Berücksichtigung von "Erpressungsgeldern" als außergewöhnliche Belastung Leitsatz Ein vom Steuerpflichtigen durch eine strafbare oder sonst sozialwidrige Handlung und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund nimmt der Zahlung von Erpressungsgeldern regelmäßig die Zwangsläufigkeit i. S.d. § 33 EStG (Rn.22) (Rn.24) . Orientierungssatz 1. Für die Frage, ob sog. Erpressungsgelder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet hat, und jenen, in denen es an einem solchen Verhalten fehlt (Rn.20) . 2. Hat der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung bereitet, sind sog. "Erpressungsgelder" nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (hier: strafbares Verhalten der Steuerpflichtigen durch die nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterworfene Einfuhr eines in der Türkei erworbenen Teppichs ins Inland als Ursache der Erpressung) (Rn.14) (Rn.20) (Rn.24) . Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einer Erpressung stehende Aufwendungen der Kläger als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Die Kläger wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung vom 15. März 2012 machten sie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 16.629,- € geltend. Diese setzten sich aus Kurkosten, Fahrtkosten und Kurtaxen abzüglich erhaltener Erstattungen in Höhe von insgesamt 2.122,- € zusammen. Des Weiteren machten sie Kosten für ein Hörgerät in Höhe von 52,- € und Aufwendungen in einem „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ in Höhe von 13.914,- €, Sollzinsen in Höhe von 51,- € und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Erpressung in Höhe von 490,- € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Randnummer 3 Die Aufwendungen für das „Ermittlungsverfahren wegen Erpressung“ und den Anwalt resultierten ausweislich des Schreibens des Klägers vom 17. Dezember 2011 an die von ihm mandatierte Rechtsanwältin, Frau S., aus einem Teppichkauf vom 16. April 2005 in der Türkei. Hiernach habe sein Kaufpreis nach Angaben des Klägers 9.500,- € betragen. Auf diesen sei im April ein Betrag in Höhe von 1.000,- € angezahlt worden. Am 5. Dezember 2005 sei er geliefert worden. Im Jahr 2011 habe Herr Ö. von der türkischen Lieferfirma bei ihnen angerufen und mitgeteilt, dass Zoll und Finanzbehörde wegen der Deklaration des Zolls die Lieferungen der letzten zehn Jahre überprüften. Sie hätten bei der Ausreise seinerzeit keine Erklärung beim Zoll abgegeben. Herr Ö. habe mitgeteilt, dass der Zoll den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000,- € kassieren werde, was sie verhindern könnten, wenn sie den Geldversand über die „W. U.“ vornehmen würden. Sobald das Geld beim Zoll und der Finanzbehörde eingegangen sei, würde dieses umgehend zurück überwiesen. Zwischen den Zahlungsüberweisungen seien sie massiv unter Druck gesetzt worden. Hierauf hätten sie zwei Überweisungen vorgenommen. Ein an die „W.U.“ überwiesener Betrag in Höhe von 4.750,- € sei nach Rücksprache der Bank X bei der „W.U.“ nur fünf Minuten nach der Einzahlung abgehoben worden. Im Dezember 2011 hätten sie Strafanzeige erstattet und Frau Rechtsanwältin S. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Klägers verwiesen (Rechtsbehelfsakte - Rb-Akte -, Bl.2). Randnummer 4 Mit Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5. April 2012 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 10.421,- € fest. Der Beklagte berücksichtigte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.225,- €, brachte die zumutbare Belastung in Höhe von 4.150,- € (= 6% x 69.175,- €) in Abzug und erkannte demzufolge keine außergewöhnlichen Belastungen an. In den Erläuterungen führte er aus, dass die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen (Ermittlungsverfahren in Höhe von 13.914,- € und Anwaltskosten in Höhe von 490,- €) nicht berücksichtigt worden seien, weil sie nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG gewesen seien. Randnummer 5 Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Hinsichtlich der als nicht „zwangsweise“ behandelten Kosten des Ermittlungsverfahrens sei anzumerken, dass der BFH in mehreren Urteilen die erweiterte Absetzbarkeit von Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer bestätigt habe. Wie es zu der Erpressung gekommen sei, sei dem Schreiben an ihre Rechtsanwältin zu entnehmen. Hieraus ergebe sich die Zwangsläufigkeit der Ausgaben, denen sie sich nicht hätten entziehen können. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 26. April 2012 wies der Beklagte darauf hin, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten und regte an, den Einspruch ggf. zurückzunehmen. Randnummer 7 Die Kläger hielten ihren Einspruch aufrecht. Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, auf das sich der Beklagte gestützt habe, beziehe sich auf Prozesskosten, nicht jedoch auf Erpressungsgelder. Aus dem Urteil des BFH vom 18. März 2004 gehe hervor, dass der BFH zwischen den Fällen unterscheide, in den der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung gesetzt habe und jenen, in denen es - wie bei ihnen - an einem solchen Verhalten fehle. Randnummer 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen. Randnummer 9 Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen dasselbe wie im Einspruchsverfahren geltend. Im Streitfall habe es sich nicht um Prozesskosten, sondern um infolge einer Erpressung ihnen entstandene Kosten gehandelt. Es sei zu beachten, dass sie ein Schockanruf seitens der Erpresser zwangsläufig zur Zahlung getrieben habe. Randnummer 10 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5. April 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 dahin gehend zu ändern, dass noch weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 14.404,- € berücksichtigt werden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte trägt vor, Ziel des § 33 EStG sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG angefallen seien, sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt habe. Ergebe sich diese aus der vom Einzelnen gestalteten Lebensführung, komme ein Abzug nicht in Betracht. Allein aus diesem Grund könnten die im Streitfall gezahlten Gelder nicht zwangsläufig sein, denn die Entscheidung, den Teppich zu kaufen und diesen nicht zu verzollen, hätten die Kläger aus freien Stücken getroffen und den Anlass für die „Erpressung" somit selbst gesetzt. Selbst die Zahlung des sog. Erpressungsgeldes an die „W.U." hätten die Kläger vermeiden können, wenn sie sich vorher bei den Zollbehörden über den weiteren Ablauf und eine eventuelle Nachzahlung durch eine nachträgliche Deklaration kundig gemacht hätten. Auch eine Strafanzeige vor der Überweisung des Geldes wäre hilfreich gewesen. Die Kläger hätten folglich genügend Handlungsalternativen gehabt, um dem Erpressungsversuch zu begegnen. Ein Abzug der gezahlten Beträge nach § 33 EStG komme nicht in Betracht. Diese Grundsätze seien in dem von den Klägern angeführten BFH-Urteil vom 18. März 2004 hervorgehoben worden. Randnummer 13 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5. April 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2012 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte hat die von den Klägern gezahlten „Erpressungsgelder" zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Randnummer 15 1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Randnummer 16
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