Übernahme von Behandlungskosten nach dem Infektionsschutzgesetz Leitsatz 1. § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG beinhaltet nicht nur eine objektiv-rechtliche Regelung, wonach die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, sondern gewährt dem Abgesonderten und den sonst zur Durchführung einer Absonderung herangezogenen Personen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch auf Kostenerstattung. (Rn.17) 2. Ein solcher Anspruch entsteht bereits dann, wenn jemand zur Durchführung einer Absonderung hoheitlich in Anspruch genommen wird; eine ausdrückliche Absonderungsanordnung ist hierfür nicht erforderlich. (Rn.18) 3. Die nach § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG zu übernehmenden Kosten müssen infolge der Durchführung von Schutzmaßnahmen - hier: einer Absonderung - entstanden sein. Der Anspruch erfasst grundsätzlich nicht für die Kosten einer während einer Absonderung durchgeführten Heilbehandlung. (Rn.21) 4. Die in einem Pflegesatz pauschalierten Kosten eines Krankenhausaufenthaltes können nur insgesamt entweder als nach § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG erstattungsfähige Absonderungskosten oder als nach dieser Vorschrift nichterstattungsfähige Heilbehandlungskosten eingeordnet werden. Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob eine gelegentlich der Absonderung durchgeführte stationäre Heilbehandlung schon aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre - in diesem Falle fallen die Krankenhauskosten als Heilbehandlungskosten an -, oder ob in medizinischer Hinsicht jedenfalls eine stationäre Behandlung nicht nötig gewesen wäre (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132). (Rn.22) Orientierungssatz 1. Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. (Rn.16) 2. Die zu übernehmenden Kosten müssen infolge der Durchführung von Schutzmaßnahmen entstanden sein. (Rn.19) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern der Beklagte nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Übernahme von Behandlungskosten nach dem Infektionsschutzgesetz durch den beklagten Landkreis. Randnummer 2 Am 20. November 2011 nahm das J.-Krankenhaus A... einen im Gebiet des beklagten Landkreises wohnhaften Patienten polnischer Staatsangehörigkeit auf, bei dem wenige Tage später eine offene Lungentuberkulose festgestellt wurde. Am 23. November 2011 wurde der Patient in das Krankenhaus der ... in B... (im Folgenden: K...) verlegt. Das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung C... ordnete mit einer an das K... gerichteten Verfügung vom 24. November 2011 die Absonderung des Patienten nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes an, hob diese Anordnung jedoch mit Verfügung vom 25. November 2011 wieder auf. Randnummer 3 Der Patient wurde am 17. Februar 2012 aus der stationären Behandlung entlassen. Nachdem die AOK, der Träger der Sozialhilfe und das Jobcenter eine Kostenerstattung abgelehnt hatten, stellte das K... dem Beklagten unter dem 13. April 2012 für den stationären Aufenthalt des Patienten vom 23. November 2011 bis zum 17. Februar 2012 insgesamt 26.440,99 € in Rechnung, wobei die Abrechnung nach Tagespflegesätzen erfolgte. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 14. November 2012, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erkannte der Beklagte die auf die letzten 29 Tage der stationären Aufnahme entfallenden Kosten in Höhe von 9.916,05 € als erstattungsfähig an, während er den Antrag im Übrigen ablehnte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in den ersten 57 Tagen des Klinikaufenthaltes habe die zwingend erforderliche individuell-medizinische Behandlung im Vordergrund gestanden. Randnummer 5 Den fristgerecht erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung D... mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2013 zurück. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei der Patient nicht ausschließlich aufgrund der Quarantänemaßnahme behandelt worden. Es sei vielmehr eine individuell-medizinische Behandlung erforderlich gewesen, die nicht nur ambulant habe erfolgen können. Sie sei unter Absonderungsbedingungen erfolgt, um eine Ansteckung weiterer Patienten zu vermeiden. Während des nicht anerkannten Zeitraums für eine Kostenübernahme sei von einem Schwerpunkt im medizinischen Behandlungsbereich auszugehen, während zum Ende des Krankenhausaufenthaltes die Isolierung des Patienten als solche im Vordergrund gestanden habe. Da zudem nur pauschale Krankenhauskosten abgerechnet worden seien, sei mit der Rechtsprechung danach zu unterscheiden, ob eine gelegentlich der Absonderung durchgeführte stationäre Heilbehandlung schon aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre oder nicht. Die Kosten der Behandlung der verschiedenen Krankheiten (neben Tuberkulose auch eine alkoholtoxische Hepatitis und eine Magenschleimhautentzündung) seien daher in der Gesamtheit nicht vom Beklagten zu übernehmen. Dieser trage als Ordnungsbehörde hinsichtlich der Krankenhauskosten kein weitergehendes Ausfallrisiko als der Kläger. Randnummer 6 Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Randnummer 7 Das J.-Krankenhaus A... habe am 23. November 2011 um die Übernahme des Patienten gebeten, da die wegen der offenen TBC erforderliche Isolation dort nicht möglich gewesen sei. Der diensthabende Oberarzt des K... habe zunächst um eine Kostenzusage des Krankenhauses in A... bzw. der zuständigen Sozialverwaltung oder eine Absonderungsanordnung durch das zuständige Gesundheitsamt gebeten. Letztere sei am selben Tag telefonisch und am darauffolgenden Tag schriftlich durch die Kreisverwaltung A... ausgesprochen worden. Der Aufenthalt und die Entlassung des Patienten seien in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Beklagten erfolgt. Es könne dahinstehen, ob die Kreisverwaltung A... ihre Absonderungsanordnung rechtmäßig zurückgenommen habe, da eine formelle Absonderungsanordnung für den Kostenerstattungsanspruch nicht erforderlich sei. Ebenso sei es unerheblich, ob der Patient der Anordnung freiwillig folge leistete, Zwangsmittel erforderlich waren oder er sich bereits im Krankenhaus befand. Randnummer 8 Der Kostenerstattungsanspruch sei auch nicht auf den - vom Beklagten lediglich ohne medizinische Begründung geschätzten - Zeitraum von 29 Tagen begrenzt. Der einzige Grund für die Verlegung des Patienten sei gewesen, dass im Krankenhaus in A... keine Isolierung möglich gewesen sei. Die übrigen Beschwerden des Patienten hätten auch nicht ansatzweise einen Krankenhausaufenthalt von drei Monaten erfordert. Für das K... habe im Übrigen gegenüber dem Patienten kein Kontrahierungszwang bestanden. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 zu verpflichten, die weiteren Kosten des stationären Aufenthalts des Herrn E... gemäß der Rechnung vom 13. April 2012 als erstattungsfähig anzuerkennen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 rechtmäßig ist, soweit darin der den Antrag des Klägers auf Anerkennung weiterer Kosten als erstattungsfähig abgelehnt worden ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 16 Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten weiteren Kostenerstattungsanspruch kommt allein § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013, BGBl. I S. 3154) in Betracht. Danach sind die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Die danach bestehenden Voraussetzungen für einen über den angefochtenen Bescheid hinausgehenden Erstattungsanspruch sind im vorliegenden Fall jedoch nur zum Teil erfüllt. Randnummer 17 1. § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG beinhaltet nicht nur eine objektiv-rechtliche Regelung, wonach die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, sondern gewährt dem Abgesonderten und den sonst zur Durchführung einer Absonderung herangezogenen Personen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Anspruch auf Kostenerstattung. Das hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen – Bundes-Seuchengesetz – (in der Fassung vom 18. Juli 1961, BGBl. I S. 1012, berichtigt S. 1300, und vom 23. Januar 1963, BGBl. I S. 57) festgestellt und eingehend begründet (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132). Da sich die betreffenden Vorschriften infolge der Ablösung des Bundes-Seuchengesetzes durch das Infektionsschutzgesetz in der Sache nicht entscheidend geändert haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 13 A 1454/07 -, juris; Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl., § 69 Rn. 8; Erdle, Infektionsschutzgesetz, 4. Aufl., § 69 Anm. 7). Randnummer 18 2. Die Kosten, deren Erstattung der Kläger begehrt, stehen auch im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, nämlich einer Absonderung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG. Zwar war die Absonderung des Patienten im vorliegenden Fall lediglich für wenige Tage angeordnet worden. Das steht jedoch einem über diesen Zeitraum hinausreichenden Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen. Dieser entsteht nämlich bereits dann, wenn jemand zur Durchführung einer Absonderung hoheitlich in Anspruch genommen wird; eine ausdrückliche Absonderungsanordnung ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 7). In diesem Sinne wurde das Krankenhaus des Klägers für die Absonderung hoheitlich in Anspruch genommen, da es nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten den Patienten in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Beklagten isolierte und ihn erst aufgrund des Einverständnisses des zuständigen Amtsarztes entließ. Das entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Beklagten, denn ansonsten hätte er nicht einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Kosten als erstattungsfähig anerkannt. Randnummer 19 3. Entgegen der Auffassung des Klägers stellen die während der ersten 57 Tage der Absonderung entstandenen Kosten aber keine Kosten für die Absonderung im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG dar. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.