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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 412/13 Urteil Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das Wettbe

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot Orientierungssatz Ein Verstoß gegen das im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 241 Abs

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

10; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 07.07.

§ 626BGB 2002 Nr. 38; 21.06.2012 Ez

A § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS). Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG 27.01.

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

10; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 07.07.

§ 626BGB 2002 Nr.

38). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht

  1. Auflage 2012 (APS-Dörner/Vossen), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht (DLW-Dörner),
  2. Auflage 2014, Kap.
  3. Rdnr. 1104 ff.). Randnummer 69 Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch eine Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden. Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 3.7.2003 EzA § 626 BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12, 484; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Randnummer 70 Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab („verständiger Arbeitgeber“) entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.

§ 626BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein. Randnummer 71 Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Randnummer 72 Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.6.

§ 626BGB 2002 Nr.

35). Randnummer 73 Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Randnummer 74 Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner/Vossen, § 626 BGB a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 75 Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.

§ 626BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Ez

A-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.; APS/Dörner/Vossen). Randnummer 76 Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen seiner erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - einstweiligen - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 77 Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.

§ 626BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- Ez

A/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.). Randnummer 78 Kündigungsgrund ist insoweit nicht eine Vertragspflichtverletzung an sich, sondern die Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Die eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch zukünftig noch belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (BAG 19.04.2007 NZA-RR 2007, 571; LAG RhPf 26.02.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Randnummer 79 Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 , NZA-RR 2010, 297 ; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS). Randnummer 80 Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567;25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Preis AuR 2010, 242;Schlachter NZA 2005, 433 ff.; Schrader NJW 2012, 342 ff.; s. LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353; Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356: vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen). Randnummer 81 Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grds. (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245). Randnummer 82 Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a.O . Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 202 Nr. 4 a. a. O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts anderes. Randnummer 83 Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 95; 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27). Randnummer 84 Dabei ist hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits folgendes zu beachten: Randnummer 85 Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine vollständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Andererseits darf von keiner Prozesspartei von Verfassungswegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann soweit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, Nr. 33). Randnummer 86 Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine vollständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Andererseits darf von keiner Prozesspartei von Verfassungswegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann soweit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, Nr. 33). Randnummer 87 Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und ggf. beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit: eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187) für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, EzA-SD 8/2009 S. i; Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607). Randnummer 88 Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, wie substantiiert der Gekündigte sich auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Kündigende muss daher nicht von vornherein alle nur denkbare Rechtfertigungsgründe widerlegen. Randnummer 89 Es reicht insoweit nicht aus, dass der Gekündigte pauschal und ohne nachprüf-bare Angaben Rechtfertigungsgründe geltend macht. Er muss deshalb unter substantiierter Angabe der Gründe, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung, so wie an sich vorgesehen, zu erbringen, den Sachvortrag des Kündigenden nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestreiten. Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, FA 2009, 221 LS). Randnummer 90 Nur dann ist es dem Kündigenden möglich, diese Angaben zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Beweise anzutreten (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich allerdings gegen die Kündigung wehrt und i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (LAG Köln 21.04.2004 LAG Report 2005, 64 LS). Will der Arbeitgeber bspw. die außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen. Wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, wann und wenn er die Beträge abgeliefert hat, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen (LAG Köln 26.06.2006 - 14 Sa 21/06, EzA-SD 19/06, S. 10 LS). Randnummer 91 Die dem kündigenden Arbeitgeber obliegende Beweislast geht auch dann nicht auf den gekündigten Arbeitnehmer über, wenn dieser sich auf eine angeblich mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbarte Arbeitsbefreiung beruft und er einer Parteivernehmung des Arbeitgebers zu der streitigen Zusage widerspricht. Randnummer 92 In diesem Fall sind allerdings an das Bestreiten einer rechtswidrigen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Anlasses der behaupteten Vereinbarung, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen sollen, strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.11.1983 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 88; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 173 ff.). Randnummer 93 Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt in dem von den Parteien in beiden Rechtszügen dargestellten Verhalten der Klägerin zunächst kein Verstoß gegen das im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 60 HGB analog bestehenden Wettbewerbsverbots. Ebenso wenig hat die Klägerin in erheblichem Maße gegen ihre Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, auf die Interessen ihres Arbeitgebers bzw. nunmehr des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Selbst wenn man aber insoweit anderer Auffassung wäre, wäre aufgrund der Gesamtumstände des hier maßgeblichen Einzelfalles und des zu beurteilenden konkreten Lebenssachverhaltes in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine Abmahnung ausreichend gewesen, um dem dann gegebenen berechtigten Interesse des Beklagten hinreichend Rechnung zu tragen. Randnummer 94 Zwar gilt das gesetzlich vorgesehene Wettbewerbsverbot gemäß § 60 Abs. 1 HGB als eine Ausprägung der allgemeinen, auf Treu und Glauben gestützten Rücksichtspflicht des Arbeitnehmers (Treuepflicht) schlechthin für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden; es ist deshalb allen Arbeitnehmern verboten, den unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers durch Betreiben eines Gewerbes oder sonst irgendwie zuwider zu handeln. Ob der Arbeitnehmer in dem von ihm betriebenen Gewerbe dem Arbeitgeber tatsächlich Konkurrenz macht, ist unerheblich; es genügt dass das andere Gewerbe als solches mit den unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers kollidiert (vgl. BAG 17.10.1969 AP Nr. 7 zu § 611 BGB Treuepflicht). Unzulässig ist auch der Abschluss einzelner Geschäfte im Bereich der gewerblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, wenn dadurch seinen unternehmerischen Interessen zuwider gehandelt wird, das heißt, dass sie gefährdet sind. Es genügt, dass der Arbeitnehmer im Marktbereich des Arbeitgebers Dritten gegenüber Leistungen erbringt oder aber auch nur anbietet. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber diese Leistungen auch erbringt oder anbietet (Hessisches LAG 28.04.1998 LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65). Ob der einzelne Arbeitsvertrag eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält, ist unerheblich (BAG 26.01.1995 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 155; LAG Rheinland-Pfalz 12.01.2006 - 11 Sa 476/05 - EzA-SD 11/06 S. 11). Unzulässig insoweit sind Geschäfte im Handelszweig des Arbeitgebers, das sind solche, die entweder regelmäßig oder doch üblicherweise entsprechend der Art und dem Gegenstand des Unternehmens von diesem tatsächlich betrieben werden. Denn das Verbot gilt ohne Rücksicht auf ein besonderes Interesse des Arbeitgebers am konkreten Geschäft. Zur Schlüssigkeit der Darlegung eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber vorträgt, der Arbeitnehmer habe vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verträge mit Kunden des Arbeitgebers abgeschlossen. Der Arbeitgeber muss weder vortragen unter welchen näheren Umständen die betreffenden Vertragsabschlüsse zustande kamen, noch dass er Aussichten hatte, die vom Arbeitnehmer an sich gezogenen Verträge selbst abzuschließen, noch, dass er mit der Konkurrenztätigkeit nicht einverstanden war (BAG 16.01.2013 EzA § 60 HGB Nr. 20). Randnummer 95 Zulässig sind andererseits Vorbereitungshandlungen, wenn sie nicht Wettbe-werbscharakter haben. So stellt zum Beispiel die Gründung eines Konkurrenzunternehmens insoweit eine zulässige Vorbereitungshandlung dar, solange dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. LAG Köln 12.04.2005 - 9 Sa 1518/04 - NZA-RR 2005, 595). Insgesamt liegt eine verbotswidrige Wettbewerbstätigkeit erst dann vor, wenn sie durch Umfang und Intensität auch grundsätzlich geeignet ist, das Interesse des Arbeitgebers, unbeeinflusst von Konkurrenztätigkeit in seinem Marktbereich auftreten zu können, spürbar zu beeinträchtigen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 19.12.2006 NZA-RR 2007, 240). Randnummer 96 In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Beklagte ein konkretes Geschäft vorgetragen hat, bei dem aufgrund der besonderen tatsäch-lichen Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles gerade keine Veranlassung gegeben ist, eine unstatthafte Wettbewerbshandlung der Klägerin anzunehmen. Denn bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbots muss die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers stets Berücksichtigung finden. Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 24.03.2010 EzA § 611 BGB 2002 Nebentätigkeit Nr. 1 = NZA 2010, 693; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 3, Rn. 403). Randnummer 97 Die Gemeinschuldnerin hatte zum fraglichen Zeitpunkt im Oktober 2012 das zuvor zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 30.11.2012 gekündigt. Da die Rechtswirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sich nach den Umständen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beurteilt, konnte eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nur sozial gerechtfertigt sein, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs, also im September 2012, bereits feststand, dass das Bedürfnis für die Beschäftigung der Klägerin mit Ablauf der Kündigungsfrist Ende November 2012 entfallen würde. Damit musste insbesondere ein entsprechender Beschluss zur Betriebsstillegung auf der Ebene der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin bereits gegeben sein; erfolgversprechende Verhandlungen insbesondere für eine Betriebsübernahme oder auch für eine Teilbetriebsübernahme durften damit zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr durchgeführt werden, weil andernfalls die Stilllegung des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass den Mitarbeitern zeitgleich mitgeteilt worden war, dass keine erfolgversprechenden Verhandlungen mehr geführt würden bzw. dass zuvor geführte Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt hatten. Schließlich war den Mitarbeitern, auch der Klägerin, mitgeteilt worden, dass nur noch solche Aufträge angenommen werden sollten, die bis zum 15.11.2012 abgewickelt werden konnten. Dazu gehörte der vorliegend streitgegenständliche Auftrag nicht, denn dort ging es um eine Ablieferung und Abwicklung frühestens zum 30.11.

  1. Vor diesem Hintergrund ist eine Beeinträchtigung irgendwelcher berechtigter Interessen des Beklagten nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Klägerin habe den fraglichen Auftrag zumindest aber Frau Rechtsanwältin W. mitteilen bzw. vorlegen müssen, ist nach den Vorgaben, die der Beklagte bzw. Frau W. den Mitarbeitern im Hinblick auf die Auftragsannahme gemacht hatten, schon nicht erkennbar, welcher Sinn eine derartige Weiterleitung gehabt hätte. Randnummer 98 Zudem war im Hinblick auf die zeitliche Geltung des Wettbewerbsverbots zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.11.2012 reichte, ebenso ist aber zu berücksichtigen, dass vorliegend bereits zum 15.11.2012 bzw. endgültig zum 30.11.2012 die Betriebsstilllegung erfolgen sollte, so dass es schon näherer Darlegung des Beklagten bedurft hätte, zu erläutern, welche konkreten Nachteile durch das Verhalten der Klägerin ihm insoweit überhaupt in diesem Zusammenhang entstanden sein könnten. Nachdem folglich allenfalls eine ganz geringfügige Pflichtverletzung der Klägerin gegeben sein könnte, wäre der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung nach den zuvor dargestellten Grundsätzen grundsätzlich ausreichend gewesen, um den vertragsbezogenen berechtigten Interessen des Beklagten Rechnung zu tragen. Keinesfalls bedurfte es einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des ohnehin bereits rechtswirksam ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses. Randnummer 99 Soweit das Arbeitsgericht vorliegend angenommen hat, die außerordentliche Kündigung sei deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin in erheblichem Maße gegen ihre Verpflichtungen aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen habe, auf die insolvenzspezifischen Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen, folgt die Kammer dem nicht. Zwar trifft es zu, dass in der Insolvenz die vorrangige Verpflichtung desjenigen, der den Betrieb abwickelt und betreibt, darin besteht, das bestmögliche Ergebnis für die Gläubiger zu erzielen. Konkretisiert für den vorliegenden Fall heißt das sicherlich, dass die wesentliche Verpflichtung und demgemäß das wesentliche Interesse des Beklagten darin bestand, in der Phase der Fortführung des Betriebes, aber auch noch in der Phase der Stilllegung möglichst mehr zu verwerten als die Büroeinrichtung, also ggf. auch noch einen Interessenten für das zu finden, was den Wert des Betriebes ausmachte, nämlich Kundenbeziehungen und eine eingespielte Belegschaft. Randnummer 100 Allerdings ist insoweit einschränkend von vornherein zu berücksichtigen, dass aufgrund der erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagte nichts unternehmen durfte, was zu deren Unwirksamkeit geführt hätte, nämlich insbesondere die Fortführung von erfolgversprechenden Betriebsübernahmeverhandlungen. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich nach dem Vorbringen des Beklagten in beiden Rechtszügen nicht erschließt, welchen verkehrsfähigen wirtschaftlichen Wert die Kundenbeziehungen der Gemeinschuldnerin überhaupt und warum hatten. Hinzu kommt, dass die Klägerin ebenso wie ihre Arbeitskollegen ein ohne weiteres nachvollziehbares berechtigtes Interesse daran hatte, ab Zugang der ordentlichen Beendigungskündigung wegen Betriebsstilllegung sich darum zu bemühen, ihre Arbeitskraft anderweitig zu verwerten. Dass dies gerade in dem Bereich geschehen sollte, in dem sie über Jahre hinweg tätig war, ist deshalb nicht verwerflich, sondern ohne weiteres naheliegend. Wenn der Beklagte also in diesem Zusammenhang konkrete Vorstellungen davon hatte, dass die Klägerin nach § 241 Abs. 2 BGB Verpflichtungen gehabt haben solle, alles zu unterlassen, was der Verwertung des gesamten Vermögens der Insolvenzschuldnerin entgegenstand, so wäre er gehalten gewesen, dies den Mitarbeitern zu verdeutlichen. Dessen hätte es schon deshalb bedurft, weil den Mitarbeitern bereits im September 2012 mitgeteilt worden war, dass entsprechende Übernahmeverhandlungen gescheitert waren. Auch wenn dies insbesondere im Hinblick auf die bereits erklärte ordentliche Beendigungskündigung geschehen sein mag, ändert dies nichts daran, dass es für die Klägerin keineswegs ohne weiteres erkennbar war, was in diesem Zusammenhang von ihr erwartet wurde bzw. zu erwarten war. Soweit es um den Auftrag der Firma B. von Anfang Oktober mit Liefertermin 30.11.2012 geht, wurde bereits dargelegt, dass insoweit allenfalls ein marginales Fehlverhalten der Klägerin angenommen werden könnte. Randnummer 101 Soweit das Arbeitsgericht aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten davon ausgegangen ist, sie habe an zwei Treffen der Belegschaft mit dem Zeugen W. in M. teilgenommen, ohne diese Treffen im Zusammenhang mit Gesprächen über einen Wechsel zu erwähnen, ist für die Kammer bereits nicht ersichtlich, inwieweit eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin überhaupt hätte bestanden haben können. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war zum 30.11.2012 ordentlich gekündigt; ihr war des Weiteren mitgeteilt worden, dass der Geschäftsbetrieb zum 15.11.2012 eingestellt werde. Deutlicher konnte ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass an ihrer Arbeitskraft ab diesen Zeitpunkten kein Interesse mehr bestand, sie also ohne weiteres befugt war, sich anderweitig zu orientieren. Dass die vom Beklagten in beiden Rechtszügen vorgetragenen "Geheimtreffen" dem möglichen Betriebsübernehmer die nötigen Informationen verschafft haben könnten, über die Kundenbeziehungen des der Gemeinschuldnerin ohne etwaige Zahlungen an den Beklagten zu verfügen, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht hinreichend substantiiert entnehmen. Es handelt sich insoweit vielmehr um Mutmaßungen, für die es an einer belastbaren Tatsachenbasis ersichtlich fehlt. Selbst wenn der Klägerin in diesem Zusammenhang aber irgendwelche konkreten Vorwürfe hätten gemacht werden können, so hätte auch in diesem Zusammenhang der Ausspruch einer Abmahnung ausgereicht, um die berechtigten Interessen des Beklagten zu wahren. Keinesfalls bedurfte es einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des bereits rechtswirksamen ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses. Randnummer 102 Folglich sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB für eine Tatkündigung nicht gegeben. Randnummer 103 Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Verdachtskündigung sind nicht gegeben. Randnummer 104 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG z. B. (04.06.1964 AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 21002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 05.06.2008 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7; 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13) kann auch der auf objektive - unstreitige oder bewiesene - Tatsachen gründende dringende Verdacht einer Straftat mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder eines sonstigen erheblichen Fehlverhaltens, einer schwerwiegenden Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten (BAG 24.05.2012 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11 = NZA 2013, 137) ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand sein (s. Lunck NJW 2010, 2753 ff.). Auch insoweit ist für die kündigungsrechtliche Beurteilung einer Pflichtverletzung ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichtigen (§ 241 Abs. 2 BGB; Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (BAG 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199). Randnummer 105 Eine Verdachtskündigung setzt danach voraus (s. BAG 25.11.2010 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 9; w.a. LAG RhPf 08.07.2009 - 8 Sa 203/09, AuR 2010, 176 LS), dass die Kündigung gerade auf den Verdacht der strafbaren Handlung bzw. eines vertragswidrigen Verhaltens gestützt wird; eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist; zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ein dringender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht und eine umfassende Interessenabwägung der widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers einerseits an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem des Arbeitnehmers an der Fortsetzung (einstweiligen Fortsetzung des Arbeitnehmers) andererseits überwiegt. Randnummer 106 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 107 Denn zum einen ist Voraussetzung ein dringender Tatverdacht, zum anderen muss sich dieser gerade auf eine erhebliche Pflichtverletzung richten. Randnummer 108 Der Verdacht einer Straftat ist danach nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss als dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS). Aus der Darlegung des Arbeitgebers muss sich ein dringender Verdacht auf eine in ihren Einzelheiten gekennzeichnete Straftat oder vergleichbare Pflichtwidrigkeit i.S. eines konkreten Handlungsablaufs schlüssig ergeben; sind die insoweit vorgetragenen Tatsache nicht unstreitig, muss Beweis erhoben werden (LAG Bln-Bra. 16.12.2010 LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10). Randnummer 109 Vorliegend handelt es sich nach dem Vorbringen der Beklagten insoweit nicht um einen dringenden Tatverdacht, sondern um eine auf nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen gestützte Verdächtigung. Auf dieser Tatsachenbasis kommt eine Verdachtskündigung folglich nicht in Betracht. Randnummer 110 Hinzu kommt, dass aufgrund der Besonderheiten des hier maßgeblichen Einzelfalls nicht vom Vorliegen einer erheblichen Pflichtverletzung bzw. eines dahingehenden Verdachts, wie dargelegt, ausgegangen werden kann. Randnummer 111 Folglich ist das Arbeitsverhältnis erst aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 24.09.2012 zum 30.11.2012 beendet worden. Randnummer 112 Folglich ist der Beklagte verpflichtet, das vertraglich vereinbarte Entgelt bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß §§ 11 KSchG, 293 ff. BGB abzurechnen und zu zahlen. Randnummer 113 Schließlich war der Beklagte auch hinsichtlich des geltend gemachten
  2. Monatsgehalts antragsgemäß zu verurteilen, denn die Klägerin hat bereits im erstinstanzlichen Rechtszug vorgetragen, Frau W. habe den Mitarbeiter zugesagt, dass das 13.Monatsgehalt für diejenigen Arbeitnehmer gezahlt werde, die bis zum 30.11.2012 im Betrieb verblieben. Diesen Sachvortrag der Klägerin hat der Beklagte in beiden Rechtszügen nicht substantiiert bestritten, so dass von einer entsprechenden Verpflichtung auszugehen ist. Randnummer 114 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und, wie aus dem Urteilstenor der Kammer ersichtlich, abzuändern. Randnummer 115 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 116 Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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