gehend BVerwG,
Belgien transportiert werden sollten. Eine amtstierärztliche Untersuchung ergab, dass die Welpen teilweise verletzt waren. Zudem wurden unter anderem Zweifel am Vorhandensein eines wirksamen Tollwutschutzes der Tiere geäußert. Mit Verfügung vom
mittag des
der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich habe der Widerspruchsbescheid als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ versehen werden müssen. Der Rückschein enthalte hingegen nicht den Hinweis auf die besondere Versendungsform „Eigenhändig“, so dass es an einer ordnungsgemäßen Zustellung fehle. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit Vorgaben des Europarechts, wonach für Zustellungen das Recht des Empfangsmitgliedstaates heranzuziehen sei. Randnummer 12 Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten und vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Zustellung sei am 22. Februar 2013 wirksam erfolgt.
dem österreichischen Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente dürfe an jeden in der Kanzlei angestellten Angestellten zugestellt werden. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 14 unter Abänderung des Zwischenurteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. September 2013 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen Randnummer 17 und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung – über die der Senat
Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch einstimmig ergangenen Beschluss entscheidet – ist begründet. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die tierseuchenrechtliche Anordnung vom
der am
GO findet keine Anwendung (2.). Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung der Klagefrist in den vorherigen Stand ist unbegründet (3.). Randnummer 21 1.
GO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats
Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der hier maßgebliche Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wurde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen
den Vorschriften des (Bundes-) Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) am 22. Februar 2013 wirksam zugestellt so dass ab diesem Zeitpunkt die Klagefrist zu laufen begann. Randnummer 22 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG erfolgt eine Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist, wobei
ZG zum
weis einer solchen Zustellung der Rückschein genügt. Die mit der Formulierung „soweit… völkerrechtlich zulässig“ in Bezug genommenen völkerrechtlichen Vorschriften finden sich für den hier in Rede stehenden Fall der Zustellung
Österreich in dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl 1990 II S. 357, im Folgenden: „Rechtshilfevertrag“). Randnummer 23 Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrages werden Schriftstücke in Verfahren
1 (d.h. unter anderem solche in öffentlich-rechtlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten) unmittelbar durch die Post
den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Für die Art und Weise der Zustellung ist in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Rechtshilfevertrages folgende Regelung getroffen: Randnummer 24 Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Randnummer 25 Diesen Anforderungen hat die Zustellung durch den Beklagten genügt, so dass es auf die Frage einer etwaigen Heilung von Zustellungsmängeln nicht ankommt. Randnummer 26 Da der hier in Rede stehende Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 keine nähere Bestimmung dessen trifft, was „Eigenhändig“ und „Rückschein“ bedeuten, ist die hier heranzuziehende Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages
allgemeinen Grundsätzen der Auslegung völkerrechtlicher Verträge auszulegen. Diese Grundsätze sind im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge in der auf den vorliegenden Vertrag aus dem Jahr 1988 anzuwendenden Fassung vom 23. Mai 1969 (WVRK) geregelt.
1 WVRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Randnummer 27 In Anwendung dieser Maßstäbe kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – welches bereits unzutreffend davon ausging, die Bestimmung laute in ihrem Wortlaut dahingehend, dass der eingeschriebene Brief mit den genannten besonderen Versendungsformen „zu versehen“ sei – für die Wirksamkeit einer Zustellung nicht verlangt, dass auf dem Brief der Vermerk „Eigenhändig“ aufgedruckt ist. Vielmehr reicht es
dem Wortlaut der Vorschrift („zu versenden“) sowie ihrem Sinn und Zweck, einen Zustellungsnachweis zu gewährleisten und zugleich im Interesse des Empfängerschutzes Ersatzzustellungen auszuschließen, wenn den materiellen Anforderungen an eine „eigenhändige“ Zustellung genügt ist (a), und wenn darüber hinaus als
weis der Zustellung in formeller Hinsicht ein Rückschein vorhanden ist, der den Vorgang der Zustellung und die Person desjenigen, der das Schriftstück entgegen genommen hat, dokumentiert (b). Diese Voraussetzungen waren am
den vorstehenden Maßstäben ergibt, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger übergeben werden muss und Ersatzzustellungen ausgeschlossen sind. Randnummer 29 aa) In den zunächst als spezielle Auslegungshilfe heranzuziehenden Durchführungshinweisen zu dem Vertrag im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 1990 (VII 6 – 130 081 – OST/3) wird zu Art. 10 des Rechtshilfevertrages erläutert: Randnummer 30 „In Verfahren
1 sind Schriftstücke zwischen den beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die Post zu übermitteln; dabei ist
den Vorschriften des Weltpostvertrags zu verfahren. Wenn es eines Zustellnachweises bedarf, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief zu versenden. Wenn bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes ohne Rückschein im Einzelfall Zweifel über die Tatsache der Zustellung oder ihren Zeitpunkt bestehen und es auf eine Klarstellung hierüber ankommt, muß sich die Behörde die notwendige Kenntnis auf andere Weise zu beschaffen suchen, z.B. durch
frage bei den Postdienststellen. Die Behörde kann auch von sich aus anordnen, daß mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zuzustellen ist. Da eingeschriebene Briefe nicht durch Niederlegung (§ 182 ZPO) oder durch Zurücklassen (§ 186 ZPO) zugestellt werden können, ist eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein nur zweckmäßig, wenn zu erwarten ist, daß der Empfänger oder ein Ersatzempfänger (§ 51 Abs. 3 PostO) angetroffen und auch bereit sein wird, das zuzustellende Schriftstück anzunehmen.“ Randnummer 31 Diese Durchführungshinweise gehen hiernach davon aus, dass Zustellungen
Österreich durch eingeschriebenen Brief sogar an Ersatzempfänger erfolgen können; für die vorliegende Frage
der Bedeutung des Ausdrucks „Eigenhändig“ sind sie insoweit unergiebig. Der in den Durchführungshinweisen ebenfalls erwähnte Weltpostvertrag (veröffentlicht unter Nr. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 10. Juli 1964 des Weltpostvereins, BGBl. II 1986, S. 236) enthält in Art. 48 wiederum zwar Ausführungen zur Verwendung eines Rückscheins („Der Absender einer Einschreibesendung […] kann bei der Einlieferung gegen Entrichtung der in Artikel […] vorgesehenen besonderen Gebühr einen Rückschein verlangen“) sowie in Art. 49 Nr. 1 eine Bestimmung zur eigenhändigen Zustellung. Diese mit dem Titel „Eigenhändige Zustellung“ überschriebene Norm lautet wie folgt: Randnummer 32 „Im Verkehr zwischen den Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, werden Einschreibesendungen und Wertbriefe auf Verlangen des Absenders eigenhändig zugestellt. Die Verwaltungen können übereinkommen, dies nur für Einschreibesendungen und Wertbriefe mit Rückschein zuzulassen. In beiden Fällen zahlt der Absender die in Artikel […] vorgesehene besondere Gebühr.“ Randnummer 33 Eine nähere Bestimmung dessen, was unter „eigenhändig“ zu verstehen ist, enthält der Weltpostvertrag indessen nicht. Randnummer 34 bb) Vor diesem Hintergrund ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten bei Abschluss des Vertrages und während der Vorarbeiten (vgl. Art. 32 WVRK) mit der Verwendung des Begriffs „Eigenhändig“ auf die österreichische Rechtsordnung Bezug nahmen, denn die deutsche Rechtsordnung kannte und kennt im Unterschied zu jener die Versendungsform der „Eigenhändigkeit“ als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung von Schriftstücken der Verwaltung nicht. Randnummer 35
1 des österreichischen Bundesgesetzes vom
der maßgeblichen Vorschrift des österreichischen Rechts, die für die Auslegung des Begriffs „Eigenhändig“ in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der hier in Rede völkerrechtliche Vereinbarung heranzuziehen ist, konnte also eine eigenhändige Zustellung durch Aushändigung des Schriftstücks an die in der Kanzlei angestellten Angestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bewirkt werden, denn solche Angestellten gelten nicht als Ersatzempfänger im Sinne des österreichischen Zustellungsrechts. Randnummer 38 Diesen Anforderungen wurde hier genügt, da das Schriftstück ausweislich der Unterschrift auf dem Rückschein in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die dort
dessen Angaben beschäftigte Sekretärin Frau A… übergeben und von dieser an den Kläger weitergeleitet wurde. Dies bestätigen auch die Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 7. Mai 2013, wonach der Rückschein wahrscheinlich von Frau A… unterschrieben worden sei, die auch den Widerspruchsbescheid entgegengenommen habe. Randnummer 39 b) Auch der in den Verwaltungsakten befindliche Rückschein genügt den Anforderungen an den
weis der erfolgten eigenhändigen Zustellung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom
G hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Näheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Diesen Anforderungen ist hier mit dem zur Verwaltungsakte des Beklagten gelangten Rückschein genügt, auf dem zur Überzeugung des Senats die Angestellte des Prozessvertreters der Klägerin, Frau A…, am 22. Februar 2013 die Übernahme der Sendung durch ihre Unterschrift bestätigt hat. Da Frau A… Empfängerin im Sinne der Zustellungsvorschrift war, war eine Angabe ihres Näheverhältnisses zur Klägerin dabei nicht erforderlich. Randnummer 41 Weitere formelle Voraussetzungen an einen Rückschein im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen bestehen nicht; insbesondere ist die Verwendung des Formulars „RSa Eigenhändig“
der österreichischen Zustellformularverordnung (Verordnung der Bundesregierung vom 30. November 1982 über die Formulare für Zustellvorgänge – Zustellformularverordnung) keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung im Sinne des hier maßgeblichen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages. Die in Betracht kommenden Formulare 3 und 5 zu § 22 des österreichischen Zustellgesetzes („Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen“) sind
und 2 der Zustellformularverordnung lediglich bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden bzw. Behörden im Inland anwendbar. Ihre entsprechende Anwendung ist ebenfalls nicht geboten, denn sie dienen – neben ihrem offenkundigen Dokumentations- und Beweiszweck – lediglich dazu, dem Zusteller mitzuteilen, in welcher Weise die Zustellung erfolgen soll. Insbesondere ist bei einer behördlichen Zustellung das Formular 5 nur dann zu verwenden, wenn die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekannt gegeben wurden (vgl. § 2 Zustellformularverordnung). Randnummer 42 Von der Annahme, dass es auch
österreichischen Recht auf den ausdrücklichen Vermerk „Eigenhändig“ auf dem Rückschein für die Wirksamkeit der Zustellung nicht ankommt, wenn die „eigenhändige“ Postsendung tatsächlich an einen im Sinne von § 13 ZustG zur Entgegennahme berechtigten Empfänger übergeben (und dies dokumentiert) wird, geht im Übrigen auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof aus. Dieser hat in einem ähnlich gelagerten Fall zu Art. 10 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages moniert, die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung damit unterlassen, ob der betreffende Dienstnehmer zur Übernahme einer an den Beschwerdeführer gerichteten „eigenhändigen“ Postsendung etwa auf Grund einer (Post)vollmacht berechtigt gewesen sei. Der Fall betraf den mit der Zustellung an Kanzleiangestellte vergleichbaren Fall der Zustellung an einen Postbevollmächtigten für RSa-Briefe (§ 13 Abs. 2 ZustG) (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 28. Februar 2006, 2002/03/0314, veröffentlicht unter https://www.ris. bka.gv.at). Randnummer 43 c) War
alledem am 22. Februar 2013 durch Aushändigung des Schriftstücks an die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Frau A…, eine eigenhändige Zustellung wirksam erfolgt und diese Zustellung auch durch den zur Verwaltungsakte des Beklagten gelangten Rückschein in der erforderlichen Weise
gewiesen, so lief einen Monat später die Klagefrist ab, also am
GO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO (bzw. §§ 79, 31 Abs. 1 VwVfG) und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Monatsfrist hiernach nicht gewahrt. Eine spezielle Vorschrift,
der Postlaufzeiten nicht einzurechnen wären – wie sie etwa § 33 Abs. 3 des österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kennt – besteht
den insoweit maßgeblichen Regelungen des deutschen Verwaltungsrechts für die Fristberechnung nicht. Randnummer 45 2. Die längere Jahresfrist
GO findet keine Anwendung.
dieser Vorschrift ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, wenn die
GO erforderliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Randnummer 46 Die Rechtsmittelbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid vom
GO unbegründet. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dieser ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten;
GO ist der Antrag binnen zwei Wochen
Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dabei steht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden eines Bevollmächtigten eigenem Verschulden gleich. Randnummer 48 Als kausales Hindernis im Sinne des § 60 VwGO kommt insoweit lediglich der von dem Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Rechtsirrtum bezüglich der Einrechnung der Postlaufzeit in die Klagefrist in Betracht. Dieser Rechtsirrtum beruht indes auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten. Randnummer 49 Dieser hatte bei seiner Berechnung der Klagefrist die übliche, berufsbedingt strenge Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts zu wahren. Insoweit sind für ein Verschulden im Sinne von § 60 VwGO weder grobe Fahrlässigkeit noch besondere Leichtfertigkeit oder extreme
lässigkeit sind nicht erforderlich (vgl. Gehrlein, in: Münchner Kommentar zur ZPO,
diesen Maßstäben hätte der in Österreich niedergelassene Prozessbevollmächtigte der in der Slowakei ansässigen Klägerin sich bei der Übernahme des Mandats bzw. spätestens bei der Berechnung der Klagefrist vergewissern müssen, ob die besondere Regelung des österreichischen Verwaltungsrechts,
der Postlaufzeiten nicht in die Berechnung der Klagefrist eingehen (vgl. § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), eine Entsprechung im deutschen Verwaltungsrecht findet; im Falle einer diesbezüglichen Unsicherheit wäre es ihm möglich gewesen, die Klageschrift mit einem entsprechenden zeitlichen „Sicherheitszuschlag“ abzufassen oder diese unmittelbar
ihrer Abfassung per Telefax zu übersenden. Jedenfalls durfte der Prozessbevollmächtigte angesichts der gebotenen besonderen Sorgfalt bei der Ausschöpfung der Klagefrist nicht als selbstverständlich unterstellen, die deutsche Rechtsordnung sähe eine Privilegierung der Übermittlung von Klageschriften auf dem Postweg vor, zumal es sich auch
österreichischem Recht bei der betreffenden Regelung um eine spezielle Privilegierung des Postversands und damit in systematischer Hinsicht um eine Ausnahme handelt. Randnummer 51 Hinsichtlich der Erkrankung des Bevollmächtigten der Klägerin vom
mittag des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.