Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich - Massenentlassung - Betriebsratsanhörung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.02.2014, 2 Sa 123/13 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 471/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 31. Januar 2013, 3 Ca 1146/12, Urteil nachgehend BAG, 30. Juli 2014, 6 AZN 471/14, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2013 - 3 Ca 1146/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/11 und der Beklagte zu 6/11. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Randnummer 2 Die Klägerin war seit 01. Mai 2001 bei der Firma A e. K. beschäftigt. Bei der Firma A e. K. sind von deren Arbeitnehmern auf der Grundlage eines nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrages vom 7. April 1995 Betriebsräte in den darin festgelegten Betriebsratsbezirken gewählt worden, die Mitglieder in den errichteten Gesamtbetriebsrat nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung "Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrates (GBR) sowie die Entsendung der GBR-Mitglieder" vom 21. November 2000 nebst der Ergänzung vom 30. April 2002 entsandt haben. Die Klägerin war dem Betriebsratsbezirk S zugeordnet und Mitglied des für diesen Bezirk gewählten Betriebsrates. Randnummer 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Insolvenzgericht - vom 28. März 2012 (Az.: 1 IN 24/12) wurde über das Vermögen des A, Inhaber der Firma A e. K., das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit einem weiteren Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Insolvenzgericht - vom 28. März 2012 (Az.: 3 IN 26/12) wurde über das Vermögen der zum A-Konzern gehörenden A XL GmbH ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Wirtschaftsprüfer Sch zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 4 In der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des A abgehaltenen Gläubigerversammlung vom 05. Juni 2012 wurde die vom Beklagten getroffene Entscheidung zur Betriebsstilllegung bestätigt. Der aufgrund der beschlossenen Betriebsstilllegung durchgeführte Abverkauf wurde bei der Firma A e. K. am 27. Juni 2012 beendet. Randnummer 5 Am 28. Juni 2012 schlossen der Beklagte und der Insolvenzverwalter der Firma A XL GmbH mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: Randnummer 6 "Präambel Randnummer 7 Mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Insolvenzgericht - vom 28.03.2012 wurde über die Vermögen der Firma A e. K. und der A XL GmbH die Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Wirtschaftsprüfer A. und Herr Wirtschaftsprüfer Sch zu Insolvenzverwaltern bestellt. Randnummer 8 Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28.03.2012 sind als Anlage 1 Bestandteil dieses Interessenausgleichs. Randnummer 9 § 1 Geltungsbereich Randnummer 10 Räumlicher Geltungsbereich Randnummer 11 Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der Firmen A e. K. und A XL GmbH. (…) Randnummer 12 § 2 Informationen Randnummer 13 Dem GBR beziehungsweise dessen Vertretern wurden Informationen über die wirtschaftliche Situation der A e. K. gegeben. Insbesondere erhielt der GBR Vermögensübersichten sowie Listen derjenigen Filialen beziehungsweise Betriebe (Stand 25.06.2012), für die eventuell Interessenten vorhanden sind. Der GBR wurde durch den Insolvenzverwalter da-rüber informiert, dass eine Übernahme der Firma A e. K. durch einen Investor gescheitert ist und mangels Warenversorgung eine Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter über den 30.06.2012 hinaus nicht möglich ist. Randnummer 14 Der Insolvenzverwalter hat die Stilllegung der Firma A XL GmbH, vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses, zum 31.07.2012 beschlossen. Der GBR wurde durch den Insolvenzverwalter darüber informiert, dass eine Übernahme der Firma A XL GmbH durch einen Investor gescheitert ist und mangels Warenversorgung eine Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter über den 31.07.2012 hinaus nicht möglich ist. Randnummer 15 Die Insolvenzverwalter werden auch nach Abschluss des Interessenausgleiches den GBR beziehungsweise dessen Vertreter über den jeweils aktuellen Stand der Interessenten, mindestens 14-tägig (erstmals zum 11.07.2012) unterrichten. Randnummer 16 § 3 Regelungsgegenstand / Betriebsänderung (unternehmerische Entscheidung) Randnummer 17 Die unternehmerischen Entscheidungen, die aufgrund der oben genannten Informationen, getroffen wurden, sind: Randnummer 18 Der Geschäftsbetrieb der A wird zum 30.06.2012 eingestellt. Ab dem 01.07.2012 erfolgt die Abwicklung. Randnummer 19 Der Geschäftsbetrieb der Firma A XL GmbH wird vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses zum 31.07.2012 eingestellt. Ab dem 01.08.2012 erfolgt die Abwicklung. Randnummer 20 In einer Vereinbarung vom selben Tag wird ergänzend festgehalten, wie die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Insolvenz gewährleistet werden. (…) Randnummer 21 § 8 Schlussbestimmungen Randnummer 22 Abschluss der Verhandlungen Randnummer 23 Der Gesamtbetriebsrat bestätigt, dass er im Rahmen der Verhandlungen über diesen Interessenausgleich ordnungsgemäß informiert wurde und ihm auch die dazu gehörigen Unterlagen übergeben wurden. Randnummer 24 Der Gesamtbetriebsrat hat die Entscheidung der Insolvenzverwalter mit größtem Bedauern und Unverständnis entgegengenommen. Randnummer 25 Die Interessenausgleichsverhandlungen sind damit abgeschlossen. Randnummer 26 Massenentlassungsklausel / Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats zu § 17 KSchG Randnummer 27 Dieser Interessenausgleich ersetzt zugleich die Stellungnahme des GBR zur Anzeige der Massenentlassung gemäß § 17 KSchG. Randnummer 28 Ebenso ersetzt diese Vereinbarung die Anhörung des GBR zur Kündigung von Arbeitnehmern gemäß BErzGG, MuSchG sowie SGB IX. Randnummer 29 Der GBR wird im Rahmen des § 17 KSchG keine weitere Stellungnahme mehr abgeben, insbesondere auch nicht nach § 20 KSchG. Randnummer 30 Integrale Bestandteile des Interessenausgleichs Randnummer 31 Die Präambel und sämtliche im Text aufgeführten in Bezug genommenen Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Randnummer 32 Freistellung Randnummer 33 Der Interessenausgleich gilt zugleich als Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats zur Freistellung gekündigter Arbeitnehmer. Eine separate Anhörung zur Freistellung ist somit nicht durchzuführen. Randnummer 34 Einsichtnahme und Veröffentlichung Randnummer 35 Der Interessenausgleich kann beim BR eingesehen werden. Die Insolvenzverwalter versuchen, den Interessenausgleich über das Gläubigerinformationssystem den Mitarbeitern ebenfalls zugänglich zu machen. Er wird ohne Anlagen auf der Internetseite der Insolvenzverwalter veröffentlicht. § 9 Randnummer 36 Der Insolvenzverwalter ist bemüht, soweit Filialen durch anderweitige Firmen übernommen werden, auch wenn dies nicht im Rahmen des § 613 a BGB erfolgt, die Erwerber zu veranlassen, Mitarbeiter mit zu übernehmen. Randnummer 37 Soweit Mitarbeiter Filialen in Eigenregie übernehmen wollen, wird der Insolvenzverwalter, soweit dies möglich ist, die Mitarbeiter hierbei unterstützen (z. B. bei Übernahme Mietverträge etc.). Randnummer 38 Soweit sich für einzelne Filialen oder Lagerstandorte neue Übernahmeangebote ergeben sollten, wird der Insolvenzverwalter den GBR, auch wenn die Kündigungen bereits ausgesprochen sind hierüber informieren. Randnummer 39 Die Insolvenzverwalter haben der Gewerkschaft ver.di zugesagt, dass mit diesen unverzüglich auf Grundlage des beigefügten Entwurfes ein Transfertarifvertrag verhandelt und abgeschlossen wird, sofern dessen Finanzierung darstellbar ist. Randnummer 40 § 10 Salvatorische Klausel Randnummer 41 Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung aufgrund eines Verstoßes gegen Gesetz oder Tarifvertrag unwirksam sein, so werden die Vertragsparteien die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem Gewollten am Nächsten kommt. Randnummer 42 Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist und diese Vereinbarung den Rechtscharakter einer Betriebsvereinbarung mit konkreten Ansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer hat. Randnummer 43 Sollte die Rechtauffassung der Beteiligten unrichtig sein, dass der Gesamtbetriebsrat in einer Vereinbarung den Interessenausgleich für beide Betriebe / Unternehmen (XL und AS) regeln kann, so besteht das Einvernehmen, dass diese Vereinbarung auch getrennt für XL und AS gelten soll und in diesem Fall zwei Vereinbarungen zusammengefasst in einem Schriftstück wirken sollen. (…)" Randnummer 44 Am 29. Juni 2012 erstattete der Beklagte gegenüber den Agenturen für Arbeit in Ulm und Trier jeweils eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG, auf die Bezug genommen wird. Randnummer 45 Mit Schreiben vom 02. Juli 2012 wurde der Betriebsrat S vom Beklagten zu den beabsichtigten Kündigungen der in der beigefügten Liste aufgeführten Mitarbeiterinnen nebst deren Sozialdaten, darunter die Klägerin, angehört. Randnummer 46 Mit Schreiben vom 12. Juli 2012, das am 23. Juli 2012 zur Post gegeben wurde und der Klägerin am 24. Juli 2012 zuging, kündigte der Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31. Oktober 2012. Randnummer 47 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier am 14. August 2012 eingegangenen Kündigungsschutzklage. Randnummer 48 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung sei trotz der zunächst getroffenen Entscheidung zur vollständigen Betriebsstilllegung unwirksam, weil nicht alle Verkaufsstellen tatsächlich geschlossen würden, sondern für eine ihr nicht bekannte Anzahl Übernahme- bzw. Weiterführungsangebote etwa von den Firmen Z oder Y gemacht worden seien. Gegen die endgültige Betriebsstilllegung spreche § 9 des Interessenausgleichs vom 28. Juni 2012, wonach der Beklagte auch weiterhin bemüht sei, die Übernahme von Filialen durch andere Firmen zu unterstützen. Weiterhin sei keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates durchgeführt worden, weil der Betriebsrat über den Stand der Verhandlungen des Beklagten mit Interessenten über die Weiterführung einzelner Filialen keine Informationen erhalten habe. Außerdem habe dem Betriebsrat aufgrund der zum 27. Juni 2012 erfolgten Schließung der Verkaufsstelle das darin befindliche Betriebsratsbüro mit den darin befindlichen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung gestanden. Im Übrigen sei der Gesamtbetriebsrat unter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen errichtet worden und habe daher keine wirksame Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG abgeben können, mit der Folge, dass die Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erfolgt sei. Randnummer 49 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt , Randnummer 50 festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 12. Juli 2012 nicht zum 31. Oktober 2012 aufgelöst wird, sondern fortbesteht, Randnummer 51 hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Abfindung in Höhe von 7.180,-- EUR zu zahlen. Randnummer 52 Der Beklagte hat beantragt , Randnummer 53 die Klage abzuweisen. Randnummer 54 Er hat erwidert, die Kündigung sei aufgrund der vollständigen Stilllegung des Betriebes der Firma A e. K. aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. § 9 des Interessenausgleichs vom 28. Juni 2012 widerspreche dem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung nicht, weil darin lediglich geregelt sei, dass er den Gesamtbetriebsrat über etwaige neue Übernahmeangebote informieren werde. Die von der Klägerin angeführte Übernahme von Filialen durch Z oder Y sei unsubstantiiert. Nach dem Stilllegungsbeschluss seien auch keine neuen A-Märkte entstanden. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Aufgrund des nach Betriebsstilllegung bestehenden Restmandates des Betriebsrates nach § 21 b BetrVG hätten die Betriebsratsmitglieder die noch bestehenden Aufgaben des Betriebsrates fortzuführen, insbesondere den Betriebsrat zur Beratung über die Anhörung einzuberufen. Etwaige Fehler in der Sphäre des Betriebsrates führten nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Auch die Massenentlassungsanzeige sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei der Gesamtbetriebsrat angesichts der bundesweiten Filialschließung zuständig gewesen. Randnummer 55 Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG unwirksam sei. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Firma A e. K. und der A XL GmbH um zwei eigenständige Unternehmen innerhalb eines Konzernes handele, habe kein Gesamtbetriebsrat gebildet werden dürfen. Der nach dem Vortrag des Beklagten gleichwohl unternehmensübergreifend gebildete "Gesamtbetriebsrat" sei rechtlich nicht existent, so dass der Beklagte im Rahmen von § 17 KSchG den örtlichen Betriebsrat hätte beteiligen müssen, was er nicht getan habe. Randnummer 56 Gegen das ihm am 25. Februar 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. April 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 57 Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei kein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat gebildet worden, weil bei der Firma A XL GmbH - unstreitig - keine Betriebsräte gewählt worden seien. Hinsichtlich der bei der Firma A e. K. beschäftigten Arbeitnehmer habe mit dem Gesamtbetriebsrat in jedem Falle das zuständige Gremium gehandelt, das im Rahmen des geschlossenen Interessenausgleiches vom 28. Juni 2012 die nach § 17 KSchG erforderliche Stellungnahme ordnungsgemäß abgegeben habe. Selbst wenn die aufgrund der neu abgeschlossenen Tarifverträge vom 18. März 2012, 28. März 2012 sowie 17. April 2012 erfolgte Ausdehnung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auch auf die bei der Firma A XL GmbH beschäftigten Mitarbeiter tatsächlich unwirksam gewesen sein sollte, so habe dies auf die bei der Firma A e. K. beschäftigten Mitarbeiter keine Auswirkung, sondern führe lediglich dazu, dass die bei der Firma A XL GmbH beschäftigten Mitarbeiter weder im Rahmen des § 102 BetrVG noch des § 17 KSchG durch den Gesamtbetriebsrat vertreten worden wären. Randnummer 58 Der Beklagte beantragt , Randnummer 59 das am 31. Januar 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 3 Ca 1146/12 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 60 Die Klägerin beantragt , Randnummer 61 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 62 Sie erwidert, der neue Sachvortrag des Beklagten hinsichtlich der Errichtung des Gesamtbetriebsrates sei in der Berufungsinstanz wegen Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht ausgeschlossen. Auch unter Zugrundelegung des neuen Sachvortrags in der Berufungsinstanz ändere sich nichts am rechtlichen Ergebnis. Mangels Umsetzung des Tarifvertrages vom 18. März 2012 durch Bildung neuer Betriebsratsgremien und Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrates sei lediglich der ursprünglich gebildete Gesamtbetriebsrat der Firma A e. K. wirksam im Amt gewesen, der jedoch nicht als unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat für beide Unternehmen im Interessenausgleich vom 28. Juni 2012 habe agieren können. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrates für beide Unternehmen habe dieser keine wirksame Stellungnahme gemäß § 17 KSchG zur Massenentlassungsanzeige beider Unternehmen abgeben können. Insoweit sei der letzte Absatz des § 10 des Interessenausgleichs unbeachtlich. Da die Vereinbarung mit dem noch nicht existierenden unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat geschlossen worden sei, könne man nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Vereinbarung im Zweifelsfalle für beide Unternehmen getrennt wirken solle. Vielmehr sei die geschlossene Vereinbarung mit einem nicht existenten Gesamtbetriebsrat geschlossen worden und folglich unwirksam. Randnummer 63 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 64 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 65 Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Randnummer 66 Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 12. Juli 2012 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zu dem in ihr vorgesehenen Termin (31. Oktober 2012) unter Einhaltung der nach § 113 InsO maßgeblichen Kündigungsfrist beendet. Randnummer 67 1. Die Kündigung ist aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG. Randnummer 68
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