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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 446/13 Urteil Hinreichende Bestimmtheit einer das Arbeitsverhältnis betreffenden Kündigungserkläru

Obsah (5)§ 611§ 5§ 233§ 2§ 626

Hinreichende Bestimmtheit einer das Arbeitsverhältnis betreffenden Kündigungserklärung – Abgrenzung der Arbeitnehmertätigkeit von der selbständigen Tätigkeit Orientierungssatz 1. Hinsichtlich des Inha

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

78, 80, 84, 87; 20.08.2003, NZA 2004, 39; Reiserer/Freckmann NJW 2003, 180 ff.). Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird (BAG 13.01.1983, 1991

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr. 26, 27, 38; LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2004 - 2 Ta 81/04 - Arbu

R 2005, 161 LS; vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10. Auflage 2012, Kap. 1 Rz. 46 ff.). Randnummer 50 Dagegen gibt es für die Abgrenzung z. B. von Arbeitnehmern und "freien Mitarbeitern" kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muss (BAG 23.04.1980

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 21; LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2004 - 2 Ta 81/04 - Arbu

R 2005, 161 LS). Randnummer 51 Maßgeblich ist in materieller Hinsicht darauf abzustellen, inwieweit durch Fremdbestimmung der Arbeit in fachlicher, zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht eine persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden gegeben ist (LAG Rheinland-Pfalz 12.05.2004 - 2 Ta 81/04 - ArbuR 2005, 161 LS; zum europäischen Arbeitnehmerbegriff gem. Art. 45 AEUV s. EuGH 17.07.2008, NZA 2008, 995; 11.11.2010, NZA 2011, 143; Oberthür NZA 2011, 253 ff.). Randnummer 52 Insoweit sind im Einzelnen folgende Kriterien maßgeblich: Randnummer 53 fachliche Weisungsgebundenheit Randnummer 54 Örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit (vgl. BAG 30.09.1998, 19.11.1997

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

74, 63; 14.03.2007

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

9), d. h. Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung und Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen am Arbeitsort; Randnummer 55 Eingliederung in den Betrieb (BAG 06.05.1998

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

66). Randnummer 56 Angewiesensein auf fremdbestimmte Organisation, d. h. Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und Benutzung der betrieblichen Einrichtung (Arbeitsgeräte), Unterordnung bzw. Überordnung bezüglich andere im Dienste des Auftraggebers stehender Personen, Pflicht zur Übernahme von Vertretungen. Randnummer 57 Andererseits begründen Organisationsanweisungen, die den Ablauf von dritter Seite getragener Veranstaltungen regeln, nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Diese sind von arbeitsvertraglichen Weisungen zu unterscheiden. Dem selbständigen Tätigwerden steht auch nicht entgegen, dass bei der Bewirtung von Pausen- und Getränkeständen in einer Veranstaltungshalle die Ein- und Verkaufspreise für die von dem Betreiber der Halle vorgegeben werden. Denn damit werden keine arbeitsvertraglichen Weisungen erteilt, sondern nur wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen (BAG 12.12.2011

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

87); Randnummer 58 Leistungserbringung nur in eigener Person (BGH 21.10.1998

§ 5Arb

GG 1979 Nr. 30, BAG 12.12.2001

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

87); die tatsächliche Beschäftigung Dritter spricht regelmäßig gegen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft. Dies gilt grds. auch für die - nur vertraglich vereinbarte - Berechtigung, Dritte einzuschalten. Randnummer 59 Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen, bzw. Freiheit bei der Annahme von Aufträgen (BAG 16.06.1998

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

65); Randnummer 60 Ausübung weiterer Tätigkeiten (BAG 30.09.1998

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

74); Randnummer 61 Aufnahme in einen Dienstplan, der ohne vorherige Absprache mit dem Mitarbeiter erstellt wird (BAG 16.02.1994, 16.03.1994,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

52, 53); Randnummer 62 Die Übernahme des Unternehmerrisikos (z.B. durch Vorhandensein eigenen Betriebskapitals, einer eigenen Betriebsstätte, eines Kundenstammes, eigener Mitarbeiter, unternehmerischer Entscheidungsbefugnisse, der Marktorientierung, Gewinnerzielung und Haftung) ist unerheblich (BAG 25.05.2005

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

6), weil sich Arbeitnehmer und Selbständige nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit unterscheiden; Randnummer 63 Art der Vergütung (BAG 30.10.1991, 16.07.1997

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

44, 61); Randnummer 64 Einheitliche Behandlung von Arbeitnehmern, die mit gleichartigen Aufgaben betraut sind; Randnummer 65 Berichterstattungspflichten (Verhaltens- und Ordnungsregeln; Überwachung; BAG 19.11.1997 a. a. O.); Randnummer 66 soziale Schutzbedürftigkeit; Randnummer 67 Fremdnützigkeit der Arbeitsleistung, d. h. Arbeitnehmer z. B. von Rundfunk und Fernsehen können ihre Arbeitskraft nicht wie ein Unternehmer nach selbstgesetzten Zielen unter eigener Verantwortung und mit eignem Risiko am Markt verwerten. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, ihre Arbeitsleistung fremdnützig dem Arbeitgeber zur Verwertung in der Rundfunkanstalt nach dem Programmplan zu überlassen (BAG 15.03.1978, 23.04.1980

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

16, 17, 21). Randnummer 68 Entscheidend für die Abgrenzung ist die praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses (BAG 08.06.1967 AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 6; LAG Schleswig-Holstein 19.09.2005, 08.04.2005, NZA-RR 2005, 656), wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern z. B. als freies Dienstverhältnis bezeichnen, der Beschäftigte jedoch tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet (BAG 25.01.2007,

§ 233ZPO 2002 Nr.

6). Randnummer 69 Der Status eines Beschäftigten richtet sich also danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Wird der Vertrag abweichend von der ausdrücklichen Vereinbarung vollzogen, so ist i.d.R. die tatsächliche Durchführung maßgebend (BAG 03.04.1990,

§ 2

HAG Nr: 1; 20.07.1994,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

54; LAG Schleswig-Holstein 19.09.2005 - 2 Ta 189/05 -

-SD 22/2005, S. 9 LS; LAG Hamm 07.02.2011, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 15; a.A. LAG Köln 21.11.1997, NZA-RR 1998, 394). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Wille der Vertragsschließenden unbeachtlich ist. Haben die Vertragsparteien deshalb ihr Rechtsverhältnis, das die Erbringung von Diensten gegen Entgelt zum Inhalt hat, ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet, so genügt es grundsätzlich, wenn der Vertragsinhalt die für einen Arbeitsvertrag typischen Regelungen enthält. Es müssen keine Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass ein für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliches Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist (LAG Nürnberg 12.01.2004, NZA-RR 2004, 400). Denn die Parteien können auch unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vereinbaren (BAG 09.03.2005,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

3). Unbeachtlich ist lediglich, auf Grund fehlender Dispositionsmöglichkeiten über die Rechtsfolgen, eine sog. Falschbezeichnung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Vertragsbezeichnung dem Vertragsinhalt oder der tatsächlichen Handhabung widerspricht, d. h. z. B. der Handhabung ein anderer Wille entnommen werden muss als er in der Vertragsbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hat (Bauer/Baeck/Schuster Scheinselbständigkeit, Rz. 23, s.u. Rn. 79 f.). Randnummer 70 Kommt nach den objektiven Gegebenheiten für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl ein Arbeitsverhältnis als auch ein Rechtsverhältnis als freier Mitarbeiter (freier Dienstvertrag) oder die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrages in Betracht, so entscheidet der im Geschäftsinhalt zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragsparteien darüber, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertragsverhältnis als freier Mitarbeiter besteht. Folglich ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 09.06.2010,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

18. s. a. BAG 14.09.2011,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

19; Dienstverhältnis durch Verwaltungsakt). Randnummer 71 Haben die Parteien ein Rechtsverhältnis ausdrücklich als "Arbeitsverhältnis" vereinbart, so ist es dann in aller Regel auch als solches einzuordnen; ob dies auch dann gilt, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird, hat das BAG (21.04.2005,

§ 626BGB 2002 Nr.

8, s. a. LAG Nürnberg 21.12.2011 - 4 Ta 180/11 -

-SD 4/2012 S. 9 Ls) allerdings offen gelassen. Denn es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Parteien auch unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vereinbaren können (BAG 09.03.2005,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

3). Nicht entscheidend ist die gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung des Vertrages, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht (BAG 13.01.1983

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr.

26; zur Bedeutung von Statusvereinbarungen vgl. Stoffels NZA 2000, 690 ff.). Maßgeblich ist, ob das, was die Parteien vertraglich vereinbart haben, auch tatsächlich durchgeführt wurde. Bestehen zwischen Vertrag und Durchführung keine Differenzen, ist der aus dem Vertrag ermittelte Wille der Parteien maßgeblich. Bestehen Differenzen, ist der Wille primär anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, ist wieder auf den Willen abzustellen, der der Vertragsurkunde zu entnehmen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So ist es z.B. nicht möglich, in den Vertrag weitgehende Pflichten und Kontrollrechte aufzunehmen und später zu argumentieren, diese seien tatsächlich nicht ausgeübt worden. Denn Kontrollrechte sind Rechte, die auch dann bestehen, wenn sie tatsächlich längere Zeit nicht ausgeübt werden; dies genügt (vgl. BAG 12.09.1996,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

58; Bauer/Baeck/Schuster Scheinselbständigkeit, Rz. 24 ff.). Randnummer 72 Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien mit dem Arbeitsgericht als Arbeitsverhältnis anzusehen. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Begründung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9, 10 = Bl. 71, 72 d. A.) und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Randnummer 73 Schließlich ist das Arbeitsverhältnis auch nicht vor dem 15.05.2013 beendet worden. Randnummer 74 Dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbart wurde, hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen vorgetragen. Auch insoweit folgt die Kammer der Beurteilung des tatsächlichen Vorbringens durch das Arbeitsgericht und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 10, 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 72, 73 d. A.) Bezug. Randnummer 75 Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 76 Denn es enthält zum einen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus Sicht des Beklagten verständlich - deutlich, dass der Beklagte der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des wechselseitigen schriftsätz-lichen Vorbringens der Parteien im vorliegenden zu entscheidenden Einzelfall, der die Kammer folgt, nicht teilt. Randnummer 77 Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren darauf hinweist, bei einer kurzfristigen Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation könne nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, folgt die Kammer dem nicht. Warum die zuvor dargestellten Grundsätze dann keine Anwendung finden sollen, erschließt sich nicht. Hinzu kommt, dass, wovon das Arbeitsgericht zutreffend davon ausge-gangen ist, von einer derart kurzen Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht ausgegangen werden kann. Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren weitere Einzelheiten hinsichtlich des von ihm behaupteten Gesprächs am 02.02.2013 in der Weinstube seiner Mutter, unter Hinweis auch auf eine im Sommer 2002 geschaltete Anzeige, lässt sich dem schon nicht deutlich entnehmen, was denn nun im welchen Einzelheiten zwischen den Parteien vereinbart gewesen sein soll. Das gilt zum einen hinsichtlich der vereinbarten Vergütung, zum anderen hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit. So hat der Beklagte einerseits behauptet, es sei eine Befristung bis zum 09.02.2013 einschließlich vereinbart worden. Andererseits ergibt sich aus seinem Schreiben vom 18.02.2013 keineswegs deutlich und nachvollziehbar, dass er sich auf eine Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien im Hinblick auf eine zuvor vereinbarte Befristung beruft. Die Formulierung: "Dass es keine Basis für eine weiteren Zusammenhalt ergibt und diese auch beendet……." lässt keineswegs klar erkennen, dass der Beklagte von einer Beendigung aufgrund Fristablaufs ausgegangen ist. Randnummer 78 Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 80 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.