Eingruppierung einer Sozialpädagogin im Pflegekinderdienst Orientierungssatz 1. Eine Sozialarbeiterin, die im Pflegekinderdienst eines Kreisjugendamts tätig ist, erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S14 TVöD BT-V. (Rn.39) 2. Unter einer "Organisationsentscheidung des Arbeitgebers" gemäß S. 3 Protokollerklärung 13 zu Anl C TVöD BT-V ist eine innerbetriebliche Zuständigkeitsordnung zu verstehen. In ihr wird festgelegt, welche Aufgaben und welche Zuständigkeiten welchen einzelnen Behördenteilen als behördeninternen Verwaltungseinheiten zugewiesen werden. (Rn.42) Eine derartige Organisationsentscheidung liegt nicht vor, wenn einem Arbeitnehmer "praktisch regelmäßig" Tätigkeiten nach S. 1 der Protokollerklärung 13 zu Anl C TVöD BT-V übertragen wurden. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 9. Juli 2013, 6 Ca 1233/12, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 9. Juli 2013, Az. 6 Ca 1233/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 2 Die 1968 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin (FH). Sie wird seit November 1993 im Jugendamt des beklagten Landkreises beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 27.07.2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 01.11.2009 die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD-BT-V. Randnummer 3 Sie ist der Ansicht, sie erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V. Die monatliche Differenz beträgt ca. € 50,00 brutto. Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 07.09.2011 macht sie mit ihrer am 08.01.2012 zugestellten Feststellungsklage die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V rückwirkend seit März 2011 und mit ihrem Zahlungsantrag die Differenzvergütung für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12.2012 geltend. Randnummer 4 Laut Stellenbeschreibung vom 02.11.2011 (Bl. 20-30 d.A.) wurde die vollzeitbeschäftigte Klägerin in folgenden zwei Sachgebieten eingesetzt: Randnummer 5 Pflegekinderdienst (Zeitanteil 60 %), Randnummer 6 Koordination der freiberuflichen Fachkräfte für ambulante Hilfen zur Erziehung (Zeitanteil 40 %). Randnummer 7 Seit 01.01.2013 wird sie ausschließlich im Pflegekinderdienst (Zeitanteil 100 %) eingesetzt. Der Pflegekinderdienst innerhalb des Kreisjugendamtes besteht als Fachdienst neben dem Allgemeinen Sozialen Dienst. Randnummer 8 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 09.07.2013 Bezug genommen. Randnummer 9 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass sie seit März 2011 in die Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V VKA einzugruppieren ist, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 1.081,26 brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2013 zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.07.2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie mit einem Zeitanteil von mind. 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten verrichte, die unter die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V fielen. Nach der Protokollerklärung Nr. 13 fielen die in Aufgabenbereichen außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes - wie z.B. Pflegekinderdienst - auszuübenden Tätigkeiten nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V, es sei denn, dass "durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers" im Rahmen dieser Aufgabenbereiche ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzung von Satz 1 erfüllen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des beklagten Landkreises sei der Allgemeine Soziale Dienst mit Tätigkeiten gemäß §§ 27, 36, 42 und 50 SGB VIII betraut. Nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag des Beklagten sei die in der Protokollerklärung geforderte Organisationsentscheidung, nämlich die Übertragung des Aufgabengebietes des Allgemeinen Sozialen Dienstes auf die Klägerin, nicht getroffen worden. Die Klägerin könne ihre Ansicht, ihre Gesamttätigkeit sei als ein Arbeitsvorgang anzusehen, nicht auf das Urteil des LAG Niedersachsen vom 04.02.2013 (8 Sa 1086/12 E - Juris) stützen. Ihrer Stellenbeschreibung seien eine Vielzahl von Arbeitsvorgängen zu entnehmen, die nicht die Merkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V erfüllten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 09.07.2013 Bezug genommen. Randnummer 14 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 25.07.2013 zugestellt worden. Sie hat mit am 23.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.10.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 25.10.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 15 Sie macht geltend, ihre Tätigkeit im Pflegekinderdienst erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V. Das Arbeitsgericht habe als unstreitig unterstellt, dass im beklagten Landkreis der Allgemeine Soziale Dienst, dem sie nicht angehöre, mit Maßnahmen gemäß §§ 27, 36,42 und 50 SGB VIII betraut sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Beklagte jedoch die in der Protokollnotiz Nr. 13 geforderte Organisationsentscheidung, nämlich die Übertragung des Aufgabengebietes des Allgemeinen Sozialen Dienstes auf sie [die Klägerin] getroffen. Zwar habe der Beklagte keine ausdrückliche schriftliche Organisationsentscheidung getroffen. Entscheidend sei allerdings die "praktische Übertragung" der verantwortlichen Tätigkeiten. Nach der Stellenbeschreibung werde die Wahrnehmung der "Garantenstellung/staatliches Wächteramt/Bereitschaftspflege" mit 20 % ihrer Arbeitsleistung ausgewiesen. Insofern dürfte unstreitig sein, dass mindestens dieser Zeitanteil mit der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu vergüten sei. Unberücksichtigt geblieben sei allerdings, dass nach der Stellenbeschreibung ihre Tätigkeit nicht nur in der Vermittlung und Betreuung von Kindern in Pflegefamilien bestehe, sondern dass darüber hinaus eine umfassende Betreuung letztlich erforderlich sei. In der Stellenbeschreibung selbst werde unter Punkt 1a) mit einer 40-prozentigen Tätigkeit noch einmal auf die Ausübung des staatlichen Wächteramtes verwiesen sowie auf die Zusammenarbeit mit dem Familiengericht. Ihre Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien rechtfertige nur das Vorliegen einer Gefährdungslage für das Kindeswohl eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V, da diese die normalen Sozialdienste der Hilfestellung und Förderung von der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen unterscheide. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass besondere Anforderungen und eine hohe Verantwortung, welche an einen Sozialarbeiter in der Situation der Kindeswohlgefährdung gestellt werden, berücksichtigt werden können. Entscheidendes Merkmal sei vor diesem Hintergrund die Gefahrenabwehr als Grundlage für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V. Das Arbeitsgericht könne keine differenzierte Darstellung erwarten, dass ihre Tätigkeit mehr als 50 % ausschließlich der Abwehr der Kindeswohlgefährdung fordere. Ihre Tätigkeit in Beratung und Betreuungstätigkeiten sei regelmäßig auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet und sei dementsprechend auch nur als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu sehen. Ihre vordringliche und permanente Aufgabe sei es, eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Dazu habe sie erstinstanzlich einige Fällen exemplarisch vorgetragen. Ihre Tätigkeiten dienten insgesamt dem einheitlichen Ziel der Hilfestellung des bedrohten Kindes. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.10.2013 Bezug genommen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 09.07.2013, Az. 6 Ca 1233/12 abzuändern und festzustellen, dass sie seit März 2011 in die Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V VKA einzugruppieren ist, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 1.081,26 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2013 zu zahlen. Randnummer 18 Der beklagte Landkreis beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 19.11.2013, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Der Klägerin seien nicht mit eingruppierungsrelevanten Zeitanteilen Tätigkeiten übertragen worden, die der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V entsprechen. Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 13 fielen ua. Beschäftigte im Pflegekinderdienst nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V. Etwas anderes gelte nur in Ausnahmefällen, wenn der Arbeitgeber entsprechende Tätigkeiten ausdrücklich zugewiesen habe. Die Klägerin sei jedenfalls seit 01.01.2013 ausschließlich mit Aufgaben des Pflegekinderdienstes betraut. Entgegen ihrer Darstellung habe er der Klägerin zu keinem Zeitpunkt durch Organisationsentscheidung Tätigkeiten übertragen, die die Merkmale der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V erfüllten. Hierzu bedürfe es einer ausdrücklichen, eindeutigen Willenserklärung des Arbeitgebers, die nicht vorliege. Die Klägerin führe in diesem Zusammenhang nur relativ vage aus, dass eine entsprechende Übertragung "praktisch regelmäßig" erfolge. Er habe jedoch weder "praktisch" noch durch eine vom Tarifvertrag letztlich geforderte konkrete organisatorische Entscheidung (zB. durch eine Dienstanweisung) der Klägerin im Bereich des Pflegekinderdienstes Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V übertragen. Vielmehr sei grds. der jeweilige Mitarbeiter im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei bekannt gewordenen Gefährdungen des Kindeswohls zuständig. Im Rahmen der gem. § 8a SGB VIII erforderlichen kollegialen Beratung entscheide die Fallkonferenz (ohne Beteiligung des Pflegekinderdienstes), ob ein Kind aus einer Herkunftsfamilie herausgenommen werde und ob die Unterbringung in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie angezeigt sei. Falle die Entscheidung für die Unterbringung in einer Pflegefamilie, werde durch den Pflegekinderdienst eine geeignete Pflegefamilie ausgewählt. Dieser habe bereits zuvor im Rahmen der Eignungsfeststellung eine entsprechende Auswahl getroffen und den Pflegeltern eine Erlaubnis erteilt. Die Inobhutnahme des Kindes erfolge wiederum durch Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Hier seien die Beschäftigten des Pflegekinderdienstes nicht zwingend zu beteiligen. Da bei Inobhutnahmen immer zwei Beschäftigte anwesend seien, begleite ein Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes im Einzelfall den verantwortlichen Kollegen des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Nach der Unterbringung in der Pflegefamilie übernehme der Pflegekinderdienst eigenverantwortlich die Erstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII. In diesem Kontext sei eine potentielle erneute Gefährdung des Kindeswohls die Ausnahme, weil die Geeignetheit der Pflegefamilie zuvor durch die Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes überprüft und durch die Erteilung der Pflegeerlaubnis bestätigt worden sei. Nur in wenigen Einzelfällen komme es auch in den Pflegefamilien zu Gefährdungen des Kindeswohls, die dann auch durch den Pflegekinderdienst weiterbearbeitet würden. Die durchschnittliche Fallbelastung im Pflegekinderdienst liege bei etwa 35 Fällen je Vollzeitkraft. Davon seien im Jahr ca. drei Fälle im Zusammenhang mit einer akuten Kindeswohlgefährdung zu bearbeiten. Im Vergleich dazu seien im gesamten Allgemeinen Sozialen Dienst des Kreisjugendamtes (zurzeit 15,25 Vollzeitkräfte) arbeitstäglich ca. drei Inobhutnahmen zu bearbeiten. Randnummer 21 Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 22 Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). II. Randnummer 23 Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 24 1. Der Klageantrag zu 1) ist nur teilweise zulässig. Der Eingruppierungsfeststellungsklage fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit der Antrag den Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2012 (22 Monate) erfasst, für den die Klägerin die Vergütungsdifferenz iHv. € 1.081,26 brutto zwischen der von ihr erhaltenen und der begehrten Vergütung mit dem Klageantrag zu 2) beziffert geltend macht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Aus diesem Grund kommt auch eine Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht; auch dies setzte voraus, dass irgendwelche Rechtsfolgen aus einer entsprechenden Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (BAG 27.01.2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 12, Juris; BAG 23.09.2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12, Juris). Hierfür ist weder etwas vorgetragen, noch etwas ersichtlich. Randnummer 25 Die Feststellungsklage ist dagegen für die Zeit ab Januar 2013, für die keine Überschneidung mit der Leistungsklage vorliegt, als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., ua. BAG 20.06.2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 16, Juris). Randnummer 26 2. Die Zahlungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der beklagte Landkreis nicht verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12.2012 eine Vergütungsdifferenz iHv. € 1.081,26 brutto zu zahlen. Die Klägerin hat für die Zeit ab März 2011 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V. Randnummer 27
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