gehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
tragsgenehmigungsanträge zu stellen und diese zu errichten, soweit Änderungsanträge oder
tragsanträge nicht zu stellen sind, verpflichtet er sich lediglich, diese entsprechend zu errichten. Randnummer 13 Der Investor 1 verpflichtet sich, binnen 6 Monaten
Erteilung der Baugenehmigung und Baufreigabe mit der Errichtung des genehmigten Vorhabens zu beginnen und binnen weiterer 2 Jahre das Bauvorhaben fertig zu stellen. Randnummer 14
folgender Regelung direkt mit dem Investor 2 ab. Randnummer 15 Der Investor 2 verpflichtet sich gegenüber der Stadt und dem Investor 1 zur Übernahme aller Kosten des vorstehenden Absatzes welche den Betrag von 220.000,00 € übersteigen. Randnummer 16 Im Übrigen tragen die Investoren die
folgenden Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung, insbesondere demnach: Randnummer 17 Bebauungsplan: Incl. sonstiger Leistungen zum Bebauungsplan (Kommentierung Träger öffentlicher Belange, Beteiligung der Bürger) Änderung Flächennutzungsplan: Umweltbericht: Fachbeitrag Naturschutz; Schallgutachten: Bodengutachten: Siedlungswasserwirtschaftliche Planung: Verkehrsplanung Weinstraße: Tiefbauplanung: (entsprechend der Vorgaben des Landesbetriebs Mobilität und der Stadt Wachenheim sowie der Ver- und Entsorgungsträger) Freiflächenplanungen und Gutachten (insbes. Parkplatz). Randnummer 18 Kosten für die Erstellung des städtebaulichen Vertrages und weitere Kosten der Verwaltung werden von den Investoren nicht getragen. Randnummer 19 Zur Konkretisierung wird klargestellt, dass mit den oben genannten Kosten ausschließlich die Kosten folgender Auftragnehmer gemeint sind; diese werden unter den Investoren wie folgt aufgeteilt: Randnummer 20 Büro B. (für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan), 2/3 Investor 1, 1/3 Investor 2 Randnummer 21 Alle
folgenden Kosten trägt ausschließlich Investor 2 Randnummer 22 Büro D (Landespflege), Büro E (Gutachten Grünplanung), Büro F (städtebauliches Gutachten), Büro G (Modell), Büro H (Gutachten Verkehr), RSC I (Kopien), Büro J (Verkehrsplanung). Randnummer 23 Die Investoren verpflichten sich, die Kosten jeweils unverzüglich
Vorlage entsprechender Zahlungsaufforderungen unter Vorlage entsprechender Belege zu bezahlen. …. Randnummer 24 § 9 Inkrafttreten des Vertrages Randnummer 25 Dieser städtebauliche Vertrag wird mit Beschlussfassung über den zugehörigen Bebauungsplan wirksam. Sollte der Bebauungsplan nicht bis zum
dessen Kenntnis von dem durch den Investor Ziffer 1 ausgeübten Rücktritt der Stadt zugegangen ist. Randnummer 34 Mit Vereinbarung vom
3 des städtebaulichen Vertrags hätten die Beklagten als Investoren die aufgeführten Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung zu tragen. Die Beklagten hätten sich verpflichtet, die Kosten jeweils unverzüglich
Vorlage entsprechender Zahlungsaufforderungen unter Vorlage entsprechender Belege zu bezahlen. Mit Übersendung der Kostenaufstellung sei der jeweilige Zahlungsanspruch fällig gewesen. Nunmehr wollten die Beklagten die Kosten nicht ausgleichen, obwohl sie gewusst hätten, dass auf die Aufstellung des Bebauungsplans kein Anspruch bestehe. Randnummer 39 Die Kostentragungspflicht der Beklagten sei mit Wirksamwerden des Vertrags
dessen § 9 entstanden. Sie sei nicht vom Inkraftsetzen des Bebauungsplans oder der Umsetzung der Planung abhängig gewesen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags habe nur die strenge Kausalität im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Baugesetzbuch – BauGB – herausstellen sollen,
der nur eine Regelung über die Übernahme von Kosten zulässig sei, die Folge des geplanten Vorhabens sei. Eine Übernahme von Kosten, die nicht in Verbindung mit dem Bebauungsplan und seiner Umsetzung stehe, sei unzulässig. Folglich habe die Kostentragungspflicht unabhängig davon bestehen sollen, ob der Bebauungsplan wirksam werde und seine Umsetzung möglich sei. Die Kostenregelung entspreche auch Sinn und Zweck des Vertrags, da die Klägerin den Bebauungsplan aufgestellt habe, um die Rahmenbedingungen für die Projekte der Beklagten zu schaffen. Der Gesetzgeber gehe im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 BauGB davon aus, dass der Vertragspartner der Gemeinde regelmäßig die Kosten des Bebauungsplanverfahrens trage. Auch das Risiko, dass das Bebauungsplanverfahren scheitere, trage in der Regel der Investor. Dieses Risiko könne auch von der Gemeinde übernommen oder in angemessener Weise zwischen Vorhabenträger und Gemeinde verteilt werden; dies bedürfe allerdings einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Vertrag enthalte jedoch keine spezielle Regelung dahingehend, dass die Klägerin die Kosten des Bebauungsplanverfahrens zu tragen habe, wenn der Bebauungsplan, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Kraft trete. Da insoweit nichts Gegenteiliges vereinbart worden sei, bleibe es bei dem Grundsatz, dass das Risiko fehlgeschlagener Aufwendungen der Vorhabenträger trage. Randnummer 40 Auch aus der Regelung des § 9 des städtebaulichen Vertrags ergebe sich nicht, dass die Klägerin im Falle des Scheiterns der Bebauungsplanung die Planungs- und Gutachterkosten tragen solle. Vielmehr werde den Parteien ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Bebauungsplan nicht bis zum 30. November 2008 in Kraft trete. Das Rücktrittsrecht habe jedoch nur bis einschließlich 15. Dezember 2008 ausgeübt werden können. Durch die Vereinbarung vom 1. Dezember 2008 sei das Rücktrittsrecht um ein weiteres Jahr bis zum 30. November 2009 verlängert worden. Mit Ablauf des 30. November 2009 hätte bei weiterem Zeitbedarf eine entsprechende neue Vereinbarung getroffen werden müssen. Eine weitere Verlängerung sei nicht erfolgt. Folglich sei das Rücktrittsrecht erloschen, ein wirksamer Rücktritt sei nicht mehr möglich. Randnummer 41 Die Planung sei auch nicht aufgrund treuwidrigen Verhaltens der Klägerin gescheitert. Sie habe den städtebaulichen Vertrag als Belang in die Abwägung eingestellt und die übernommenen Verpflichtungen der Vertragspartner entsprechend gewichtet. Allerdings hätten
der Verweigerung der Genehmigung des Landkreises Bad Dürkheim und dem erfolglosen Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung doch die Bedenken gegen die Bauleitplanung überwogen. Randnummer 42 Zu den zu zahlenden Kosten zähle auch die Rechnung des Ingenieurbüros Dr. J vom
drei Jahren am
des städtebaulichen Vertrags habe die Zahlungsaufforderung Fälligkeitsvoraussetzung sein sollen. Die Rechnungsstellung sei im August 2010 erfolgt. Die Frist sei demnach erst am
Der geltend gemachte Anspruch sei vor dem Jahr 2010 entstanden, denn die Klägerin habe schon davor den Schuldner sowie sämtliche den Anspruch begründenden Tatsachen gekannt. Randnummer 51 Darüber hinaus erkläre sie vorsorglich der Rücktritt vom städtebaulichen Vertrag gemäß § 9 des Vertrags vom
barschaft zur historischen Stadtmauer gefehlt. Indessen habe es die Klägerin aufgrund der geänderten politischen Mehrheit bevorzugt, den für sie einfachen Weg zur Verhinderung des Projektes zu gehen, und den Widerspruchsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zu akzeptieren. Randnummer 55 § 2 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrages sei keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten für den Fall des Scheiterns der Bauleitplanung zu entnehmen. Grundsätzlich gelte auch im öffentlichen Recht der einfache Grundsatz, dass derjenige, der einen Auftrag erteile, die entsprechenden Kosten zu tragen habe. Wolle er einen anderen für die Kosten einstehen lassen, müsse er sich mit diesem anderen hierauf vertraglich verständigen. Vorliegend habe die Klägerin die Aufträge an Dienstleister erteilt, deren Kosten nunmehr sie, die Beklagte zu 2), anteilig tragen solle. Dementsprechend sei die Klägerin selbst in der Verpflichtung, diese Kosten zu tragen. Etwas anderes hätte einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedurft. Für dieses Ergebnis spreche außerdem das Zusammenspiel mit dem ersten Teil des § 2 Abs. 3 des Vertrages. Dort sei die Kostenübernahme hinsichtlich des Umbaus der Weinstraße geregelt. Diese Verpflichtung habe offensichtlich auch
der Interpretation der Klägerin nur dann greifen sollen, wenn der Bebauungsplan tatsächlich in Kraft getreten und der Umbau der Weinstraße im Zuge dessen erfolgt wäre. Randnummer 56 Was die Rechnung des Ingenieurbüros Dr. J vom
tragsvereinbarung vom 1. Dezember 2008 sei keine Frist für den Rücktritt vereinbart worden, sodass dieser jederzeit ohne ein Enddatum erklärt werden könne. Im Übrigen hätten die Parteien mit dem
trag zum Städtebaulichen Vertrag vom
3 Satz 7 dieses Vertrages tragen die Beklagten als Investoren die in den Sätzen 9 und 10 aufgeführten Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung, und zwar gemäß Satz 11 unverzüglich
Vorlage entsprechender Zahlungsaufforderungen unter Vorlage entsprechender Belege. Den dort begründeten Forderungen können die Beklagten nichts entgegen halten. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen (
Satz 2 der Vorschrift können Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags insbesondere sein: die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten (Nr. 1); die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversor-gungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung (Nr. 2); die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken (Nr. 3); entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung (Nr. 4). Randnummer 64 1.
angemessen sein – oder das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004 verstößt (ausführlich dazu Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, Städtebauliche Verträge – Ein Handbuch, 4. Auflage 2013, Seite 41 ff.), sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Auch für eine Nichtigkeit des Vertrages
VfG i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – sowie § 138 BGB gibt es keine Hinweise. Randnummer 68 2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich
Auffassung der Kammer aus § 2 Abs. 3 Satz 7 SV. Danach tragen die Investoren die
folgend näher spezifizierten Planungs- und Gutachterkosten in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung. Randnummer 69 2.
folgenden Planungs- und Gutachterkosten auch dann zu tragen haben, wenn der Bebauungsplan nicht zustande kommt. Es fehlt eine eindeutige Regelung wie z.B. die zusätzliche Formulierung: „ Vorstehendes gilt auch im Falle des Scheiterns des Bebauungsplans “ oder „ Die
folgenden Planungs- und Gutachterkosten tragen die Investoren unabhängig von dem tatsächlichen Zustandekommens des Bebauungsplans “ (vgl. auch die Formulierungsbeispiele bei Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., Seite 218: „ Die Honorarkosten sind … auch dann zu übernehmen , wenn sich
Leistungserbringung des Planungsbüros herausstellt, dass das Bebauungsplanverfahren nicht fortgeführt wird “ und Seite 366: „ Die Übernahme der Kosten gilt auch für den Fall, dass die eingeleitete Planung von der Gemeinde nicht … fortgeführt wird “; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom
dem objektiven Empfängerhorizont. Es kommt deshalb darauf an, wie die Regelung von den Vertragsparteien
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstanden werden durfte (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 17. September 2009 – 5 A 584/08 –, juris). Neben dem Wortlaut sind zur Ermittlung des wirklichen Willens der Beteiligten auch die Begleitumstände der Erklärung, das übrige Regelungswerk innerhalb der Vertragsurkunde, der Geschäftszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen (vgl. Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 133 Rn. 14 - 18). Zur Erforschung des Vertragsinhalts geeignete Umstände außerhalb der Urkunde sind
der sog. Andeutungstheorie der Rechtsprechung indes nur dann von Relevanz, wenn sie zumindest unvollkommen einen Ausdruck in der Vertragsurkunde gefunden haben (s. z.B. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – VII ZR 218/08 –, NJW-RR 2010, 821). Randnummer 72 Setzt man § 2 Abs. 3 SV demnach in Bezug zu den übrigen Regelungen im städtebaulichen Vertrag, so sprechen deren Inhalt und Aufbau überwiegend dafür, die Klausel dahingehend auszulegen, dass das Planungsrisiko auch für den Fall des Scheiterns den Investoren auferlegt werden sollte. Dieses Ergebnis wird auch durch die Interessenlage gestützt, da
allgemeiner Auffassung grundsätzlich der Investor das Risiko des Scheiterns der Schaffung von Planungsrecht trägt, weil dieser keinen Anspruch auf die Leistung „Planungsrecht“ hat (Birk, a.a.O., Rn. 761 und 779). Für den Bebauungsplan folgt dies unmittelbar aus § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB 2004. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde vertraglich das Risiko dafür übernimmt, dass die Planung scheitert (Birk, a.a.O., Rn. 762) – wohlweislich, dass die Gemeinde sich nicht zur Schaffung von Planungsrecht verpflichten kann. Diese vertragliche Risikoübernahme der Gemeinde muss jedoch ausdrücklich vereinbart worden sein, um deren Haftung zu begründen (Birk, a.a.O., Rn. 762; vgl. auch Bunzel/Coulmas/Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., Seite 362). Randnummer 73 Als Anhaltspunkt dafür, dass die Kostenpflicht der Beklagten als Investoren von allen Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als unabhängig vom Schicksal des Bebauungsplans verstanden wurde, kann zunächst der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 7 SV angeführt werden. Dieser spricht von Planungs- und Gutachterkosten „in Verbindung mit dem Bebauungsplan und der Umsetzung dieser Planung“. Diese Kumulativ-Verknüpfung kann als Indiz dafür gesehen werden, dass den Beteiligten bewusst war, dass zwischen Aufwendungen unterschieden werden kann, die auf den Bebauungsplan bezogen (und unabhängig von dessen Umsetzung) sind, sowie solchen, die erst infolge des beschlossenen Bebauungsplans anfallen. Randnummer 74 Hätten die Beteiligten die Umsetzung des Bebauungsplans tatsächlich als Bedingung für die Kostentragungspflicht der Investoren verstanden, hätte sich eine andere Formulierung angeboten, beispielsweise: „ in Verbindung mit dem Bebauungsplan, sofern/wenn dieser umgesetzt wird “. Eine Anknüpfung an die Umsetzung ist
dem Wortlaut der Regelung indes gerade nicht erfolgt. Randnummer 75 Die Differenzierung zwischen Aufwendungen, die Voraussetzung und solche, die Folge der städtebaulichen Maßnahmen sind, findet sich zudem auch in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB 2004 wieder. Dies legt nahe, dass die Konkretisierung der Planungs- und Gutachterkosten auf solche, die in Verbindung zum Bebauungsplan und dessen Umsetzung stehen, lediglich die Konformität zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB 2004 verdeutlichen sollten. Randnummer 76 Für ein uneingeschränktes Risiko der Investoren spricht auch die dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 3 Satz 7 SV
folgende Auflistung der Kosten, die „insbesondere demnach“ zu tragen sind. Das Adverb „demnach“ bezieht sich auf die zuvor genannte Erläuterung „in Verbindung mit dem Bebauungsplan ...“ und beinhaltet diesbezüglich eine erneute Konkretisierung. Die aufgelisteten Beispiele lassen danach Rückschlüsse auf die Bedeutung der Formulierung in § 2 Abs. 3 Satz 7 SV zu. Hätten die Vertragsparteien die Kostentragungspflicht der Investoren beschränken wollen, so hätte sich folglich angeboten, dies innerhalb der Auflistung oder in deren Anschluss zu tun. Randnummer 77 Tatsächlich sind innerhalb der Auflistung auch Beschränkungen des Kostenrisikos vorgenommen worden. So wurden zum einen von der Kostentragungspflicht der Investoren diejenigen Kosten ausgenommen, die auf die Erstellung des städtebaulichen Vertrages und die Verwaltung der Gemeinde entfallen (§ 2 Abs. 3 Satz 8 SV); zum anderen wurde klargestellt, dass zu den Kosten nur diejenigen gehören, die den
folgenden Auftragnehmern zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 3 Sätze 9 und 10 SV). Im Anschluss an die Auflistung wird hinsichtlich der Modalitäten der Kostentragung ferner ergänzt, dass die Kosten unverzüglich
Vorlage entsprechender Belege und Zahlungsaufforderungen der Gemeinde zu erstatten sind. Diese partiellen Beschränkungen der Kostentragungspflicht legen nahe, dass die Vertragsparteien, hätten sie das Risiko der Investoren noch weiter auf den Fall einer erfolgreichen Planung einschränken wollen, dies auch getan hätten. Randnummer 78 Dass Beschränkungen des Kostenrisikos innerhalb des § 2 Abs. 3 SV eingefügt wurden, indiziert ferner, dass Regelungen zur Risikotragung, wenn, dann auch im § 2 getroffen worden wären. Eine solche zusätzliche Bestimmung ist indessen gerade nicht aufgenommen worden, was den Schluss nahelegt, dass das Risiko des Scheiterns der Planung – unter Berücksichtigung der genannten Ausnahmen – vollumfänglich den Investoren auferlegt werden sollte. Randnummer 79 Für diese Art der Auslegung sprechen auch Aufbau und Formulierung anderer Regelungen im Vertragswerk. So zeigen § 9 SV sowie die §§ 2 und 3 der Zusatzvereinbarung zu Haftungsfreistellungen, dass die Parteien durchaus in der Lage und willens waren, explizite Regelungen zur Risikoübernahme zu treffen, wenn dies für notwendig befunden wurde. Deutlich wird dies allen voran anhand § 11 SV und § 2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung.
SV, der mit „Haftung/Freistellung“ überschrieben ist, gilt das Folgende: Randnummer 80 „ Sollte der Bebauungsplan ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Stadt im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan eine Amtspflichtverletzung unterlaufen sein, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Stadt hat vorsätzlich gehandelt .“ Randnummer 81 In dieser Regelung, die eine Haftung der Klägerin für den Fall des Scheiterns des Bebauungsplans – vorsätzliches Handeln ausgenommen – in Gänze ausschließt, tritt die vom Willen aller Vertragsparteien getragene Risikoverteilung deutlich zu Tage. Die Klägerin sollte kein Haftungsrisiko treffen. Zwar folgt aus dem Haftungssausschluss in § 11 SV weder direkt noch zwingend ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegen die Investoren. Mit Blick auf die Auslegung des offenen Wortlauts des § 2 Abs. 3 SV muss § 11 SV jedoch in größerem Zusammenhang gelesen werden. Danach kann aus § 11 SV zumindest ein starkes Indiz gezogen werden, dass die Risikoverteilung – im Bewusstsein der Investoren – zu deren Lasten verschoben ist. Auch zeigt § 11 SV, dass sich die Parteien der Möglichkeit expliziter Haftungsausschlüsse bewusst waren, was die Annahme nahelegt, dass § 2 Abs. 3 SV, der keine solch eindeutige Risikobeschränkung vorsieht, in beiderseitigem Einverständnis eine Kostentragung auch bei gescheitertem Bebauungsplan umfassen sollte. Randnummer 82 Diese Einschätzung wird verstärkt durch die Regelung in § 2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung, die ebenfalls klare Regelungen zur Haftungsverteilung aufstellt. Danach sind die Investoren Randnummer 83 „ nur zur Freistellung verpflichtet , wenn von ihnen beauftragte Planungen (…) fehlerhaft waren und dadurch ein(en) Ursachenbeitrag zur Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplan geleistet haben.“ Randnummer 84 § 2 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung bestimmt ferner, dass Randnummer 85 „(...) diese Regelung nur ihn (Investor 2) im Falle der Fehlerhaftigkeit der o.g. Stellungnahmen trifft und im Übrigen das Haftungsrisiko insoweit bei der Stadt Wachenheim bleibt .“ Randnummer 86 Freistellung meint insoweit die Freistellung von (meist Zahlungs-)Verpflichtungen, die der Vertragspartner bereits eingegangen ist und erfüllen muss, indem der Freistellungsverpflichtete direkt an den Dritten leistet. Im Zivilrecht ist dies Teil der Naturalrestitution (§ 249 BGB) im Schadensersatz. Randnummer 87 Zieht man diese weitgehend klar umrissenen Formulierungen in § 11 SV und § 2 der Zusatzvereinbarung bei der Auslegung des § 2 Abs. 3 SV als „Begleitumstände“ zu Rate, muss angenommen werden, dass die Parteien, hätten sie eine Kostentragung für den Fall des Scheiterns des Bebauungsplans nicht gewollt, eine in Anlehnung an § 11 SV oder § 2 Zusatzvereinbarung deutliche Regelung getroffen hätten (z.B. „ im Falle, dass “, „ wenn “). Da eine derart klare Fassung nicht in § 2 Abs. 3 SV Eingang gefunden hat, folgert die Kammer daraus, dass die Kostentragungspflicht der Investoren vom Erfolg der Planungsleistungen unabhängig ausgestaltet werden sollte. Randnummer 88 Der Annahme einer grundsätzlich unbeschränkten Haftung der Investoren stehen auch nicht die Rücktrittsregelungen in § 9 SV entgegen. Danach ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt, wenn der Bebauungsplan nicht bis zum 30. November 2008 in Kraft tritt. Für diesen Fall kann das Rücktrittsrecht nur bis zum 15. Dezember 2008 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt ausgeübt werden. Diese Frist wurde mit Vereinbarung vom 1. Dezember 2008 um ein weiteres Jahr bis zum 30. November 2009 verlängert.
diesem Zeitpunkt ist der Rücktritt wegen Nicht-In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans nicht mehr möglich. § 9 bestimmt ferner, dass im Falle der Rückabwicklung bereits geleistete Zahlungen zurück zu gewähren sind. Randnummer 89 Zunächst ist festzuhalten, dass der Rücktritt streng genommen nichts über die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Leistungen aussagt, die einem der Vertragspartner von einem Dritten erbracht wurden. Die Rücktrittsfolgen
BGB regeln grundsätzlich nur die Abwicklung im zuvor bestandenen synallagmatischen Verhältnis zwischen den Parteien. Durch den Rücktritt wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. „Leistungen“ beziehen sich insoweit nur auf diejenigen, die die Vertragspartner einander erbracht haben, regelt aber nicht die Erstattung von Aufwendungen oder Kosten, die der Vertragspartner für einen Dritten aufwenden musste. Eine derartige Erstattung müsste vielmehr über die daneben anwendbaren Schadensersatzregelungen (§ 325 BGB) geltend gemacht werden. Aus dem Bestehen eines Rücktrittsrechts selbst können insofern keine zwingenden Rückschlüsse über die Auslegung einer Risikoübernahme gezogen werden. Die Regelung in § 9 Satz 5 SV, dass bei „dieser Rückabwicklung bereits geleistete Zahlungen zurück zu gewähren sind“ rekurriert lediglich auf den Wortlaut des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB und trifft keine Bestimmung zu Zahlungen, die an einen Dritten erfolgt und ggfs. von der zurücktretenden Partei zu erstatten sind. Randnummer 90 Anderes würde nur dann gelten, wenn man die vorstehende, einzige Regelung zu den Auswirkungen des Rücktrittsrechts in § 9 Satz 5 SV so verstände, dass Rechtsfolge des Rücktritts entsprechend § 346 Abs. 1 BGB auch das Erlöschen der beiderseitigen Primärpflichten sein sollte. Primärpflichten sind solche, die auf Leistung gerichtet sind (§ 241 Abs. 1 BGB). Zu den Primärpflichten würden neben der Pflicht zur Errichtung der baulichen Anlagen in § 2 Abs. 1 SV auch die Kostentragungspflicht aus § 2 Abs. 3 SV zählen, da beide gleichermaßen auf Leistung gerichtet sind. Folgte man dieser Auslegung, so würde mit Ausübung des Rücktrittsrechts auch die Pflicht zur Kostentragung erlöschen. Randnummer 91 Für einen solchen umfassenden Verweis auf die Rücktrittsfolgen des § 346 Abs. 1 BGB ließe sich anführen, dass bereits die Wortwahl „Rücktritt“ in § 9 SV (nicht: Kündigung, Wegfall Geschäftsgrundlage o.ä.) an das BGB und nicht an eine Regelung im VwVfG oder BauGB anknüpft, da eine solche dort nicht existiert. Als Lösungsmöglichkeiten vom öffentlich-rechtlichen Vertrag nennt § 60 VwVfG lediglich die Kündigung oder Anpassung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Auch ist es gerade Zweck des Rücktritts, sich vom Vertrag lösen zu können und auf beiden Seiten von seinen Leistungspflichten frei zu werden; etwaige Nutzungs-/Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche als Sekundäransprüche bleiben hiervon unberührt (§§ 347, 346 Abs. 2 BGB; §§ 325, 280 ff. BGB). Randnummer 92 Zweifeln kann man an der Richtigkeit einer derartigen Auslegung jedoch zum einen deswegen, weil die Formulierung „ geleistete Zahlungen zurück zu gewähren “ nur einen Ausschnitt des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB und diesen auch noch unpräzise wiedergibt (Wortlaut § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Leistungen“); dies vermag zu suggerieren, dass die Parteien die Folgen des § 346 Abs. 1 BGB nicht in identischer Weise übernehmen, sondern für ihre Zwecke modifizieren und einschränken wollten. Letzteres wird durch die zeitliche wie inhaltliche Begrenzung der Rücktrittsmöglichkeiten in § 9 Satz 2 - 4 SV bestätigt. Ferner war
dem Verlauf der Vertragsverhandlungen und der Stellung der Gemeinde (haushaltsrechtliche Bindungen, § 93 Abs. 3 GemO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) für die Investoren von Anfang an erkennbar, dass die Klägerin kein Kostenrisiko tragen wollte. Diese Risikoverteilung ist auch die übliche (vgl. Birk, a.a.O., Rn.761). Randnummer 93 Darüber hinaus lässt sich nicht zweifelsfrei determinieren, dass § 9 Satz 5 SV generell auf den Rücktrittsgrund des nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans Bezug nimmt. Im Gegensatz spricht die Systematik des § 9 dafür, die Bestimmung zur Rückzahlung in Satz 5 allein auf den vorherigen Satz 4 zu beziehen, in dem dem Investor 1 (die Beklagte zu 1) ein zusätzliches Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt wurde, dass Baugenehmigung und Baufreigabe nicht bis zum 30. November 2008 erteilt werden. Diesen Bezug auf das spezielle Rücktrittsrecht in Satz 4 legt auch die Wortwahl in Satz 5 nahe: „ Im Falle dieser Rückabwicklung ...“. Randnummer 94 Obiges Ergebnis zur unbeschränkten Haftung der Investoren wird zuletzt auch von der Interessenlage der Vertragsparteien getragen. Zwar hat ein Investor grundsätzlich kein Interesse daran, die Kosten und das Risiko auch dann zu tragen, wenn das Planungsrecht scheitert und getätigte Investitionen ohnehin in großem Maße hinfällig werden. Diese Risikolage ist jedoch bereits im Gesetz angelegt, da
GB kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans besteht. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Gemeinde den Versuch der Aufstellung eines Bebauungsplans in diesen Fällen vor allem deswegen unternimmt, weil sie die Rahmenbedingungen für die Projekte des Investors schaffen will. Dies ist meist gerade Sinn und Zweck des städtebaulichen Vertrages. Soll dagegen ausnahmsweise die Gemeinde die Haftungsrisiken tragen, muss dies explizit aus dem Vertragstext oder zumindest aus konkludentem Verhalten der Gemeinde hervorgehen (vgl. Birk, a.a.O., Rn. 762). Eine solch schlüssige Zusage der Klägerin ist nicht ersichtlich. Randnummer 95 Schließlich liegt auch kein Fall der treuwidrigen Gefährdung der Interessen des Vertragspartners vor, die es rechtfertigen würde, der Klägerin gemäß dem Gedanken des § 162 BGB oder des § 242 BGB eine Berufung auf § 2 Abs. 3 SV zu versagen. Zum einen ist bereits fraglich, ob § 162 BGB, der die treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts regelt, quasi doppelt analog herangezogen werden könnte, da weder die Planungsleistung eine Bedingung darstellt noch geklärt ist, inwiefern die Interessenlage vergleichbar ist, wenn ein Anspruch auf Planungsleistung gerade nicht besteht. Wegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfte jedenfalls das Verhalten einer Gemeinde, nicht alle Möglichkeiten zu ergreifen, um den Bebauungsplan „zu retten“, nicht zwingend als treuwidrig anzusehen sein. Randnummer 96 2.2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch der Höhe
gerechtfertigt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 10 SV hatte die Aufwendungen des Stadtplanungsbüros B. die Beklagte zu 1) zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3 zu übernehmen. Die weiteren in der Aufstellung vom
Aufforderung durch die Klägerin den planbedingten Anteil in der Rechnung vom
Kenntnis von dem durch die Beklagte zu 1) ausgeübten Rücktritt erklären konnte. Zwar wurden in der Vereinbarung vom
1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom
3 Satz 11 SV verpflichtet, die Forderungen „unverzüglich
Erhalt der Rechnungen“ zu begleichen. Hierin ist
VfG eine Fälligkeitsregelung zu sehen, da „unverzüglich“ (= ohne schuldhaftes Zögern)
dem objektiven Empfängerhorizont auch für einen juristischen Laien erkennbar bedeutet, die Rechnung
Erhalt so schnell wie möglich zu begleichen, d.h. innerhalb einer Frist. Ohne Vereinbarung ist die Rechnungserteilung für sich allein hingegen keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern erst der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Rechnung hätte erteilen können (Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 199 Rn.5). Randnummer 104 Die Rechnungsstellung erfolgte hier am Donnerstag,
diesem Maßstab spätestens am Montag, den
rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens. Im Falle der Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung beginnt die 6-Monats-Frist mit formeller Rechtskraft der Entscheidung zu laufen (Ellenberger in: Palandt, § 204 Rn. 34). Randnummer 106 Vorliegend hat die Klägerin als Berechtigte am 5. August 2013 wirksam Leistungsklage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Ab diesem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. mehr als 4 Monate vor Verjährungsfristende, ruhte folglich die Verjährungsfrist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt erst
Ablauf von 6 Monaten
rechtskräftiger Entscheidung (oder anderweitiger Beendigung) wieder zu laufen und dann für den noch verbliebenen Fristzeitraum von 4 Monaten und 26 Tagen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Forderung der Klägerin noch durchsetzbar und kann die Verjährungseinrede gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht wirksam von den Investoren erhoben werden. Randnummer 107
Satz 2 ZPO in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben werden. Diese Regelung lässt es zu, dass Urteile, die wegen einer Geldforderung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich eines prozentualen Zuschlags für Schäden des Schuldners, die über den beizutreibenden Betrag hinausgehen, für vollstreckbar erklärt werden können. Je
Sachlage wird ein Zuschlag von 10 bis 20 % für angemessen gehalten (vgl. Götz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 709 Rn. 5 m.w.N.). Im konkreten Fall hält die Kammer einen Zuschlag von 10 % des vollstreckungsfähigen Betrags für ausreichend. Randnummer 110 Beschluss Randnummer 111 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.191,15 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Randnummer 112 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen
Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Randnummer 113 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten,
dem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Randnummer 114 Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße , Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Randnummer 115 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die
den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.