Freie Beweiswürdigung: Verwertbarkeit der Zeugenaussage über ein lautgestelltes Telefongespräch Leitsatz Wem am Telefon erklärt wird, das Gespräch sei oder werde nunmehr laut gestellt, erfährt dadurch, dass eine dritte Person mithört. Diese darf daher als Zeuge über den Gesprächsinhalt vernommen werden. Wer das Telefonat in Kenntnis der Wahrnehmbarkeit für einen Dritten weiterführt, stimmt damit dessen Einbeziehung zu. (Rn.9) Orientierungssatz Zitierung: Anschluss BVerfG, 2. April 2003, 1 BvR 215/03, NJW 2003, 2375. Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 6. Mai 2013, 4 O 274/12 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5.06.2013 - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - in die erste Instanz zurückgegeben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger kaufte von dem Beklagten mit Vertrag vom 30.06.2008 ein mit einer Gewerbehalle bebautes, 1382 qm großes Grundstück zum Preis von 180.000 €; die Mängelgewährleistung wurde ausgeschlossen. Die Halle, die der Beklagte als Lagerraum für seinen Steinmetzbetrieb genutzt hatte und die dem Kläger zur Unterbringung einer Autowerkstatt dienen sollte, war 1999 errichtet worden. Es handelte sich um eine mit Bimsbeton- und Hohlblocksteinen ausgemauerte Stahlskelettkonstruktion. Randnummer 2 Die Maurerarbeiten hatte der Beklagte mit eigenen Leuten ausgeführt. Seiner Darstellung nach war das unter der fortlaufenden Aufsicht eines Architekten geschehen, der mittlerweile verstorben ist. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, der Architekt habe lediglich eine Strohmannrolle gespielt. Randnummer 3 Als es Ende 2011 zu einem Sturmschaden gekommen war, stellte der Kläger fest, dass die Halle keinen Ringanker hatte und deshalb Instabilitäten aufwies. Er wandte sich an den Beklagten und forderte ihn zur Nachbesserung auf. Nach seiner Schilderung räumte dieser ein, von vornherein von dem Manko gewusst zu haben, weigerte sich aber, das offen zuzugeben, weil es eine weitreichende Haftung auch Dritten gegenüber zur Folge haben würde. Das hat der Beklagte bestritten und eingewandt, die Arbeiten an der Halle in gutem Glauben ausgeführt zu haben. Randnummer 4 Mittlerweile hat der Kläger seinerseits einen Ringanker setzen lassen und nunmehr im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen einen Ersatzanspruch von 11.847,04 € geltend gemacht. Das Landgericht hat zur Klärung des Parteistreits über den Kenntnisstand des Beklagten einen Zeugen gehört, der bei einem Telefongespräch zugegen war, das der Kläger am 5.07.2012 mit dem Beklagten über dessen Inanspruchnahme führte. Außerdem hat es den Beklagten auf Antrag des Klägers als Partei vernommen. Sodann hat es die Klage abgewiesen: Der Beweis für eine Einstandspflicht des Beklagten, die sich nur aus einer arglistigen Täuschung ergeben könne, stehe aus. Dessen Parteivernehmung habe insoweit nichts erbracht, und die Aussage des Zeugen sei prozessual unverwertbar, weil der Kläger dem Beklagten dessen Anwesenheit bei dem Telefonat der Parteien verheimlicht habe. Auch die Gesamtumstände des Falls ermöglichten keinen Aufschluss. Randnummer 5 Das greift der Kläger mit der Berufung an. Er erneuert sein Klageverlangen und beantragt hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits in die erste Instanz. Aus seiner Sicht ist es hinreichend gesichert, dass der Beklagte beim Bau der Halle in bewusster Negierung statischer Notwendigkeiten aus Kostengründen auf einen Ringanker verzichtete. Seine heutigen gegenläufigen Bekundungen seien nicht glaubhaft. Das zeige die Aussage des vom Landgericht gehörten Zeugen, die bei der Urteilsfindung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sei es verfahrensfehlerhaft gewesen, ihn, den Kläger, nicht als Partei anzuhören. Demgegenüber verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung. Seiner Auffassung nach fehlte es an beachtlichen Beweisanträgen des Klägers, denen das Landgericht hätte Rechnung tragen müssen. II. Randnummer 6 Das Rechtsmittel führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Rückgabe des Rechtsstreits an das Landgericht, auch wenn das nur hilfsweise beantragt worden ist (OLGR Düsseldorf 2004, 138; OLGR Frankfurt 2003, 388). Denn eine unmittelbare Senatsentscheidung im Sinne eines Zuspruchs der Klage, wie ihn der Kläger in erster Linie erstrebt, ist dem Senat nicht möglich, da es vorab einer Beweisaufnahme bedürfte. Randnummer 7 1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, weil es nur zu einer eingeschränkten Tatsachenfeststellung gekommen ist; der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde nicht hinreichend aufgeklärt (vgl. dazu Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 538 Rn. 25; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 538 Rn. 11; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 538 Rn. 36). Randnummer 8 Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger sind die Bestimmungen der §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Hinblick auf den von den Parteien kaufvertraglich vereinbarten Mängelgewährleistungsausschluss können sie nur greifen, wenn der Beklagte bei Vertragsschluss wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die verkaufte Halle ohne Ringanker gebaut worden war und darin ein technisches Manko lag. Das hat das Landgericht zutreffend gesehen und seine Beweisaufnahme auf diesen Umstand ausgerichtet, indem es einerseits den vom Kläger genannten Zeugen S. befragt und andererseits den Beklagten als Partei vernommen hat. Nachfolgend hat es jedoch die Aussage des Zeugen S. nicht berücksichtigt und auch keine Veranlassung dazu gesehen, ersatzweise den Kläger anzuhören. Dadurch ist dessen Prozessführung verfahrensordnungswidrig beeinträchtigt worden. Randnummer 9
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