Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sei zur Kostenerstattung verpflichtet, hier in eigener Zuständigkeit nach den §§ 9 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. §§ 26 Abs. 1 und 2 Nr. 6, 31 SGB IX. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei erheblich gefährdet gewesen und die Versorgung mit den Hörgeräten Phonak Micro Eleva 100dAZ sei geeignet und erforderlich, die Beeinträchtigung auszugleichen und die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies habe der Sachverständige C in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt. Die von der Beklagten behauptete abstrakte Möglichkeit einer kostengünstigeren Versorgung reiche nicht aus, um den Leistungsanspruch der Klägerin auszuschließen. Auch ein etwaiger Verstoß des Hörgeräteakustikers gegen vertragliche Vorschriften sei nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Randnummer 9 Das unterschriebene Urteil ist am 25.07.2012 zur Geschäftsstelle gelangt und wurde an diesem Tag zur Post gegeben. Der Klägerin wurde das Urteil am 27.07.2012, der Beklagten am 30.07.2012 und der Beigeladenen am 07.08.2012 zugestellt. Randnummer 10 Die Beklagte hat am 27.08.2012 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Beigeladene sei erstangegangener Träger. Bereits mit Beginn des Prüfverfahrens bei dem Hörgeräteakustiker durch Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung sei eine Antragstellung bei der Beigeladenen erfolgt. Der Hörgeräteakustiker sei nicht lediglich sogenannter Erklärungsbote des Versicherten, sondern als ein "Prüfbeauftragter" in die Verwaltungspraxis bei der Krankenkasse eingebunden. Im Übrigen seien maßgebend für die Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI nicht die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, sondern die typischen Anforderungen des Berufsbildes. Im Berufsbild der Klägerin als Hauswirtschaftsmeisterin seien jedoch typischerweise keine erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen zu stellen. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin überhaupt auf die höherwertigere Hörhilfe angewiesen gewesen sei, da eine Testung zuzahlungsfreier digitaler Geräte nicht stattgefunden habe. Diese durch den Hörgeräteakustiker unterbliebene Leistung könne nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 28.02.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 13 hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 14 Die Klägerin hat am 13.11.2012 Anschlussberufung eingelegt mit der sie Zinsen
Sie führt aus, dass speziell ihr Berufsbild die Ausstattung mit den streitigen Hörgeräten erforderlich gemacht habe. Der Beklagten wäre bereits im Jahr 2007 eine Bedarfsprüfung möglich gewesen, die sie unterlassen habe. Jetzt könne sie sich nicht darauf berufen, dass eine anderweitige Versorgung denkbar gewesen sei. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, Zinsen seit 01.02.2009 in Höhe von 4 % aus 2.512,00 Euro zu zahlen. Randnummer 17 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 18 Sie trägt vor, dass die Beklagte als erstangegangener Träger umfassend für die Versorgung der Klägerin zuständig gewesen sei. Die Beweiserhebung habe gezeigt, dass das spezielle Berufsbild der Klägerin die Ausstattung mit den Hörgeräten erforderlich gemacht habe. Randnummer 19 Außerdem hat sie den in den Jahren 2007 und 2008 gültigen, zwischen ihr und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker am 30.03.2007 abgeschlossenen Vertrag
V) vorgelegt. Nach § 3 VersV sind dem Versicherten zwei eigenanteilsfreie Versorgungen mit analogen, digital programmierbaren und volldigitalen Systemen, die dem aktuellen technischen Standard entsprechen, anzubieten. Der Hörgeräteakustiker übernimmt die Nachbetreuung des Versicherten.
V dürfen Leistungen nach dem Vertrag bei der Erstversorgung mit Hörsystemen nur auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung (ohrenärztliche Verordnung - Vorderseite Muster 15) erbracht werden, es sei denn die AOK verzichtet darauf. Die AOK verzichtet auf die ärztliche Bestätigung zum Abschluss der Hörgeräteanpassung ("Rückseite" des Verordnungsmusters 15).
V soll vor Beginn jeder Versorgung die Versorgungsanzeige (Anlage 4) unter Beifügung des Ton- und Sprachaudiogramms zur Prüfung und Zustimmung der AOK vorgelegt werden. Die Zustimmung der AOK soll in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen erfolgen. Die Krankenkasse kann auf die Vorlage verzichten.
V überlässt der Hörgeräteakustiker dem Versicherten die Hörsysteme während der Anpassphase. Die Anpassphase endet mit der endgültigen Abgabe des Hörsystems, dokumentiert durch die Bestätigung des Versicherten auf der Versichertenerklärung (Anlage 5). Damit beginnt der Versorgungszeitraum. Nach § 5 Ziff. 1 Satz 5 VersV kann der Hörgeräteakustiker mit Beendigung der Anpassphase die vereinbarten Vergütungssätze abrechnen.
V zahlt die Krankenkasse, wenn der Versicherte eine Versorgung, die über das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen hinausgeht, wählt, ebenfalls die jeweilige Vergütung. Bei diesen Versorgungen entstehende Mehrkosten können nicht zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden. Der Hörgeräteakustiker kann dem Versicherten die erforderlichen Mehrkosten in Rechnung stellen. Das betrifft auch die daraus entstehenden Folgekosten/Mehrkosten für Reparaturen. Der Hörgeräteakustiker hat den Versicherten hierüber aufzuklären. Die Aufklärung hat er sich vom Versicherten durch Unterschrift unter die als Anlage 5 diesem Vertrag beigefügte Versichertenerklärung bestätigen zu lassen. Randnummer 20 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der der Klägerin entstandenen Kosten der Hörgeräteversorgung in Höhe von 2.512,86 Euro verurteilt. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die zulässige (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Anschlussberufung der Klägerin ist begründet, da ihr der begehrte Zinsanspruch zusteht. Randnummer 22 Das Urteil des SG ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil es erst unmittelbar vor Ablauf von 5 Monaten nach seiner Verkündung abgefasst worden ist. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG ist eine Entscheidung mit Gründen zu versehen. Einer Entscheidung fehlen die Entscheidungsgründe nach der Rechtsprechung, wenn ein Urteil nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Dem steht es gleich, wenn das Urteil erst so spät schriftlich abgesetzt wird, dass Zweifel angebracht erscheinen, ob es dem der Verkündung zugrunde liegenden Beratungsergebnis entspricht (vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.08.2012 - B 10 EG 20/11 R - juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Urteil des SG ist nach dem Vermerk in der Gerichtsakte am 24.07.2012 und damit vor Ablauf einer Frist von 5 Monaten nach seiner Verkündung am 28.02.2012 unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt und am 25.07.2012 versandt worden. Da es auf den Tag der Zustellung nicht ankommt (BSG, Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B -, juris RdNr. 16) ist es unerheblich, dass das Urteil der Beklagten und der Beigeladenen erst nach Ablauf der Frist zugestellt worden ist. Auch ergeben sich aus den Umständen des Falles keine Gesichtspunkte, dass infolge der verzögerten Absetzung der Entscheidungsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses nicht mehr gewährleistet war. Randnummer 23 Die Beklagte als erstangegangener Rehabilitationsträger
SGB IX hat der Klägerin die Kosten der selbstbeschafften Hörgeräteversorgung
1 Sätze 3 und 4 SGB IX zu erstatten. Randnummer 24 Werden - wie hier - Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 SGB V. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt
2 SGB IX der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Randnummer 25 Die Klägerin hat bei der Beklagten am 19.11.2007 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Die Beklagte ist erstangegangener Träger, da eine vorherige Antragstellung bei der Beigeladenen nicht erfolgt ist. Erstangegangener Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) - ein Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten ist immer (auch) auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von §§ 1, 4 und 5 SGB IX gerichtet (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R -, juris RdNr. 18) - ist derjenige Träger, der von dem Versicherten erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. Die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers vom 28.06.2007 ist bei der Beigeladenen erst am 20.10.2008 und damit nach der Antragstellung bei der Beklagten eingegangen. In der vertragsärztlichen Verordnung des Dr. K vom 30.07.2007 ist zur Überzeugung des Senats kein Leistungsantrag gegenüber der beigeladenen Krankenkasse zu sehen (vgl. bereits Urteil des Senats vom 23.10.2013 - L 6 R 425/11 -, juris, Revision anhängig: B 5 R 8/14 R). Randnummer 26 Nach dem maßgebenden VersV (§ 4 Ziff. 1) ist die vertragsärztliche Verordnung bei der hier erfolgten Erstversorgung mit Hörgeräten erforderlich (vgl. nach der Gesetzesbegründung klarstellend auch § 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V, eingefügt durch Gesetz vom 23.10.2012, BGBl. I 2246; Nolte in Kasseler Kommentar,
1 Sätze 3 und 4 SGB IX ist nicht wegen fehlender Kausalität zwischen Leistungsablehnung (Bescheid vom 26.11.2007) und Kostenbelastung ausgeschlossen. Die Klägerin hat nämlich den sogenannten "Beschaffungsweg" eingehalten, weil sie zur Überzeugung des Senats jedenfalls vor der Bescheiderteilung nicht auf die Versorgung mit den hier streitgegenständlichen Hörgeräten festgelegt war. Die Klägerin hat nach Auskunft des Hörgeräteakustikers (Schreiben des Zeugen T vom 08.10.2010, Aussage im Termin vom 19.04.2011) seit 28.06.2007 insgesamt 3 Hörgeräte getestet. Dass sie die Erklärung zu Mehrkosten auf dem Patientenbogen zur Hörgeräteversorgung bereits am 28.06.2007 unterzeichnet hat, ändert daran nichts. Zwar durfte der Hörgeräteakustiker nach § 5 Ziff. 3 VersV diese Erklärung erst nach der getroffenen Wahl der Versicherten und einer entsprechenden Aufklärung unterschreiben lassen, allerdings kann nach dem Ablauf der Versorgung ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bereits am 28.06.2007, dem Tag, an dem sie den Hörgeräteakustiker zum ersten Mal aufsuchte, sich bereits für die streitgegenständlichen Geräte entschieden hatte. Wäre dies der Fall gewesen, wäre die Testung von 3 Geräten über einen Zeitraum bis 09.05.2008 nicht zu erklären. Weder der Zeuge T als Mitarbeiter des Hörgeräteakustikers, noch die Klägerin haben hierfür Gesichtspunkte aufgezeigt. Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass die Klägerin mit dem bei der Beklagten gestellten Antrag einen Kostenvoranschlag vom 20.09.2007 betreffend die hier streitigen Geräte eingereicht hat. Es handelte sich nämlich um die gerade von ihr im Zeitraum vom 16.08. bis 28.09.2007 getesteten Geräte, wobei der Hörgeräteakustiker für alle getesteten Geräte jeweils einen Kostenvoranschlag ausstellte. Zur Überzeugung des Senats spricht der Ablauf des Verfahrens bei dem Hörgeräteakustiker dafür, dass die Klägerin möglicherweise am 09.05.2008, als sie erneut die hier streitgegenständlichen Geräte überlassen bekam bzw. spätestens am 09.10.2008, als sie eine Empfangsbestätigung unterzeichnete, auf die konkrete Versorgung festgelegt war. Das Vorliegen eines unbedingten Verpflichtungsgeschäfts im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Hörgeräteakustiker (BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, RdNr. 44) vor der Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten an die Klägerin vermag der Senat nicht festzustellen. Randnummer 31 Ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung im hier streitgegenständlichen Umfang folgt nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der Sachverständige C hat in seinem Gutachten vom 30.07.2009 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2009 auf der Grundlage einer Arbeitsplatzbegehung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Versorgung der Klägerin mit digitalen Hörgeräten lediglich wegen der beruflichen Tätigkeit erforderlich war. Der Arbeitsplatz der Klägerin stellt aufgrund der ausgeprägten inhomogenen und durch technische Maßnahmen kaum zu beeinflussenden Geräuschkulisse sehr hohe Anforderungen an das Hörvermögen. Die Hörminderung der Klägerin führt zu einer ausgeprägten Einschränkung der akustischen und insbesondere der Sprachwahrnehmungsfähigkeit. Allein durch die normale Belastung durch Umweltgeräusche ist ihr Hörvermögen für Sprache auch im unteren Frequenzbereich zusätzlich stark eingeschränkt. Ohne die Versorgung mit digitalen Hörgeräten kann sie die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass für die allgemeine Teilnahme der Klägerin am gesellschaftlichen Leben die Versorgung mit einem Hörgerät zum Festbetrag ausreichend ist. Damit benötigte die Klägerin die hier streitigen Hörgeräte ausschließlich wegen der beruflichen und arbeitsplatzspezifischen Gebrauchsvorteile, die für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V jedoch unbeachtlich sind (vgl. BSG a.a.O. RdNr. 33). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Hörgeräte erforderlich waren, um über den beruflichen Nutzen hinaus Auswirkungen der Hörbehinderung der Klägerin im gesamten Alltagsleben wesentlich zu mindern. Damit hat die Beigeladene den krankenversicherungsrechtlichen Versorgungsanspruch durch die Zahlung des Festbetrages erfüllt (§ 12 Abs. 2 SGB V). Dass sich die Hörgeräte auch auf das Hörvermögen der Klägerin in vielen Bereichen des täglichen Lebens günstig auswirken, ist eine mittelbare Folge der notwendigen Versorgung zur weiteren Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, führt aber nicht dazu, dass dadurch die Beigeladene nach Maßgabe der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Leistung verpflichtet wäre. Eine Beschränkung des Erfordernisses einer Hörgeräteversorgung aus beruflichen Gründen auf akustische Kontroll- oder Überwachungsarbeiten bzw. auf Tätigkeiten, welche ein feinsinniges Unterscheiden zwischen bestimmten Tönen und Klängen voraussetzen, ist den Regelungen des SGB V und des SGB VI und der Rechtsprechung des BSG nicht zu entnehmen (abweichend wohl Sächsisches LSG, Urteil vom 25.06.2013 - L 5 R 515/12 -, juris RdNr. 27), jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Versicherte für die Anforderungen des Alltagslebens ausreichend versorgt ist. Randnummer 32 Die originäre Zuständigkeit der Beklagten zur Versorgung der Klägerin ergibt sich aus den Vorschriften des Rentenversicherungsrechts (§§ 9 ff SGB VI). Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nach § 11 SGB VI, da sie die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt hat. Ein Leistungsausschluss nach § 12 SGB VI greift nicht ein. Auch ist ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund der beidseitigen Hörbehinderung gemindert oder jedenfalls erheblich gefährdet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Randnummer 33 Bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach dieser Vorschrift ist auf die Fähigkeit des Versicherten abzustellen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Dabei kommt es auf das typische Anforderungsprofil des Berufes an, welches typische, vom Versicherten zu bewältigende Kernaufgaben oder Verrichtungsmerkmale enthält, die sich zwar nicht auf bestimmte Ausbildungsinhalte beziehen werden, aber durch die konkrete Tätigkeit vorgegeben sind und praktisch erworbene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verlangen. Hiervon abzugrenzen sind die spezifischen Belastungen und Anforderungen an einem konkreten Arbeitsplatz, die nicht berufstypisch sind und daher unberücksichtigt bleiben müssen. Auf dieser Grundlage kommt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, wenn ein Versicherter den typischen Anforderungen seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr gewachsen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, juris RdNr. 17 und 19). Eine derartige Minderung der Erwerbsfähigkeit ist bei der Klägerin ausgehend von ihrem Beruf als Hauswirtschaftsmeisterin gegeben. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei nicht hinsichtlich der typischen Anforderungen ihres Berufsbildes erwerbsgemindert, sondern nur in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz, ist dies zur Überzeugung des Senats unzutreffend. Randnummer 34 Hauswirtschaftsmeisterinnen übernehmen Fach- und Führungsaufgaben in hauswirtschaftlichen Betrieben und kümmern sich um die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung von Personen. Sie arbeiten in einer Vielzahl von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, z.B. in Jugend- und Erziehungsheimen, Alten- und Altenpflegeheimen sowie Wohn- und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderung, in Tagesstätten oder in Kliniken. Auch sind sie z.B. in Jugendherbergen, Erholungsheimen, Bildungs- und Tagungshäusern, Betriebskantinen oder Schulküchen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben oder Hofgemeinschaften angestellt. Meisterinnen der Hauswirtschaft sorgen z.B. für den Einkauf und die Beschaffung, die Nahrungszubereitung, die Textilpflege und Wäscheverwaltung oder die Reinigung der Räume. Als Führungskräfte koordinieren sie alle Arbeitsabläufe der Haushaltsführung, leiten Fachkräfte an und sind für die betriebliche Aus- und Weiterbildung verantwortlich. Sie überwachen, dass Aufträge termin- und fachgerecht ausgeführt sowie gesetzliche bzw. betriebliche Qualitätsvorschriften eingehalten werden. Außerdem nehmen sie kaufmännische und verwaltende Aufgaben wahr: sie verhandeln z.B. mit Lieferanten und erledigen den betriebsbezogenen Schriftverkehr. Für Organisations- und Planungsaufgaben in hauswirtschaftlichen Großbetrieben stehen ihnen neben entsprechenden Formularen, Vordrucken, Gesetzestexten, Nährwerttabellen, Diätvorschriften und technischen Regelwerken auch die üblichen Büromittel einschließlich Computer und spezieller Software, etwa für die Kostenkalkulation, zur Verfügung. In größeren hauswirtschaftlichen Betrieben, z.B. in Heimen, Krankenhäusern oder Kantinen, liegt der Arbeitsschwerpunkt im planenden, organisierenden, verwaltenden, teilweise auch praktischen Bereich (vgl. BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit, Stichwort Meister/in-Hauswirtschaft, www.berufenet.arbeitsagentur.de , recherchiert am 21.01.2014). Die Klägerin übt in der Jugendbildungsstätte des DRK eine Tätigkeit als Hauswirtschaftsmeisterin aus, die in ihrer konkreten Ausgestaltung dem typischen Anforderungsprofil ihres erlernten Berufes entspricht. Sie ist im Bereich der Hausverwaltung und der Küchenleitung in verantwortlicher Stellung eingesetzt und hat die Küche zu leiten, das Zubereiten der Mahlzeiten zu organisieren, die Personalplanung vorzunehmen, mit Lieferanten und Vertretern zu kommunizieren, die Dienstpläne für das Hauspersonal zu erstellen, die Gäste während der Einnahme der Mahlzeiten sowie das Personal im Speiseraum zu betreuen und auch Wäschereiarbeiten zu organisieren (Auskunft des D vom 20.05.2008, Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Antrag vom 20.08.2007). Sie übt keine konkrete Tätigkeit aus, die von dem typischen Anforderungsprofil einer Hauswirtschaftsmeisterin abweicht. Ihre Erwerbsfähigkeit hinsichtlich dieses Berufs ist erheblich gefährdet bzw. bereits gemindert, wie der Sachverständige C ausgeführt hat. Es kommt in den Arbeitsbereichen der Klägerin (Hauptküche, Waschküche und Spülküche) regelmäßig zu einer die Verständigung beeinträchtigenden Lärmbelastung. Ihre Hörminderung führt zu einer ausgeprägten Einschränkung ihrer akustischen und insbesondere ihrer Sprachwahrnehmungsfähigkeit. Auch die von ihr wahrzunehmende Verantwortung durch die Beaufsichtigung Dritter sowie die Einhaltung des Arbeitsschutzes kann sie ohne ein Hörgerät nicht bewältigen. Sie kann ohne die Versorgung mit digitalen Hörgeräten die Anforderungen ihrer Tätigkeit nicht mehr erfüllen. Es ist sogar der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet, da der Arbeitgeber die von der Klägerin zu verantwortenden Sicherheit der anderen Mitarbeiter nicht mehr gewährleisten kann. Eine positive Rehabilitationsprognose nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a bzw. b SGB VI ist ebenfalls gegeben. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin kann nur durch die Versorgung mit den digitalen Hörgeräten gebessert, wiederhergestellt bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden. Auch dies hat der Sachverständige C eingehend aufgezeigt. Sie ist nach Versorgung mit digitalen Hörgeräten in der Lage, den Anforderungen ihrer beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Randnummer 35 Auch die besonderen Voraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung der Klägerin
1 Satz 1 und 15 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 6 sowie § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB X sind erfüllt. Die digitalen Hörgeräte können die Hörfunktion der Klägerin wiederherstellen bzw. verbessern. Gesichtspunkte, die im Rahmen des Ermessens durch die Beklagte zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige C hat ausgeführt, dass die Klägerin eine digitale Hörgeräteversorgung benötigt und der Zeuge T - der Hörgeräteakustiker ist als eigenständig Verantwortlicher ebenfalls zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Hilfsmittelerbringung berufen (vgl. zu Heilmitteln BSG, Urteil vom 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R -, juris RdNr. 31) - hat bekundet, dass es keine anderen Hörgeräte gab, die für die Klägerin angesichts der konkreten Anforderungen ihres Berufsbildes gleichgut geeignet gewesen wären. Offen bleiben kann, welche Folgen sich daraus ergeben könnten, dass es der Hörgeräteakustiker entgegen seiner Verpflichtung nach § 3 VersV unterlassen hatte, der Klägerin zwei eigenanteilsfreie Versorgungen mit digitalen Hörsystemen anzubieten. Ein solcher Vertragsverstoß liegt hier nämlich schon deshalb nicht vor, da nach den zur Überzeugung des Senats glaubhaften Bekundungen des Zeugen T keine Geräte aus der Festbetragsgruppe zur Versorgung der Klägerin in Betracht gekommen wären. Wenn dies von vornherein feststeht, kann der Hörgeräteakustiker auch nicht verpflichtet sein, dem Versicherten solche Geräte anzubieten. Ob ein anderer Hörgeräteakustiker der Klägerin solche Geräte zum Festbetrag - die Entscheidung hierüber liegt jeder Hörgeräteakustiker nach der Auskunft der Deutsches Hörgeräte Institut GmbH selbst fest - hätte abgeben können, ist vorliegend unerheblich. Der Beklagten hätte es obgelegen, die Klägerin im Verwaltungsverfahren ggf. diesbezüglich zu beraten und ihr einen Überblick über den unüberschaubaren Markt der Hörgeräteversorgung zu verschaffen (vg. Spiolek, SGb 2014, 36, 39; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, juris RdNr. 36). Jedenfalls vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin hätte gehalten seien können, aus Gründen des Preisvergleichs noch andere Hörgeräteakustiker aufzusuchen und dort weitere Testungen vornehmen zu lassen. Ob dies anders sein kann, wenn ihr bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen, dass andere Hörgeräteakustiker ebenso geeignete, aber günstigere Hörgeräte anbieten, kann offen bleiben. Beides war hier nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin überteuerte oder luxuriöse Geräte verschafft worden wären (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 30.04.2013 - L 5 R 408/12 -, juris RdNr. 36) sind nicht gegeben. Damit liegt eine sogenannte "Ermessensreduzierung auf Null" vor und die Beklagte hat der Klägerin die Kosten in Höhe von 2.512,86 Euro zu erstatten. Randnummer 36 Die Anschlussberufung der Klägerin, mit welcher sie einen Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I geltend macht, ist begründet. Der Geltungsbereich dieser Vorschrift umfasst alle Sozialleistungen, die in der Zahlung eines Geldbetrages bestehen (Seewald in Kasseler Kommentar, 79. EL 2013, § 44 SGB I RdNr. 3). Der Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB IX stellt eine solche Leistung dar. Bei dieser Norm handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung, der an die Stelle einer Naturalleistung tritt, damit aber gerade nicht um einen Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen. Er zählt zu den Sozialleistungen in Geld, mit denen soziale Rechte im Sinne der §§ 1 bis 10, 18 ff, 38 ff SGB I erfüllt werden (vgl. zu § 13 Abs. 3 SGB V: BSG, Urteil vom 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R - , juris RdNr.13). Zwar können Zinsen - etwa bei Inanspruchnahme eines Privatkredits - als notwendige Beschaffungskosten Teil der Kostenerstattung sein, was insoweit der allgemeinen Regelung des § 44 SGB I vorgeht (BSG, Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R -, juris RdNr. 43). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin nicht geltend, sondern verfolgt ihren Anspruch auf angemessene Verzinsung der Geldleistung als akzessorische Nebenleistung aus § 44 SGB I. Dies ist auch bei dem Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB IX möglich. Vorliegend ist der Anspruch auf Kostenerstattung entstanden, sobald die Klägerin einer wirksamen Forderung des Hörgeräteakustikers ausgesetzt war, mithin mit Erstellung der Rechnung vom 16.12.2008, da ein anderweitiges Fälligkeitsdatum nicht festgelegt war (§ 41 SGB I). Auf die (frühere) Antragstellung bei der Beklagten (§ 44 Abs. 2 SGB I) kommt es hier nicht an. Zinsbeginn ist damit der 01.02.2009 und nach § 44 Abs. 3 Satz 1 sind volle Euro-Beträge zu verzinsen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Die Revision wird zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.