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SG Mainz 3. Kammer S 3 KR 518/11 Urteil Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen - Verjährungs

Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen - Verjährungsfrist von drei Jahren Leitsatz Für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenk

§ 45

SGB I (und anderer Regelungen) zu einem "allgemeinen Rechtsprinzip" nichts zu ändern. Dieses Prinzip übernimmt in der Rechtsprechung des BSG die rhetorische Funktion, das Gericht von den in Rechtswissenschaft und Rechtsprechungspraxis anerkannten methodischen Grundsätzen für eine Analogiebildung, insbesondere vom Nachweis einer Regelungslücke, zu entlasten. In den Urteilen des BSG zur Verjährung des Vergütungsanspruchs nach Einführung der Verweisung auf das BGB in § 69 SGB V (BSG, Urteil vom 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R; BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R) kann eine Regelungslücke, die stets (und nach jeder gängigen Rechtstheorie, vgl. nur Rüthers/Fischer/Birk , Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre,

  1. Aufl. 2011, 878 ff., Müller/Christensen , Juristische Methodik,
  2. Aufl. 2009, Rn. 371) Voraussetzung für einen Analogieschluss ist, ernsthaft nicht festgestellt werden. Randnummer 55 In den genannten Urteilen wird darauf verzichtet, das Vorliegen einer Regelungslücke herauszuarbeiten und Überlegungen darüber anzustellen, mit Hilfe welcher sachnahen gesetzlichen Regelung im Wege einer Analogiebildung die Lücke geschlossen werden könnte. Andernfalls müsste bereits im ersten Schritt festgestellt werden, dass es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Denn unter Berücksichtigung des Verweises in § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auf das BGB kann die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, anhand des im Gesetzgebungsvorgang hervorgebrachten Normtextes vollständig und widerspruchsfrei beantwortet werden. Randnummer 56 Die sowohl vor als auch nach Einführung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V durch das BSG herangezogene Berufung auf ein "allgemeines Rechtsprinzip" der vierjährigen Verjährungsfrist und vor allem die Konsequenzen, die das BSG hieraus zieht, vermögen nicht zu überzeugen. Randnummer 57 Allein die Anzahl der Entscheidungen, die eine vierjährige Verjährungsfrist im Wege der Analogie konstituieren, mag zwar den Eindruck erwecken, dass es sich hierbei um ein "allgemeines Rechtsprinzip" handelt. Die Behauptung eines solchen Prinzips ist dennoch fragwürdig, weil überspielt wird, dass der Gesetzgeber mit der Einführung partikularer Verjährungsregelungen im SGB gerade keine allgemeine Verjährungsfrist für das Sozialgesetzbuch geschaffen hat und trotz der bereits in den 1970er Jahren begründeten Judikatur zum "allgemeinen Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist" (erstmals BSG, Urteil vom 11.08.1976 - 10 RV 165/75 - Rn. 18) offenbar immer wieder konkreter Regelungsbedarf für bestimmte Kategorien von Ansprüchen gesehen wurde. Empirisch lässt sich somit lediglich feststellen, dass sich im Gesetzgebungsprozess bisher weder eine Auffassung durchsetzen konnte, die eine grundsätzlich für alle aus den Sozialgesetzbüchern resultierenden Ansprüche geltende Verjährungsfrist positivieren wollte, noch eine Auffassung, die die Regelung der Verjährung von einzelnen Anspruchskategorien vor dem Hintergrund eines bereits "geltenden" ungeschriebenen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährungsfrist für entbehrlich hielt. So wurden etwa nach 1989 folgende - keineswegs immer vierjährige - Verjährungsfristen geregelt: § 34 Abs. 3 SGB II, § 34a Abs. 2 SGB II, § 303e Abs. 2 S. 4 SGB V, § 118 Abs. 4a SGB VI, § 286d Abs. 3 SGB VI, § 96 Abs. 4a SGB VII, § 113 SGB VII, § 103 Abs. 3 S. 1 SGB XII, § 111 Abs. 1 SGB XII. Die Aussage, dass der Gesetzgeber das allgemeine Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist in den §§ 25 Abs. 1 S. 1 und 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV mit deren Einführung zum 01.07.1977 und in § 50 Abs. 4 SGB X (in Kraft getreten am 01.01.1981) "verdeutlicht" habe (BSG, Urteil vom 01.08.1991 - 6 RKa 9/89 - Rn. 20) führt hier nicht weiter, denn es ließe sich auch die gegenteilige Behauptung aufstellen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine für alle Ansprüche nach dem SGB geltende vierjährige Verjährungsfrist entschieden habe. Randnummer 58 Der Befund, dass die vierjährige Verjährungsfrist einem allgemeinen Prinzip des Sozialrechts entspreche, wird im Übrigen dadurch widerlegt, dass das SGB selbst andere Verjährungsfristen kennt: dreijährige Verjährungsfristen sind in § 34 Abs. 3 SGB II, § 103 Abs. 3 S. 1 SGB XII, § 111 Abs. 1 SGB XII und durch einen Verweis auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB in § 113 SGB VII geregelt, dreißigjährige Verjährungsfristen in § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV und in § 52 Abs. 2 SGB X. § 303e Abs. 2 S. 4 SGB V enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung (u.a.) der Verjährungsfrist. Auch historisch lässt sich ein allgemeines Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist nicht begründen, was sich beispielsweise an § 223 RVO a.F. zeigt, der bis zum Inkrafttreten des SGB I eine zweijährige Verjährungsfrist für Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen hatte. Randnummer 59 Des Weiteren begründet das BSG nicht, auf Grund welcher Rechtfertigung dem Prinzip der vierjährigen Verjährungsfrist eine normative Wirkung zukommen sollte, die über die Bereitstellung eines Regelungskonzepts für den Fall des Bestehens von Regelungslücken hinausgehen und hierbei eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung verdrängen soll. Rechts- oder Strukturprinzipien, die aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen abgeleitet werden, können zur Auslegung unklarer Bestimmungen oder zur didaktischen Aufarbeitung eines Rechtsgebietes herangezogen werden. Sie sind jedoch keine Supranormen, die positivgesetzliche Regelungen verdrängen könnten (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R - Rn. 14). Deshalb ist nicht nachvollziehbar, warum die rechtlich banale Frage, ob bei einer bestimmten Kategorie von Rechtsbeziehungen eine drei- oder vierjährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist, zum Gegenstand eines ungeschriebenen Rechtsprinzips mit überpositivem Geltungsanspruch hochgestuft werden muss. Randnummer 60 e) Die weiteren Ausführungen des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R - Rn. 18ff.) zu Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V vermögen an diesem Befund bereits deshalb nichts zu ändern, weil sie wegen der Verpflichtung der Gerichte zur Realisierung von Gesetzesbindung nicht dazu geeignet sind, den klaren und bestimmten Normtext in Frage zu stellen. Randnummer 61 Im Übrigen sind sie nicht überzeugend. Das BSG begründet seine Auffassung damit, dass durch die Neufassung des § 69 SGB V nur die Ausgrenzung des Zivilrechts aus den Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen bezweckt gewesen sei. Es finde sich nicht der geringste Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass bei Ausdehnung der öffentlich-rechtlichen Bindungen entgegen dieser Tendenz die Vorschriften des BGB noch in einem größeren Maße herangezogen werden sollten, als es schon in § 61 SGB X vorgesehen sei (BSG, a.a.O. Rn. 25). Randnummer 62 Diese Begründung ist zirkulär, da sie zur Voraussetzung hat, dass die vor Einführung des jetzigen § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V etablierte Rechtsprechung (insbesondere im Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R) entgegen der bereits in § 61 S. 2 SGB X enthaltenen Verweisung auf das BGB zutreffend war. Diese beruhte aber gerade nicht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung, sondern auf einer (fehlerhaften) Lückenfüllung per Analogieschluss, sodass mit dem Verweis auch auf die Verjährungsregelungen des BGB keine Änderung hin zum BGB verbunden ist, sondern allenfalls eine Klarstellung. Randnummer 63 Davon abgesehen ändert eine Verweisung auf das BGB nichts am (nunmehr positiv definierten) öffentlich-rechtlichen Charakter der Rechtsbeziehung. Eine dreijährige Verjährungsfrist ist ebensowenig "naturgemäß" bürgerlich-rechtlich wie eine vierjährige Verjährungsfrist "naturgemäß" öffentlich-rechtlich bzw. sozialrechtlich ist. Randnummer 64 Auch das Argument, dass die Einbindung der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen in das öffentliche Recht wegen der Behandlung von Kassenpatienten zur Wahrung von Rechtsklarheit und Einheitlichkeit die Anwendung der allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I erfordere (so bereits BSG, Urteil vom 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R - Rn. 13 und ähnlich BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R: "Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche") vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht ersichtlich, worin der Gewinn an Rechtsklarheit bestehen sollte. Der Verweis auf das BGB lässt sich sowohl dem § 61 S. 2 SGB X als auch dem § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V entnehmen. Die Verjährungsfrist des § 45 SGB I ist hingegen eindeutig nicht einschlägig. Gleiches gilt für die anderen im SGB normierten Verjährungsregelungen. Ein Gewinn an Rechtsklarheit lässt sich am ehesten dadurch erreichen, dass sich die Rechtsprechung möglichst eng am Wortlaut des publizierten Gesetzes orientiert. Eine von Wortlaut und Gesetzessystematik gelöste Rechtsprechung führt hingegen tendenziell zur Rechtsunklarheit, da die Normadressaten zur rechtlichen Bewertung ihres Falles stets profunde Kenntnisse der Rechtsprechung benötigen. Auf die in der BSG-Rechtsprechung zu Grunde gelegten "ungeschriebenen Prinzipien" und Gerechtigkeitspostulate ist zudem kein Verlass, da diese Entscheidungsgrundlagen mangels Gesetzeskraft keinerlei Bindungswirkung unterliegen, stets zur Disposition der Gerichte stehen und dem Gerechtigkeitsempfinden des jeweiligen Spruchkörpers fortwährend aufs Neue angepasst werden können. Randnummer 65 Auch zur Wahrung der "Einheitlichkeit" ist die Anwendung der Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I nicht erforderlich. Da das BSG diese These im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen von Leistungserbringern nicht näher begründet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass es hiermit an eine Rechtsprechungstradition anknüpft, die ein Gleichlaufen der Verjährungsfrist von Sozialleistungsansprüchen mit diesen korrespondierenden Erstattungsansprüchen als notwendig erachtet (so schon BSG, Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63). Im Falle der Ansprüche zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern im Bereich des SGB V bedarf es einer Harmonisierung mit der Verjährungsfrist des Sozialleistungsanspruchs jedoch nicht. Der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger hängt zwar vom Naturalleistungsanspruch des Versicherten ab, der (theoretisch) der

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1 SGB I unterliegt. Der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger entsteht aber erst mit Inanspruchnahme des Leistungserbringers durch den Versicherten und somit mit Erfüllung des Naturalleistungsanspruchs. Zu berücksichtigen sind also zwei zeitlich aufeinander folgende Verjährungsfristen. Es ist kein Grund dafür erkennbar, warum diese Verjährungsfristen die gleiche Länge haben müssten. Randnummer 66 Dass die Heranziehung der vierjährigen Verjährungsfrist entgegen der Anwendung des § 195 BGB über § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V damit begründet wird, dass die "Regelung (...) aus praktischen und haushaltsrechtlichen Gründen geboten (sei), um jahrzehntelange Auseinandersetzungen einer beschleunigten gerichtlichen Klärung zuzuführen" (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 27/12 R - Rn. 43) ist nicht nachvollziehbar, da die Anwendung des BGB zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt. Wegen § 196 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 14 BGB a.F. (zweijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen der öffentlichen Anstalten und der Inhaber von privaten Anstalten, welche der Heilung dienen und der Ansprüche von Ärzten usw.) galt dies in der Regel auch schon vor den Änderungen des Verjährungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsreform. Daher ist es verwunderlich, dass der 1. Senat des BSG noch im Jahr 2013 von einer "kurzen" sozialrechtlichen Verjährung spricht (BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 60/12 R - Rn. 13). Abgesehen davon rechtfertigen selbstverständlich auch keine "praktischen und haushaltsrechtlichen" Gründe die Überspielung von Gesetzestext und -systematik. Randnummer 67 f) Die Vorgehensweise des BSG im Urteil vom 12.05.2005 (B 3 KR 32/04 R, hier insbesondere Rn. 18 ff.) besteht also im Wesentlichen darin, den Wortlaut der Regelung "einengend" auszulegen und dadurch den Regelungsgehalt der Vorschrift zu verkürzen, um dies anschließend mit einer (vorweggenommenen und unausgesprochenen) Analogiebildung zu kompensieren. Im Ergebnis führt dies dazu, dass mit der Anwendung der

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SGB I analog die nach Wortlaut und Gesetzessystematik allein maßgebliche Regelung der Verjährungsfrist des § 195 BGB contra legem verdrängt wird. Soweit das BSG eine am Normtext legitimierbare Rechtsfolge durch eine nicht am Normtext, sondern lediglich auf Grund eines ungeschriebenen Prinzips legitimierte Rechtsfolge ersetzt, überschreitet es die Grenzen zulässiger Konkretisierung und handelt wegen des Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Randnummer 68 g) Die Heranziehung der vierjährigen Verjährungsfrist aus § 45 SGB I für die Rechtsverhältnisse zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen im Rahmen des § 69 SGB V ist nach alldem nicht zu rechtfertigen. Die vom Beklagten vorliegend geltend gemachte Vergütungsforderung unterliegt daher der dreijährigen Verjährungsfrist aus § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB. Randnummer 69

  1. Die Verjährung ist eingetreten. Der (potenzielle) Vergütungsanspruch der Klägerin ist im Mai 2007 entstanden. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 31.12.2007 zu laufen und endete gemäß § 195 BGB am 31.12.
  2. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20.12.2011 war die Forderung demnach verjährt. Hemmungstatbestände liegen nicht vor. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung spätestens mit Schriftsatz vom 16.05.2014 erhoben. Sie ist daher gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Randnummer 70 Die Klage war demzufolge abzuweisen. III. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beklagte voll obsiegt hat, waren der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. IV. Randnummer 72 Der Streitwert in der Hauptsache ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 197 a Abs. 1 SGG i.V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht hier der eingeklagten Hauptforderung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.