Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Klagefrist - Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids mit Bekanntgabe gegenüber dem Beteiligten trotz bestelltem Bevollmächtigten - Widereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsirrtum Leitsatz Auch wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist, wird ein Widerspruchsbescheid mit der Bekanntgabe gegenüber dem Beteiligten wirksam. (Rn.22) Orientierungssatz Eine evtl mangelnde Rechtskenntnis über die Wirksamkeit der Bekanntgabe nach § 37 Abs 1 S 1 SGB 10 kann ein Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen (vgl BVerwG vom 14.9.1998 - 8 B 154/98 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 218). (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Mainz, 11. März 2014, S 11 U 265/10, Urteil Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.3.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau die Feststellung einer Berufskrankheit. Randnummer 2 Der Kläger ist der Witwer der 1946 geborenen und am ...2008 verstorbenen G D (im Folgenden: Versicherte). Von 1961 bis 1964 absolvierte die Versicherte eine Ausbildung als Verkäuferin und arbeitete in diesem Beruf bis 1968. Von 1969 bis 1982 war sie als Heimarbeiterin für Feintäschnerarbeiten tätig, ab 1987 als Zeitungsausträgerin. Am 21.9.1994 zeigte der Nervenarzt Dr. B , T , das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Er teilte mit, bei der Versicherten bestehe seit November 1993 Schwindel, Muskel- und Gelenkschmerzen, Kribbeln der Füße sowie Leistungsabfall. Der Arzt diagnostizierte eine Polyneuropathie, Muskelschädigung und eine schwere Leistungs- und Wesensveränderung bei dringendem Verdacht auf Entstehung durch toxische Arbeitsstoffe. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.12.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Die vorgetragenen Beschwerden seien nicht Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Randnummer 3 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9.6.2009 beantragte der Kläger die Einleitung eines neuen „Ermittlungsverfahrens“ wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV. Die bislang durchgeführten Ermittlungen hätten den Kontakt der Versicherten zu Trichlorethylen, einem Listenstoff nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV, bei ihrer beruflichen Tätigkeit gezeigt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 4.11.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens wegen einer bei der Versicherten zu Lebzeiten bestehenden Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV ab, denn ein solcher Anspruch sei gemäß § 59 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - Allgemeiner Teil - erloschen. Der Antrag auf Prüfung einer entsprechenden Berufskrankheit müsse vom Berechtigten zu Lebzeiten selbst gestellt werden, ein Rechtsnachfolger könne dies nicht nachholen. Randnummer 5 Der Bescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. In dem begleitenden Anschreiben heißt es: „Der von Ihnen Vertretene wird von uns nicht informiert, sodass wir Sie um Weitergabe der Entscheidung an Ihren Mandanten bitten.“ Randnummer 6 Gegen den Bescheid legte der Kläger am 9.11.2009 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Die Beklagte habe es zu Lebzeiten der Versicherten unterlassen, Ermittlungen auch unter der Listennummer 1302 der Anlage 1 zur BKV durchzuführen. Im Wege des sozialrechtlichen „Wiederherstellungsanspruchs“ sei das Berufskrankheitenverfahren durchzuführen. Mit an den Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom 23.2.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Wie im Ausgangsbescheid führte die Beklagte aus, etwaige Ansprüche seien gemäß § 59 SGB I bereits erloschen. Selbst ein pflichtwidriges Unterlassen des Versicherungsträgers noch zu Lebzeiten des Versicherten ein Verwaltungsverfahren anhängig zu machen, stehe dem Erlöschen des Leistungsanspruchs nicht entgegen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der sich auf die Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten stütze, bestehe offensichtlich nicht. Randnummer 7 Auf dem Widerspruchsbescheid ist die Aufgabe zur Post am 24.2.2010 vermerkt. Randnummer 8 Am 22.11.2010 wendete der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich an die Beklagte und bat um Entscheidung über den Widerspruch. Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten daraufhin mit, über den Widerspruch sei entschieden. Zwar sei versäumt worden, ihm den Widerspruchsbescheid zuzuleiten, dadurch werde dieser aber nicht unwirksam. Der Kläger selbst habe gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Dem Prozessbevollmächtigten wurde ein Ausdruck des Widerspruchsbescheides übersandt. Am 20.12.2010 beantragte der Kläger in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Randnummer 9 Ebenfalls am 20.12.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Mainz Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klage sei nicht verfristet. Er habe angesichts des Hinweises in dem begleitenden Anschreiben zu dem Ausgangsbescheid darauf vertrauen dürfen, dass nicht nur der Schriftwechsel über seinen Bevollmächtigten geführt werde, sondern dies auch für die abschließenden Verwaltungsentscheidungen gelte. Das Verhalten der Beklagten stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Die Klage sei darüber hinaus auch begründet. Der Beklagten sei eine Exposition der Versicherten gegenüber Trichlorethylen bekannt gewesen. Sie müsse dann tätig werden. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, in dieser Situation ein Verwaltungsverfahren erst auf Antrag einleiten zu müssen. Die Belastungen am Arbeitsplatz der Versicherten seien derart hoch gewesen, dass zumindest die Encephalopathie des Schweregrades IIa/b als Folge dieser Belastung anzuerkennen sei. Randnummer 10 Das Sozialgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 11.3.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, denn die Klagefrist sei nicht eingehalten. Der am 24.2.2010 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid gelte gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - am 27.2.2010 als bekannt gegeben. Die Klagefrist habe daher gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Ablauf des 27.3.2010 geendet. Dem stehe die fehlende Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Prozessbevollmächtigten nicht entgegen. Der Verwaltungsakt sei gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Betroffenen bekanntzugeben. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten regele, sei demgegenüber lediglich eine Kann-Bestimmung. Der Behörde sei Ermessen eingeräumt, gegenüber wem sie die Bekanntgabe vornehme. Die Ermessensausübung müsse nicht begründet werden, wenn die Behörde den gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Bekanntgabe an den Betroffenen wähle. Widereinsetzung in die versäumte Klagefrist sei nicht zu gewähren. Der Kläger habe die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt, denn er habe sich nach Erhalt des ablehnenden Widerspruchsbescheides nicht bei seinem Prozessbevollmächtigten erkundigt, wie weiter zu verfahren sei. Randnummer 11 Gegen das am 25.3.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.4.2013 Berufung eingelegt. Er trägt dazu vor, seine Klage sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig gewesen. Er habe sich gerade zur Erhaltung eventueller Rechtsmittelfristen auf die rechtzeitige Übersendung einer Durchschrift von Entscheidungen an seinen Bevollmächtigten verlassen können müssen. Ein entsprechender Irrtum seinerseits sei nicht vermeidbar gewesen. Unter den gegebenen Umständen genüge eine Rechtsmittelbelehrung, wie in dem ihm zugestellten Widerspruchsbescheid, zur Erfüllung der der Beklagten obliegenden Pflichten eben nicht. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.3.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 4.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Versicherten das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 1302 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die gemäß §§ 143 ff SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 4.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.2.2010 zu Recht abgewiesen. Die am 20.12.2010 erhobene Klage war unzulässig, denn die für die Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage maßgebliche Monatsfrist des § 87 SGG endete bereits am 27.3.2010. Randnummer 19 1. Gemäß § 87 Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid ist nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Eine Zustellung ist nicht vorgeschrieben. Randnummer 20
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