Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der progressiven Staffelung des Kreisumlagesatzes durch die Landkreise gemäß § 25 Abs 2 S 3 Nr 2 FinAusglG RP Leitsatz
(2007)erzielt. Zwar waren die Umlagebelastungen in den drei darauffolgenden Jahren (2008 bis 2010) um 4.851,67 €, 68.710,26 € und 115.908,25 € höher als die fiktiven Ist-Einnahmen, jedoch wiesen die Salden zwischen Ist-Einnahmen und Umlagebelastungen in den Jahren 2011 und 2012 wieder positive Salden von 166.898,91 € beziehungsweise 5.146,76 € auf. Da somit die Umlagebelastung in diesen Jahren wiederum geringer als die fiktiven Ist-Einnahmen war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin durch die Kreisumlage allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen die gesamten Steuereinnahmen auf Dauer entzogen werden. Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass über den hier maßgeblichen Zehnjahresraum der positive Saldo aus fiktiven Ist-Einnahmen und Umlagebelastung sich auf 664.231,72 €, also im Jahresdurchschnitt auf mehr als 66.000,00 € belief. Randnummer 52 3. Des Weiteren verstößt die Erhebung der Kreisumlage durch den Beklagten nicht gegen den in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung der Klägerin, weil sie auch im Zusammenwirken mit anderen Umlagen noch nicht zu einer auf Dauer strukturellen Unterfinanzierung der Klägerin führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen den Gemeinden mindestens so große Finanzmittel zustehen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine „freie Spitze“ verfügen, um zusätzliche freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber noch merklichen Umfang wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 8 C 1.12 -, juris Rn. 19). Diesen Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung haben die Landkreis auch im Verhältnis zu den kreisangehörigen Gemeinden und damit bei der Erhebung der Kreisumlage zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 8 C 1.12 -, juris Rn. 13f). Randnummer 53
- a)Bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin durch die Erhebung der Kreisumlage allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert ist, ist auf einen Zehnjahreszeitraum abzustellen. Im vorliegenden Fall sind die Jahre 2003 bis 2012 zugrunde zulegen. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt [vgl. II. 2.
- b)aa)], handelt es sich hierbei um einen aussagekräftigen Zeitraum, der im Übrigen auch in § 18 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 GemHVO eine normative Bestätigung gefunden hat. Bei der Beurteilung ihrer Finanzsituation ist die Klägerin des Weiteren so zu behandeln, als habe sie die Realsteuern nach den Nivellierungssätzen des § 13 Abs. 2 LFAG erhoben. Dies stellt - wie ebenfalls bereits dargelegt – [vgl. II. 2
- a)bb)] keinen Eingriff in die Steuerhoheit der Klägerin dar und ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Klägerin wird nicht die Festsetzung eines bestimmten Hebesatzes aufgegeben. Sie kann sich lediglich insoweit nicht auf einen Verstoß gegen den Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung berufen, als sie die Realsteuern nach geringeren als den Nivellierungssätzen erhebt. Im Übrigen ist die Steuerhoheit nur im Rahmen der Gesetze verfassungsrechtlich gewährleistet. Deshalb ist die Klägerin gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 2 GemO grundsätzlich verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen gegebenenfalls durch Steuern zu beschaffen, um so den in § 93 Abs. 4 GemO vorgeschriebenen Haushaltsausgleich zu erreichen. Randnummer 54
- b)Bewertet man die in den Jahren 2003 bis 2012 bei der Klägerin entstandenen „freien Finanzspitzen“, kann der Senat eine auf Dauer vorliegende strukturelle Unterfinanzierung und dadurch einen Verstoß gegen den Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung noch nicht feststellen. Nach den von dem Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerin bestanden in den genannten Jahren folgende, zum Teil negative „freie Finanzspitzen“: Randnummer 55 HH-Jahr 2003 2004 2005 2006 2007 „ Freie Finanzspitze“ 73.881,90 € 16.563,17 € 76.727,16 € 14.544,14 € 162.226,29 € Fiktive Mehreinnahmen 24.481,99 € 25.994,36 € 32.637,23 € 28.464.03 € 43.635,01 € Randnummer 56 HH-Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 „ Freie Finanzspitze“ -95.228,09 € -158.376,94 € -209.050,48 € 81.191,39 € -57.429,84 € Fiktive Mehreinnahmen 37.220,82 € 31.918,79 € 24.500,34 € 17.939,83 € 12.813,31 € Randnummer 57 Aus diesen Zahlen folgt, dass die Klägerin in den Jahren 2003 bis 2007 durchweg positive „freie Finanzspitzen“ erzielte, die allerdings in den einzelnen Jahre höchst unterschiedlich waren. Insofern war die Klägerin in diesen Jahren ohne weiteres in der Lage, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben ohne Kreditaufnahme wahrzunehmen. Im Gegensatz dazu waren die „freien Finanzspitzen“ in den Jahren 2008 bis 2010 und 2012 in bedeutender Höhe negativ, 2011 allerdings wieder deutlich positiv. Über den hier maßgeblichen Zehnjahreszeitraum erzielte die Klägerin per Saldo eine negative „freie Finanzspitze“ von (-) 94.951,30 €. Dieser negative Saldo wäre aber vermieden worden, wenn die Klägerin in dem Beurteilungszeitraum 2003 bis 2012 die Realsteuern, insbesondere die Gewerbesteuern, welche sie aus durchaus verständlichen strukturpolitischen Gründen niedrig hält, mindestens aufgrund der Nivellierungssätze erhoben und dadurch rechnerisch Mehreinnahmen von insgesamt 279.605,71 € erzielte hätte. Selbst wenn man nur auf die fiktiven Mehreinnahmen in den Jahren 2008 bis 2012 abstellt, in denen wegen der ab 2008 auftretenden negativen „freien Finanzspitzen“ spätestens besonderer Handlungsbedarf bestand, wäre der negative Saldo aus den Jahren 2003 bis 2012 (- 94.951,30 €) durch Realsteuermehreinnahmen von 124.393,09 € mehr als ausgeglichen worden. Im Übrigen zeigt das Auftreten einer positiven „freien Finanzspitze“ im Jahre 2011 von immerhin 81.191,84 €, dass von einer auf Dauer strukturellen Unterfinanzierung der Klägerin aufgrund der Umlageerhebungen auch dann nicht ausgegangen werden kann, wenn lediglich die fünf Jahre von 2008 bis 2012 als Beurteilungszeitraum herangezogen werden. Randnummer 58 Ist demnach unter Berücksichtigung fiktiver Mehreinnahmen bei einer Realsteuererhebung aufgrund der Nivellierungssätze nicht vom Fehlen einer positiven „freien Finanzspitze“ auf Dauer auszugehen, konnte der Senat die zwischen den Beteiligten höchst umstrittene Frage offenlassen, welche Finanzmittel die Klägerin in den maßgeblichen Jahren für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben aufgewandt hat. Entsprechendes gilt für die weitere, dem politischen Gestaltungsspielraum der Klägerin unterfallende und deshalb kaum justiziable Frage, ob Art und Umfang der in den „guten Jahren“ wahrgenommenen freien Selbstverwaltungsaufgaben nach der Verschlechterung der Finanzsituation der Klägerin noch angemessen waren. III. Randnummer 59 Die Beklagte konnte der Festsetzung des Hebesatzes für die Kreisumlage auch Mittelansätze zugrunde legen, welche sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben der Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderung ergeben. Dieser Aufwand betrifft allesamt überörtliche Angelegenheiten, die der Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LKO wahrnehmen und über die Kreisumlage finanzieren durfte. Randnummer 60 1. Der Beklagte ist der flächenmäßig größte und zugleich am dünnsten besiedelte Landkreis in Rheinland-Pfalz. Er hat rund 94.000 Einwohner und besteht aus 235, überwiegend sehr kleinen und wenig leistungsfähigen Gemeinden. Fünf seiner sieben Verbandsgemeinden haben unter 10.000 Einwohner. Vor diesem Hintergrund übersteigen die den beanstandeten Mittelansätzen zugrunde liegenden Aufgaben nach ihrem Zuschnitt und ihren Auswirkungen allesamt den örtlichen Bereich der betreffenden Gemeinden und fallen daher als überörtliche Angelegenheiten jedenfalls auch in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Randnummer 61 2.
- a)Dies gilt namentlich für die Förderung des Flugplatzes Bitburg, bei dem es sich um einen ehemaligen amerikanischen Militärflughafen handelt, der im Jahre 1994 für die zivile Nutzung frei wurde. Er ist mit 500 ha das größte Konversionsobjekt im Gebiet des Beklagten. Der Flughafen selbst, der über eine 3.000 m lange Start- und Landebahn verfügt, wird von der Flugplatz Bitburg GmbH betrieben. Er sollte nach dem Stand im Jahre 2009 zum Werft-, Fracht- und Regionalflughafen ausgebaut werden. Ihm angegliedert ist ein Gewerbe-, Dienstleistungs- und Freizeitzentrum mit etwa 160 Unternehmen, 1.500 Hotelbetten sowie Anlagen für Urlaub, Sport und Tagungen, welches Arbeitsplätze für rund 1.200 Beschäftigte bietet. In die Infrastruktur des Geländes wurden mehr als 30 Millionen € investiert. Dieses Vorhaben, das als einheitliches Konversionsprojekt auch im vorliegenden Zusammenhang nicht in seine Einzelteile aufgespalten werden kann, geht damit nach seinem sachlichen Zuschnitt und seinen Auswirkungen auf Wirtschaft und Verkehr offenkundig weit über eine Gemeinde wie die Stadt Bitburg mit ihren rund 13.000 Einwohnern hinaus. Randnummer 62
- b)Die Beteiligung des Beklagten an der Flughafen Bitburg GmbH verstößt auch nicht gegen § 57 LKO i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO , wonach ein Landkreis wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern darf, wenn der hiermit verfolgte öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Der Beklagte ist - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen seines Prognose- und Gestaltungsspielraums in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass sich der Flughafen Bitburg jedenfalls in der „Anschubphase“ ohne eine Beteiligung der öffentlichen Hand und namentliche des Landkreises nicht verwirklichen lassen wird. Private Investoren, die das Projekt auch ohne weitere Beteiligung der öffentlichen Hand hätten umsetzen können und wollen, standen offenbar nicht in ausreichender Zahl und Stärke bereit. Dies entspricht der Erfahrung mit anderen Vorhaben dieser Art. Randnummer 63 3. Des Weiteren durften die von der Klägerin beanstandeten Ausgaben für die Fremdenverkehrsförderung der Bemessung des Finanzbedarfs des Beklagten zugrunde gelegt werden. Das erklärte Ziel des Beklagten ist es, den ländlich strukturierten Kreis als Freizeit- und Ferienregion, insbesondere für Natururlauber voranzubringen, auch wenn ein einheitliches Konzept der Fremdenverkehrsförderung bislang nicht entwickelt wurde. Zu diesem Zweck habe man sich über die Jahre hinweg immer wieder an sog. „Leuchtturmprojekten“ beteiligt, welche die Anziehungskraft des Gesamtkreises für Urlauber steigern sollten. Hiervon ausgehend und angesichts des kreispolitischen Gestaltungsspielraums bei der Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben sind die in Rede stehenden Maßnahmen der Fremdenverkehrsförderung nicht zu beanstanden. Randnummer 64
- a)Dies gilt jedenfalls für die Beteiligung des Beklagten an dem Lehrpark Teufelsschlucht, dem Gaytal-Park, dem Skigebiet Schwarzer Mann, dem Stausee Bitburg und dem Erholungsgebiet Irsental. Bei diesen Vorhaben handelt es sich um großflächige Naturparks bzw. naturnahe Sport- und Freizeitgebiete, die nach ihrem Zuschnitt und ihren Auswirkungen über das Gebiet und die Leistungskraft einzelner Gemeinden hinausgehen. Sie sind nach Art und Größe geeignet, die Anziehungskraft des Gesamtkreises als Freizeit- und Ferienregion zu steigern, was die Förderung durch den Beklagten rechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die in Rede stehenden Vorhaben nicht in Gänze übernommen hat, sondern sich an ihnen - über Zweckverbände oder Unterstützungsleistungen - in Anlehnung an ihre überörtliche Bedeutung lediglich beteiligt. Randnummer 65
- b)Auch die Beteiligung am Zweckverband Kurcenter Prüm fällt als überörtliche Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LKO in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Zwar unterscheidet sich das Kurcenter vom Zuschnitt her nicht mehr wesentlich von einem durchschnittlichen gemeindlichem Hallenbad. Nach seinen Auswirkungen geht es in dem ländlich strukturierten Raum des Beklagten jedoch über den örtlichen Bereich sowohl der Stadt als auch der Verbandsgemeinde Prüm hinaus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht in allen Verbandsgemeinden des Kreises ein Hallenbad vorgehalten wird. Das Kurcenter Prüm dürfte daher in nicht unerheblichem Maße auch Einwohner und Urlauber aus den Nachbargemeinden anziehen. Gleichzeitig trägt es zur Attraktivität des Kreises als Freizeit- und Ferienregion insgesamt bei. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Kurcenter im Rahmen des Schulschwimmens durch mehrere vom Kreis getragene Schulen genutzt wird. IV. Randnummer 66 Schließlich greift der Einwand der Klägerin nicht durch, der angefochtene Umlagebescheid sei ermessensfehlerhaft. Gemäß § 58 Abs. 4 LKO erheben die Landkreise jährlich eine Kreisumlage, soweit ihre Finanzmittel den Finanzbedarf nicht decken. Das Gesetz macht den Kreisen die Erhebung der Kreisumlage demnach zur Pflicht. Dabei hängt die Rechtmäßigkeit der Höhe des Umlagesatzes davon ab, ob die Kreisumlage in den Kernbereich der gemeindlichen Finanzausstattung eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 8 C 1.12 -, juris Rn 25). Dies obliegt der gerichtlichen Überprüfung, ohne dass sich dabei Fragen der Ermessensausübung stellen. Randnummer 67 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 68 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Randnummer 69 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Randnummer 70 Beschluss Randnummer 71 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 305.151,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).