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VG Trier 5. Kammer 5 K 1627/13.TR Urteil (Keine vollständige) Übernahme der Beförderungskosten zur Waldorfschule § 28 PrSchulG RP, § 33 Abs 2 S 1 PrSc

gesetz Rheinland-Pfalz (juris: PrSchulG RP) für Freie Waldorfschulen bestimmt, dass bei Schülern der Klassenstufe 5 bis 13 Schülerbeförderungskosten (nur) insoweit übernommen werden, als sie bei der F

§ 28Privatschulgesetz erhalten.

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind darunter die auf Antrag den staatlich anerkannten Ersatzschulen vom Land nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 Privatschulgesetz gewährten finanziellen Zuwendungen zu den laufenden Personalkosten für jeden mit Genehmigung der Schulbehörde beschäftigten Lehrer, den Kosten der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, den laufenden Sachkosten und den Aufwendungen für von der Schulbehörde genehmigte Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie deren Ersteinrichtung zu verstehen. Es handelt sich bei den Beiträgen mithin um öffentliche Mittel für eine streng zweckgebundene Verwendung. Für die Gewährung dieser Finanzhilfe genügt es nicht, dass die Schule in freier Trägerschaft die Gewähr dafür bietet, dauernd die an die entsprechenden öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen. Dies rechtfertigt lediglich ihre Genehmigung und Anerkennung als Ersatzschule ( §§ 5 , 6 und 18 Abs. 1 Privatschulgesetz ). Vielmehr muss sie darüber hinaus auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, das öffentliche Schulwesen des Landes entlasten und darf kein Schulgeld oder sonstige Entgelte erheben ( § 28 Abs. 2 Privatschulgesetz ). Randnummer 19 Die Beschränkung der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung auf die vom Land unmittelbar bezuschussten Schulen in freier Trägerschaft ist im Übrigen auch sachgerecht und nachvollziehbar. Eine mittelbare Förderung durch Übernahme der Beförderungskosten aller Schulen in freier Trägerschaft ist angesichts der nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel von den schülerbeförderungspflichtigen Kommunen nicht zu leisten. Entsprechend des oben dargelegten Systems der gestuften Lastenübernahme erweisen sich allerdings nicht alle Schulen in freier Trägerschaft als förderungswürdig. Lediglich die Förderung solcher Schulen liegt im besonderen öffentlichen Interesse, die einen öffentlichen Schulen entsprechenden Qualitätsstandard aufweisen und das Land von seiner Verpflichtung befreien, selbst entsprechende öffentliche Bildungseinrichtungen vorzuhalten. Diese Schulen übernehmen Aufgaben, die sonst vom Land und den kommunalen Schulträger erfüllt werden müssten. Allein von daher liegt es nahe, ihnen zum Ausgleich nicht nur einen Anspruch auf unmittelbare Förderung durch Beiträge zu den Personal- und Sachkosten einzuräumen, sondern sie zudem auch in das System der öffentlich finanzierten Schülerbeförderung einzugliedern. Hinzu kommt, dass der Staat grundsätzlich gehalten ist, seine finanziellen Mittel effektiv einzusetzen. Dementsprechend hat das Land ein berechtigtes Interesse daran, gerade auch für die Schulen in freier Trägerschaft, die es durch Einbeziehung in die öffentliche Subventionierung in das rheinland-pfälzische Schulwesen integriert, Schüler zu gewinnen und an diese zu binden. Die Frage der Übernahme der Schülerbeförderungskosten ist hierfür – neben der pädagogischen Bewährung – nicht unbedeutend. Aus diesem Grunde ist es dem Land nicht verwehrt, aber ausreichend, den Kommunen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung neben der Beförderungssorge für die Schüler öffentlicher Schulen zusätzlich auch die Beförderungssorge für die Schüler dem öffentlichen Schulsystem zuzurechnenden Schulen in freier Trägerschaft aufzuerlegen (vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom

  1. Februar 2005 – Az.: 2 A 11888/04 -). Randnummer 20 Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze gilt deshalb für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten Folgendes: Randnummer 21 Die Beförderung zu öffentlichen Schulen von Schülern mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, denen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, obliegt nach § 69 des Schulgesetzes den Landkreisen – wie bereits gesagt – den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz ). Die Kosten der Beförderung von Schülern der Realschule Plus sowie der Sekundarstufe 1 (Klassenstufe 5 bis 10) der Gymnasien und integrierten Gesamtschulen zur nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart werden vollständig ohne Eigenbeteiligung der Schüler übernommen (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Schulgesetz ). Die Fahrtkosten der Schüler der Sekundarstufe 2 der Gymnasien und integrierten Gesamtschulen werden übernommen, wenn eine bestimmte, durch Rechtsverordnung ausgestaltete Einkommensgrenze nicht überschritten wird (vgl. § 69 Abs. 8 Satz 1 und 2 Schulgesetz ), wobei allerdings ein angemessener Eigenanteil erhoben werden soll (vgl. § 69 Abs. 8 Satz 3 Schulgesetz ). Randnummer 22 Für die Beförderung der Schüler von privaten Schulen – Schulen in freier Trägerschaft (vgl. § 22 Abs. 1 Schulgesetz ) -, die als staatlich anerkannte Ersatzschulen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten erhalten, gilt die genannte Regelung des § 69 Schulgesetz im Wesentlichen entsprechend (vgl. § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz ). Für die Freien Waldorf-Schulen gilt diese Regelung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Privatschulgesetz hingegen nur mit der Maßgabe, dass bei Schülern der Klassenstufe 5 bis 13 Kosten insoweit übernommen werden, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Realschule, Realschule Plus, Integrierten Gesamtschule oder zum jeweils nächstgelegenen Gymnasium, bei Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Förderschule der jeweiligen Schulform entstehen würden. Randnummer 23 Die angegriffene Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 Privatschulgesetz erhielt ihre gegenwärtige Fassung durch Artikel 3 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom
  2. Januar 2012 (GVBl. S. 42), das am
  3. August 2012 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde in die Aufzählung der öffentlichen Schulen in § 33 Abs. 2 Satz 1 Privatschulgesetz die integrierten Gesamtschulen und die öffentlichen Förderschulen aufgenommen. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung der Kläger hält die Kammer diese Vorschrift nicht für verfassungswidrig, weil gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Willkürverbot des Artikels 17 Abs. 1 und 2 Landesverfassung – LV – verstoßend. Zur Überzeugung des Gerichts liegen rechtfertigende Gründe für die Sonderregelung für die freiwilligen Waldorfschulen vor. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu der vorliegenden Problematik im Rahmen der von den Klägern geführten Verfassungsbeschwerde Folgendes aufgeführt: Randnummer 25 Der allgemeine Gleichheitssatz wird in der LV durch Art. 17 Abs. 1 und 2 verbürgt (VerfGH, LKRZ 2011, 56, 57 ; 2010, 216, 218 m.w.N). Er gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (sog. Willkürformel). Der Gleichsatz ist jedenfalls verletzt, "wenn sich – bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs – ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt" (VerfGH, AS 31, 348, 363). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (VerfGH, LKRZ 2010, 216, 218 ; 2011, 56, 57 f.; ähnl. BVerfGE 112, 164, 174 f.; 113, 167, 214 f.). Randnummer 26 Die Beschwerdeführer rügen die Ungleichbehandlung ihrer Tochter in Bezug auf die Bedingungen der Schülerbeförderung im Vergleich zu Schülern anderer Schularten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie ihre Rechtfertigung in der unterschiedlichen Struktur und pädagogischen Ausgestaltung der zu vergleichenden Schularten findet. Randnummer 27
  4. Grundsätzlich bestand und besteht für das Land keine Pflicht zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Der Gesetzgeber hat sich aber in Rheinland-Pfalz für ein gestuftes System der Übernahme entschieden. Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung stellt ein abgestuftes System finanzieller und tatsächlicher Sorgetragung dar (OVG RP, AS 32, 112, 113). Randnummer 28 a) Die Schülerbeförderung zu öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz richtet sich nach § 69 des Schulgesetzes (SchulG). Hiernach haben Schüler, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und denen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schülerbeförderung. Die Schülerbeförderung ist schulartbezogen geregelt. Der Ersatz der den Eltern entstehenden Schülerbeförderungskosten erfolgt hierbei stets nur in dem Rahmen, der bei Besuch der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart entsteht. Randnummer 29 b) Für Privatschulen, die als staatlich anerkannte Ersatzschulen Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten, gilt § 69 SchulG i.V.m. § 33 Abs. 1 PrivSchG . Hiernach erhalten Schüler dieser Privatschulen dieselben Leistungen zum Ersatz der Schülerbeförderungskosten wie die Schüler der öffentlichen Schulen. Dies hat seine Rechtfertigung darin, dass die jeweilige Schule in freier Trägerschaft auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet, das öffentliche Schulwesen des Landes entlastet und kein Entgelt erhebt. Bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule wird dabei auf die nächstgelegene staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft der gewählten Schulart abgestellt. Randnummer 30 c) Für die Freien Waldorfschulen gilt hingegen § 33 Abs. 2 PrivSchG . Sie sind lediglich als Ersatzschulen genehmigt und haben auf eine staatliche Anerkennung verzichtet. Darüber hinaus unterscheiden sie sich pädagogisch und organisatorisch von allen öffentlichen Schularten. Deswegen erhalten Schülerinnen und Schüler einen Ersatz der ihnen entstehenden Fahrkosten nur in dem Umfang, wie sie für die Fahrt zur nächstgelegenen öffentlichen Schule (Realschule plus, Integrierte Gesamtschule oder Gymnasium) anfallen würden. Randnummer 31 Die Waldorfpädagogik gründet sich auf das von Rudolf Steiner Anfang des
  5. Jahrhunderts entwickelte "anthroposophische Menschenbild" (vgl. näher Anlage). Sie unterscheidet sich deutlich von der pädagogischen Ausrichtung staatlich anerkannter Ersatzschulen: Randnummer 32 - Es werden keine Noten gegeben und eine Versetzung ins nächste Schuljahr ist obligatorisch; im Jahreszeugnis werden Leistungen, Stärken, Schwächen und Möglichkeiten zu eigener Verbesserung differenziert ausformuliert. Randnummer 33 - Von der ersten Klasse an werden zwei Fremdsprachen (Englisch und Französisch, Englisch und Russisch oder Englisch und Italienisch) gelernt. Randnummer 34 - In der Eurythmie, einem Fach, das es nur an Freien Waldorfschulen gibt, werden Sprache und Musik über das innere Erleben durch Bewegung des Körpers künstlerisch gestaltet. Randnummer 35 Angesichts ihrer Verschiedenheit von den staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft,

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SchG erhalten, erhalten die Freien Waldorfschulen auch nicht die diesen gewährte öffentliche Finanzhilfe, die im Wesentlichen auf einem pauschalierten Ersatz auf der Basis der Anzahl der beschäftigten Lehrer fußt. Vielmehr unterliegen die Zuschüsse an die genehmigten Freien Waldorfschulen einer eigenen Refinanzierungssystematik mit gänzlich anderen Ansätzen. Die Zuschüsse werden jeweils für ein Schuljahr in Form eines Pauschalbetrages gewährt, der sich im Wesentlichen aus den Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen und einem Schüler-Pro-Kopf-Satz berechnet. Randnummer 36 Unter Berücksichtigung des besonderen pädagogischen Konzeptes und trotz ihrer Besonderheiten sind die Freien Waldorfschulen mit der Einführung des § 33 Abs. 2 PrivSchG in das System der Schülerbeförderung mit einbezogen worden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Kostenersatzes unabhängig von der Schulart die jeweils nächstgelegene öffentliche Schule aus einer Aufzählung von Schularten zu berücksichtigen ist. Randnummer 37 Eine differenzierte Regelung der Schülerbeförderung zu Freien Waldorfschulen gegenüber der Schülerbeförderung zu öffentlichen Schulen und zu staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft,

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SchG erhalten, ist sachgerecht und nicht willkürlich. Grundsätzlich sind öffentliche Schulen und Privatschulen ungleich und deswegen in ihrer Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln. Auf diesen Grundsatz haben bereits die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verfassungsrechtsprechung hingewiesen. Randnummer 38 Diese Differenzierung der Schulen liegt auch der Landesverfassung zugrunde. In Art. 28 LV sind beide nebeneinander aufgeführt (Satz 1), wobei für öffentliche Schulen die gegenseitige Mitwirkungspflicht von Land und Gemeinden festgelegt ist (Satz 2). Daneben ist in Art. 30 LV die Institution der Privatschulen als Ersatz zu öffentlichen Schulen festgelegt. Diese bedürfen grundsätzlich einer staatlichen Genehmigung, die unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen ist. Randnummer 39 Der Ersatz für die Schülerbeförderungskosten an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft,

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SchG erhalten, ist in der Weise geregelt, dass bei der Festlegung der jeweils nächstgelegenen Schule im Rahmen des § 33 Abs. 1 PrivSchG nur entsprechende staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft der jeweiligen Schulart berücksichtigt werden. Für die Freien Waldorfschulen hat sich der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 PrivSchG aus wohlerwogenen Gründen für eine hiervon abweichende Lösung entschieden. In Rheinland-Pfalz existieren lediglich neun Waldorfschulen. Der volle Ersatz der Fahrkosten zur jeweils nächsten Freien Waldorfschule führt angesichts der hiermit verbundenen Entfernungen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Randnummer 40 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es keine Verpflichtung des Landes gibt, die Freien Waldorfschulen überhaupt in das System der Schülerbeförderung aufzunehmen. Hinzu kommen Zuordnungsprobleme, die der Struktur der Freien Waldorfschulen geschuldet sind: Bei Freien Waldorfschulen ist – anders als bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die die Schulstrukturen der öffentlichen Schulen identisch übernehmen müssen – eine klare Zuordnung zu vergleichbaren Schularten öffentlicher oder privater Schulen nicht möglich. Die Übergänge sind fließend. So ist es beispielsweise auch in der

  1. Klasse nicht möglich festzustellen, ob ein Kind vergleichbar einer Realschule plus, einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums unterrichtet wird. Die freie Bestimmung einer bestimmten Schulart durch die Eltern wäre – angesichts der Tatsache, dass an Freien Waldorfschulen mehrere schulische Abschlüsse erreicht werden können – rein spekulativ. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber entschieden, die Regelung so zu treffen, dass die Schülerbeförderungskosten insoweit übernommen werden als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Realschule, Realschule plus, Integrierten Gesamtschule oder zum jeweils nächstgelegenen Gymnasium, bei Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Förderschule der jeweiligen Schulform entstehen würden. Nachdem ursprünglich die Integrierten Gesamtschulen noch nicht erwähnt waren, wurden sie mit Wirkung vom
  2. August 2012 ebenfalls in die gesetzliche Aufzählung aufgenommen. Randnummer 41 Auf die Unterschiede zwischen den öffentlichen Schulen, den staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft,

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SchG erhalten, und den Freien Waldorfschulen hebt auch die Begründung für den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Privatschulgesetzes (LT-Drucks. 11/4718) vom

  1. November 1990 ab, mit der der Ersatz der Schülerbeförderungskosten für Schüler der Freien Waldorfschulen ins Privatschulgesetz aufgenommen wurde: "Wegen der großen Einzugsbereiche der Freien Waldorfschulen erscheint dies wie bei den Gesamtschulen geboten, um eine zu große Kostenbelastung der Kommunen zu vermeiden." Randnummer 42 Auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2009 – Vf. 15-VII-08 –, die ebenfalls die Schülerbeförderung zu einer Freien Waldorfschule betraf, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, neben den Schülern bestimmter öffentlicher Schulen nur solchen staatlich anerkannter Ersatzschulen ein Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung einzuräumen, denjenigen genehmigter Ersatzschulen hingegen nicht. Auch wenn die Regelung die kostenfreie Schülerbeförderung zu bestimmten staatlich anerkannten Schulen mit einbeziehe, bestehe keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Normgebers, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen auszudehnen. Das Gericht führt aus: "Der Staat ist hingegen verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Ersatzschulen darüber hinaus (mittelbar) gerade dadurch zu fördern, dass er (weiteren) Schülerinnen und Schülern unmittelbar Schulwegkostenfreiheit gewährt" (Rz. 56). Randnummer 43 Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom
  3. August 1989 – 7 A 8/89 – gegen die zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Rechtslage, nach der nur bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft,

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SchG erhalten, eine Erstattung der Kosten von der Schülerbeförderung vorgesehen war, nicht jedoch bei den staatlich genehmigten Freien Waldorfschulen, keine verfassungsrechtliche Bedenken gesehen. Nach Auffassung des OVG verstößt es weder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die Gewährleistung der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Art. 28 und 30 LV), wenn der Staat die mittelbare Förderung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft durch Übernahme der Schülerbeförderung auf solche Schulen beschränkt, bei denen aufgrund ihrer unmittelbaren Förderung durch Landesbeiträge feststeht, dass sie anerkanntermaßen die Gewähr dafür bieten, dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen ( § 18 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 PrivSchG ), und dass sie nicht nur auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sondern darüber hinaus das öffentliche Schulwesen des Landes entlasten und kein Schulgeld oder sonstige Entgelte erheben ( § 28 PrivSchG ). Randnummer 44 Wenn aber schon die Nichtberücksichtigung der Freien Waldorfschulen rechtlich nicht zu beanstanden ist, dann muss dieses auch gelten, wenn die Regelung über die Kostenerstattung der Schülerbeförderung für genehmigte Ersatzschulen, wie die Freie Waldorfschulen, anders ausgestaltet wird als die für staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft,

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SchG erhalten. Letztere ergänzen die öffentlichen Schulen in ihrer Ausbildung komplementär. Sie stehen öffentlichen Schulen im Hinblick auf die an sie gestellten Anforderungen und die für sie geltenden Regelungen sehr nahe. Sie erhalten mit der Anerkennung das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen ( § 18 Abs. 2 PrivSchG ). Zudem haben sie bei der Aufnahme von Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten. Ihre Schüler können ohne vorherige Aufnahmeprüfung in öffentliche Schulen des gleichen Typs übertreten; die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden ( § 18 Abs. 3 PrivSchG ). Damit erfüllen sie anstelle öffentlicher Schulen und wie diese deren Bildungsauftrag der Verfassung. Wie oben bereits gezeigt, unterscheiden sich die Freien Waldorfschulen sowohl von ihrem pädagogischen Ansatz als auch von der Schulstruktur und Schulorganisation erheblich von den öffentlichen Schulen und den staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft. Die Entscheidung, staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft einerseits und genehmigte Ersatzschulen in freier Trägerschaft andererseits unterschiedlich zu behandeln, kann sich daher auf einen ausreichenden sachlichen Grund stützen (vgl. auch BayVGH, aaO, Rn. 48; BVerfGE 37, 314, 323 f). Randnummer 45 Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen und verweist auf sie. Diesen Ausführungen sowie dem Urteil des Bayerischen VGH vom

  1. Juli 2009, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, ist darin zuzustimmen, dass die Sonderregelung für die Freiwilligen Waldorfschulen in § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz nicht gleichheitswidrig ist. Randnummer 46 Dies gilt auch insoweit, als die Kläger diese Regelung für den Fall, dass ihre Tochter einmal die
  2. Klasse besuchen wird, in den Blick nehmen. Insofern erscheint es zwar bedenklich, für die Berechnung des Elternanteils an den Beförderungskosten auf die nächstgelegene Realschule abzustellen, weil diese Schule mit der
  3. Klasse auch der Waldorfschule nicht vergleichbar ist. Indessen lässt eine verfassungskonforme Auslegung von § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz der Verwaltungsbehörde den Spielraum, in einem solchen Fall auf das nächstgelegene Gymnasium abzustellen. Randnummer 47 Die angegriffene Bestimmung verletzt auch nicht das Grundrecht auf Erziehung (Artikel 27 Landesverfassung). Dies ist schon dadurch ausgeschlossen, dass eben keine gesetzliche Verpflichtung des Staates besteht, Beförderungskosten zur Schule zu übernehmen. Dass einkommensschwache Eltern ihr Kind nicht auf jede Privatschule ihrer Wahl schicken können, ist keine Folge staatlicher Regelung, sondern Auswirkung des Umstandes, dass nicht alle Bürger über gleiche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen. Randnummer 48 Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Einordnung von § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz hat die Beklagte die von den Klägern zu tragenden Eigenanteile an den Beförderungskosten ihrer Tochter zur Schule richtig ermittelt. Weitergehende Ansprüche stehen den Klägern nicht zu. Randnummer 49 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 151 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 51 Die Berufung war zuzulassen, da der Frage, ob § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz gegen die Landesverfassung verstößt und gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Randnummer 52 Beschluss Randnummer 53 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 493,90 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 1 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.