(2006), ergeben sich für die Auffassung der Klägerin keine neuen tragenden Erkenntnisse. Randnummer 17 Dr. Mikus kommt zwar nach Auswertung von 203 Gutachten, die im Zeitraum von 1997 bis 2004 zu Beißvorfällen in Bayern erstellt wurden, zu dem Ergebnis, dass Alternativen zu den Rasselisten erarbeitet werden sollten, die nicht nur die Hunde, sondern auch die Halter mit einbeziehen und Hunde, die nach der bayerischen Rechtslage allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse als gefährlich gelten würden, nur zu einem untergeordneten Prozentsatz in Beißvorfälle verwickelt gewesen seien (S. 59 f der Dissertation). Gleichwohl verneint er nicht, dass die genetische Veranlagung als Einflussfaktor für das Verhalten des Hundes und damit die Beurteilung seiner Gefährlichkeit von Relevanz ist. Er führt aus, dass eine gesteigerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden häufiges Symptom von erworbenen wie auch genetisch bedingten Verhaltensstörungen sei. Inwieweit gesteigertem Aggressionsverhalten genetische oder erworbene Faktoren zugrunde lägen, werde in der Literatur unterschiedlich beschrieben. Tatsache sei, dass das Verhalten stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen sei (S. 11 der Dissertation). Im Übrigen verweist er auf Qualzuchten, welche auf genetischer Grundlage basierende, inadäquate Aggressivität gegenüber Artgenossen zeigten. Diese Aggressivität bestehe lebenslang und sei irreversibel. Qualzuchten seien in der Wissenschaft für American Staffordshire Terrier beschrieben (S. 12 der Dissertation). Die Frage, ob Hunde, die Rassen angehörten, die in Bayern als gefährlich eingestuft seien – wozu auch American Staffordshire Terrier zählen – nicht so gefährlich seien, wie es seitens des Gesetzgebers angenommen werde, erscheint ihm zwar realistischer (S. 59 der Dissertation). Er lässt die Frage letztlich offen. Randnummer 18 Der Vortag der Klägerin, Dr. Schalke u.a. hätten im Journal of Veterinary Behavior, Ausgabe Mai 2008, eine großangelegte Studie dargestellt, die zu dem Ergebnis komme, dass es keine Anzeichen für eine Gefährlichkeit bei bestimmten Rassen gebe und es damit an einer Rechtfertigung für rassespezifische Verbote in der Hundehaltung fehle, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn es ist von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Faktor Hunderasse in Bezug auf die Gefährlichkeit isoliert geprüft werden konnte (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2012 – OVG 5 A 2.06 –, juris, Rn. 81). Ausführungen zu den Hunderassen, die einer vergleichenden Testung unterlagen und inwieweit bei den Tests Einwirkungen anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung des Hundes haben können (etwa Verhalten des Hundehalters, Zustand des Hundes zur Testzeit, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw.), enthält das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Im Übrigen hat die Klägerin den Artikel, auf den sie sich beruft, nicht vorgelegt, sodass allein mit ihrem eigenen Vortrag nicht dargelegt ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung von falschen Prämissen betreffend die Gefährlichkeit von American Staffordshire Terrier ausgegangen ist. Die in der Wissenschaft anerkannte Auffassung, dass bestimmte Hunderassen – etwa American Staffordshire Terrier – im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen, also die Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen genetische Ursachen haben kann, sieht der Senat durch das Vorbringen der Klägerin und weil entsprechende Erkenntnisse nicht ersichtlich sind, nicht als widerlegt an. Randnummer 19 Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf die aus ihrer Sicht unvollständige Datenerhebung bei der Beißstatistik der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion stützt, führt dies nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts. Hierauf kommt es letztlich nicht an, denn neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung des Gefährdungspotentials von American Staffordshire Terrier Anlass geben könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Randnummer 20 Deshalb ist auch ein Verstoß von § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs. 1 LHundG gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegeben (vgl. BVerfG, Urteil vom
- März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 89 f.). Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).