(2)) ist nicht davon auszugehen, dass eine Entwicklungsmöglichkeit des Klägers nicht vorgelegen hat. Randnummer 59 b) Die Änderung der Arbeitsbedingungen erweist sich auch nicht aus verhaltensbedingten Gründen als sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1,
- Variante KSchG). Jedenfalls vor einer verhaltensbedingten Kündigung wäre die Beklagte gehalten gewesen, dem Kläger gegenüber eine Abmahnung auszusprechen. B. Randnummer 60 Soweit sich die Beklagte infolge ihres unbeschränkten Berufungsantrages auch gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses zur Wehr setzt, erweist sich die Berufung bereits mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig. Die Berufung war insoweit zu verwerfen. Randnummer 61
- Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Ausgehend von diesem Zweck genügt die Berufungsbegründung den Anforde-rungen dieser Vorschrift nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssig rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und nicht mit dem rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG
- Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 -, Rn. 7, BAG
- März 2011 - 9 AZR 813/09 -, Rn. 11, BAG
- Mai 2011 - 4 AZR 552/09 -, Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz
- Oktober 2013 - 2 Sa 217/13 -, Rn. 58 ; jeweils zitiert nach juris). Randnummer 62
- Gemessen hieran liegt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung der Beklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht vor. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom
- November 2013 mit diesem dem Kläger vom Arbeitsgericht zuerkannten Anspruch nicht auseinandergesetzt. C. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 64 Gründe, die eine Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.