Hausratversicherungsvertrag: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über das zu versichernde Risiko Orientierungssatz 1. Wenn der Versicherungsnehmer den Antrag auf Abschluss einer Hausratversicherung für den Risikoort "Ferienwohnung/Wochenendhaus" mit "90 Quadratmeter Wohnfläche" beantragte, ohne dem Versicherungsvertreter, der den Versicherungsantrag aufnahm, zu offenbaren, dass es sich bei dem Objekt in Wirklichkeit um eine Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit handelte und der mit dem Versicherungsantrag gemeinte "Hausrat" im Wesentlichen aus den dafür benötigten Gebrauchsgegenständen bestand, ist der Hausratsversicherungsvertrag aufgrund der wirksamen Anfechtung durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB, § 22 VVG) als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). (Rn.3) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend LG Kaiserslautern, 11. Januar 2013, 3 O 601/12 Tenor I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 18. September 2013 Stellung zu nehmen. Gründe Randnummer 1 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-3 ZPO) liegen vor. Randnummer 2 1. Der Beurteilung des Klageanspruchs auf Leistungen aus einer Hausratversicherung hat der Senat die vom Erstrichter festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbs. ZPO). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen, die erneute Feststellungen gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. ZPO) bestehen nicht. Randnummer 3 Der Erstrichter hat festgestellt, dass der Kläger den Antrag auf Abschluss einer Hausratversicherung für den Risikoort "Ferienwohnung/Wochenendhaus" mit "90 Quadratmeter Wohnfläche" beantragte, ohne dem Zeugen ... - der den Versicherungsantrag für die Beklagte aufnahm - zu offenbaren, dass es sich bei dem Objekt in Wirklichkeit um eine Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit (vgl. Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Oktober 2012) handelte und der mit dem Versicherungsantrag gemeinte "Hausrat" im Wesentlichen aus den dafür benötigten Gebrauchsgegenständen bestand. Dem folgt der Senat nach eigener Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Randnummer 4 2. Die Feststellungen des Erstrichters rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Er hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der Klageanspruch nicht zusteht, weil der Hausratsversicherungsvertrag aufgrund der wirksamen Anfechtung durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB, § 22 VVG) als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.