Die anderen Mitbewerber seien unstreitig nicht schwerbehindert und auch deutlich jünger als die Klägerin. Randnummer 23 Insgesamt sei vorliegend eine unmittelbare Benachteiligung
1 AGG gegeben; sie habe insoweit hinreichende Tatsachen vorgetragen, die jedenfalls in ihrer Zusammenschau aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass das Alter der Klägerin und ihre Schwerbehinderung zumindest auch als Teil eines Motivbündels mit ursächlich für ihre ungünstigere Behandlung gewesen sei. Es sei daher nunmehr Sache des Beklagten gewesen, die Vermutung zu widerlegen; dem sei der Beklagte nicht nachgekommen. Schließlich führe insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin in dem Auswahlverfahren nicht beteiligt worden sei, zu einer ursächlichen Diskriminierung und zu dem bereits geltend gemachten Entschädigungsanspruch. Hinsichtlich des von dem Beklagten im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten tatsächlichen Vorbringens werde bestritten, dass die von dem Beklagten benannten Personen sich tatsächlich auf die ausgeschriebene Fortbildungsmaßnahme beworben hätten. Gleiches gelte dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Bewerbungsentscheidung überhaupt eine solche Aufstellung gemacht habe. Grundlegende Bedingungen eines konkreten und fairen Auswahlverfahrens seien nicht eingehalten worden. Insofern der Beklagte nicht von einer Vergleichbarkeit der Prüfungsnoten ausgehe, könne dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin sei insgesamt zumindest mit den Bewerbern 3 bis 6 im Vergleich der Prüfungsnoten vollständig vergleichbar. Randnummer 24 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2013 (Bl. 154 bis 161 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 165 bis 183 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 04.06.2013 (Bl. 220 bis 226 d. A.) nebst Anlage (Bl. 227 d. A.) und vom 04.09.2013 (Bl. 257 bis 263 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung/Schmerzensgeld nach dem AGG, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 7.980,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2012 zu zahlen. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zwar habe die Klägerin eine ungünstigere Behandlung dadurch erfahren, dass sie in das Auswahlverfahren für die Lehrgangsteilnahme nicht einbezogen worden sei. Allerdings fehle es an einer vergleichbaren Situation mit den anderen Bewerbern, weil die Klägerin die geforderten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung sei eine fachrichtungsbezogene Berufsausbildung. Die Ausbildung dauere drei Jahre und umfasse insgesamt 920 theoretische Unterrichtsstunden. Der Lernfortschritt der Ausbildung werde in Zwischen- und Abschlussprüfung nachgewiesen. Die dreijährige Ausbildung sei im klassischen Sinne eine duale Berufsausbildung, wobei der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule zusammenarbeiteten, um die optimale berufliche Qualifikation der Auszubildenden zu gewährleisten. Die Auszubildenden arbeiteten in der Praxis in zeitlichen Abschnitten in jeder Abteilung einer Verwaltung und erhielten daher einen umfassenden Einblick in die verschiedenen Verwaltungstätigkeiten. Der Verwaltungslehrgang für die Angestelltenprüfung I sei dagegen eine einführende Weiterbildung für Beschäftigte, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. Der Lehrgang dauere 1 ½ Jahre und umfasse insgesamt 313 theoretische Unterrichtsstunden. Im Rahmen dieses Lehrgangs erfolgten keine Zwischenprüfungen. Eine praktische Umsetzung und Heranführung an das Erlernte finde im Rahmen des Verwaltungslehrgangs nicht statt. Dieser werde berufsbegleitend, neben der zugewiesenen Tätigkeiten in der Verwaltung an einem Wochentag absolviert. Ein direkter Transfer des Erlernten in die Praxis fehle mithin. Der Lehrgangsteilnehmer erhalte lediglich praktische Einblicke innerhalb seiner Abteilung. Vor diesem Hintergrund sei die ungünstigere Behandlung der Klägerin sachlich gerechtfertigt. Es handele sich eben nicht um eine vergleichbare Situation im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Randnummer 30 Indizien für eine Benachteiligung wegen ihres Alters habe die Klägerin zudem nicht vorgetragen. Gleiches gelte für eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung. Randnummer 31 Schließlich sei die Beurteilung und Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen auf der Grundlage von Eignung und Befähigung nach den Hauptkriterien des Prüfungsergebnisses der Ausbildung und der dienstlichen Beurteilung erfolgt. Daneben seien auch Merkmale des Werdegangs im Hause des Beklagten beachtet worden. Randnummer 32 Der Vergleich der Prüfungsnoten habe folgendes Ergebnis ergeben: Randnummer 33 R.W. 82,2 Punkte Note: gut M.R. 80,0 Punkte Note: gut J.H. 76,2 Punkte Note: befriedigend T.G. 76,0 Punkte Note: befriedigend N.B. 74,4 Punkte Note: befriedigend T.Gl. 70,9 Punkte Note: befriedigend Randnummer 34 Die Klägerin habe die Angestelltenprüfung ebenfalls mit der Note befriedigend abgelegt. Diese Prüfung sei nicht mit einer entsprechenden Punktzahl belegt, da es sich im Gegensatz zu der Berufsausbildung der anderen Bewerber/innen lediglich um eine Weiterbildungsprüfung gehandelt habe. Der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen habe folgendes Ergebnis gehabt: Randnummer 35 R.W. Beurteilung vom 13.04.2010 mit Durchschnitt 1,44 J.H. Beurteilung vom 21.05.2010 mit Durchschnitt 2,0 T.G. Beurteilung vom 19.04.2010 mit Durchschnitt 2,06 N.B. Beurteilung vom 27.05.2009 mit Durchschnitt 2,4 T.Gl. Beurteilung vom 16.11.2011 mit Durchschnitt 2,53 M.R. keine aktuelle Beurteilung, Anlassbeurteilung 2,62 die Klägerin Beurteilung vom 21.04.2010 mit Durchschnitt 2,75 Randnummer 36 Insgesamt stehe der Klägerin nach alledem kein Entschädigungsanspruch zu. Randnummer 37 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13.03.2013 (Bl. 192 bis 198 d A.) nebst Anlagen (Bl. 199 bis 203 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 25.07.2013 (Bl. 239 bis 244 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 245 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 39 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.06.2013 und vom 21.10.2013. Entscheidungsgründe I. Randnummer 40 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 41 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 42 Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht, weil die gesetz-lichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Randnummer 43
2 Satz 1 AGG kann der Arbeitnehmer wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - dazu gehören
AGG sowohl das Alter, als auch das Vorliegen einer Behinderung benachteiligt werden.
1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
1 Satz 1 AGG ist ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Randnummer 44 Zwar hat vorliegend die Klägerin in ihrem Bewerbungsverfahren um die Teilnahme zur Angestelltenprüfung II durch die Absage des Beklagten eine weniger günstige Behandlung erfahren als die Bewerber, die in den Kreis der Teilnehmerberechtigten aufgenommen wurden. Die ungünstige Behandlung der Klägerin ist insoweit aber nach Maßgabe der zuvor dargestellten gesetzlichen Bestimmungen weder im Hinblick auf das Lebensalter der Klägerin noch im Hinblick auf die Behinderung rechtlich zu beanstanden. Denn die ungünstigere Behandlung der Klägerin erfolgte nicht in einer "vergleichbaren Situation" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Randnummer 45 Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen, in dem es angenommen hat, dass die Klägerin nicht vergleichbar ist mit den Arbeitnehmern, die zur Teilnahme an der Angestelltenprüfung II zugelassen worden sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 100 bis 102 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 46 Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 47 Auszugehen ist davon, dass der Beklagte mit der fraglichen Maßnahme zu einer beruflichen Weiterqualifizierung von einem Teil seiner Mitarbeiter dazu beitragen möchte, einen aktuell nicht vorhandenen, aber ggf. in Zukunft auftretenden Beschäftigungsbedarf mit eigenen Mitarbeitern abdecken zu können. Er hat sich dabei im Hinblick auf die Auswahl an der Qualifikation in Frage kommenden Arbeitnehmer orientiert; das ist bereits im Hinblick auf Artikel 33 Abs. 2 GG nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu zu fordern. Der Beklagte hat seinen Sachvortrag im Hinblick auf Prüfungsnoten, dienstliche Beurteilungen und auch den beruflichen individuellen Werdegang der Bewerber im Schriftsatz vom 25.07.2013 (Bl. 239 ff. d. A.) präzisiert; die konkreten Einzelangaben hat die Klägerin insoweit nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer aber ohne weiteres nachvollziehbar, dass und insbesondere auch warum der Beklagte die Klägerin nicht in den Kreis der zur Fortbildung Berufenen aufgenommen hat. Insofern kommt im Hinblick auf das Alter weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Benachteiligung in Betracht; wodurch sich ein Zusammenhang zum Merkmal der Behinderung ergeben soll, erschließt sich der Kammer ohnehin nicht. Randnummer 48 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 50 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.