G besteuerten Einkünfte sich aus den Kapitalerträgen des Klägers laut Zeile 7 und 15 zusammensetzten (2.452 €), die Kapitalerträge der Klägerin aus Zeile 7 (99 €). Die negativen Kapitalerträge in Höhe von 3.145 € setzten sich aus dem Verlust von I Brokers (1.870 €) und aus der Steuerbescheinigung der C Bank vom
G verrechneten Kapitalerträge hinaus. Hintergrund des § 20 Abs. 6 EStG sei die Abgrenzung zwischen tarifbelasteten Einkünften und den mit Abgeltungssteuertarif belasteten Einkünften. Soweit der Gesetzgeber beim Verlustausgleich im Fall unterschiedlicher Steuersätze eine Verlustabzugsbeschränkung für notwendig erachte, müsse dies auch innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen gelten. Für nach § 32d Abs. 2 Nummer 1a EStG tarifbelastete Kapitalerträge finde § 20 Abs. 9 Satz 2. Halbsatz EStG keine Anwendung. Diese Einkünfte gehörten zu den Einkünften nach § 2 EStG. Für diese finde nach § 32d Abs. 2 Nummer 1 Satz 2 EStG weder die Verrechnungsmöglichkeit des § 20 Abs. 6 EStG noch der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG Anwendung. Die tatsächlichen Werbungskosten könnten in Abzug gebracht werden. Nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG bestehe die Möglichkeit zur Günstigerprüfung. Hierbei würden anstelle der Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG
G ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Die Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG nach § 20 EStG ergebe im Streitfall Einkünfte in Höhe von ./. 594 €. Für den Veranlagungszeitraum 2009 ergäben sich daraus der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitaleinkünfte in Höhe von 0 €. Ein Ansatz des Sparerfreibetrages komme daher nicht in Betracht. Ein Ansatz von nicht nachgewiesen Werbungskosten von 1.500 € sei nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Bezüglich der ausländischen Quellensteuer erfolge bei allen Einkünften, die der Abgeltungssteuer unterlägen, ausschließlich das Anrechnungsverfahren nach § 32d Abs. 5 EStG. Die allgemeinen Regelungen des § 34c EStG würden nach seinem Abs. 1 Satz 1 nicht gelten. Die Anrechnung könne jedoch nur insoweit erfolgen, wie inländische Steuer auf die ausländischen Kapitalerträge entfalle. Im Streitfall betrage die inländische Steuer hierfür 0 €. Randnummer 13 Für die in Höhe von 2.360 € angefallenen und tarifbelasteten Kapitalerträge seien keine Werbungskosten nachgewiesen worden, der Sparer-Pauschbetrag finde keine Anwendung. Eine Verrechnung mit den Einkünften nach § 32d Abs. 1 EStG sei nicht möglich. Die Günstigerprüfung habe ergeben, dass
G ermittelten Einkünfte im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG 0 € betragen würden und eine Hinzurechnung zu den Einkünften im Sinne des § 2 EStG zu keiner niedrigeren Steuerlast als die Anwendung des § 32d Abs. 4 EStG führe. § 32d Abs. 6 EStG führe lediglich aus, dass die Abs. 1, 3 und 4 der Vorschrift keine Anwendung fänden. Dies bedeute, dass trotz Günstigerprüfung weiterhin nur die Anrechnung ausländischer Quellensteuer gemäß § 32d Abs. 5 EStG erfolgen könne und § 34 c EStG nicht anzuwenden sei. Randnummer 14 Mit ihrer Klage hiergegen tragen die Kläger, § 32d Abs. 6 EStG gebe das Wahlrecht, Einkünfte aus Kapitalvermögen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu unterwerfen. Deshalb seien gemäß § 2 Abs. 3 EStG positive und negative Ergebnisse der Einkunftsart Kapitalvermögen in einer Summe zusammenzufassen. Dies ergebe sich auch aus § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG. Die Auffassung des Finanzamts, hinsichtlich der positiven Einkünfte nach § 32d Abs. 2 EStG greife die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG, sei nicht haltbar. § 32 d Abs. 2 EStG schließe die Anwendung von § 20 Abs. 6 EStG ausdrücklich aus. Auch bei Anwendung des § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG greife keine Verlustabzugsbeschränkung. Einkünfte nach § 32d Abs. 1 und Abs. 2 EStG seien Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG schließe dagegen nur aus, Verluste aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen. Dies ergebe sich aus den vom Finanzamt zu Unrecht für ihrer Auffassung herangezogenen Gesetzesmaterialien. Etwas anderes hätte der Gesetzgeber in eindeutiger Weise ausschließen müssen. Die Rechtsauslegung des Beklagten sei weder mit dem Einkommensteuergesetz noch mit Art. 3, 14, 20 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar. Da die Anwendung der allgemeinen Regelungen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen würde, seien auch die weiteren Voraussetzungen des § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG erfüllt. Randnummer 15 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 13. April 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2012 sowie des Änderungsbescheides vom 4. September 2012 dahin zu ändern, dass ein Verlust bei den mit dem besonderen Steuersatz belasteten Kapitalerträgen von 594 € mit den mit der Tarifbelastung besteuerten Kapitalerträgen verrechnet wird und sodann von verbleibenden positiven Kapitalerträgen der (verbliebene) Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 85 € abgezogen wird sowie auf die inländische Steuer ausländische Quellensteuer in Höhe von 130,81 € anrechnet wird. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 In Ergänzung zu seiner Einspruchsentscheidung trägt er vor, § 2 Absatz 5b Satz 1 EStG bestimme, soweit Rechtsnormen an die Begriffe des § 2 Abs. 1-5 EStG anknüpften, dass Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG nicht einzubeziehen seien. § 2 Absatz 5b Satz 1 EStG stelle klar, dass die dem Abgeltungssteuersatz unterliegenden Kapitalerträge nicht in die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und in die Einkommensermittlung einzubeziehen seien. Nach § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG seien Kapitalerträge,
G der Tarifbesteuerung unterlägen und für solche, für
der Prüfung des Antrags nach § 32d Abs. 6 EStG die Tarifbesteuerung günstiger sei, in die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG einzubeziehen. Mit der Formulierung des § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG werde geregelt, dass sich die in den Fällen des § 32d Abs. 2 und Abs. 6 EStG zu berücksichtigenden Kapitaleinkünfte künftig nur noch auf den Tarif, nicht jedoch auf bestimmte Abzugstatbestände im Rahmen der Einkommensermittlung auswirkten. Hiermit korrespondiere der Wortlaut des § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG. Demnach dürfe nach der antragsgemäß durchgeführten Günstigerprüfung die negative Summe der der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitalerträge von 594 € nicht mit den erklärten tariflich zu besteuernden Kapitaleinnahmen von 2.360 € verrechnet werden. Sie seien nach § 20 Abs. 6 EStG in Verbindung mit § 10d EStG festzustellen. Randnummer 18 Die ausländischen Einkünfte, auf die Quellensteuer von 130,81 € einbehalten worden seien, fielen unter die Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG. Da nur negative Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG verblieben seien, ergebe sich auf die ausländischen Einkünfte keine inländische Steuerschuld, auf die die ausländische Steuer hätte angerechnet werden können (§ 32d Abs. 5 EStG). Randnummer 19 Zu den tariflich zu versteuernden Einkünften nach § 32d Abs. 2 EStG hätten die Kläger keine Werbungskosten nachgewiesen. Soweit sie § 20 Abs. 9 EStG anführten, sei mangels positiver Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG gemäß § 20 Abs. Abs. 9 Satz 2 EStG kein Abzug möglich. Die Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Randnummer 20 Zuletzt mit Änderungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AO vom 4. September 2012 berücksichtigte der Beklagte hier nicht streitige Beteiligungseinkünfte der Kläger. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Verrechnung von negativen Kapitalerträgen, welche einer Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit solchen Kapitalerträgen, welche gemäß § 32d Abs. 2 EStG besteuert werden, nicht zulässig, auch nicht mit einer im Wege der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG bewirkten tariflichen Besteuerung der dem Grundsatz nach mit Abgeltungssteuer belasteten Kapitalerträge. Randnummer 23 Ebenso wenig ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG, soweit er durch eine Berücksichtigung bei den nach § 32d Abs. 1 EStG zu versteuernden Kapitalerträgen nicht aufgebraucht wurde, im Rahmen der Besteuerung der nach § 32d Abs. 2 EStG tarifbelasteten Kapitalerträge zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 9, § 32d Abs. 2 Satz 2 EStG). Randnummer 24 Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld ist mangels einer auf diese Einkünfte entfallenden inländischen Steuer nicht möglich. Randnummer 25 Verrechnung steuerlich unterschiedlich belasteter Kapitalerträge Randnummer 26 Die für den Streitfall wesentliche Frage, ob Verluste aus Kapitaleinkünften,
G dem besonderen Steuersatz unterliegen, mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften,
G der tariflichen Steuer unterliegen, verrechnet werden dürfen, wird von der Finanzverwaltung verneint (BMF Schreiben vom
G ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt (so die Fassung des Gesetzes für den Veranlagungszeitraum 2009). Insoweit wird mit dem Tatbestandsmerkmal "
ermittelten Kapitaleinkünfte" wiederum auf die besonderen, für
G belasteten Kapitalerträge geltenden Voraussetzungen abgestellt. Deren Ermittlung hat daher zuvor zunächst unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 6 EStG (eingeschränkte Verlustverrechnung) sowie des § 20 Abs. 9 EStG (Ausschluss des allgemeinen Werbungskosten-Abzugsverbotes durch Berücksichtigung eines Sparer-Pauschbetrages) zu erfolgen. Erst dann kann die Höhe der so ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammen mit den weiteren Einkünften in die Vergleichsberechnung der Vorschrift einbezogen werden. Um Einkünfte im Sinne des § 2 EStG handelt es sich dabei auch bei den nach § 32d Abs. 2 EStG unter Beachtung des § 32d Abs. 2 Satz 2 EStG ermittelten Kapitaleinkünften, also diejenigen, die unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze ermittelt wurden (so § 32d Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung). Randnummer 35 Übertragen auf den Streitfall bedeutet dies, dass zunächst wegen der nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Kapitalerträge der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zur Anwendung kommt. Dies ist durch die Bankbescheinigungen nachgewiesen in Höhe von ca. 1.517 € erfolgt. Randnummer 36 Bezüglich des danach durch die Verrechnung von Kapitalerträgen mit "nicht ausgeglichenen Verlusten ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien" in 2009 verbleibenden Verlustes von 594 € gilt § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG, wonach diese Verluste die Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. Diese sind nach Satz 4 der Vorschrift demgemäß entsprechend § 10d Abs. 4 EStG zum Ende des Veranlagungszeitraumes ihrer Entstehung festzustellen, was im Streitfall erfolgt ist. Randnummer 37 Für den Veranlagungszeitraum 2009 ergeben sich daher noch berücksichtigungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 0 €, nur diese sind in die Berechnung nach § 32d Abs. 6 EStG einzubeziehen. Randnummer 38 Dieser Vorrang eines durchzuführenden Verlustvortrags vor einer Berücksichtigung dieses Verlustes im Veranlagungszeitraum im Rahmen der Günstigerprüfung ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "
G. Damit können nur die im gleichen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen Kapitaleinkünfte in Höhe von 0 € angesprochen sein, nicht aber die in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen zu berücksichtigenden Verluste aus Kapitalvermögen. Abs. 6 der Vorschrift schließt nicht die vorrangige Anwendung des § 20 Abs. 6 EStG aus Randnummer 39 Für den Streitfall bedeutet dies, dass in die Berechnung des § 32d Abs. 6 EStG die mit dem besonderen Steuersatz belasteten Kapitaleinkünfte in Höhe von 0 € einzustellen sind und nicht in Höhe von ./. 594 €. Aufgrund dessen werden die Kläger im Ergebnis in der Vergleichsberechnung durch die Hinzurechnung ihrer zunächst mit 25 % besteuerten Kapitaleinkünfte zu ihren sonstigen Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG nicht besser gestellt. Es verbleibt in der diesbezüglichen Vergleichsberechnung jeweils beim Ansatz von 2.360 € tarifbelasteter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Randnummer 40 Nach Auffassung des Senats ist diese Systematik bei der Ermittlung "der nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte" der allein zulässige Weg. Wäre stattdessen in der Prüfung eine Berücksichtigung des im Jahre 2009 entstandenen Verlustes von insgesamt 594 € bei den mit 25 % belasteten Kapitalerträge zulässig, würden durch den Antrag auf eine Günstigerprüfung die Regelungen des § 20 Abs. 6 EStG ausgehebelt. Dies ginge so weit, dass ursprünglich mit einer Grenzsteuerbelastung von mehr als 25 % belastete Steuerpflichtige durch entsprechend hohe Verluste bei den nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Einkünften über den § 32d Abs. 6 EStG ihre steuerliche Grenzbelastung unter 25 % minimieren könnten. Zweck des § 32d Abs. 6 EStG ist es aber allein, Steuerpflichtigen mit einer Grenzsteuerbelastung von unter 25 % die Möglichkeit zu eröffnen, diese Belastung der Besteuerung ihrer Kapitaleinkünfte zugrunde legen zu lassen (Lambrecht in Kirchhof, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 32d, Rdnr. 20-21). Randnummer 41 Dass die Regelungen des § 20 Abs. 6 und Abs. 9 EStG Vorrang haben bei der Ermittlung der für § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG maßgeblichen Kapitaleinkünfte, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in die Vergleichsberechnung nur diejenigen Kapitalerträge einzustellen sind, die über den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG hinausgehen (Baumgärtel/Lange in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 32d, Rdnr. 83). Randnummer 42 Nicht ausgenutzter Sparer-Pauschbetrag Randnummer 43 Nach § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG darf der Sparer-Pauschbetrag nicht höher sein, als die zuvor nach § 20 Abs. 6 EStG verrechneten Kapitalerträge. Da nach § 20 Abs. 6 EStG Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen, bedeutet dies, dass zunächst eine Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte erfolgen muss und erst im Anschluss daran von einem positiven Betrag der (nach Verbrauch durch den Ausweis in den entsprechenden Steuerbescheinigungen der Banken verbleibende) Sparer-Pauschbetrag abgezogen wird, jedoch maximal bis 0 €. Randnummer 44 Eine Übertragung des Pauschbetrages auf tarifbelastete Kapitaleinkünfte ist nicht zulässig, er darf nicht höher sein als
Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG verrechneten Kapitalerträge (§ 32d Abs. 2 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Randnummer 45 Bei der Ermittlung der tarifbelasteten Kapitaleinkünfte berücksichtigungsfähige Werbungskosten sind im Streitfall nicht ersichtlich. Randnummer 46 Ausländische Quellensteuer Randnummer 47 Die Berücksichtigung der auf ausländische Einkünfte angefallenen ausländischen Quellensteuer von 130,81 € durch Anrechnung auf die für diese Einkünfte entstandene inländische Abgeltungssteuer kommt nicht in Betracht. Randnummer 48 Dies ist nach § 32d Abs. 5 EStG nicht möglich, da im Streitfall wegen der für 2009 nur in Höhe von 0 € zu berücksichtigenden Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG hierfür keine inländische Steuer zu erheben gewesen ist. Dies gilt auch im Falle einer (im Streitfall nicht gegebenen) Besteuerung im Rahmen der Günstigerprüfung, da nach § 32d Abs. 6 EStG nur die Abs. 1, 3 und 4 keine Anwendung finden. Die allgemeinen Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34 c EStG sind daher nicht eröffnet. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 50 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Es ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt, ob hinsichtlich steuerlich unterschiedlich belasteter Kapitalerträge eine Verlustverrechnung zulässig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.