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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer 4 Sa 237/14 Urteil Klage auf Zahlung von Prämien und Spesen - Aufrechnung § 394 BGB, § 611 Abs 1 BGB

Klage auf Zahlung von Prämien und Spesen - Aufrechnung Orientierungssatz Abschlagszahlungen können von Bruttogehaltsforderungen des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden, ohne dass es dabei einer Aufrechnungserklärung bedarf. Auch die für die Aufrechnung geltenden Einschränkungen (§ 394 BGB) kommen nicht zur Anwendung. Nichts anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber nicht nur eine Verrechnung der Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers mit geleisteten Abschlagszahlungen vornimmt, sondern eine (an sich unnötige) Aufrechnungserklärung abgibt. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,

  1. Dezember 2013, 5 Ca 926/12, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 5.12.2013, Az.: 5 Ca 926/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.05.2009 bis 31.03.2012 als Hubschrauberpilot beschäftigt. Er begehrt von der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Zahlung verschiedener Prämien, die Erstattung von Spesen und Auslagen sowie Urlaubsabgeltung. Die Beklagte hat gegenüber diesen Forderungen mit Gegenansprüchen die Aufrechnung erklärt und nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Herausgabe von Arbeitsmitteln in Anspruch. Randnummer 2 Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.12.2013 (Bl. 884-898 d. A.). Randnummer 3 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 4
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 508,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.323,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.939,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.084,32 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 122,65 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.522,80 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 885,70 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen Randnummer 7 und widerklagend beantragt, Randnummer 8 den Kläger zu verurteilen, der Beklagten folgende Gegenstände herauszugeben: Randnummer 9 - ein MSA Helikopterhelm LH-050, dunkelblau metallic - ein Standard Comm.Low impedance 19 Ohm Phones - ein Internal Visier LH 050/250 klar. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 16.05.2013 (Bl. 723 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen Sch., M., G., Gr., K. und R. sowie durch Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.05.2013 (Bl. 722 ff. d. A.) und vom 05.09.2013 (Bl. 782 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.12.2013 (teilweise) in Höhe von 297,37 € brutto (Urlaubsabgeltung), 3.659,00 € brutto (Flugstundenprämie), 4.102,40 € netto (Spesen) sowie 344,27 € netto (Auslagenersatz), jeweils zzgl. Zinsen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Widerklage hat das Arbeitsgericht in vollem Umfang stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 17-107 dieses Urteils (= Bl. 898-988 d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Gegen das ihm am 25.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 12.05.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.06.2014 begründet. Randnummer 15 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den mit seinem Klageantrag zu
  10. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Sprühprämie in Höhe 500,00 € monatlich verneint. Diesbezüglich habe das Arbeitsgericht die unter Ziffer
  11. des Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung fehlerhaft ausgelegt. Die dort enthaltene Regelung ("bei 300 ha, fünf Spritzungen entspricht das 6.000,00 €") stelle unter Berücksichtigung aller für eine zutreffende Auslegung maßgeblichen Umstände keineswegs ein bloßes Rechenbeispiel dar. Vielmehr handele es sich diesbezüglich um eine von der Beklagten zu zahlende Pauschale für maximal 1500 bearbeitete Hektar. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte ihm (unstreitig) allmonatlich eine Sprühprämie von 500,00 € ausgezahlt habe. Das Arbeitsgericht habe es auch versäumt, ihn - den Kläger - bezüglich der mündlich getroffenen Vereinbarung als Partei zu vernehmen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich eine Aufrechnung erklärt habe, so sei nicht ersichtlich, mit welchen Ansprüchen gegen welche Forderungen aufgerechnet werden solle. Darüber hinaus könnten Brutto- nicht gegen Nettoansprüche aufgerechnet werden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der von der Beklagten erklärten Aufrechnung gegen die mit seinem Klageantrag zu
  12. geltend gemachten weiteren Sprühprämie. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei in voller Höhe begründet, da seine restlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht verfallen seien. Bei der Beklagten sei grundsätzlich kein Urlaub verfallen, da ansonsten ein geordneter Flugbetrieb nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre. Auch bei anderen Arbeitnehmern sei es nicht zu einem Verfall des Urlaubs gekommen. Bei der mit dem Klageantrag zu
  13. geltend gemachten Flugstundenprämien habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die sogenannten Blockzeiten aus dem zeitlichen Umfang herausgerechnet. Zwar befinde sich der Hubschrauber während der Blockzeit noch am Boden. Der Motor drehe sich jedoch bereits, sodass dem Pilot die volle Verantwortung für die Maschine genauso obliege, wie während der Zeiten, in denen sich der Hubschrauber in der Luft befinde. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch den Anspruch auf Zahlung von Flugstundenprämien für die Durchführung von Werkstattflügen, Testflügen und Checkflügen verneint. Auch für diese Flüge stehe ihm die vertraglich vereinbarte Flugstundenprämie zu. Die zur Stützung seines Klageantrages zu
  14. auf Zahlung von Prämien für die Durchführung von Waldkalkungen erstinstanzlich vorgetragenen Kalkeinsätze habe die Beklagte - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht konkret bestritten. Hinsichtlich der geltend gemachten Spesen (Klageantrag zu 7.) habe es das Arbeitsgericht versäumt, ihn als Partei zu vernehmen oder zumindest nach § 141 ZPO anzuhören. Die mit dem Klageantrag zu
  15. geltend gemachten Auslagen habe er sämtlich für die Beklagte getätigt. Die von der Beklagten erhobene Widerklage sei unbegründet, da eine Vindikationslage nicht gegeben sei. Randnummer 16 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren, insbesondere bezüglich der behaupteten Flugzeiten, Spesen und Auslagen, wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 20.06.2014 (Bl. 961-986 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu entscheiden: Randnummer 19
  16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 508,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.323,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.939,25 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.084,32 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 122,65 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.522,80 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 885,70 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  24. Die Widerklage wird abgewiesen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22.08.2014 (Bl. 997-1004 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage nur zum Teil und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. II. Randnummer 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte keine über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinausgehenden Zahlungsansprüche. Die Widerklage der Beklagten ist begründet. Randnummer 25 Das Berufungsgericht folgt den sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: Randnummer 26
  25. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der im Arbeitsvertrag enthaltenen Formulierung "bei 300 Hektar, fünf Spritzungen entspricht das 6.000,00 €" lediglich um ein Rechenbeispiel handelt, welches die vom Kläger während der Weinbausaison erzielbare Sprühprämie bei Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Betrages von 4,00 € pro Hektar darstellt. Die Auffassung des Klägers, bei dem Betrag von 6.000,00 € handele es sich um eine von der Beklagten geschuldete pauschale jährliche Mindest-Sprühprämie, die vereinbarungsgemäß mit einer monatlichen Zahlung von 500,00 € zu begleichen sei, findet im Arbeitsvertrag keinerlei Grundlage. Das Zustandekommen einer diesbezüglichen mündlichen Vereinbarung konnte der Kläger nicht beweisen. Der auf Antrag des Klägers vom Arbeitsgericht als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Vernehmung die betreffende Behauptung des Klägers nicht bestätigt, sondern ausgesagt, dass es sich bei dem monatlich geleisteten Betrag von 500,00 € um eine Abschlagszahlung auf den erwarteten Gesamt-Prämienanspruch des Klägers gehandelt habe. Die Würdigung der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten sowie der Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand für das Arbeitsgericht auch keine Veranlassung, ihn nicht nur nach § 141 ZPO anzuhören, sondern gemäß § 448 ZPO von Amts wegen als Partei zu vernehmen, da sich die gegenteiligen Parteibehauptungen gänzlich beweislos gegenüberstehen und für die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen des Klägers keine Anfangswahrscheinlichkeit besteht. Randnummer 27
  26. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger mit seinem Klageantrag zu
  27. geltend gemachte Forderung auf Zahlung einer weiteren Sprühprämie für Sprühflüge in Vertretung eines Kollegen sowie im Bereich der Eichenprozessionsspinner-Bekämpfung in Höhe von 508,00 € brutto infolge Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen ist. Die Beklagte hat insoweit wirksam mit dem sich infolge der monatlichen Abschlagszahlungen von 500,00 € nach Maßgabe der zutreffenden Berechnung des Arbeitsgerichts eingetretenen Überzahlung des Klägers in Höhe von 539,60 € ergebenden Rückzahlungsanspruch aufgerechnet. Randnummer 28 Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO entgegen. Zwar gilt dieser auch für die Prozessaufrechnung (BGH v. 07.11.2001 - VIII ZR 263/00 - zitiert nach juris). Auch bestehen Zweifel, ob die Beklagte ihre Gegenforderungen erstinstanzlich in einer den Bestimmtheitsgrundsatz wahrenden Reihenfolge zur Aufrechnung gestellt hat. Dies hat jedoch das Arbeitsgericht ausweislich des Inhalts der Entscheidungsgründe getan. Indem die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen hat, hat sie sich jedenfalls die vom Arbeitsgericht vorgenommene Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu Eigen gemacht, sodass dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan ist. Randnummer 29 Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht auch nicht entgegen, dass gegen Bruttogehaltsforderungen des Arbeitnehmers grds. nicht aufgerechnet werden kann, es sei denn, die Höhe der Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Steuern) ist bekannt (BAG v. 16.03.1994 - V AZR 411/92 - Rz. 43, zitiert nach juris). Die Gegenforderung der Beklagten resultiert nämlich - wie bereits ausgeführt - aus erbrachten Abschlagszahlungen. Diese können von Bruttogehaltsforderungen des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden, ohne dass es dabei einer Aufrechnungserklärung bedarf. Auch die für die Aufrechnung geltenden Einschränkungen (§ 394 BGB) kommen nicht zur Anwendung (vgl. Preis, in: ErfK zum Arbeitsrecht,
  28. Auflage, § 614 BGB, Rz. 19 ff. m. N. a. d. R.). Nichts anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall - nicht nur eine Verrechnung der Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers mit geleisteten Abschlagszahlungen vornimmt, sondern eine (an sich unnötige) Aufrechnungserklärung abgibt. Randnummer 30
  29. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu
  30. eine höhere als die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Urlaubsabgeltung begehrt, so erweist sich das Rechtsmittel bereits deshalb als unbegründet, weil die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2012 erfüllt und sämtliche Urlaubsansprüche aus den Vorjahren verfallen sind. Randnummer 31 Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags vom 01.05.2009 belief sich der Urlaubsanspruch des Klägers auf jährlich 30 Werktage. Da das Arbeitsverhältnis am 31.03.2012 endete, stehen dem Kläger für das Jahr 2012 gemäß § 5 Abs. 1c BUrlG drei Zwölftel des Jahresurlaubs zu, somit 7,5 (30 : 12 x 3), aufgerundet auf acht Urlaubstage gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG. Diesen Urlaub hat der Kläger in natura erhalten, nämlich unstreitig am 02.
  31. und 03.02.2012 (zwei Urlaubstage) und vom 21.
  32. bis 31.03.2012 (acht Urlaubstage). Randnummer 32 Urlaubsansprüche des Klägers aus den Vorjahren, auch aus dem Jahr 2011, sind gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Nach dieser Vorschrift muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Das Vorliegen solcher Übertragungsgründe hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend dargetan. Soweit der Kläger vorgetragen hat, bei der Beklagten verfalle grundsätzlich kein Urlaub, da ansonsten ein geordneter Flugbetrieb gar nicht aufrecht zu erhalten wäre, so erweist sich dieses, von der Beklagten bestrittene Vorbringen als völlig unsubstantiiert. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, auch der Urlaub anderer Arbeitnehmer der Beklagten sei nicht verfallen. Randnummer 33
  33. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Flugstundenprämien nur die reinen Flugzeiten, nicht hingegen die gesamten Blockzeiten berücksichtigt. Die Blockzeit umfasst nicht nur die reine Flugzeit, sondern den gesamten Zeitraum zwischen dem erstmaligen Drehen der Rotorblätter bis zum Absetzen und dem nachfolgenden Stillstand des Rotors. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass durch die arbeitsvertragliche Regelung mit der Flugstundenprämie ausschließlich die reine Flugzeit prämiert werden sollte. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Dies gilt auch bezüglich der zutreffenden Verneinung eines Anspruchs des Klägers auf Flugstundenprämien für die Durchführung sogenannter Werkstattflüge, Testflüge und Checkflüge. Randnummer 34
  34. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der mit seinem Klageantrag zu
  35. geltend gemachten Prämien für die Durchführung von Waldkalkungen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter VI. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils bedürfen keinerlei weitergehender Begründung seitens des Berufungsgerichts. Randnummer 35
  36. Im Zusammenhang mit seinem auf die Zahlung von Spesen gerichteten Klageantrag zu
  37. rügt der Kläger zu Unrecht, dass er über die im Einzelnen zum Teil streitigen Behauptungen nicht als Partei vernommen wurde. Eine Veranlassung, den Kläger als Partei zu vernehmen, bestand auch im Berufungsverfahren nicht. Einer Parteivernehmung nach § 447 ZPO steht das fehlende Einverständnis der Beklagten entgegen. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist vorliegend nicht geboten, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen nicht festgestellt werden kann. Sonstige Umstände, die - wie etwa im Falle eines Vier-Augen-Gespräches - die Notwendigkeit einer Parteivernehmung von Amts wegen oder einer Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Randnummer 36 Der Spesenanspruch des Klägers beläuft sich nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des Arbeitsgerichts unter Berücksichtigung der Aufrechnungserklärung der Beklagten auf 4.102,40 € netto. Der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung der Beklagten steht vorliegend nicht die Vorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO entgegen. Da die Gegenforderung der Beklagten aus der Überzahlung von Spesen an den Kläger in den Jahren 2009 und 2010 resultiert, spricht bereits einiges dafür, dass es sich insoweit nicht um eine Aufrechnung im eigentlichen Sinne, sondern um eine Verrechnung zu viel gezahlter Spesen handelte. Darüber hinaus ist jedoch jedenfalls zu berücksichtigen, dass die vom Arbeitsgericht zutreffend fehlgestellten Überzahlungen des Klägers in den betreffenden Jahren darauf beruhen, dass dieser falsche Reisekostenabrechnungen erstellt und der Beklagten zur Begleichung vorgelegt hat. Die sich daraus ergebenden Rückzahlungsansprüche der Beklagten beruhen daher auf einer vorsätzlichen Nachteilszufügung durch den Kläger mit der Folge, dass Pfändungsschutzvorschriften zu dessen Gunsten nicht eingreifen können (vgl. BAG v. 28.08.1964 - 1 AZR 414/62 - AP Nr. 9 zu § 394 BGB). Randnummer 37
  38. Bezüglich des auf Erstattung von Auslagen gerichteten Klageantrages zu
  39. ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass über seine Behauptung, er habe am 02.03.2011 für die Durchführung von Schweißarbeiten einen Betrag von 20,00 € für die Beklagte verauslagt, wohl Beweis zu erheben gewesen wäre durch Vernehmung des von ihm benannten Zeugen Gr.. Auf diesen Zeugen hat der Kläger jedoch in der Berufungsverhandlung (aus prozessökonomischen Gründen) verzichtet und ist daher beweisfällig geblieben. Randnummer 38
  40. Die Widerklage ist nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter IX. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils begründet. Auch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers lässt sich nicht herleiten, dass zwischen den Parteien eine endgültige Einigung nach § 929 BGB zustande gekommen ist, wonach das Eigentum an den nunmehr von der Beklagten herausverlangten Gegenständen auf den Kläger übergehen sollte. Randnummer 39
  41. Im Übrigen ist der ausführlichen Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts in dem sehr umfangreichen, 108 Seiten umfassenden erstinstanzlichen Urteil, auch bei Würdigung des gesamten Berufungsvorbringens des Klägers, nichts hinzuzufügen. III. Randnummer 40 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 41 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.