Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Strafsachen: Abhandenkommen des zugestellten Schriftstücks aus einem Gemeinschaftsbriefkasten; Zulässigkeitsvoraussetzungen des Wiedereinsetzungsantrags Leitsatz 1. Eine Ersatzzustellung in einen Gemeinschaftsbriefkasten ist wirksam, wenn dieser eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten ermöglicht, der Adressat typischerweise seine Post über diese Einrichtung erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist. Die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang liegt in der Sphäre und Eigenverantwortung des Adressaten. Er verfügt deshalb über einen Spielraum, darüber zu entscheiden, welches Maß an Sicherheit gegen den Verlust von Sendungen die von ihm gewählte Einrichtung bieten soll. Entscheidet er sich für eine Variante, die einzelne Risiken nicht ausschließt, muss er sich hieran insbesondere bei einer förmlichen Zustellung auch zu seinem Nachteil festhalten lassen, solange die Vorrichtung insgesamt in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. (Rn.8) 2. Für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags kann ausnahmsweise das eigene Vorbringen des Antragstellers genügen, wenn er schlüssig darlegt, dass ihm aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, jedwede Glaubhaftmachung unmöglich ist. (Rn.10) 3. Der Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben über die versäumte Frist und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, sondern auch über den Hinderungsgrund enthalten. Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. (Rn.11) 4. Beruft sich der Antragsteller auf ein Abhandenkommen des zugestellten Schriftstücks aus einem Gemeinschaftsbriefkasten, muss er darlegen, wie die Post üblicherweise aus dem Briefkasten entnommen wird, ob und ggfls. wie sie auf die Mietparteien verteilt wird, in welchem Umfang es in der Vergangenheit bereits dazu gekommen ist, dass ihm Post vorenthalten wurde, und ob und ggfls. welche Vorkehrungen er getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihn Postsendungen künftig zuverlässig erreichen. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 19. Dezember 2013, 9 Qs 116/13 vorgehend AG Koblenz, 9. August 2013, 31 BRs 85/12 Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2013, soweit dadurch sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 9. August 2013 als unzulässig verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 28. Juni 2012, das seit demselben Tag rechtskräftig ist, wegen eines im Frühjahr 2011 zum Nachteil seines Wohnungsnachbarn S. begangenen Diebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil desselben Gerichts vom 5. Juli 2011 (wegen Diebstahls geringwertiger Sachen) gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe setzte das Gericht auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Es unterstellte den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und machte ihm zur Auflage, einen Geldbetrag von 500 € in monatlichen Raten von je 50 € ab dem 15. August 2012 an die Staatskasse zu zahlen. Am 8. November 2012, 3. Januar 2013 und 7. März 2013 gingen drei Ratenzahlungen zu je 50 € bei der Gerichtszahlstelle ein. Randnummer 2 Nachdem die Staatsanwaltschaft Koblenz im Juni 2013 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung der Bewährungsauflage beantragt hatte, der Verurteilte zu dem auf den 26. Juni 2013 bestimmten Anhörungstermin nicht erschienen war und sich auch nicht schriftlich geäußert hatte, widerrief das Amtsgericht Koblenz durch Beschluss vom 9. August 2013 die durch Urteil vom 28. Juni 2012 bewilligte Strafaussetzung. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 13. August 2013 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Randnummer 3 Am 9. September 2013 erschien der Verurteilte auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Koblenz und unterzeichnete eine Erklärung, wonach er gegen den Widerrufsbeschluss sofortige Beschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei seiner Heimkehr von der Nachtschicht am selben Morgen habe er einen Umschlag mit dem Widerrufsbeschluss vor seiner Haustür vorgefunden. Sein Nachbar S. habe ihm daraufhin erklärt, er habe den Brief aus dem Briefkasten genommen, zwischen seine Unterlagen gelegt und dann vergessen, ihm diesen auszuhändigen. Er habe seit zwei Monaten (wieder) eine Arbeitsstelle und wolle die nächste Rate bezahlen, sobald er am 17. September 2013 sein neues Gehalt habe. Randnummer 4 Mit am 13. November 2013 durch Einlage in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestelltes Anschreiben der Berichterstatterin der Beschwerdekammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2013 wurde dem Verurteilten Gelegenheit zur Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsvorbringens, insbesondere Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines Nachbarn S., binnen einer Woche gegeben. Nachdem der Verurteilte darauf nicht reagiert hatte, verwarf die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 19. Dezember 2013 seine sofortige Beschwerde gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss wegen Verfristung und seinen Wiedereinsetzungsantrag wegen fehlender Glaubhaftmachung als unzulässig. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 17. Januar 2014 mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Versagung der Wiedereinsetzung sofortige Beschwerde statthaft ist, zugestellt. Randnummer 5 Am 23. Januar 2014 erschien der Verurteilte abermals auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Koblenz und unterzeichnete eine am 24. Januar 2014 bei dem Landgericht Koblenz eingegangene Erklärung, wonach er gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2013 sofortige Beschwerde einlegt. Zur Begründung führte er aus, er habe über Wochen versucht, seinen Nachbarn S. zu erreichen, damit dieser seine Angaben bestätige. Seine Anrufe in Krankenhäusern und die Befragung von Bekannten seien ergebnislos geblieben. Im November oder Dezember habe er dann die von der Polizei versiegelte Wohnungseingangstür seines Nachbarn bemerkt, der mehrere Tage lang tot in der Wohnung gelegen haben solle. Sein Nachbar könne deshalb nicht mehr bezeugen, dass er ihm den Widerrufsbeschluss zu spät übergeben habe. Er wolle nach wie vor der Bewährungsauflage nachkommen. II. Randnummer 6 1. Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO gegen die den Wiedereinsetzungsantrag verwerfende Entscheidung statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie wahrt die Schriftform des § 306 Abs. 1 Alt. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. 132, 133 m.w.N.) und ging auch innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO bei dem Landgericht Koblenz ein. Randnummer 7 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Strafkammer hat den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Randnummer 8
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