weis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG Leitsatz
G maßgeblichen Höhe liegt, muss das finanzgerichtliche Verfahren nicht bis zum Abschluss jenes Verfahrens ausgesetzt werden, wenn der Kläger auf die Geltendmachung von Pauschbeträgen gem. § 33b EStG verzichtet (Rn.42) .
gehend BFH,
einer Überprüfung von Amts wegen ging das Landesamt davon aus, dass sich die Grunderkrankung
Abschluss einer Chemotherapie in 1994 in Vollremission befunden habe und dass dies spätestens mit Ablauf des Dezember 1999 zu einer wesentlich geringeren Bewertung des GdB führe. Mit Bescheid vom
folgend erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des BSG vom ... 2009 als unzulässig verworfen. Eine erneute, gegen das Urteil des LSG vom ...2008 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde vom ...2009 verwarf das BSG mit Beschluss vom ...2010 als unzulässig. Der Kläger stellte am 12. Mai 2009 erneut einen Antrag auf Zugunstenentscheidung gem. § 44 SGB X, den das Landesamt mit Bescheid vom 24. November 2010 ablehnte. Die gegen den
folgenden Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 gerichtete Klage ist noch beim SG unter dem Aktenzeichen S 3 SB .../11 anhängig. Randnummer 3 Der Kläger wurde für die Streitjahre allein zur Einkommensteuer veranlagt. In seinen Einkommensteuererklärungen ab 2000 beantragte er jeweils die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Körperbehinderte sowie – bei den Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit – den erhöhten Kilometersatz für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Hierzu bezog er sich in seinen Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 darauf, dass
einem Schwerbehindertenausweis vom
dem beigefügten Bescheid vom 4. Mai 1994 wurde dem Kläger wegen einer Blutkrankheit ein GdB von 80 ohne besondere Merkmale für die Inanspruchnahme von
teilsausgleichen bescheinigt. Auf der
1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werden sollten. Der Kläger erwiderte, dass er seinen Einspruch aufrecht erhalte. Es sei zwar zutreffend, dass das Landesamt den GdB auf 20 herabgesetzt habe. Hiergegen habe er aber Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben. Diese hätten aufschiebende Wirkung, daher dürften vor Abschluss des beim LSG anhängigen Verfahrens L 6 SB .../04 keine
teiligen Folgen gezogen werden (Bl. 12 Rechtsbehelfsakte). Der Beklagte wies am
dessen Ablaufen den Bescheid vom
Rücksprache mit dem Landesamt das Klageverfahren beim LSG noch offen sei. Der Schwerbehindertenausweis vom 10. Mai 2006 stelle lediglich eine vorläufige Verlängerung des bisherigen Ausweises bis zur Beendigung des Klageverfahrens dar. Er sei kein Grundlagenbescheid. Eine eventuelle Berücksichtigung der Behinderung könne erst
Beendigung des Klageverfahrens beim LSG erfolgen (Bl. 167 – 169 Einkommensteuerakte). Die Begründung des hiergegen gerichteten Einspruchs entsprach inhaltlich dem Vorbringen gegen die Änderungsbescheide 2000 – 2004 (s. Bl. 58 Rechtsbehelfsakte). Auf Anfrage des Beklagten
dem Ausgang des Verfahrens beim LSG teilte das Landesamt mit, dass der Kläger nicht mit einer Auskunftserteilung einverstanden sei (Bl. 63 Rechtsbehelfsakte). Der mehrfachen Aufforderung des Beklagten, Auskunft über den Ausgang des Verfahrens zu geben, kam der Kläger nicht
. Randnummer 9 In den Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung eines Behindertenpauschbetrags für einen GdB von 80; hierzu gab er jeweils an, dass der Schwerbehindertenausweis vom
DV) habe der Steuerpflichtige den
weis der Behinderung durch Vorlage eines Ausweises
dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder eines Bescheides der zuständigen Behörde zu erbringen. Dieser Obliegenheit sei er
gekommen. Die sozialgerichtlichen Entscheidungen enthielten in erheblichem Umfang medizinische Sozialdaten, die in § 76 SGB X als besonders schutzwürdig eingestuft seien. Die Aufforderung zur Vorlage der in seiner Angelegenheit ergangenen sozialgerichtlichen Entscheidungen sei mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar. Er stelle nicht in Frage, dass der Beklagte zu Zweifeln an der Gültigkeit des vorgelegten Ausweises berechtigt sei. Diese könnten aber auch durch eine Anfrage bei der ausstellenden Behörde geklärt werden; hiermit sei er einverstanden (Bl. 82 Rechtsbehelfsakte). Randnummer 11 Mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 machte der Kläger – neben den bereits für die Jahre 2000 – 2006 strittigen Punkten – geltend, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Anwaltskosten für das Verfahren vor dem BSG Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit seien. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid des Landesamts gewesen, durch den der GdB auf 20 herabgesetzt worden sei. Eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von mindestens 50 sei jedoch mit einer Vielzahl berufsbezogener Sonderrechte verbunden, z.B. mit einem erweiterten Kündigungsschutz, einer bevorzugten Berücksichtigung bei Beförderungen, dem Recht zur Verweigerung von Überstunden, bezahltem Zusatzurlaub, der Berechtigung zur Teilnahme am Auswahlverfahren zur Vergabe von Heimarbeitsplätzen und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei allen Maßnahmen des Arbeitgebers. Außerberufliche
teilsausgleiche, z.B.
lässe auf Eintrittspreise in Museen und Schwimmbädern, fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Anwaltskosten seien somit Aufwendungen zum Erwerb und zur Erhaltung und Sicherung des Arbeitsplatzes gewesen. Randnummer 12 Auf telephonische Anfrage des Beklagten teilte das Landesamt am
träglich bekannt gewordenen Tatsache. Seine Rechtsbehelfe gegen den Bescheid des Landesamts vom
träglich bekannt gewordene, sondern eine
träglich eingetretene Tatsache. Bezüglich der Bescheide für 2004 und 2005 ergebe sich aus der Regelung des § 116 Abs. 1 SGB IX, dass die Einkommensteuer unter Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG festzusetzen sei. Er mache eine Pauschale von 0,30 € für jeden zurückgelegten Kilometer geltend. Die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86 (BFHE 158, 375), dass § 33b EStG keine Schutzvorschrift i.S.d. § 38 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz sei, könne nicht auf § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG übertragen werden. Der Zweck dieser Vorschrift sei es, die Mobilität schwerbehinderter Personen zu fördern. Diese Zielsetzung könne aber nicht mehr erreicht werden, wenn erst
Abschluss eines sozialgerichtlichen Verfahrens wegen der Herabsetzung eines GdB darüber entschieden würde, ob in der Vergangenheit ein Anspruch auf Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG bestanden habe. Es bestehe insoweit eine Vergleichbarkeit mit den Regelungen über den Anspruch schwerbehinderter Personen auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr. Randnummer 14 Auf erneute telephonische Rückfrage teilte das Landesamt am 15. Februar 2008 mit, dass die neue Klage des Klägers vom SG abgewiesen worden sei; die Berufungsfrist laufe noch. Der Kläger habe in diesem Verfahren geltend gemacht, dass die Entscheidung des BSG vom ... 2006 unzutreffend sei. Der GdB betrage
wie vor 20 (s. Bl. 136 Rechtsbehelfsakte). Einer Eingabe des Klägers beim Petitionsausschuss des Landtages wurde nicht abgeholfen (s. Bl. 137 – 150 Rechtsbehelfsakte). Auf telephonische Rückfrage erhielt der Beklagte am 17 November 2009 vom Landesamt die Auskunft, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG vom ...2008 mit Beschluss des BSG vom ... 2009 zurückgewiesen worden sei; eine daraufhin eingelegte Anhörungsrüge sei als unzulässig verworfen worden. Der Kläger habe erneut am
dem GdB betragsmäßig gestaffelten Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 EStG erhielten.
G werde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen, wie der
weis für die Voraussetzungen dieses Pauschbetrags zu führen sei.
DV) habe der Steuerpflichtige den
weis einer Behinderung mit einem GdB von mindestens 50 durch Vorlage des Ausweises
dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX; vor dem 1. Juli 2001:
dem Schwerbehindertengesetz) oder eines Bescheides der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde zu führen. Verwaltungsakte, welche die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellten, seien Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 AO und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO (so BFH-Urteil vom
Eintritt der Bestandskraft nicht entgegen. Zwar sei der herabgesetzte GdB bereits vor der Bestandskraft des Neufeststellungsverfahrens berücksichtigt worden. Der Beschluss des BSG vom ...2006 sei im Januar 2007 zugestellt worden. Der vorläufig verlängerte Schwerbehindertenausweis vom
feststellungsverfahrens ausgestellte Schwerbehindertenausweis nicht die Grundlage für die Berücksichtigung eines Schwerbehindertenpauschbetrags darstellen. Er habe nur deklaratorische Bedeutung und lasse die Maßgeblichkeit des im Neufeststellungsbescheid herabgesetzten GdB grundsätzlich unberührt. Die Fortgeltung des Ausweises diene lediglich dem Zweck, dem Behinderten während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens die Vergünstigungen zu erhalten, die er im Falle eines endgültigen Obsiegens nicht mehr
träglich in Anspruch nehmen könne. Im Streitfall hätte das Finanzamt spätestens im Januar 2007 mit Zustellung des Beschlusses des BSG vom ... 2008 den im Bescheid vom
teile erwachsen. Randnummer 16 Dass die Änderungsbescheide auf § 173 AO und nicht auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt worden seien, sei unbeachtlich. Lägen materiell die Voraussetzungen für eine Änderung eines Verwaltungsakts vor, komme es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Berichtigung herangezogene Vorschrift zutreffend sei. Im Zeitpunkt des Ergehens der Berichtigungsbescheide vom
dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 EStG seien die Voraussetzungen hierzu durch amtliche Unterlagen
zuweisen. Im Gegensatz zu § 33b Abs. 7 EStG schreibe § 9 EStG keine besondere
weisform vor. Jedoch sei den Richtlinien zu entnehmen, dass für den
weis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EStG der § 65 EStDV entsprechend anzuwenden sei. Auf Grund der eindeutigen Entscheidung des BFH vom 22. September 1989 III R 167/86 (BStBl II 1990, 60) habe der Gesetzgeber reagiert, indem er die erforderlichen
weise in § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erweitert habe. § 65 EStDV a.F. habe als
weis lediglich den Schwerbehindertenausweis vorgesehen. Die Vorschrift sei dahingehend erweitert worden, dass der
weis mittels Feststellungsbescheid in den Gesetzestext mit aufgenommen worden sei. Dies bedeute, dass der Steuerpflichtige zwar grundsätzlich auch weiterhin den
weis mittels Ausweis führen könne. Wichen die Angaben im Ausweis jedoch vom Bescheid über die Feststellung des GdB ab, sei das Finanzamt an den Bescheid gebunden. Diese Bindungswirkung trete bereits mit dessen Bekanntgabe und nicht erst mit dessen Bestandskraft ein. Im vorliegenden Fall sei dies die Bekanntgabe des Neufeststellungsbescheids vom
ständiger Rechtsprechung des BFH lägen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang bestünde. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit müsse eine berufliche Veranlassung gegeben sein. Eine solche sei anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht würden. Die Veranlassung sei das auslösende Moment bzw. der äußere Anstoß. Hiervon zu unterscheiden sei die Ursache, auf die es beim Werbungskostenabzug allerdings nicht ankomme. Anwaltskosten könnten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sein, wenn sie unmittelbar und ausschließlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhingen, also durch diese veranlasst seien. Im Streitfall seien die Rechtsanwaltskosten nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Sie dienten weder dem Erwerb noch der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Klägers. Die Aufwendungen seien getätigt worden, um einen Rechtsstreit mit dem Amt für soziale Angelegenheiten zu führen, bei dem es um die Höherfestsetzung des GdB gegangen sei. Im Falle des Obsiegens hätte der höhere GdB keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis des Klägers an sich gehabt. Ihm hätten nur die dargestellten beruflichen Sonderrechte zugestanden. Daneben gingen aber mit der Anerkennung eines höheren GdB weitere Sonderrechte im privaten Bereich einher, z.B. steuerliche Vorteile, Vergünstigungen bei der Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, Befreiung von Rundfunkgebühren etc.. Derartige Kosten würden im Hinblick auf die private Lebensführung aufgewandt und seien gem. § 12 EStG nicht abzugsfähig. Dazu gehörten auch so genannte gemischte Kosten, die auf Grund beruflicher und privater Veranlassung getätigt würden. Die Anwaltskosten seien daher zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt worden. Randnummer 19 Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsentscheidung im Übrigen wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 188 – 215 Rechtsbehelfsakte) verwiesen. Randnummer 20 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die bereits im außergerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen weiter. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im außergerichtlichen Verfahren aus, dass er den Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten Landau vom
der Rechtsprechung des BSG die Zeit
Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids zu verstehen. Da der Bescheid des Landesamts vom
forderungszinsen vorgenommen habe, übersehe er die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen den Bescheid über die Herabsetzung des GdB gem. § 86a Abs. 1 SGG. Bei Erlass der Bescheide des Beklagten habe
dieser Regelung noch der Bescheid des Landesamts vom
forderungszinsen angefochten. Mit der umfassenden Zurückweisung des Einspruchs durch die Einspruchsentscheidung sei sein Einspruch auch hinsichtlich dieses Punktes erfolglos geblieben. Er halte die Festsetzung von
forderungszinsen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Steuernachforderungen Bestand hätten, für unzulässig. Die angefochtenen Bescheide seien auf die nicht einschlägige Regelung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt gewesen und wären daher ohne den Austausch ihrer Rechtsgrundlage in vollem Umfang aufzuheben gewesen. Zu einer gesonderten Erörterung der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung habe daher im Rahmen des Einspruchsverfahrens kein Anlass bestanden; dennoch seien die Zinsfestsetzungen angefochten und zur Überprüfung gestellt worden. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid des Landesamts vom
forderungszinsen. Randnummer 23 Es werde daran festgehalten, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG (bzw. für das Jahr 2007: § 9 Abs. 2 S. 11 Nr. 1 EStG) als besondere Regelung für schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 116 Abs. 1 SGB IX anzusehen sei. Der BFH habe zwar in seinem Urteil vom 22. September 1989 III R 167/86 (BFHE 158, 375) die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 33b EStG nicht als Schutzvorschrift i.S.d. § 116 Abs. 1 SGB IX anzusehen sei. Diese Auffassung sei aber nicht auf § 9 EStG übertragbar. Der BFH habe seine Auffassung mit der Stellung und Bedeutung des § 33b EStG im System des Einkommensteuerrechts begründet. Diese Regelung könne nur dann zur Anwendung kommen, wenn überhaupt eine Behinderung vorliege. Hiermit sei § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG nicht vergleichbar. Der Zweck dieser Vorschrift könne nicht oder nicht ausschließlich in der Berücksichtigung eines pauschalierten behinderungsbedingten Mehraufwands zu sehen sein. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass durch diese Regelung die Mobilität schwerbehinderter Menschen und ihre Integration in das Erwerbsleben gefördert werden solle. Dieses Ziel könne aber rückwirkend nicht mehr erreicht werden, wenn erst
rechtskräftigem Abschluss eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits um die Zulässigkeit der Herabsetzung eines GdB darüber entschieden würde, ob in der Vergangenheit für die Dauer des Rechtsstreits ein Anspruch des Betroffenen auf Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG gegeben gewesen sei. Insofern bestehe eine Vergleichbarkeit mit der Regelung über den Anspruch schwerbehinderter Menschen auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr. Im vorliegenden Fall habe der Rechtsstreit zur Klärung der Zulässigkeit der Herabsetzung des GdB rund sieben Jahre gedauert. Wäre die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG nicht als besondere Regelung für schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 116 Abs. 1 SGB IX anzusehen, hätte für ihn, den Kläger, während des gesamten Zeitraums die Ungewissheit über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Benutzung eines Pkw für Fahrten zum Arbeitsplatz bedeutet. Er hätte daher entweder auf die Nutzung eines Pkw verzichten oder das finanzielle Risiko der Abzugsfähigkeit auf sich nehmen müssen. Es hätten sich nicht behebbare
teile ergeben, wenn am Ende des sozialgerichtlichen Rechtsstreits die Erkenntnis stehen würde, dass eine Herabsetzung des GdB nicht zulässig gewesen sei. Gerade auf die Abwendung derartiger
teile ziele § 116 Abs. 1 SGB IX. Die Ausführungen des Beklagten zu den rechtlichen Wirkungen des Schwerbehindertenausweises seien nicht weiterführend, da er sich nicht nur auf den Schwerbehindertenausweis, sondern auf den Bescheid des Landesamts vom 4. Mai 1994 und dessen
wirkungen gem. § 116 Abs. 1 SGB IX berufe. Der BFH habe in seinem vom Beklagten benannten Urteil vom
folgende Urteil des BSG vom
teilsausgleiche von Bedeutung gewesen. Den sozialgerichtlichen Rechtsstreit habe er nur geführt, um diese
teilsausgleiche zu erhalten. Gemessen an der existentiellen Bedeutung der berufsbezogenen
teilsausgleiche fielen die weiteren Vergünstigungen nicht ins Gewicht. Randnummer 25 Die Revision sei zuzulassen, da die Rechtssache bezüglich des auf Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gerichteten Klageantrags grundsätzliche Bedeutung habe, da sie eine Entscheidung über die Rechtsfragen erfordere, ob die Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss eines Neufeststellungsverfahrens einer einkommensteuerlichen Berücksichtigung des herabgesetzten GdB auf den Neufeststellungszeitpunkt entgegenstehe und ob § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG als besondere Regelungen für schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 116 SGB IX anzusehen seien. Der BFH habe diese Fragen zwar schon in seinem Urteil vom
einer internen Regelung belastende Bescheide eine Woche vor der Weihnachtswoche und zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Beginn des neuen Jahres nicht erteilt worden seien. Dass der fragliche Bescheid nicht erst am
Auskunft des Landesamts kein Regelungsbeginn festgelegt worden; damit würden Regelungsbeginn und Wirksamkeit mit der Bekanntgabe zusammenfallen. Das Landesamt habe am
mehrtägiger Abwesenheit erst am
forderungszinsen gem. § 233a AO. Die angegriffene Einspruchsentscheidung beziehe sich allerdings allein auf die festzusetzende Einkommensteuer, nicht auch auf die Zinsfestsetzungen. Ein Rechtsbehelfsverfahren wegen der Zinsfestsetzungen sei nicht durchgeführt worden. Im Übrigen erfahre eine Zinsfestsetzung gem. § 233a Abs. 5 AO immer dann eine Änderung, wenn die Einkommensteuer geändert werde. Ein Rechtsbehelfsverfahren wegen dieser Zinsfestsetzungen sei nicht durchgeführt worden. Der Kläger habe Einspruch gegen die Bescheide vom 8. September 2005 erhoben. Dabei handele es sich um Sammelbescheide, deren Festsetzungen grundsätzlich unabhängig voneinander angefochten werden könnten. Die Reichweite eines Einspruchs gegen einen Sammelbescheid richte sich
der Beschwer, die sich aus der Begründung des Einspruchs ergebe. Die Auslegungsbedürftigkeit folge nicht schon daraus, dass der Einspruch sich gegen einen Sammelbescheid richte und theoretisch alle darin enthaltenen Festsetzungen angefochten sein könnten. Die vom Kläger erhobenen Einsprüche vom 27. September 2005 seien nicht auslegungsbedürftig. Der Kläger habe damals zur Begründung vorgetragen, dass sein Einspruchsbegehren auf die Anerkennung eines GdB von 80 gerichtet sei, und zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, dass er mit der Zinsfestsetzung nicht einverstanden sei. Ein Einspruch gegen die Zinsfestsetzung sei daher nicht gegeben gewesen. Randnummer 30 Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien durch amtliche Unterlagen
zuweisen. Zwar schreibe § 9 EStG im Gegensatz zu § 33b Abs. 7 EStG keine besondere
weisform vor, § 65 EStDV sei aber
Meinung der Finanzverwaltung entsprechend anwendbar. Auf Grund des Klageverfahrens gegen die Herabsetzung des GdB sei die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises mehrfach verlängert worden. Hintergrund dieser vorläufigen Fortgeltung seien die Schutzvorschriften des § 69 Abs. 5 S. 5 SGB IX und des § 116 Abs. 1 SGB IX. Hiernach komme eine Berichtigung des Ausweises erst dann in Betracht, wenn die Neufestsetzung unanfechtbar geworden sei. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, dem behinderten Menschen im Falle eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens die Vergünstigungen zu erhalten, die er im Falle des Obsiegens nicht mehr
träglich in Anspruch nehmen könne. Mit dem zu § 38 Abs. 1 SchwbG, der Vorläufervorschrift des § 116 SGB IX, ergangenen Urteil des BFH vom 22. September 1989 III R 167/86 (BStBl II 1990, 60) zur Berücksichtigung eines Körperbehindertenpauschbetrags sei die Anwendung der genannten Schutzvorschriften auf das Besteuerungsverfahren zu verneinen. Hiernach stehe die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss des Neufeststellungsverfahrens einer Berücksichtigung der Herabsetzung des GdB nicht entgegen. Der Ausweis habe nur deklaratorischen Charakter. Der Neufeststellungsbescheid stelle einen die Finanzverwaltung bindenden Grundlagenbescheid dar. Die für den Urteilsfall maßgebliche Fassung des § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV a.F. habe lediglich den
weis mittels Schwerbehindertenausweis vorgesehen, nicht die Vorlage des den GdB feststellenden Bescheides. Dennoch habe der BFH zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile auf die Maßgeblichkeit des Neufeststellungsbescheids abgestellt. Der Gesetzgeber habe hierauf reagiert, indem er § 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV um den
weis mittels Feststellungsbescheid erweitert habe. In der Gesetzesbegründung werde darauf hingewiesen, dass der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerveranlagung sei. Der Kläger könne daher auch weiterhin den
weis mittels Ausweis führen. Wichen die Angaben im Ausweis aber von dem den GdB feststellenden Bescheid ab, sei das Finanzamt an den Feststellungsbescheid gebunden. Diese Bindungswirkung trete bereits bei Bekanntgabe und nicht erst mit der Rechtskraft ein, im vorliegenden Fall also mit der Bekanntgabe des Bescheids vom
1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, eine Klage – außer in der Form der Sprungklage oder der Untätigkeitsklage (§§ 45, 46 FGO) – nur zulässig, wenn zuvor das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger erstmals im Rahmen des Klageverfahrens ausdrücklich erklärt, dass er sich auch gegen die Zinsfestsetzungen zur Einkommensteuer 2000 – 2004 wende. Seinem Vortrag, dass ein Vorverfahren hinsichtlich der Zinsfestsetzungen durchgeführt worden sei, weil er uneingeschränkt, mithin auch hinsichtlich der Zinsfestsetzungen, gegen die Bescheide vom 8. September 2005 Einspruch erhoben habe und der Beklagte diesen Einspruch ebenso uneingeschränkt zurückgewiesen habe, vermag das Gericht nicht zu folgen. Bei den Änderungsbescheiden vom 8. September 2005 handelte es sich um so genannte „Sammelbescheide“, in denen mehrere Festsetzungen – der Einkommensteuer, der Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags, aber auch der Zinsen zur Einkommensteuer – selbständig nebeneinander erfolgten und nur der äußeren Form
in einem Bescheid verbunden waren. Grundsätzlich kann bei derartigen Sammelbescheiden jede der Festsetzungen unabhängig von den anderen angefochten werden. Die Feststellung, ob alle oder nur einzelne, gegebenenfalls welche, der in einem Sammelbescheid zusammengefassten Festsetzungen mit einem Einspruch angegriffen werden sollen, ist zunächst
dem Wortlaut des Erklärung zu treffen; falls dieser nicht eindeutig ist, muss der Wille des Einspruchsführers durch Auslegung ermittelt werden. Eine Auslegungsbedürftigkeit ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass ein Sammelbescheid angegriffen wird und dass der Einspruch sich deshalb theoretisch gegen alle darin enthaltenen Festsetzungen richten könnte. Es ist vielmehr darauf abzustellen, auf welche Beschwer die Begründung des Einspruchs gestützt wird (vergl. BFH-Urteil vom
G) alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, insbesondere alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. März 2001 VI R 175/99, BStBl II 2001, 585).
G) in der für die Streitjahre 2000 – 2006 gültigen Fassung bzw. § 9 Abs. 2. S. 2 EStG (ab 2007) gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zu gewähren. Behinderte Menschen, deren GdB mindestens 70 beträgt oder deren GdB weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können
G an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür sind gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG durch amtliche Unterlagen
zuweisen. Welche Unterlagen hiermit konkret gemeint sind, ist in dieser Gesetzesnorm nicht geregelt. Randnummer 39 Für den Bereich der Inanspruchnahme des Pauschbetrags für behinderte Menschen gem. § 33b EStG wird in § 33b Abs. 7 EStG die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge
zuweisen ist. Der hierauf gestützte § 65 EStDV regelt unter der Überschrift „
weis der Behinderung“, dass der Steuerpflichtige den entsprechenden
weis zu erbringen hat bei einer Behinderung, deren Grad mindestens auf 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises
dem SGB IX oder eines Bescheides der
1 SGB IX zuständigen Behörde. Soweit in Fällen wie dem hier vorliegenden im Schwerbehindertenbescheid und im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (hier: des Landesamts) unterschiedliche Aussagen über den GdB enthalten sind, ist in der zu § 33b EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH geklärt, dass nicht der Schwerbehindertenausweis die für das Besteuerungsverfahren bindenden Feststellungen enthält, sondern der vom Versorgungsamt erlassene Feststellungsbescheid, der insoweit einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) darstellt (vergl. BFH-Urteil vom
weis dafür, dass er in allen Streitjahren die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme der erhöhten Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfüllte, obwohl – ebenso unstreitig – durch den Neufeststellungsbescheid vom 2. Dezember 1999 der GdB auf 20 herabgesetzt worden war und diese Entscheidung mit dem Beschluss des BSG vom ... 2006 rechtskräftig bestätigt worden war. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die zum
weis der Voraussetzungen des § 33b EStG ergangene Rechtsprechung des BFH uneingeschränkt auch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EStG zu übertragen ist und dass dementsprechend durch den Neufeststellungsbescheid vom 2. Dezember 1999 auch für den Bereich der Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers bindend festgestellt ist, dass in den Streitjahren kein GdB vorlag, der die Geltendmachung der erhöhten Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte rechtfertigt. Die Übertragung dieser Grundsätze ergibt sich
Auffassung des Senats daraus, dass § 9 Abs. 2 S. 3 EStG und § 33b EStG dieselbe Personengruppe betreffen und dieselbe Voraussetzung für die jeweiligen steuerlichen Vergünstigungen benennen, nämlich den GbB. Auch § 9 Abs. 2 EStG verlangt den
weis dieser Voraussetzungen durch amtliche Unterlagen. Wären hier andere
weise zu Grunde zu legen als bei § 33b EStG, würden ggf. innerhalb einer Einkommensteuerfestsetzung bei identischen Voraussetzungen auf der einen Seite (§ 9 EStG) eine Steuervergünstigung gewährt und auf der anderen Seite (§ 33b EStG) eine Steuervergünstigung versagt. Wenn man der Auffassung des Klägers folgen würde, dass für den Bereich des § 9 EStG die Angabe im Schwerbehindertenausweis die maßgebende Entscheidungsgrundlage wäre, hätte sich diese Konstellation auch im Streitfall ergeben, sofern der Kläger sein ursprüngliches Begehren, in jedem Streitjahr einen Pauschbetrag gem. § 33b EStG zu erhalten, nicht im Klageverfahren fallen gelassen hätte. Randnummer 41 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht geboten, wegen der lediglich deklaratorischen Angabe eines GdB von 80 in dem bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die mit Bescheid vom
träglich in Anspruch nehmen könnte. Hiervon kann aber beim Ansatz erhöhter Aufwendungen gem. § 9 Abs. 2 EStG ebensowenig wie im Fall des Behindertenpauschbetrags gem. § 33b EStG die Rede sein, da ein gegen die Herabsetzung des GdB im Sozialrechtsweg vorgehender Steuerpflichtiger bei einem Obsiegen in jenem Verfahren wegen der Wirkung des – dann geänderten – Feststellungsbescheids als Grundlagenbescheid gem. § 175 Abs. 1 AO auch für den Bereich der Einkommensteuer die Berücksichtigung der durch diesen Grundlagenbescheid
gewiesenen Grundlagen der Steuerfestsetzung erhält. Spätestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Neufeststellung des GdB sind aber die Folgerungen aus diesem Grundlagenbescheid zu ziehen, sowohl zu Gunsten des Steuerpflichtigen als auch zu seinen Ungunsten. Auf die Frage, ob während der Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens der vorläufig weiter geltende Schwerbehindertenausweis die Wirkung einer Aussetzung der Vollziehung hat (vergl. BFH-Urteil vom
G für die vom Kläger begehrte Berücksichtigung erhöhter Fahrtaufwendungen ein GdB von mindestens 70 erforderlich ist, kann das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung laufende sozialgerichtliche Verfahren keine Auswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit haben. Durch die Beschränkung des Klagebegehrens allein auf diese Einkünfte und den Verzicht auf eine Geltendmachung der Pauschbeträge des § 33b EStG im Klageverfahren können sich zudem keine Auswirkungen im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ergeben. Randnummer 43 dd) Der Änderungsbescheid für das Jahr 2000 ist
Auffassung des Gerichts auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Grundlagenbescheid vom 2. Dezember 1999 erst im Jahr 2000 zugegangen wäre und daher Wirkung erst ab 2001 entfalten könnte. Zwar konnte
den Angaben des Landesamts vom 11. Februar 2010 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr konkret festgestellt werden, wann dieser Bescheid zur Post gegeben worden war, so dass keine eindeutige Basis für die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X besteht (s. Bl. 30 Prozessakte), während unstrittig ist, dass der Kläger diesen Bescheid erhalten hat. Der Kläger stützt seinen Vortrag, dass er den Bescheid am ersten möglichen Tag
der Jahreswende 1999/2000 erhalten habe und dass deswegen die Wirkungen dieses Bescheides erst ab 2001 eintreten könnten, allein auf einen Eigenbeleg, nämlich die Angabe in seinem Widerspruchsschreiben vom 3. Januar 2000, dass er den Bescheid „erst heute erhalten“ habe, ohne dass dies näher substantiiert worden wäre. Ob „Erhalten“ im Sinne des Klägervortrags deckungsgleich mit dem für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids erforderlichen Zugang des Schriftstücks ist, erscheint fraglich, da der Kläger in seinem Vortrag im sozialgerichtlichen Verfahren
der Stellungnahme des Landesamts gegenüber dem Beklagten (s. Bl. 40 Prozessakte) angegeben hatte, dass er zuvor mehrtägig abwesend gewesen sei und den Bescheid dann in seinem Briefkasten gefunden habe. Selbst
diesem Klägervortrag erscheint es daher plausibel, dass der Bescheid vom 2. Dezember 1999 bereits vor der Jahreswende im Bereich des Klägers, d.h. in seinem Briefkasten, gelegen hatte und er ihn lediglich noch nicht zur Kenntnis genommen hatte. Die Darstellung der üblichen Abläufe, insbesondere im Hinblick auf den „Weihnachtsfrieden“ zur Vermeidung des Zugangs belastender Verwaltungsakte in der Zeit um Weihnachten und zwischen den Jahren, sowie aus der Tatsache, dass der erste Tag
Ablauf dieses „Weihnachtsfriedens“, der 2. Januar 2000, ein Sonntag war, an dem damit auch beim Landesamt keine Postausgänge stattgefunden haben können, weist demgegenüber deutlich darauf hin, dass der Bescheid zeitnah zu seiner Datierung abgesandt worden war. Für einen Zugang vor der Jahreswende 1999/2000 spricht
Auffassung des Gerichts auch das eigene Verhalten des Klägers. Auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob er einen
weis für seinen Vortrag des Bescheidzugangs erst in 2000 habe, erklärte der Kläger, dass es hierzu einen Briefumschlag mit einem Zusatzstempel der Post gegeben habe. Diesen habe er aber inzwischen weggeworfen. Angesichts dessen, dass der Kläger sich seit mehreren Jahren gerade hinsichtlich des Zugangs des Bescheids auf einen sehr ungewöhnlichen Sachverhalt beruft, nämlich den Zugang eines Schriftstücks erst einen Monat
seiner Datierung trotz eines dazwischen liegenden Zeitraums, in dem belastende Verwaltungsakte nicht versandt werden sollen, kann das Gericht nicht
vollziehen, dass er sich ohne Not gerade des Beweisstücks entledigt haben will, mit dem er ohne Weiteres seinen Vortrag hätte belegen können. Zu sehen ist hier auch, dass der Kläger in den Streitjahren als Verwaltungsjurist bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und damit in einem Bereich tätig war, in dem der Wirkung des Zugangs eines Bescheides regelmäßig erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ist das aus dem Gesamtverhalten des Klägers augenscheinliche Interesse zu berücksichtigen, die Wirkungen ihn begünstigender Bescheide zumindest aus formellen Gründen möglichst lange aufrecht zu erhalten. Bei Gesamtwürdigung aller Momente hat das Gericht daher keine Zweifel, dass der fragliche Bescheid das Landesamt am 2. Dezember 1999 oder doch zumindest so zeitnah an diesem Datum verlassen hat, dass er sowohl unter Berücksichtigung der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X (am dritten Tage
Aufgabe zur Post) als auch tatsächlich noch vor dem 1. Januar 2000 dem Kläger zugegangen war und damit Wirkung bereits für den Veranlagungszeitraum 2000 entfalten konnte und musste. Randnummer 44 c) Rechtsanwaltskosten: Randnummer 45 Werbungskosten sind
G Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Erforderlich ist
ständiger Rechtsprechung des BFH, dass zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang im Sinne eines steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhangs besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil vom
Auffassung des Senats nicht festgestellt werden, dass diese Vorteile im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit das ausschließliche Moment für die Führung des Verfahrens vor der Sozialgerichtsbarkeit im Jahr 2007 gewesen wäre. Es muss gesehen werden, dass der vom Kläger angestrebte Status auch außerhalb des Erwerbslebens im Rahmen des gebotenen
teilsausgleichs Vorteile und Vergünstigungen für den Steuerpflichtigen haben kann. Auch der Kläger behauptet nicht, diese Vorteile, z.B. bei Museumsbesuchen, im öffentlichen Nahverkehr etc. nicht in Anspruch zu nehmen, trägt aber vor, dass sie neben der Bedeutung der berufsbezogenen
teilsausgleiche nicht ins Gewicht fielen. Eine Prüfung dieses Vortrags und eine konkrete Gewichtung der Veranlassungsmomente ist allerdings nicht möglich. Allein der Gegenstand des hier vorliegenden Rechtsstreit vor dem Finanzgericht zeigt aber, dass es dem Kläger auch in einem wesentlichen privaten Bereich, nämlich dem der Einkommensteuerfestsetzung, darauf ankam, auf Grund der Feststellung eines GdB Vorteile zu erlangen. Es muss hier gesehen werden, dass der Kläger, wenn er auch diesen Punkt im Klageverfahren nicht weiter verfolgt hat, zusätzlich zur Geltendmachung erhöhter Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in allen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 – 2007 beantragt hatte, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Pauschbetrags gem. § 33b EStG festzusetzen. Dies zeigt
Auffassung des Gerichts, dass es dem Kläger darum ging, aus dem Status als schwerbehinderter Mensch oder zumindest aus dessen verfahrensrechtlichen vorläufigen Weitergeltung in allen Bereichen die möglichen Vorteile zu ziehen. Eine Zuordnung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ausschließlich zur beruflichen Sphäre des Klägers ist damit nicht möglich; es lässt sich auch kein
vollziehbarer Maßstab feststellen,
dem die Aufwendungen auf die verschiedenen Lebensbereiche des Klägers aufgeteilt werden könnten. Der Beklagte hat daher
Auffassung des Senats zu Recht die strittigen Rechtsanwaltskosten als grundsätzlich im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung, zumindest in der Form nicht aufteilbarer Mischkosten, behandelt und lediglich bei den außergewöhnlichen Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG berücksichtigt. Randnummer 47 Die Klage war daher abzuweisen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 49 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der bloße Hinweis auf eine im Jahr 1991 veröffentlichte Urteilsanmerkung ist nicht ausreichend, eine grundsätzliche Bedeutung des Falls oder die Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung darzulegen (vergl. BFH-Beschluss vom 9. August 2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.