68). Randnummer 42 Das Arbeitsgericht ist fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 4) bei Zugang der Kündigung vom 01.07.2013 kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Randnummer 43
424). Randnummer 46 Eine solche Änderung des Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und der Bekl. zu 1) liegt nicht vor und wird vom Kläger nicht behauptet. Randnummer 47 c) Es hat auch kein einheitliches Arbeitsverhältnis des Klägers mit den Bekl. zu 1) bis 3) bzw. mit den Bekl. zu 2) bis 3) als Arbeitgebergruppe entstanden, das auf die Bekl. zu 4) übergegangen wäre. Randnummer 48 Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, dass auf Arbeitgeberseite mehrere natürliche oder juristische Personen bzw. mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein können. Für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses ist auch nicht Voraussetzung, dass die Arbeitgeber zueinander in einem bestimmten, insb. gesellschaftsrechtlichen, Rechtsverhältnis stehen, einen gemeinsamen Betrieb führen oder den Arbeitsvertrag gemeinsam abschließen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Dieser rechtliche Zusammenhang kann sich aus einer Auslegung des Vertragswerks der Parteien, aber auch aus zwingenden rechtlichen Wertungen ergeben (vgl. BAG 16.02.2006 - 8 AZR 211/05 -
301). Randnummer 49 Ein solcher rechtlicher Zusammenhang arbeitsvertraglicher Beziehungen folgt hier nicht aus den einzelvertraglichen Beziehungen des Klägers mit den Bekl. zu 1) bis 3), die er nacheinander eingegangen ist. Keinesfalls reicht der einheitliche Internetauftritt der Bekl. zu 2) und 3) aus, der den Kläger als Mitglied des Teams des Medienhauses auswies, um einen solchen rechtlichen Zusammenhang zwischen mehreren Unternehmen anzunehmen, wie der Kläger meint. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Gerade der ständige Wechsel der Vertragsarbeitgeber zeigt, dass zumindest auf Arbeitgeberseite auf die rechtliche Zuordnung des Klägers zu bestimmten Gesellschaften Wert gelegt wurde. Randnummer 50
N). Randnummer 56 Nur wenn besondere Umstände hinzukommen, die den Vertrag nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Der Kläger zeigt solche besonderen, vom Anfechtungstatbestand des § 123 BGB noch nicht erfassten Umstände, nicht ansatzweise auf. Seine allgemein gehaltenen Vorwürfe, die Bekl. zu 3) habe auf die Mitarbeiter "Druck ausgeübt", um sie zur Vertragsunterzeichnung zu bewegen; der Arbeitnehmerin G. sei gekündigt worden, weil sie sich geweigert habe, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und bei der Bekl. zu 1) "einzusteigen", genügen nicht. Auch die Behauptung des Klägers, den Mitarbeitern sei zugesichert worden, dass sich im Ergebnis an den Arbeitsverhältnissen nichts ändern werde, er sei darüber getäuscht worden, dass er bei der Bekl. zu 1) auch künftig unter Wahrung seines Besitzstandes beschäftigt werde, begründet keine Sittenwidrigkeit. Randnummer 57 Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben iSd. § 242 BGB unwirksam. An dem Aufhebungsvertrag vom 30.09.2012 muss sich der Kläger nach §§ 145 ff. BGB festhalten lassen. Die Vertragsparteien verwirklichen mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen grundsätzlich die ihnen zustehende Vertragsfreiheit. Willenserklärungen eines Volljährigen sollen - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich wirksam sein. Eine Korrektur darf, insbesondere aus der allgemeinen Auffangnorm des § 242 BGB, nur ganz krassen Fällen vorbehalten bleiben. Hierfür reicht ein etwaiges Anfechtungsrecht nach § 123 BGB, das innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB nicht ausgeübt worden ist, nicht aus. Randnummer 58
369). Randnummer 60 Im Streitfall hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, um eine Umgehung des § 613a BGB anzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags nach den bei seinem Abschluss am 30.09.2012 bestehenden Verhältnissen beurteilt. Der Vortrag des Klägers, der Aufhebungsvertrag mit der Bekl. zu 3) sei erst zu einem "viel späteren Zeitpunkt" unterzeichnet worden, ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Der Kläger ist bereits zum 01.09.2012 zur Bekl. zu 1) gewechselt. Der Betriebsübergang von der Bekl. zu 1) auf die Bekl. zu 4) soll nach dem konkretisierten Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 01.01.2013 stattgefunden haben. Weshalb der Vertrag mit der Bekl. zu 3) vom 30.09.2013 objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gedient haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die auch zweitinstanzlich allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers ersetzen keinen substantiierten Vortrag. Hinzu kommt, dass die Bekl. zu 4) ausweislich der Eintragung im Handelsregister (AG Koblenz HRB 23465) erst durch Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2012 gegründet worden ist. Randnummer 61 bb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) von der Bekl. zu 1) auf die Bekl. zu 4) übergegangen ist. Die Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg. Randnummer 62 Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Das Arbeitsgericht hat die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG zutreffend aufgezeigt. Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übergegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (vgl. BAG 10.05.2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, NZA 2012, 1161). Randnummer 63 Der Kläger hat sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, dass die Bekl. zu 4) sämtliche Mitarbeiter - außer ihm - von der Bekl. zu 1) übernommen habe. Damit habe sie eine funktionsfähige arbeitstechnische Organisationseinheit in Form der Arbeitnehmer übernommen. Im Übrigen habe die Bekl. zu 4) selbst vorgetragen, dass sie sämtliche relevanten weiteren Betriebsmittel, insb. die Sendelizenzen, von den Bekl. zu 2) und 3) übernommen habe. Die Betriebszwecke der Bekl. zu 1) bis 4) seien sämtlich identisch, die Bekl. zu 1) beschäftige sich der Form halber auch mit Printmedien. Randnummer 64 Die Berufung rügt, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt, weil der Kläger nicht "sämtliche" Mitarbeiter namentlich benannt habe, die die Bekl. zu 4) von der Bekl. zu 1) übernommen habe. Wenn die Bekl. zu 4) "eben sämtliche" Mitarbeiter - außer ihm - übernommen habe, so seien dies "eben sämtliche" anderen Mitarbeiter, "keiner mehr und keiner weniger". Dieser Vortrag des Klägers war falsch. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer eingeräumt hat, beschäftigte die Bekl. zu 1) nach seiner Kenntnis im Januar 2013 insgesamt 30 Arbeitnehmer. Von diesen 30 Arbeitnehmern habe die Bkl. zu 4) zum 01.01.2013 fünf Arbeitnehmer übernommen. Soweit er behauptet habe, die Bekl. zu 4) habe "sämtliche" Mitarbeiter - außer ihm - von der Bekl. zu 1) übernommen, sei dieser Vortrag so zu verstehen, dass die Bekl. zu 4) zum 01.01.2013 die Mitarbeiter der Bekl. zu 1) übernommen habe, die zum 01.09.2012 von der Bekl. zu 2) auf die Bekl. zu 1) übergegangen seien. Damit meine er, dass diese Mitarbeiter (namentlich: D. K., M. P., A., A. M. und J. V. C.) mit der Bekl. zu 2) einen Aufhebungsvertrag und später mit der Bekl. zu 1) einen Arbeitsvertrag geschlossen hätten. Soweit er behauptet habe, die Bekl. zu 4) habe die funktionsfähige arbeitstechnische Organisationseinheit in Form der Arbeitnehmer übernommen, habe er damit das Redaktionsteam gemeint, das bei der Bekl. zu 1) für die Bekl. zu 3) das Fernsehprogramm wwtv gestaltet habe. Es handelt sich insoweit um völlig neuen Sachvortrag und nicht lediglich um eine Konkretisierung und Vertiefung des Vortrags aus der ersten Instanz. Randnummer 65 Auch die Behauptung, die Bekl. zu 4) habe "sämtliche relevanten weiteren Betriebsmittel, insb. die Sendelizenzen", von den Bekl. zu 2) und 3) übernommen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht aufrechterhalten, nachdem die Bekl. zu 4) unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Sendelizenzen für Rundfunk- und Fernsehprogramme nicht übernommen werden können, weil sie von der Landesmedienanstalt ausgeschrieben und zugeteilt werden. Daraufhin relativierte der Kläger sein ursprüngliches Vorbringen dahin, dass er mit der Behauptung, die Bekl. zu 4) habe insb. die Sendelizenzen übernommen, gemeint habe, dass nunmehr die Bekl. zu 4) das Programm ausstrahle. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Behauptung, dass sich die Bekl. zu 1) "der Form halber" auch mit Printmedien beschäftigt habe, dahin korrigiert, er habe damit gemeint, dass er sich bei der Bkl. zu 1) nicht mit Printmedien beschäftigt habe. Randnummer 66 Damit ist die Argumentation des Klägers zu einem Betriebsübergang wegen der Übernahme "sämtlicher Mitarbeiter" und "sämtlicher relevanter Betriebsmittel", "insb. der Sendelizenzen" in sich zusammengefallen. Die Bekl. zu 1) hat sich zudem nicht nur "der Form halber" mit Printmedien beschäftigt, sondern nach dem geänderten Vortrag des Klägers mind. 25 von 30 Arbeitnehmern eingesetzt, um Wochenzeitungen herauszugeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Bkl. zu 1) im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch weit mehr Arbeitnehmer beschäftigt hat (zB. Zeitungsausträger), als der Kläger zuletzt behauptet. Randnummer 67 Der neue Sachvortrag des Klägers ist nicht geeignet, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bedingen. Die Bekl. zu 4) hat weder das wesentliche Personal der Bekl. zu 1) übernommen noch wesentliche Betriebsmittel. Die Betriebszwecke sind nicht identisch. Die Bkl. zu 1) beschäftigte sich im Wesentlichen mit der Herausgabe von Wochenzeitungen. Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB liegt nicht vor. Randnummer 68 3. Soweit die Berufung mehrfach darauf hinweist, dass der Kläger einen Wiedereinstellungsanspruch - variierend - gegen die Bekl. zu 2) bzw. die Bekl. zu 3) bzw. die Bekl. zu 2) und 3) habe, sind die Klageanträge nicht auf einen solchen Anspruch gerichtet. Der diesbezügliche Vortrag ist für sich gesehen im Hinblick auf das Klagebegehren nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs gegen die Bekl. zu 2) und/oder zu 3) nicht vor. Der Wiedereinstellungsanspruch richtet sich, wenn es zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB kommt, gegen den Betriebserwerber (vgl. BAG 15.12.2011 – 8 AZR 197/11 -
423). Betriebserwerber ist nach Ansicht des Klägers aber die Bekl. zu 4). III. Randnummer 69 Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 70 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.