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VG Koblenz 4. Kammer 4 K 524/14.KO Urteil Kosten des Vorverfahrens § 19 Abs 1 VwGOAG RP, § 19 Abs 2 VwGOAG RP, § 19 Abs 3 VwGOAG RP, Art 19 Abs 4 GG,

Kosten des Vorverfahrens Leitsatz Die Geltendmachung von Kosten für ein erfolgreiches Vorverfahren ist nicht im Wege der Leistungsklage möglich, sondern nur in dem besonderen Verfahren nach § 19 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO (juris: VwGOAG RP)) oder der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift des § 80 VwVfG. (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Erstattung außergerichtlicher Kosten für ein Widerspruchsverfahren gegen bauaufsichtliche Verfügungen der Beklagten. Randnummer 2 Mit Bescheid vom

  1. Juli 2011 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu
  2. den Rückbau eines Wochenendhauses sowie eine Nutzungsuntersagung. Bezüglich der Nutzungsuntersagung war die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Der Kläger zu 2., vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Bescheid vom
  3. August 2011 widerrief die Beklagte die Nutzungsuntersagung sowie den angeordneten Sofortvollzug. Randnummer 3 Auf den Antrag des Klägers, über die Kostentragungspflicht zu entscheiden und die Beiziehung eines Verfahrensbevollmächtigten als notwendig zu bezeichnen, wies die Beklagte mit Schreiben vom
  4. August 2011 darauf hin, dass die beantragte Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren durch den Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises erfolgen werde. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren (Rückbauverfügung) werde als notwendig erachtet. Nach dem Hinweis auf Einhaltung des Brandschutzes und der behördlichen Überprüfung sei die Nutzungsuntersagung nebst Sofortvollzug wegen Änderung der Sachlage widerrufen worden; daher sei hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht erforderlich. Wegen der Abbruchverfügung könne eine Abhilfe nicht erfolgen und es sei beabsichtigt, die Akten an den Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  5. Oktober 2011 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu
  6. den Rückbau des Wochenendhauses. Hiergegen wurde von den jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  7. November 2011 machten die Prozessbevollmächtigten bezüglich der aufgehobenen Nutzungsuntersagungsverfügung außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.150,49 € geltend. Sie legten dabei einen Gegenstandswert in Höhe von 12.600,-- € zugrunde, der sich in Anwendung von § 9 ZPO aus einem Nutzwert des Gebäudes von 42 Monaten x 300,-- € errechnet. Randnummer 6 Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hob mit Widerspruchsbescheid vom
  8. Mai 2012 die angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügungen vom
  9. Juli 2011 und vom
  10. Oktober 2011 auf; ferner legte er der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren für notwendig. Randnummer 7 Gegen diesen Widerspruchsbescheid hatte die Beklagte am
  11. Juni 2012 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 531/12.KO Klage erhoben, die sie am
  12. Juli 2012 zurücknahm. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage das Verfahren ein, legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf und setzte einen Streitwert in Höhe von 5.000,-- € fest. Nach Eingang des die Klage zurücknehmenden Schriftsatzes und des Einstellungsbeschlusses bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der im damaligen Verfahren 7 K 531/12.KO beigeladenen jetzigen Kläger und beantragten, die Klage abzuweisen. Sie legten Streitwertbeschwerde ein und machten einen Streitwert von 95.000,-- € geltend. Dieser Betrag errechnet sich aus einem Grundstückswert von ca. 88.000,-- € sowie den mit 7.000,-- € geschätzten Abrisskosten. Mit Beschluss vom
  13. Juli 2012 (Az.: 1 E 10803/12.OVG) wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Streitwertbeschwerde zurück und führte aus, es sei ein Streitwert in Höhe von 5.000,-- € nach § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen, da die klagende Verbandsgemeinde mit ihrem Begehren auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolge, sondern in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde nur das behördliche Interesse an der objektiven Rechtsmäßigkeit, so dass der gesetzliche Auffangwert in Höhe von 5.000,-- € anzunehmen sei. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom
  14. Juli 2012 machten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber der Beklagten Kosten in Höhe von insgesamt 4.620,08 € geltend. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 95.000,-- € errechneten sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 3.695,90 € und Kosten für das Gerichtsverfahren in Höhe von 924,18 €. Für die Tätigkeit im Gerichtsverfahren 7 K 531/12.KO wurden später im Schriftsatz vom
  15. September 2012 auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5.000,-- € Kosten in Höhe von 328,26 € geltend gemacht, so dass sich ein Endbetrag von 4.024,16 € ergab. Randnummer 9 Die Beklagte wies mit Schreiben vom
  16. November 2012 darauf hin, dass sie – auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 42.875,-- € zuzüglich geschätzter Abrisskosten in Höhe von 5.000,-- € – an außergerichtlichen Kosten 2.040,37 € sowie an Kosten für das Widerspruchsverfahren 1.206,30 €, mithin 3.246,67 € erstatte. Für das Klageverfahren 7 K 531/12.KO entfalle nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz eine Erstattung. Randnummer 10 Die Kläger machten mit Schriftsatz vom
  17. November 2012 noch Kosten für die Wahrnehmung des Termins vor dem Kreisrechtsausschuss in Höhe von 511,-- € geltend. Daraufhin erstattete die Beklagte ausweislich des bei den Verwaltungsakten befindlichen Buchungsbelegs an die Prozessbevollmächtigten der Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt (3.246,67 € + 511,-- € =) 3.757,67 €. Randnummer 11 Die Kläger haben am
  18. Oktober 2013 Klage erhoben (ursprüngliches Aktenzeichen 4 K 1095/13.KO) und zunächst den Antrag angekündigt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 3.982,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.320,92 € seit dem
  19. November 2012 und aus 511,-- € seit dem
  20. Dezember 2012 und aus 1.150,49 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie ist der Klagebegründung im Einzelnen entgegengetreten. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  21. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten für das Widerspruchsverfahren sowie den Antrag auf Wiederherstellung der aufhebenden Wirkung betreffend die bauaufsichtlichen Verfügungen vom
  22. Juli 2011 und vom
  23. Oktober 2011 gemäß § 83 Satz 1 VwGO abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen 4 K 524/14.KO registriert. Der Rechtsstreit bezüglich der für das Gerichtsverfahren 7 K 531/12.KO geltend gemachten Kosten wurde unter dem bisherigen Aktenzeichen 4 K 1095/13.KO weitergeführt. Randnummer 17 Im Schriftsatz vom
  24. Juni 2014 haben die Kläger die Klageforderung mit 3.143,15 € beziffert. Dieser Betrag errechnet sich aus der ursprünglichen Forderung in Höhe von 3.982,41 €, von denen ein Betrag in Höhe von 328,26 € (betreffend Kosten für das Gerichtsverfahren 7 K 531/12.KO) und die von der Beklagten gezahlten 511,-- € (Terminsauslagen der Kläger für die Wahrnehmung des Termins vor dem Kreisrechtsausschuss) abgezogen wurden. Randnummer 18 Im Verfahren 4 K 1095/13.KO hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom
  25. Juni 2014 den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei den für das Gerichtsverfahren 7 K 531/12.KO geltend gemachten Rechtsanwaltskosten um ein Schadensersatzbegehren handelt, für das gemäß § 40 Abs. 2 VwGO der ordentliche Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Randnummer 19 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte 7 K 531/12.KO sowie zwei Hefte Verwaltungsakten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Leistungsklage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unzulässig. Sie ist weder statthaft noch besteht für sie ein Rechtsschutzinteresse. Randnummer 22 Die Geltendmachung von Kosten für ein erfolgreiches Vorverfahren ist nicht im Wege der Leistungsklage möglich, sondern nur in dem vom Gesetzgeber dafür vorgesehenen besonderen Verfahren nach § 19 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) . Diese dem bundesrechtlichen § 80 VwVfG entsprechende Vorschrift regelt in besonderer Weise eine vereinfachte Form der Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Nach Abs. 3 der Bestimmung setzt die Behörde, welche die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Dabei trifft an Stelle eines Rechtsausschusses die Festsetzung die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises, d.h. hier die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Beklagte mit Bescheid vom
  26. August 2011 eine Teilabhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO getroffen hat. Denn im Falle einer nur teilweisen Abhilfe durch die Ausgangsbehörde obliegt die Kostenentscheidung für das gesamte Vorverfahren der Widerspruchsbehörde (BVerwG, Urteil vom
  27. Februar 1991 – 8 C 83/88 –, NVwZ 1992, 669). Randnummer 23 In Anlehnung an § 164 VwGO regelt § 19 Abs. 3 AGVwGO die Festsetzung der aufgrund der Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid nach Abs. 1 der Vorschrift zu erstattenden Aufwendungen. Es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der allein auf § 19 Abs. 3 AGVwGO beruht. Ebenso wie der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nur im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen ist, vermag auch der verfahrensrechtliche Kostenerstattungsanspruch entsprechend den prozessualen Regelungen nicht in einem selbständigen Prozess verfolgt werden kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,
  28. Auflage 2013, Vorbemerkung § 91 Rdnr. 8 und § 103 Rdnr. 1). Randnummer 24 Unabhängig davon, ob für die Erstattung von Verfahrenskosten überhaupt eine sonstige Anspruchsgrundlage besteht, spricht für den Ausschluss einer anderen Verfahrensart wie den der Leistungsklage die umfassende Regelung der Kostenerstattung in § 19 AGVwGO . Die Vorschrift sieht eine Entscheidung über die Kosten in drei Schritten vor: In einem ersten Schritt hat der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid die Kostenlastentscheidung zu treffen und in einem zweiten Schritt wird über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigtem im Vorverfahren entschieden ( § 19 Abs. 1, Abs. 2 AGVwGO ). In dritten Schritt setzt dann die Kreisverwaltung durch Kostenfestsetzungsbescheid die konkrete Höhe des vom Kostenschuldner an den Kostengläubiger zu leistenden Erstattungsbetrages fest. Dieser Bescheid füllt die Kostengrundentscheidung lediglich hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Damit liegt ein in sich geschlossenes System der Kostenerstattung vor, das verlassen würde, wenn für die dritte Stufe eine Leistungsklage als statthaft erachtet würde. Randnummer 25 Für diese rechtliche Beurteilung spricht auch die im Prozessrecht anerkannte Auffassung, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren stellt den einzigen Weg dar, vom Prozessgegner Erstattung der Prozesskosten zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom
  29. Mai 2008 – X ZB 36/07 –, NJW-RR 2008, 1082 und BGH, Urteil vom
  30. November 1958 – III ZR 147/57 –; NJW 1959, 434). Randnummer 26 Der Selbständigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens als allein statthafter Verfahrensart steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die behördliche Kostenfestsetzung nach § 19 Abs. 3 AGVwGO dem Erstattungsberechtigten keinen vollstreckbaren Titel gegen den Erstattungsverpflichteten verschafft. Er unterscheidet sich hierin vom gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO, der einen Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO bedeutet. Die Wirkung des Bescheides beschränkt sich vielmehr auf die verbindliche Feststellung des Bestehens eines Erstattungsanspruchs und seiner konkreten Höhe (vgl. beck-online-Kommentar zum VwVfG, Kunze, § 80 Rdnr. 124). Das ändert nichts am Vorliegen eines in sich geschlossenen Kostenerstattungssystems, welches von der Kostenlast über den Umfang bis zur konkreten Höhe des Erstattungsanspruches entscheidet. Eine Vollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid zu Gunsten des Bürgers ist nur deshalb nicht möglich, weil das Vollstreckungsrecht dies nicht vorsieht (vgl. § 3 LVwVG Rh-Pf). Dies mindert indes nicht den rechtlichen oder wirtschaftlichen Wert des Bescheides. Denn aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG wird eine Behörde ihrer Zahlungsverpflichtung im Regelfalle nachkommen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen zu veranlassen oder schlussendlich eine Leistungsklage zu erheben (vgl. beck-online-Kommentar, a.a.O., Rdnr. 125 sowie Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  31. Auflage 2014, § 80 Rdnr. 98 m.w.N.). Randnummer 27 Selbst wenn man die Leistungsklage in der vorliegenden Fallgestaltung als statthafte Klageart erachtete, wäre hier das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht gegeben. Denn das Procedere nach § 19 Abs. 3 AGVwGO ist im Vergleich zur Leistungsklage die einfachere und preiswertere Möglichkeit zur Verwirklichung des Erstattungsanspruches. Ebensowenig fehlt es an dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz gegen den Kostenfestsetzungsbescheid. Dieser stellt einen im Verwaltungsrechtsweg anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 30 Beschluss Randnummer 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.143,15 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.