31). Ob derartige Verrechnungsposten vorliegen, bestimmt sich nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Das zwingende Aufrechnungsverbot kann nicht durch Parteivereinbarung umgangen werden (BAG 17.02.2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 21, NZA 2010, 99). Randnummer 33 § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Der monatliche Nettolohn des Klägers iHv. € 718,42 lag deutlich unter dem pfändungsfreien Grundbetrag von € 1.028,89 (bis 30.06.2013). Auf die Erfüllung von Unterhaltspflichten ggü. einem Kind kommt es dabei nicht an. Randnummer 34 Entgegen der Ansicht der Berufung darf sich der Kläger auf das Aufrechnungsverbot berufen. Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Geldmittel entzogen werden, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. Es dient mithin dem Schutz des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Die Sicherung ihrer Lebensgrundlage liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe soll vermieden werden. Die Bezugnahme in § 394 Satz 1 BGB auf das Pfändungsrecht stellt sicher, dass der Schuldner vor der privatrechtlich im Wege der Aufrechnung erfolgenden Durchsetzung einer Forderung in gleicher Weise geschützt wird wie vor staatlicher Vollstreckung nach § 829 Abs. 1 ZPO. Der Gläubiger muss hinnehmen, dass er seine Forderung nicht zu Lasten der Allgemeinheit durchsetzen kann (BAG 17.02.1999 - 9 AZR 676/07 - Rn. 28 mwN, aaO). Randnummer 35 Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich der Zugriff auf das pfändungsfreie Nettoentgelt nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar ist anerkannt, dass das nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift zwingende Aufrechnungsverbot durch die Grundsätze von Treu und Glauben beschränkt wird. Die Berufung des Arbeitnehmers auf den Pfändungsschutz kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu leisten hat (BAG 18.03.1997 - 3 AZR 756/95 - zu III 2 b der Gründe,
30). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Randnummer 36 Entgegen der Ansicht der Berufung bietet der vorliegende Sachverhalt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dem Kläger einen versuchten Betrug über den Umfang der von ihm geleisteten Arbeitsstunden vorzuwerfen, der zu einer Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB führen könnte. Der Beklagten lagen die Stundenzettel vor, die monatlich über die tägliche Arbeitszeit des Klägers von einem anderen Mitarbeiter in ihrem Auftrag geführt und von diesem sowie dem Kläger unterzeichnet worden sind. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 22.02.2013 bestätigt, dass diese Stundenzettel am Monatsende der Lohnsachbearbeiterin vorgelegt und von ihr geprüft worden sind. Der Beklagten lagen daher klare und transparente Aufzeichnungen über die Anzahl der vom Kläger monatlich geleisteten Stunden vor. Sie war daher über die Minusstunden informiert und hätte Anstalten treffen können, die Fehlstunden durch die Anordnung von Überstunden abzubauen. Selbst wenn man, wofür nichts spricht, einen Arbeitszeitbetrug annehmen wollte, könnte der Kläger nach Treu und Glauben gleichwohl verlangen, dass ihm wenigstens das Existenzminimum verbleibt. Denn der Einwand der Arglist rechtfertigt es nicht, Schadensersatzansprüche im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen (BAG 18.03.1997 - 3 AZR 756/95 - Rn. 30 mwN,
30). Randnummer 37 2. Die Hilfswiderklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung von € 793,63 netto aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 38 a) Wie bereits - unter Ziff. 1 - ausgeführt, haben die Parteien kein Arbeitszeitkonto vereinbart. Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung lag allein bei der Beklagten. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (BAG 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 -
79). Randnummer 39 Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche konkreten Vorgaben sie dem Kläger hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung gemacht hat. Sie kam daher mit Ablauf einer jeden Arbeitswoche in Annahmeverzug, wenn und soweit sie die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Sollarbeitszeit von 25 Stunden nicht ausschöpfte. Hiervon ist auszugehen, weil die Beklagte weder dargelegt hat, der Kläger habe die geschuldete Arbeitsleistung trotz konkreter Festlegung der Arbeitszeiten und Zuweisung von Arbeit nicht erbracht, noch substantiiert eine Vereinbarung der Parteien behauptet hat, der Kläger habe sich zur Nacharbeit allein auf seinen Wunsch ausgefallener Arbeitszeit verpflichtet. Eine Pflicht des Klägers, sie - über die monatliche Vorlage der Stundenzettel hinaus - zusätzlich noch fortlaufend über seine Minusstunden zu informieren, bestand nicht. Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung lag allein bei der Beklagten. Randnummer 40 Ruft der Arbeitgeber die Arbeit nicht im Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit und entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten oder vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts festzulegender Verteilung ab, bedarf es eines Angebots der Arbeitsleistung nach § 296 Satz 1 BGB nicht (BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 19,
A BGB 2002 § 615 Nr. 27). Randnummer 41 Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien war der Kläger nicht zur Nachleistung der aus betrieblichen Gründen ausgefallenen Arbeitszeiten verpflichtet. Es oblag deshalb der Beklagten nicht nur die Summe der angesammelten Minusstunden, sondern deren Ursachen im Einzelnen darzulegen. Ein konkreter Sachvortrag hierzu ist auch zweitinstanzlich nicht erfolgt, obwohl das pauschale Vorbringen der Beklagten bereits vom Arbeitsgericht ausdrücklich bemängelt worden ist. Die Beklagte ist auch jedwede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb sie die Stundenzettel, die monatlich über die Arbeitszeiten des Klägers geführt worden sind, nicht regelmäßig überprüft hat, um das Ansammeln von Minusstunden zeitnah durch die ausdrückliche Anordnung von Überstunden zu verhindern. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.