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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat 8 C 10561/13 Urteil Normenkontrolle einer Gemeinde gegen Bebauungsplan der Nachbargemeinde - interkomm

Normenkontrolle einer Gemeinde gegen Bebauungsplan der Nachbargemeinde - interkommunales Abstimmungsgebot Leitsatz

  1. Zur Antragsbefugnis für eine gemeindliche Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan einer Nachbargemeinde bei Berufung auf das interkommunale Abstimmungsgebot i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB (hier verneint). (Rn.32)
  2. Zur Berufung der Gemeinde auf ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktionen i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB. (Rn.41) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Normenkontrollverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und gehört wie diese der Verbandsgemeinde Göllheim an. Die Ortslage Lautersheim liegt vom geplanten Standort der Biogasanlage ca. 1,5 km entfernt in östlicher Richtung. Der Abstand des Plangebiets zur westlichen Gemarkungsgrenze der Antragstellerin beträgt etwa 300 m. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin hatte zunächst einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Bauvorhaben „Biogasanlage“ aufgestellt, der am
  3. September 2011 als Satzung beschlossen worden war und mit öffentlicher Bekanntmachung vom
  4. Januar 2012 in Kraft trat. Nach der Projektbeschreibung des damaligen Projektpartners … GmbH sollte eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus der Vergärung nachwachsender Rohstoffe in einer Menge von bis zu 40.000 Tonnen pro Jahr errichtet werden. Hiergegen richtete sich ein von der Antragstellerin am
  5. April 2012 beim erkennenden Senat eingeleitetes Normenkontrollverfahren (Az.: 8 C 10387/12.OVG), das mit Beschluss vom
  6. Juli 2012 zum Ruhen gebracht wurde, nachdem die Antragsgegnerin am
  7. Mai 2012 den Beschluss zur Aufstellung eines neuen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans gefasst hatte. Nach Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans wurde das Verfahren mit Senatsbeschluss vom
  8. Mai 2013 wieder aufgenommen und unter dem neuen Aktenzeichen 8 C 10561/13.OVG fortgeführt. Randnummer 4 Hintergrund der Neuaufstellung des Bebauungsplans war die Übernahme des Projekts durch die Fa. N…. GmbH u. Co. … KG, die eine Anpassung der Konzeption der Biogasanlage an den neuesten Stand der Technik plant. Danach soll ein Verfahren zur Gasaufbereitung eingesetzt werden, das in der Lage ist, aus Rohbiogas neben Methan auch Kohlendioxid in hoher Qualität zu separieren. Des Weiteren soll eine Methanisierungsanlage (sog. Solar-Fuel-Anlage) errichtet werden, in der Wasser mit Hilfe von Strom in Sauerstoff und Wasserstoff getrennt wird; während der Sauerstoff in die Atmosphäre entlassen oder vermarktet werden soll, soll der Wasserstoff mithilfe von Kohlendioxid zu Methan umgewandelt werden, um das Methangas in ein nahegelegenes Erdgasnetz einzuspeisen. Hierzu besteht eine Einspeisemöglichkeit in ca. 1,5 km Entfernung südwestlich des Standorts der Biogasanlage, für die eine Netzanschlusszusage der Netzbetreibergesellschaft vorliegt. Bis zum Betrieb der Solar-Fuel-Anlage soll das überschüssige Kohlendioxid als technisches Gas oder Trockeneis aufbereitet werden. Die Biogasanlage soll wie schon bisher geplant mit in der näheren Umgebung produzierten Rohstoffen wie Mais, Ganzpflanzensilage, Hirse u. ä. versorgt werden. Aufgrund der geänderten Anlagenkonzeption sollen jedoch die Input-Mengen um rund 15 % auf maximal 45.000 t/a erhöht werden. Nach den Planungen des Investors soll die Biogasanlage aus einer Fahrsiloanlage mit 4 Kammern, einem Fermenter, einem Nachgärer, einem Gärrestelager, einem Blockheizkraftwerk (536 KW) zur Produktion von Strom und Wärme für den Eigenbedarf, einer Gasaufbereitungsanlage, einer Anlage zur Trockeneisherstellung sowie optional aus der Solar-Fuel-Anlage bestehen. Randnummer 5 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 3,85 ha und besteht bisher im Wesentlichen aus intensiv-landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen. Er grenzt südlich an die L 450 sowie an die hier nach Südosten in Richtung Lautersheim abzweigende K 71, an die eine Anbindung über einen Wirtschaftsweg besteht. Im Süden wird das Plangebiet durch einen weiteren Wirtschaftsweg begrenzt; im Westen grenzt es an als Ackerfläche genutzte Flurstücke. Die nächstgelegenen Wohnsiedlungen sind ca. 500 m östlich das Gehöft E., ca. 1.000 m nordöstlich der G. Hof und westlich in ca. 1.000 m Entfernung der Ortsrand von Göllheim. Randnummer 6 Nach öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am
  9. Mai 2012 wurde in der Zeit vom
  10. Juni bis zum
  11. Juli 2012 die frühzeitige Bürgerbeteiligung und bis zum
  12. Juli 2012 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Am
  13. September 2012 wurde die Auslegung des Planentwurfs öffentlich bekannt gemacht; darin wurde als Gegenstand der Auslegung aufgeführt „der landespflegerische Planungsbeitrag“ und „die vorliegenden Gutachten“; sodann erfolgte der Hinweis, dass die „bisher eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen“ eingesehen werden können. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom
  14. Oktober bis
  15. November 2012 öffentlich ausgelegt; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand vom
  16. Oktober bis zum
  17. November 2012 statt. Randnummer 7 Die Antragstellerin hat sowohl in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch während der Offenlage des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben. Sie machte grundsätzliche Bedenken gegen das Konzept der Biogasanlage im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die regionale Landwirtschaft sowie den Tourismus geltend und rügte insbesondere die aus ihrer Sicht bedenklichen Planungen zur Regenrückhaltung und zur Behandlung des Niederschlagswassers, ferner eine mangelnde Berücksichtigung der Belange des Rohstoffabbaus, des Artenschutzes sowie des Immissionsschutzes. Randnummer 8 Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens legte die Vorhabenträgerin insbesondere folgende in ihrem Auftrag erstellte Gutachten vor: Randnummer 9 - Eine „Immissionsprognose zur Bestimmung der Geruchsimmissionsbelastung im Bereich der geplanten Biogasanlage“ der Fa. O… GmbH vom
  18. Juni 2012; diese gelangte unter Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL in der Fassung vom
  19. Februar 2008 mit Ergänzung vom
  20. September 2009 zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Hofstellen mit Wohnnutzung im Außenbereich die Immissionswerte der GIRL mit maximal 9 % der Jahresstunden eingehalten werden und im Bereich der Wohnbebauung in Göllheim und Lautersheim die Immissionswerte unter 2 % der Jahresstunden liegen; daher spreche aus gutachterlicher Sicht nichts gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage am vorgesehenen Standort. Randnummer 10 - Eine „Schallimmissionsprognose für die geplante Biogasanlage“ der Fa. G… und Partner vom
  21. Juli 2012, die zu dem Ergebnis gelangte, dass die zur Berücksichtigung einer Vorbelastung um 6 dB geminderten Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Beurteilungszeitraum tags um mindestens 16 dB und im Beurteilungszeitraum nachts um mindestens 4 dB unterschritten und damit eingehalten werden; ebenso werde das Spitzenwertkriterium der TA Lärm an allen Immissionsorten eingehalten. Ferner seien organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück nicht erforderlich, da der geplante Verkehr von höchstens 6 Traktoren pro Stunde im Zeitraum von 7:00 bis 22:00 Uhr die Immissionsgrenzwerte der
  22. BImSchV nicht überschreiten werde und aufgrund der ländlichen Umgebung auch davon auszugehen sei, dass eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgen werde. Randnummer 11 - Eine artenschutzrechtliche Stellungnahme des Dipl.-Biologen H. vom
  23. September 2012 zu möglichen Feldhamstervorkommen im Plangebiet, wonach der Feldhamster im Bereich des Göllheimer Hügellandes aufgrund verschiedener Untersuchungen wohl nicht mehr oder nur noch sehr selten vorkomme, woraus er schließe, dass ein Konflikt des Bauvorhabens mit dem Tötungsverbot des Artenschutzrechts nicht zu vermuten sei. Randnummer 12 In seiner Sitzung vom
  24. März 2013 schloss sich der Gemeinderat den Vorschlägen der Verwaltung zur Abwägung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander an und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zuvor stimmte er einem am selben Tage unterzeichneten, zwischen der Ortsgemeinde Göllheim, der Verbandsgemeinde und der Investorin geschlossenen städtebaulichen Vertrag zu; darin verpflichtet sich die Ortsgemeinde u. a. zur Durchführung im Einzelnen bezeichneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen binnen 2 Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens auf von ihr gesicherten Grundstücken, wobei die Kosten der Maßnahmen von der Investorin zu tragen sind. Randnummer 13 Der angefochtene Bebauungsplan setzt auf nahezu der gesamten Fläche ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage“ fest, ferner ein Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von 900 cbm und einer Grundfläche von maximal 1.200 qm als Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB (Ziffer 1.5) sowie Maßnahmen M 1 bis M 3 zur Anlage eines Windschutzgehölzes und von Baum- und Strauchhecken als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Ziffer 1.7). Außerdem stellt er in der Planskizze einen außerhalb des eigentlichen Plangebiets in der Flur „In den Sauerwiesen“ gelegenen Teilbereich B dar, für den auf im Einzelnen genannten Parzellen gemäß Ziffer 1.6 der textlichen Festsetzungen weitere Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. Darüber hinaus enthält der Plan in Ziffer 1.8 eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB, wonach alle Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen zum Artenschutz vollständig der Sonderbaufläche für Biogas zugeordnet werden. Randnummer 14 Ausweislich seiner Begründung verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, die Erzeugung und Nutzung von regenerativer Energie im Gemeindegebiet weiter auszubauen und in ihrer Gemarkung im Bereich der im Regionalen Raumordnungsplan sowie im Flächennutzungsplan vorgesehenen Flächen einen Energiepark für regenerative Energien zu verwirklichen, in dem möglichst viele regenerative Energieformen errichtet werden sollen; dabei solle zusätzlich zur Biogasanlage eine sog. Solar-Fuel-Anlage zur Methanisierung des in der Biogasanlage erzeugten Rohbiogases zwecks Einspeisung in das Erdgasnetz entstehen, ferner eine Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden. Schließlich sei als Teil des Gesamtkonzepts vorgesehen, im nahen Umfeld die Errichtung einer Windkraftanlage zur Erzeugung des Stroms für die Solar-Fuel-Anlage durch Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans zu ermöglichen. Randnummer 15 Der Umweltbericht umfasst eine Prüfung, ob durch den Vollzug des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden und verneint dies für den Fall der Durchführung im Einzelnen bezeichneter Vermeidungsmaßnahmen; darüber hinaus sieht er vor, dass zum Ausgleich des Lebensraumverlusts für die Feldlerche ein Ausgleich durch Anlegung sog. Feldlerchenfenster auf Ackerflächen in der Umgebung erfolgt sowie zum Ausgleich für den potentiellen Lebensraumverlust des Feldhamsters sog. Hamsterstreifen oder Stoppelbrachen in der Umgebung angelegt werden. Des Weiteren enthält der Umweltbericht ein Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanerisch bedingter Eingriffe in Natur und Landschaft; dabei sieht er neben Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen im Plangebiet als Ausgleich für ein nach seiner Flächenbilanzierung verbleibendes Ausgleichsdefizit auch externe Ausgleichsmaßnahmen vor: Zum einen die zum Ausgleich für den Lebensraumverlust für Hamster und Feldlerche in der näheren Umgebung des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen, zum anderen in der Flur „In den Sauerwiesen“ auf Ökokontoflächen der Gemeinde durchzuführende biotop- und bodenverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Renaturierung des Hasenbachs. Schließlich sind nach dem Umweltbericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Gutachten im Vollzug des Bebauungsplans auch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm- oder Geruchsimmissionen zu erwarten. Randnummer 16 Nachdem der Flächennutzungsplan in seiner derzeitigen Fassung das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft darstellt und dessen Fortschreibung noch nicht in Kraft war, genehmigte die Kreisverwaltung mit Schreiben vom
  25. April 2013 den Bebauungsplan gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Am
  26. April 2013 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt und am
  27. Mai 2013 öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 17 Zur Begründung ihres am
  28. Mai 2013 auf den neuen Bebauungsplan erstreckten Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Randnummer 18 Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Sie könne geltend machen, durch die Planung in dem aus ihrer Planungshoheit fließenden interkommunalen Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB verletzt zu sein. Hierzu sei es nicht erforderlich, dass sie eigene, mit dem angefochtenen Plan abzustimmende Bauleitpläne oder Planungsabsichten habe. Das interkommunale Abstimmungsgebot sei schon in formaler Hinsicht verletzt, weil sie in der Offenlage des Plans nur wie ein normaler Bürger beteiligt worden sei. In materieller Hinsicht führe der angefochtene Plan wegen der Lage des Plangebiets unmittelbar an der Gemarkungsgrenze dazu, dass ihre planerische Ausdehnung in Richtung Westen faktisch verhindert werde. Die Planung erweise sich in Wahrheit als Planung eines Industriegebiets, weil die Kapazitätsgrenzen für eine im Außenbereich privilegierte Biogasanlage deutlich überschritten würden. Ihr Interesse, vor Nachteilen bewahrt zu werden, habe ein besonderes Abwägungsgewicht. Randnummer 19 Ihr fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag, weil die inzwischen der Vorhabenträgerin erteilte immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung ihr gegenüber nicht bestandskräftig geworden sei, nachdem sie dagegen Widerspruch eingelegt habe. Randnummer 20 Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Randnummer 21 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu rügen, dass das Auswechseln der Verfahrensart vom vorhabenbezogenen auf den allgemeinen Bebauungsplan rechtswidrig gewesen sei. Beide Verfahren seien strikt voneinander zu trennen. Der vorliegende Bebauungsplan stelle eine unzulässige Mischnutzung dar, indem er nach außen vorgebe, eine Angebotsplanung zu sein, aber in Wahrheit technische Neuerungen ermöglichen solle, die auch innerhalb eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätten ermöglicht werden können. Zudem könne die Ausfertigung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein; sie bestreite, dass die Genehmigung vom
  29. April 2013 der Gemeinde bereits am
  30. April 2013 vorgelegen habe. Randnummer 22 In materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan insbesondere aus folgenden Gründen rechtswidrig: Das im Regionalen Raumordnungsplan dargestellte Vorbehaltsgebiet zur Rohstoffsicherung sei in der Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Die Beseitigung des Niederschlagswassers sei nicht bewältigt worden, weil bei der Berechnung des Regenrückhaltebeckens lediglich von einem 10-jährigen statt von einem 100-jährigen Regenereignis ausgegangen worden sei. Bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionsbelastung der Umgebung sei die Erhöhung der Input-Mengen auf 45.000 Tonnen pro Jahr nicht berücksichtigt worden, wegen der der Ansatz von maximal 6 Anlieferungen pro Stunde unrealistisch sei. Zudem hätte auch der Abtransport der Gärreste berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei auch die Annahme des Lärmgutachtens, dass nach 20.00 Uhr keine Transporte zur Anlage mehr stattfänden, unrealistisch; vielmehr müsse gerade in der Erntezeit auch mit Transporten nach 22.00 Uhr gerechnet werden. Auch dem Artenschutz sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Maßnahmen zum Schutz der Feldlerche führten zu einer Umsiedlung der Art, ohne dass die erforderliche funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte bestehe. Zudem nehme der Plan in Kauf, dass während der Baumaßnahmen eine Gefährdung oder Tötung einzelner Feldhamster nicht ausgeschlossen werden könne. Die Bilanzierung des Ausgleichs für Eingriffe sei abwägungsfehlerhaft, weil nicht mitgeteilt werde, wie die für Habitataufwertungen vorgesehenen 4.100 qm Ackerfläche zur Verfügung gestellt werden könnten. Die für externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Ökokontoflächen von 2,4 ha seien einer weiteren ökologischen Aufwertung nicht zugänglich. Grundsätzlich sei zu bemängeln, dass der Ortsgemeinderat in der Sitzung vom
  31. März 2013 das gesamte Abwägungsmaterial bewältigt habe, was schon aus Zeitgründen eine ordnungsgemäße Abwägung ausgeschlossen habe; hinzu komme, dass die Vorlage zum Ratsbeschluss nicht von der Verwaltung, sondern vom Anlagenbetreiber erstellt worden sei. Randnummer 23 In der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Beteiligten das Normenkontrollverfahren, soweit es sich gegen den ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan richtete, übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 24 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 25 den am
  32. März 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 27 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 28 Sie hält die Normenkontrolle mangels Antragsbefugnis bereits für unzulässig und tritt dem Antrag im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Begründung des Bebauungsplans und auf den Inhalt der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen entgegen. Randnummer 29 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Soweit der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den am
  33. September 2011 als Satzung beschlossenen, vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage“ der Antragsgegnerin gerichtet war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung nur noch über die Kosten zu entscheiden. Randnummer 31 Im Übrigen - soweit sich der Normenkontrollantrag gegen den am
  34. März 2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Biogasanlage, Änderung I“ der Antragsgegnerin richtet - ist der Antrag als unzulässig abzulehnen. Randnummer 32 Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis. Sie kann sich nicht auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten durch den Bebauungsplan berufen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Randnummer 33 Die Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ein Normenkontrollverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann. Allerdings ist nicht jeder eigene Belang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind unter anderem alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  35. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 und juris, Rn. 5, m.w.N. sowie Beschluss vom
  36. Juli 2013 – 4 BN 13/13 - , juris, Rn. 4, m.w.N. sowie Beschluss vom
  37. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris, Rn. 4). Randnummer 34 Vorliegend hat die Antragstellerin keine eigenen Belange geltend gemacht, die für die Abwägung erheblich waren. Randnummer 35 Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis rügt die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Antragsgegnerin eine Verletzung des „interkommunalen Abstimmungsgebots“ nach § 2 Abs. 2 BauGB. Sie hat jedoch nicht substantiiert darzulegen vermocht, durch den angefochtenen Bebauungsplan von unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art betroffen zu sein, die eine interkommunale Abstimmungspflicht i.S.v. § 2 Abs. 2 BauGB auszulösen geeignet wären. Randnummer 36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur stellt das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar: Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos Gebrauch machen; § 2 Abs. 2 BauGB verleiht damit dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht; das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, ist als einfachgesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit als Bestandteil des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts zu verstehen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
  38. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 und juris, Rn. 21; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB,
  39. Aufl. 2009, § 2, Rn. 20 f., m.w.N.). Da sich benachbarte Gemeinden mit ihrer Planungshoheit im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen, verleiht das interkommunale Abstimmungsgebot der betroffenen Gemeinde gegenüber den sich auf ihr Gebiet auswirkenden Planungen der Nachbargemeinde eine stärkere Rechtsposition, als sie ihr nach § 38 BauGB gegenüber Fachplanungen zusteht: Die Nachbargemeinde kann sich vielmehr unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie selbst für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  40. August 2002, a.a.O., und Urteil vom
  41. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 und juris, Rn. 32 sowie Beschluss vom
  42. April 2010 - 4 B 78.09 -, NVwZ 2010, 1026 und juris, Rn. 45; Uechtritz, a.a.O., Rn. 20 sowie Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2,
  43. EL 2013, Rn. 110). Randnummer 37 Andererseits besteht aber auch Einigkeit, dass nicht jedwede faktische Auswirkung einer Planung auf eine Nachbargemeinde für ein Eingreifen des Abstimmungsgebots ausreicht. Das interkommunale Abstimmungsgebot vermittelt einer benachbarten Gemeinde nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle machen zu können, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  44. September 2005 - 1 MN 113/05 -, NVwZ-RR 2006, 246 und juris, Rn. 7, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss es sich vielmehr um „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ handeln. Da es sich um eine einfachgesetzliche Ausformung der Planungshoheit als Teil der Selbstverwaltungsgarantie handelt, können zunächst nur Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde relevant sein; deshalb ist das interkommunale Abstimmungsgebot nicht schon dann einschlägig, wenn sich die Gemeinde lediglich zum Fürsprecher der Interessen betroffener Gemeindebürger macht, etwa weil sie für einen einzelnen Gewerbebetrieb negative Verlagerungseffekte befürchtet oder drohende Immissionen für einzelne Grundstücke abwenden möchte (so: Uechtritz, a.a.O., Rn. 27, m.w.N.). Zwar können auch faktische Auswirkungen auf die Nachbargemeinde ausreichen, sofern sie städtebauliche Relevanz haben; doch bedarf es insoweit des Erreichens einer gewissen, näher zu präzisierenden Intensitätsschwelle, um eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zu begründen (so zutreffend Uechtritz, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.). Randnummer 38 Solche unmittelbaren Auswirkungen auf ihr Gemeindegebiet von hinreichendem Gewicht hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Sie beruft sich zunächst nicht auf bestehende Planungen oder konkrete Planungsabsichten ihrerseits, die durch den angefochtenen Bebauungsplan oder durch Auswirkungen des dadurch ermöglichten Vorhabens beeinträchtigt werden könnten. Sie macht im Wesentlichen lediglich geltend, die durch den Plan ermöglichte Errichtung der Biogasanlage verhindere „auch wegen ihrer lokalen Lage unmittelbar an der Gemarkungsgrenze“ ihre planerische Ausdehnung in Richtung Westen, ohne allerdings näher zu konkretisieren, welche für den westlichen Teil ihrer Gemarkung wenigstens potentiell in Betracht kommenden Planungen oder kommunalen Nutzungen durch welche Einwirkungen des ermöglichten Vorhabens beeinträchtigt werden könnten. Ohne Konkretisierung von Planungsabsichten der Antragstellerin für den westlichen Teil ihrer Gemarkung ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Errichtung und der Betrieb der geplanten Biogasanlage eine planerische Ausdehnung der Antragstellerin in westlicher Richtung in einer die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB auslösenden Weise tangieren könnte. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin befindet sich die dem geplanten Standort der Biogasanlage nächstgelegene Wohnbebauung auf dem Gebiet der Antragstellerin in ca. 1,5 km Entfernung in östlicher Richtung. Es handelt sich dabei um überwiegend ältere Wohn- und Mischnutzung entlang der G. Straße (K 71). Neubaugebiete hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben zuletzt ausschließlich östlich und südöstlich der bestehenden Ortslage ausgewiesen; sonstige Planungsabsichten in westlicher Richtung hat sie - wie bereits erwähnt - nicht dargelegt. Nach den in den Planaufstellungsakten befindlichen sowie im Internet verfügbaren Karten erscheint eine Ortsabrundung im westlichen Bereich der Ortslage Lautersheim am ehesten südlich oder nördlich des sich entlang der Göllheimer Straße nach Westen ausstreckenden „Siedlungsfingers“ naheliegend. Hierdurch würde jedoch kein näheres Heranrücken von Wohnbebauung oder anderer immissionsempfindlicher Nutzungen an den Standort der geplanten Biogasanlage bewirkt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihrer Planung ein realistisch erscheinendes Immissionsszenario zugrunde gelegt, demzufolge etwa die einschlägigen Immissionsrichtwerte für Geräuschimmissionen aus dem Betrieb der Biogasanlage selbst an den viel näher am Standort der geplanten Anlage auf Göllheimer Gebiet gelegenen Immissionsorten 1 bis 3 bei Weitem unterschritten werden. Auch hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsimmissionen aus dem Betrieb der Biogasanlage zeigt die Abbildung 7.1 der vorgelegten Geruchsimmissionsprognose (Bl. 106 in Ordner 1 der Planaufstellungsunterlagen) für den Bereich der bebauten Ortslage Lautersheim und darüber hinaus noch einige 100 m in Richtung Westen nur eine Geruchsstundenhäufigkeit von höchstens 1 % der Jahresstunden. Selbst wenn man einmal in Rechnung stellt, dass eine kritische Überprüfung der Immissionsprognosen noch zu einer gewissen Korrektur der ermittelten Werte zu Lasten des bewohnten Gebiets der Antragstellerin führen könnte, sind die bisher ermittelten Werte so weit vom Erreichen einer rechtserheblichen Beeinträchtigungsschwelle entfernt, dass die Antragstellerin - ohne Berufung auf konkrete Planungsabsichten für immissionsempfindliche Nutzungen im westlichen Teil ihrer Gemarkung - allein aus der räumlichen Nähe des Plangebiets zu ihrer Gemarkungsgrenze nichts für das Bestehen einer Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB herleiten kann. Randnummer 39 Letztlich reklamiert die Antragstellerin nur ein allgemeines Freihaltungsinteresse für ihren westlichen Gemarkungsteil, um sich alle Planungsoptionen oder auch Nutzungsmöglichkeiten Dritter abstrakt offenzuhalten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indessen bereits entschieden worden, dass allein das abstrakte Interesse einer benachbarten Gemeinde, einen bestimmten Bereich ihres Gemeindegebiets von Bebauung freizuhalten, keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang darstellt (vgl. VGH BW, Urteil vom
  45. November 1989 - 1 S 2842/88 -, NVwZ 1990, 390 und juris, Rn. 22; dazu auch Söfker, a.a.O., Rn. 100 a). Ebenso wenig reicht die bloße Geltendmachung von tourismusschädlichen Auswirkungen eines durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens, ohne dass im Gemeindegebiet fremdenverkehrsspezifische städtebauliche Planungen bereits gelten oder zumindest konkret in Betracht kommen, mangels eines hinreichenden städtebaulichen Bezugs zur Darlegung einer beachtlichen Auswirkung aus (so bereits das Senatsurteil vom
  46. März 2002 - 8 C 11131/01.OVG -, AS 29, 399 und juris, Rn. 30 ff.). Randnummer 40 Soweit sich die Antragstellerin darüber hinaus auf das kommunale Abstimmungsgebot in seiner besonderen Ausprägung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB beruft, vermag dies ihre Antragsbefugnis ebenfalls nicht zu begründen. Randnummer 41 Nach § 2 Abs. 2 Satz 2,
  47. Alternative BauGB können sich Gemeinden im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen; eine Nachbargemeinde ist damit berechtigt, die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer Gemeinden zu verteidigen (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 121). Voraussetzung ist dabei, dass es sich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes - ROG - handelt, also um raumordnerische Aussagen, die hinreichend bestimmt oder bestimmbar und abschließend abgewogen sind (vgl. Uechtritz, a.a.O., Rn. 36). Darüber hinaus muss es sich um solche Ziele der Raumordnung handeln, die der Gemeinde eine bestimmte Funktion zuweisen, das heißt der Gemeinde muss durch das Ziel, auf das sie sich beruft, eine bestimmte Aufgabe übertragen worden sein (vgl. Uechtritz, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.). Schließlich muss, damit die Gemeinde eine Beeinträchtigung oder Verletzung von zugewiesenen Funktionen geltend machen kann, auch hier eine Irrelevanz- oder Bagatellschwelle überschritten sein: Nur solche Belange, denen ein entsprechendes Gewicht zukommt, sind im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots beachtlich (vgl. Uechtritz, a.a.O., Rn. 40, m.w.N.). Randnummer 42 Vorliegend fehlt es indessen bereits an der Zuweisung einer bestimmten Funktion an die Antragstellerin durch Ziele der Raumordnung. Ihre Behauptung, ihr sei durch den Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz die besondere Funktion „Landwirtschaft“ zugewiesen worden, entspricht nicht den Tatsachen. In der im Staatsanzeiger vom
  48. November 2004 veröffentlichten Fassung des Raumordnungsplans Westpfalz - ROP 2004 - war zwar anderen Gemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde Göllheim die besondere Funktion „L“ (für Landwirtschaft) zugewiesen; wie sich aus dessen Anhang I „Zentrale Orte, Funktionszuweisungen, Schwellenwerte“ des ROP 2004 (S. 51) ergibt, zählte die Ortsgemeinde Lautersheim hierzu jedoch nicht. In dem mit Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids im Staatsanzeiger vom
  49. August 2012 rechtswirksam gewordenen, also im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des angefochtenen Bebauungsplans vom
  50. März 2013 bereits geltenden, neuen Raumordnungsplan Westpfalz - ROP 2012 - ist unter Ziffer II.1.
  51. „Gemeindefunktionen“ (S. 18) ausgeführt, dass den Gemeinden im Rahmen der Fortschreibung des ROP nur noch die Funktionen „G“ (für Gewerbe) und „W“ (für Wohnen) als Ziele zugewiesen werden, die Funktion „L“ (für Land- und Forstwirtschaft) also nicht mehr. Im Übrigen ergibt sich aus Anhang 1 „Zentrale Orte, Funktionszuweisungen, Schwellenwertparameter“ des ROP 2012, dass der Ortsgemeinde Lautersheim ausweislich der Schlüsselnummer 03 041 überhaupt keine Gemeindefunktionen zugewiesen worden sind. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt wird, auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, beruht sie auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Kosten des Verfahrens insoweit der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie durch Neuaufstellung des Bebauungsplans, der den bisherigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ersetzt hat, das zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits führende Ereignis selbst herbeigeführt hat. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Randnummer 45 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 46 Beschluss Randnummer 47 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.000,00 € festgesetzt (je 60.000,00 € pro Bebauungsplan) (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am
  52. Mai/
  53. Juni 2012 und am
  54. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, veröffentlicht in VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage).

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