Befristung zur Vertretung - Darlegungslast Orientierungssatz 1. Für das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Weiterarbeit nach dem vereinbarten Fristende genügt die Kenntnis des Vorgesetzten nicht, wenn dieser nicht zu den zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Repräsentanten des Arbeitgebers gehört. (Rn.26) 2. Eine Klage nach § 17 S 1 TzBfG ist auch dann rechtzeitig erhoben, wenn sich aus der Begründung einer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist erhobenen Klage ergibt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Feststellungsantrag zumindest auch die Wirksamkeit der im letzten Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung in Abrede stellt und damit erkennbar ist, dass er geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung geendet (vergleiche BAG vom 16.04.2003, 7 AZR 119/02). (Rn.28) 3. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs bei der Befristung "zur Vertretung" richten nach der Form der Vertretung. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. In den Fällen der mittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Im Falle der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben muss der Arbeitgeber zunächst die dem vertretenen Arbeitnehmer bisher übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 6. Februar 2013, 3 Ca 109/12, Urteil Tenor Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6.2.2013 - 3 Ca 109/12 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1. des Urteilstenors klarstellend wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 12.10.2010 zum 31.12.2011 geendet hat. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis infolge einer Befristungsabrede geendet hat. Randnummer 2 Die Klägerin war seit dem 19.07.1993 bei dem beklagten Land im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz in N auf der Grundlage von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen als Diplom-Ingenieurin (FH) für Weinbau und Getränketechnologie beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte nach dem Inhalt der einzelnen Verträge jeweils "zur Vertretung von Frau Gudrun S", und zwar bis zum 31.12.2009 in Vollzeit und danach in Teilzeit mit 31 Stunden pro Woche. Der letzte, bis zum 31.12.2011 befristete Arbeitsvertrag datiert vom 12.10.2010. Randnummer 3 Die nach dem Inhalt der Arbeitsverträge von der Klägerin zu vertretende Beamtin S befand sich vom 25.02.1992 bis 15.04.2000 in Mutterschutz bzw. Elternzeit und war im Anschluss bis zum 31.12.2009 nach § 87a LBG in vollem Umfang und danach (bis 31.03.2012) zu 80% der regelmäßigen Arbeitszeit beurlaubt. Randnummer 4 Die Klägerin arbeitete über den 31.12.2011 hinaus bis Freitag, dem 06.01.2012, und wurde erst am Montag, dem 09.01.2012, nach Hause geschickt, nachdem sie sich geweigert hatte, zwei weitere befristete Arbeitsverträge zu unterzeichnen, die bis zum 31.03.2012 eine Weiterbeschäftigung mit 31 Stunden pro Woche und danach (befristet bis zum 31.03.2014) eine Beschäftigung mit 19,5 Stunden wöchentlich vorsahen. Randnummer 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, durch ihre Arbeitsaufnahme in Kenntnis ihres Vorgesetzten am 02.01.2013 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die mit ihr - zuletzt bis 31.12.2012 - vereinbarten Befristungen nicht durch einen sachlichen Grund gedeckt und daher wirksam seien. Randnummer 6 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.02.2013 (Bl. 172-176 d. A.). Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht. Randnummer 9 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 06.06.2012 (Bl. 178 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen Sch und Dr. E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.08.2012 (Bl. 138 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.02.2013 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 376-182 d. A.) verwiesen. Randnummer 13 Gegen das ihm am 11.03.2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 02.04.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 19.04.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.06.2019 begründet. Randnummer 14 Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Sowohl die zu vertretende Beamtin S als auch die Klägerin seien in der Abteilung Umwelt und Pfropfrebenforschung tätig gewesen, die - wie sich aus dem Organigramm des Jahres 1993 ergebe - u. a. aus dem Sachgebiet "Agrikulturchemie und Reblausforschung" und dem Sachgebiet "Pfropfrebenforschung, Adaptionsprüfung, Versuchsbetrieb" bestanden habe. Aus dem erstgenannten Sachgebiet sei die Reblausforschung in das Sachgebiet der zu vertretenden Beamtin S im Laufe des Jahres 1992/93 übertragen worden. Diese Umorganisation sei aus sachlich-organisatorischen Gründen und unabhängig vom Ausfall von Frau S erfolgt. Das von der Klägerin mit Einstellung ab dem 19.07.1993 übernommene Aufgabengebiet "Sortenprüfung auf Reblaus" sei damit zugleich auch Sachgebiet der zu vertretenden Mitarbeiterin S gewesen. Die von der zu Vertretenden wahrgenommenen Aufgaben seien, wie sich aus einer Übersicht (Bl. 210 f. d. A.) ergebe, neu verteilt worden. Dass sich im Übrigen das Aufgabengebiet der betreffenden Abteilung und damit der zu Vertretenden im Rahmen ihrer weiteren Abwesenheit dynamisch verändert hätten und damit zugleich auch das Aufgabengebiet der Klägerin als Vertretungskraft, sei ein normaler behördeninterner Vorgang und könne die Vertretungssituation, ob unmittelbar oder mittelbar, nicht in Frage stellen. Alle Tätigkeiten, die die Klägerin übernommen habe, hätten auch tatsächlich (fachlich) und rechtlich von Frau S ohne Weiteres übernommen werden können und sollen. An der durchgängigen Vertretungssituation als Befristungsgrund könne somit kein Zweifel bestehen. Soweit das Arbeitsgericht auf die Rechtsprechung des BAG und des EuGH zur Frage des institutionellen Rechtsmissbrauchs abstelle, so habe es die hierzu entwickelten Grundsätze unzutreffend angewandt. Randnummer 15 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.06.2013 (Bl. 200-208 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 05.09.2013 (Bl. 227-229 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 16 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 17 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.06.2013 (Bl. 217-221 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die statthafte Berufung des beklagten Landes ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel erweist sich jedoch im Ergebnis als unbegründet. II. Randnummer 22 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 23 Zwar ergibt sich die Begründetheit der Klage nicht bereits aus § 15 Abs. 5 TzBfG, wonach bei Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Fristende hinaus mit Wissen und ohne unverzüglichen Widerspruch des Arbeitgebers ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt. Die Klage erweist sich jedoch als Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG als begründet. Randnummer 24 1. Zwischen den Parteien ist nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Randnummer 25 Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Dabei genügt jedoch nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Dies muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreter des Arbeitgebers erfolgen. Maßgeblich ist die Kenntnis des Arbeitgebers selbst oder seines Vertreters, der den Arbeitgeber durch eine entsprechende vertragliche Abrede binden könnte. Unzureichend ist es hingegen, wenn lediglich Kollegen des Arbeitnehmers, Fachvorgesetzte oder Behördenleiter über das weitere Verbleiben des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz unterrichtet sind (BAG v. 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - EzA § 625 BGB Nr. 5; vgl. auch Müller-Glöge, in: ErfK zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, § 15 TzBfG Rz. 28 m. w. N. a. d. R.). Randnummer 26 Im Streitfall hat die Klägerin zwar über das vereinbarte Fristende (31.12.2011) hinaus noch für einige Tage Arbeitsleistungen für das beklagte Land erbracht. Es ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Repräsentanten des beklagten Landes geschah. Die Kenntnis des Vorgesetzten der Klägerin, Herrn Dr. E, genügt hierfür nicht, da dieser das beklagte Land insoweit nicht vertreten konnte. Wie sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ergibt und auch gerichtsbekannt ist, ist für den Abschluss von Arbeitsverträgen des beklagten Landes grundsätzlich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zuständig und vertretungsberechtigt. Randnummer 27 2. Die Klage ist jedoch als Entfristungsklage nach § 17 TzBfG zulässig und begründet. Randnummer 28
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