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VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer 4 K 223/13.NW Urteil Grundstücksbezogenheit einer Abfallgebühr § 3 Abs 1 KAG RP, § 7 Abs 7 KAG RP

Grundstücksbezogenheit einer Abfallgebühr Leitsatz

  1. Ob eine kommunale Benutzungsgebühr grundstücksbezogen im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG oder personenbezogen ausgestaltet ist, ergibt sich aus der kommunalen Satzung. (Rn.14)
  2. Eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG , die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, liegt dann vor, wenn in der Satzung die Bestimmung des Gebührenschuldners an die dingliche Berechtigung anknüpft. Wird hingegen bei der Bestimmung des Gebührenschuldners auf die Nutzung des Grundstücks abgestellt, liegt eine personenbezogene Gebühr vor, die keine öffentliche Last entstehen lässt. (Rn.14)
  3. Dementsprechend ist eine Abfallbeseitigungs-, Wasserversorgungs- oder Abwassergebühr zwar grundstücksbezogen, soweit der Grundstückseigentümer im Hinblick auf seine dingliche Berechtigung herangezogen wird, aber (nur) personenbezogen dann, wenn der Nutzer des Grundstücks Schuldner dieser Benutzungsgebühren ist. (Rn.15) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  4. Senat,
  5. Juli 2014, 6 A 10314/14, Urteil Tenor Der Duldungsbescheid des Beklagten vom
  6. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid vom
  7. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid des Beklagten. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße ... in Zweibrücken. Ihr ehemaliger Mieter, Herr B, soll dem Beklagten noch Abfall- und Abwassergebühren für die Jahre 2004 und 2005 schulden. Da Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter erfolglos blieben, erließ der Beklagte gegen die Klägerin einen Bescheid vom
  8. Oktober 2012, wonach die Klägerin wegen Forderungen gegen Herrn B in Höhe von insgesamt 630,73 € die Vollstreckung in ihr Grundstück A-Straße ... dulden müsse. Den dagegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Februar 2013, der Klägerin zugestellt am
  10. Februar 2013, zurück. Randnummer 3 Die Klägerin hat daraufhin am
  11. März 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Randnummer 4 Es sei schon zweifelhaft, ob die geltend gemachten Gebühren zu den Abgaben gehörten, die öffentliche Lasten auf einem Grundstück begründen könnten. Jedenfalls seien aber die Abfall- und Niederschlagswassergebühren zwischenzeitlich verjährt, da der Beklagte konkrete Vollstreckungsversuche insoweit nicht nachgewiesen habe. Außerdem habe der Beklagte durch die Vollstreckung gegen ihren ehemaligen Mieter Einnahmen erzielt, die den jetzt geltend gemachten Betrag deutlich überstiegen hätten. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 den Duldungsbescheid des Beklagten vom
  12. Dezember 2012 und den Widerspruchsbescheid vom
  13. Februar 2013 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen, Randnummer 9 und erwidert: Randnummer 10 Bei den noch offenen Abfall- und Niederschlagswassergebühren handele es sich um grundstücksbezogene Gebühren, die noch als öffentliche Lasten auf dem Grundstück der Klägerin ruhten. Die Zahlungsverjährung der gegenüber dem Mieter festgesetzten Abgaben sei durch vielfache Vollstreckungsversuche unterbrochen worden. Von ihm seien insoweit auch keine Zahlungen erfolgt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Duldungsbescheid des Beklagten vom
  14. Dezember 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom
  15. Februar 2013 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Randnummer 13 Gemäß § 7 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz - KAG - ruhen Beiträge und grundstücksbezogene Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Wegen diesen kommunalen Abgaben, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruhen, hat der Eigentümer nach § 77 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -, der hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG entsprechende Anwendung findet, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden und kann insoweit nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Im Falle der Klägerin durfte gleichwohl kein solcher Duldungsbescheid im Oktober 2012 ergehen, weil grundstücksbezogene Benutzungsgebühren nicht (mehr) auf ihrem Grundstück A-Straße ... als öffentliche Last ruhen. Randnummer 14 Ob eine kommunale Benutzungsgebühr grundstücksbezogen im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG oder personenbezogen ausgestaltet ist, ergibt sich aus der kommunalen Satzung, die diesen Abgaben zugrunde liegt. Knüpft dort die Bestimmung des Gebührenschuldners an die dingliche Berechtigung an, handelt es sich um eine grundstücksbezogene Benutzungsgebühr im Sinne von § 7 Abs. 7 KAG , die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Wird hingegen bei der Bestimmung des Gebührenschuldners auf die Nutzung des Grundstücks abgestellt, liegt eine personenbezogene Gebühr vor, die keine öffentliche Last entstehen lässt (vgl. BGH, Urteil vom
  16. März 2012 - V ZB 185/11 - m.w.N.; WM 2012, 997; Juris). Dementsprechend ist eine Abfall- bzw. Abwassergebühr zwar grundstücksbezogen, soweit der Grundstückseigentümer im Hinblick auf seine dingliche Berechtigung herangezogen wird, aber (nur) personenbezogen dann, wenn der bloße Nutzer des Grundstücks Schuldner dieser Benutzungsgebühren ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
  17. August 1996 - 8 B 23/96 - ). Randnummer 15 Gemessen an diesen Grundsätzen existieren keine öffentlichen Lasten auf dem Grundstück A-Straße ... (mehr), die den Erlass des hier angefochtenen Duldungsbescheids vom
  18. Dezember 2012 rechtfertigen könnten. Soweit die in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Satzungen der Beklagten als Gebührenschuldner neben dem Mieter auch den Eigentümer vorsahen, mögen zwar damals Abfallentsorgungs- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2004 und 2005 als öffentliche Lasten auf dem Grundstück A-Straße … geruht haben. Diese grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren sind jedoch mittlerweile gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 169 AO verjährt, da sie gegenüber der Klägerin als der dinglich Berechtigten nicht innerhalb der vierjährigen Frist festgesetzt wurden. Sie sind daher gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 47 AO erloschen, sodass auch die dazu akzessorischen öffentlichen Lasten nicht mehr bestehen. Die gegenüber dem Mieter B festgesetzten Abfall- und Niederschlagswassergebühren sind hingegen nicht grundstücks-, sondern personenbezogen, weil sie nicht an eine dingliche Berechtigung, sondern an Nutzung des Grundstücks anknüpfen, so dass diese Gebühren nie als öffentliche Lasten auf dem fraglichen Grundstück der Klägerin ruhten. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 17 Die Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage weder vom OVG Rheinland-Pfalz noch vom BVerwG abschließend geklärt ist. Randnummer 18 Beschluss Randnummer 19 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630,73 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.