sich um eine organisatorische Frage, hinsichtlich derer ein Arbeitgeber sicherstellt, Informationen über den Betriebsablauf zu erhalten (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24). Randnummer 47 Der Arbeitnehmer muss im Streitfall insoweit allerdings eindeutig vortragen (BAG 15.06.1961 AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; LAG Köln 03.07.2003 - 8
R 2013, S. 54 LS: Bauer/Arnold/Willemsen DB 2012, 1986 ff.; Strecker BB 2013, 949): Randnummer 50 Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten dieselben Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben. Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Diese Grundsätze dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber haben entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 16.05.
6 = NZA 2012, 939; s. Bauer/Arnold/Willemsen DB 2012, 1986 ff.; Strecker BB 2013, 949 Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kapitel 3 Rn 98 ff.). Randnummer 51 Diesen Anforderungen genügt das tatsächliche Vorbringen des Klägers nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen ersichtlich nicht. Denn er hat weder dargelegt, dass die von ihm behaupteten Überstunden von der Beklagten angeordnet noch betriebsnotwendig waren. Seinem tatsächlichen Vorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beklagte die behaupteten Überstunden auch nur geduldet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt dies auch nicht aus der Vorlage der maschinenschriftlichen Auflistungen der einzelnen Tage und der dazu gehörigen Stundenkontingente. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien hat der Beklagte an den Arbeitsstundenlisten des Klägers nach Abgleich mit den Tachoscheiben und den Aufträgen Korrekturen in Höhe von Abzügen bei einzelnen Stundenangaben vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die über die vom Beklagten anerkannten hinaus geleisteten Überstunden gerade nicht von ihm geduldet worden sind. Randnummer 52 Dagegen steht dem Kläger der abgerechnete Julilohn in Höhe von unstreitig 2.006,59 EUR brutto zu. Randnummer 53 Des Weiteren kann er die Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr in der geltend gemachten Höhe (2 Urlaubstage = 172,02 EUR brutto) verlangen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9 = Bl. 166 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Randnummer 54 Darüber hinaus ist der Spesenanspruch in Höhe von 1.572,00 EUR netto begründet. Denn hinsichtlich dieses Betrages ist das Vorbringen des Klägers schlüssig und zudem dem Grunde und der Höhe nach auch unstreitig. Randnummer 55 Einen weitergehenden Zahlungsanspruch hat der Kläger insoweit aber nicht. Denn auch insoweit ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast - substantiierter Tatsachenvortrag nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen - nicht nachgekommen. Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 10 = Bl. 167 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 56 Die danach gegebenen Zahlungsansprüche, von denen der Kläger bereits in der Klageschrift 2.700,00 EUR netto, die tatsächlich gezahlt worden sind, in Abzug gebracht hat, sind nicht durch eine Aufrechnungserklärung des Beklagten wegen des behaupteten Schadensereignisses an dem Kran ganz oder teilweise er-loschen. Randnummer 57 Zwar kann mit dem Arbeitsgericht das Vorbringen des Beklagten dahin ausgelegt werden, dass er mit dem behaupteten Schaden an dem Kran entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag gegenüber den Zahlungspositionen des Klägers aufrechnen will, auch wenn er eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung insoweit nicht abgegeben hat. Zahlungsansprüche des Klägers können aber nur dann durch die Aufrechnungserklärung in Höhe eines Betrages oberhalb der Pfändungsfreigrenze erloschen sein, wenn und soweit dem Beklagten ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger überhaupt zusteht. Randnummer 58 Der dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer zugefügte Schaden, der entweder durch die oder gelegentlich der Arbeitsleistung bzw. infolge Ausfall der Arbeitsleistung durch eine vertragswidrige Verletzung entstanden ist, ist von diesem nach den §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB, nach Maßgabe einschlägiger Spezialbestimmungen (z. B. § 61 HGB) sowie gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. einem Schutzgesetz (z.B. § 303 StGB), 826 BGB zu ersetzen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 11. Auflage 2014, Kap. 3, Rn. 645 ff.). Randnummer 59 Das Verhalten des Arbeitnehmers muss vertragliche bzw. gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt haben und für die Rechtsgutsverletzung kausal geworden sein (so. haftungsbegründende Kausalität). Randnummer 60 Erforderlich ist ein Verschulden des Arbeitnehmers (§ 276 BGB). Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich nur auf die Rechtsgutsverletzung, nicht auf den Schaden erstrecken. Der für die Fahrlässigkeit maßgebliche Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Stellung des Arbeitnehmers und nach seiner Tätigkeits- und ggf auch Altersgruppe. Innerhalb der einzelnen Gruppen (z.B. Facharbeiter, Kraftfahrer) gilt ein objektiv-abstrakter Maßstab. Mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur der Arbeitsleistungspflicht (§ 613 BGB) ist im Arbeitsverhältnis allerdings auf die subjektiven Fähigkeiten des Arbeitnehmers abzustellen. Randnummer 61 Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d. h. wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden (BAG 28.05.1960 AP Nr. 19 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Maßgeblich sind die persönlichen Umstände des Schädigers (vgl. BAG 18.01.1972 AP Nr. 69 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Randnummer 62 So sind etwa bei Unfällen im Straßenverkehr das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer des Führerscheinbesitzes und die Fahrpraxis von Bedeutung. Randnummer 63 Schließlich muss dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden sein (§ A § A 249 ff. BGB). Randnummer 64 Letztlich muss die Verletzung des Rechtsguts kausal für den daraus entstandenen Schaden geworden sein (sog. haftungsausfüllende Kausalität; vgl. LAG Köln 12.12.2002 ARST 2004, 67 LS). Allerdings werden dem Verursacher nur diejenigen Schadensfolgen zugerechnet, deren Eintritt im Augenblick des Schadensereignisses vom Standpunkt eines erfahrenen Beobachters aus nicht völlig unwahrscheinlich erscheinen konnten. Randnummer 65 Der Arbeitnehmer haftet grds. in vollem Umfang für alle von ihm verursachten und zu vertretenden Schädigungen des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der pFV (§§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB) bzw. gem. §§ 823 ff. BGB. Dies erscheint bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten unbillig, weil wegen der Dauerhaftigkeit der Arbeitsleistung sich gelegentliche Fehler nicht vermeiden lassen und der Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers leistet. Zudem schuldet er vertraglich keinen Leistungserfolg, sondern lediglich eine Leistungshandlung; das dafür bezogene Arbeitsentgelt vergütet das Handeln, nicht aber die Übernahme eines Risikos (vgl. Busemann Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten Rn. 30 ff.; Krause NZA 2003, 577 ff.) Ein Handeln ist dann betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht auch nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Randnummer 66 Das BAG (GS 25.09.1957 AP Nr. 3 zu §§ 898, 899 RVO; 21.01.1974 AP Nr. 74 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist zunächst davon ausgegangen, dass - lediglich - für die sog. gefahr- oder schadensgeneigte Arbeit eine Haftungsbeschränkung erforderlich ist. Sie griff dann ein, wenn es die konkrete Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sich brachte, dass auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterliefen, mit denen wegen der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Das einschränkende Kriterium der Gefahrgeneigtheit hat das BAG (GS 12.06.1992 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 58; zust. BGH 21.09.1993 AP Nr. 102 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) aber schließlich ausdrücklich aufgegeben. Randnummer 67 Denn bei der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden innerhalb betrieblicher Tätigkeit müssen die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses und die Wertungen des Grundgesetzes berücksichtigt werden. Randnummer 68 Das Arbeitsverhältnis ist geprägt einerseits u.a. durch die unternehmerische und betriebsorganisatorische Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeit-gebers, durch das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer und durch soziale Schutzpflichten, andererseits durch die Einbindung des Arbeitnehmers in das gesamte betriebliche Geschehen, durch seine Weisungsabhängigkeit und seine soziale Schutzbedürftigkeit. Randnummer 69 Diesen Besonderheiten ist unter dem Aspekt der Art. 1, 2, 12, 14 GG durch eine alle Umstände berücksichtigende verfassungskonforme Auslegung der §§ 276, 254 BGB Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat dies durch § 276 Abs. 1 BGB ausdrücklich anerkannt, indem dort vorgesehen ist, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Randnummer 70 Bei der Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen zugefügt hat, ist deshalb ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall gefahrgeneigte Arbeit vorliegt oder nicht. Randnummer 71 Deshalb wurde letztlich die Anwendung der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten ausgedehnt, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind (BAG 27.09.1994 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70). Randnummer 72 Das BAG (13.05.1970 AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist dann, wenn die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung an sich gegeben sind, im Hinblick auf das im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigende Betriebsrisiko zunächst davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei sog. "leichtester Fahrlässigkeit" überhaupt nicht haftet (s. ArbG Oberhausen 24.01.2011 - 2 Ca 1013/11, AuR 2011, 508 LS). Bei mittlerer Fahrlässigkeit sollte eine Schadensaufteilung zwischen den Vertragspartnern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eintreten; bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sollte der Arbeitnehmer uneingeschränkt haften (vgl. Krause NZA 2003, 577 ff.). Randnummer 73 Seit 1987 geht das BAG (24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit) dagegen davon aus, dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlern einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weitergehende Haftungserleichterungen grds. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen ist. Randnummer 74 Dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen. Randnummer 75 Solange dem Arbeitnehmer eine normale Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, müssen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer also den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; LAG Rhld-Pf. 19.06.2001 - 5 Sa 391/01). Randnummer 76 Zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. § 254 BGB) kann ins Gewicht fallen, dass der Schaden in einer den Rückgriff des Versicherers ausschließenden Weise hätte versichert werden können. Zwar ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht verpflichtet, z. B. für ein betriebseigenes Kfz eine Kaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltende Bestimmungen ergibt. Im Rahmen der Gesamtabwägung kann eine nicht abgeschlossene Kaskoversicherung aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. LAG Brem. 26.07.1999 NZA-RR 2000, 126; vgl. Busemann Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten Rn. 31). Ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust ist zudem umso mehr dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherungen - ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer - gedeckt werden kann. Von Relevanz ist eine abgeschlossene oder abzuschließende Versicherung aber nur dann, wenn durch sie ein Schutz des Arbeitnehmers erreicht wird. Decken Versicherungen das eingetretene Haftungsrisiko entweder nicht oder nicht mit der Folge ab, dass der Arbeitnehmer von diesen nicht in Regress genommen werden könnte, können sie bei der Beurteilung des Haftungsumfangs nicht berücksichtigt werden (BAG 18.01.2007 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; s. LAG Köln 27.01.2011- 7 Sa 802/10, AuR 2011, 313 LS). Randnummer 77 Das BAG (24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrengeneigte Arbeit) hat das damit begründet, dass sich dem geltenden Recht (§§§ 276, 254 BGB) eine generelle Haftungsbeschränkung der zuvor angenommenen Art nicht entnehmen lässt und zudem die Voraussetzungen für eine richterliche Rechtsfortbildung mangels entsprechender gemeinsamer Rechtsüberzeugung insoweit nicht ge-geben sind (vgl. Krause NZA 2003, 577 ff.). Randnummer 78 Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so hat er grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen (BAG 15.11.
4). Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann aber nach der Auffassung des BAG (12.10.1989 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23; 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3; 15.11.
4; s.a. LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28; LAG Köln 09.11.2005 NZA-RR 2006, 311), eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers eingreifen. Randnummer 79 Denn auch dann kann gegenüber dem Verschulden des Arbeitnehmers das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko (vgl. dazu Krause NZA 2003, 577 ff.) ins Gewicht fallen und zu einer möglicherweise nicht unerheblichen Herabsetzung der Schadensersatzpflichten führen. Die Entscheidung darüber ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. In die Abwägung ist zwar der Grad des Verschuldens mit einzubeziehen. Insoweit kann auch eine besonders grobe Missachtung von Sorgfaltspflichten eine Rolle spielen. Jedoch sind Haftungserleichterungen auch bei gröbster Fahrlässigkeit nicht grds. ausgeschlossen (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Randnummer 80 Dabei kann entscheidend sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der jeweiligen Tätigkeit steht (vgl. LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28). Dies kommt z. B. in Betracht, wenn Arbeitnehmer teure Fahrzeuge des Arbeitgebers zu führen oder wertvolle Maschinen zu bedienen haben. Randnummer 81 Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsverdienste des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht (BAG 15.11.
4). Randnummer 82 Die konkrete Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist somit anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens (§ 276 BGB) ist, das dem Arbeitnehmer zur Last fällt. Bei Vorsatz hat er den Schaden stets, bei grober Fahrlässigkeit i.d.R. allein zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt den Schaden in voller Höhe der Arbeitgeber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen (BAG 24.11.1987 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Bei der Bestimmung der Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit sind nach der Recht-sprechung (BAG 24.11.1987 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3; LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 28) zahlreiche Umstände maßgeblich: Randnummer 83 Zu berücksichtigen sind der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko (vgl. Hübsch BB 1998, 690 ff.), die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb oder die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (abl. Joussen AuR 2005, 432 ff.). Dieser Katalog ist für weitere Kriterien offen, denn die Umstände, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, können im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Schadensur-sachen nicht abschließend bezeichnet werden (vgl. ausf. Peifer ZfA 1996, 70 ff.). Randnummer 84 Bei hohen Schadenssummen - eine starre Haftungsobergrenze existiert nicht (LAG Köln 28.05.2003 LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 27 a; s. aber LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28; Begrenzung auf zwei Bruttojahreseinkommen) - kann die Haftung unbillig sein (vgl. dazu Annuß NZA 1998, 1089 ff.); das Arbeitsentgelt kann Aufschluss darüber geben, ob das Schadensrisiko angemessen vergütet wird. In entsprechender Anwendung des § 254 BGB kann eine nicht abgeschlossene Kaskoversicherung dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre. Randnummer 85 Wird die schädigende Handlung von einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erfasst, so ist die Existenz eines Versicherungsschutzes in die Abwägung einzubeziehen (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn z. B. eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG 25.09.1997 EzA § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63). Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Entsprechendes gilt, wenn die Vertragsparteien den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vertraglich ausbedungen haben und der Arbeitnehmer dafür eine zusätzliche Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Randnummer 86 Insoweit ist vorliegend zunächst bereits davon auszugehen, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger überhaupt bei seiner Tätigkeit für den Beklagten mit dem Kran einen Schaden verursacht hat. Der Kläger hat dies in Abrede gestellt; insoweit wäre es Sache des Beklagten gewesen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert dazu vorzutragen. Daran fehlt es. Schon deshalb kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nicht in Betracht. Randnummer 87 Unterstellt man dagegen, der Kläger habe bei seiner Tätigkeit den fraglichen Schaden verursacht, dann lässt sich nach dem Vorbringen des insoweit darlegungsbelasteten Beklagten auch im Ansatz nicht nachvollziehen, welcher Verschuldensgrad dem Kläger anzulasten wäre. Auch insoweit fehlt es an substantiiertem tatsächlichem Vorbringen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen. Lediglich ergänzend wäre abschließend davon auszugehen, dass die Schadensersatzpflicht des Klägers jedenfalls aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Beklagten ausgeschlossen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 11 bis 13 = Bl.168 bis 170 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 88 Das Berufungsvorbringen beider Parteien rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 89 Denn es enthält - beiderseitig - keine neuen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - aus der jeweiligen Sicht der Parteien verständlich - deutlich, dass die Parteien mit der abschließenden Würdigung ihres tatsächlichen Vorbringens durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer weitgehend folgt, nicht einverstanden sind. Insoweit der Kläger hinsichtlich des von ihm im Berufungsverfahren weiterhin geltend gemachten Spesenanspruchs darauf verweist, es liege ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz vor, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung, denn es lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, inwieweit das bloße Nichtaushändigen eines schriftlichen Arbeitsvertrages ursächlich für den von ihm behaupteten Rechtsverlust gewesen sein könnte. Gründe, die ihn gehindert haben könnten, den von ihm geltend gemachten Anspruch nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, sind nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen sind durch das Vorliegen der Parteien in beiden Rechtszügen nicht veranlasst. Randnummer 90 Nach alledem waren die Rechtsmittel beider Parteien zurückzuweisen. Randnummer 91 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Für eine Zulassung der Re-vision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.