Ausschluss eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR: Übernahmerecht des verbleibenden Gesellschafters; Voraussetzungen eines Ausschlusses aus wichtigem Grund; Streitwert einer Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Ausschlusses Leitsatz 1. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft ist eine Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich, da § 737 BGB, der den Ausschluss eines Gesellschafters behandelt, nicht unmittelbar anwendbar ist. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht den Mitgesellschaftern jedoch analog § 737 S. 1 BGB, § 140 Abs. 1 S. 2 HGB ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthält (in Anknüpfung an OLG München, Urteil vom 24. Juni 1998, 15 U 1625/98, NZG 1998, 937 f.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2005, 16 U 3/05, NJW-RR 2006, 405 ff.). (Rn.25) 2. Die Ausschließung eines Gesellschafters muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohende Gefahren zu begegnen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17. Februar 1955, II ZR 316/53, BGHZ 16, 317 ff. = WM 1955, 437 ff.). (Rn.28) 3. Der wichtige Grund muss auf solchen Umständen in der Person des Gesellschafters gründen, die die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für den Mitgesellschafter unzumutbar machen. Maßgebend ist namentlich im Fall der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen ist. Kommen auch Pflichtwidrigkeiten der den Ausschluss erklärenden Mitgesellschafter in Betracht, setzt der Ausschluss eine "überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses" durch den auszuschließenden Gesellschafter voraus (in Anknüpfung an BGH, 31. März 2003, II ZR 8/01, NZG 2003, 625). (Rn.28) 4. Der Streitwert einer Feststellungsklage, die die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GbR zum Gegenstand hat, bemisst sich nach dem Wert von dessen Gesellschaftsanteil (in Anknüpfung an KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2008, 2 W 1203/07, zitiert nach juris). (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 12. November 2012, 4 O 306/11 Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand I. Randnummer 1 Der Kläger und H.-J. W. (im Folgenden Schuldner) gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Mai 1993 die Schiffsgemeinschaft „MS G. W. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (im Folgenden GbR). Randnummer 2 Der Kläger hat den Schuldner erstinstanzlich u. a. auf Feststellung verklagt, dass die Schiffsgemeinschaft zum 23. August 2011 vollbeendet worden sei. Das Landgericht hat den Schuldner mit Zwischenurteil vom 12. November 2012 antragsgemäß verurteilt. Gegen das Urteil hat der Schuldner Berufung eingelegt. Am 5. Februar 2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Beklagte hat das zwischenzeitlich gemäß § 240 ZPO unterbrochen gewesene Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 10. März 2014 aufgenommen und verfolgt die Berufung weiter. Randnummer 3 Zweck der GbR war der Betrieb des Binnenschiffes MS G. W. Der Schuldner sollte als Geschäftsführer und Schiffsführer tätig sein, während dem Kläger die Befrachtung oblag. Die Gesellschafter bestimmten in § 17 des Gesellschaftsvertrages, dass die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund möglich ist und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Randnummer 4 Nachdem die Zusammenarbeit zunächst positiv verlaufen war, kam es später zum Streit der Gesellschafter. Der Kläger warf dem Schuldner vor, Gesellschaftsvermögen unterschlagen und seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt zu haben. Der Schuldner seinerseits erhob den Vorwurf, der Kläger habe nicht für eine ausreichende Befrachtung gesorgt. Ab Frühjahr 2011 führte der Schuldner die Geschäfte zunehmend in eigener Regie und organisierte ab Juli 2011 eine Befrachtung des Schiffes über ein Konkurrenzunternehmen der vom Kläger geführten Fa. V. W. Transport & Logistik. Mit Schreiben vom 22. August 2011 (Anlage K 6) und mit anwaltlichen Schreiben vom 24. August 2011 (Anlage K 7) erklärte der Kläger gegenüber dem Schuldner den Gesellschafterausschluss aus der GbR mit sofortiger Wirkung. Dem widersprach der Schuldner mit anwaltlichen Schreiben vom 26. August 2011 (Anlage K 8). Randnummer 5 Die Gesellschafter haben in erster Instanz auch über die Herausgabe des Schiffes an den Kläger und Zustimmung zur Berichtigung des Schiffsregisters gestritten. Nachdem der Kläger aufgrund der Insolvenz des Schuldners nochmals dessen Ausschluss aus der Gesellschaft zum 19. April 2013 erklärt hat, ist das Schiff im Mai 2013 herausgegeben und der Berichtigung des Schiffsregisters zugestimmt worden. Randnummer 6 In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht H. (3 O 27/12) nimmt der Schuldner die vom Kläger geführte Fa. V. W., Transport & Logistik, im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Abrechnung von Befrachtungsverträgen in Anspruch. Das dortige Verfahren wurde mit Beschluss vom 3. August 2012 (GA 208) im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Randnummer 7 Der Kläger und der Schuldner haben darüber gestritten, ob der vom Kläger erklärte Ausschluss aus der Gesellschaft wirksam ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Streitstand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 H.-J. W. im Wege der Zwischenfeststellungsklage zu verurteilen und festzustellen, dass die Schiffsgemeinschaft MS G. W. GbR mit den Gesellschaftern Herrn J. W. und Herrn V. W. zum 23. August 2011 vollbeendet worden sei. Randnummer 10 Der frühere Beklagte und Schuldner hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 12. November 2012 antragsgemäß festgestellt, dass die GbR zum 23. August 2011 beendet worden sei. Der vom Kläger erklärte Ausschluss sei wirksam und führe faktisch zu einer Übernahme der Gesellschaft durch den Kläger. Dem Kläger stehe ein Übernahmerecht in entsprechender Anwendung der §§ 737 BGB, 140 Abs.1 S. 2 HGB zu. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehe den Mitgesellschaftern ein durch ein einseitiges Kündigungsrecht anzunehmendes Übernahmerecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechend der Regelung in § 737 S. 1 BGB für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthalte. Eine solche Fortsetzungsklausel sehe § 17 des Gesellschaftsvertrages vor. Randnummer 13 Ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Schuldners liege bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts vor. Der Schuldner habe dem Kläger die diesem nach dem Gesellschaftsvertrag und der geübten Handhabung obliegende Befrachtung des Schiffes und die Buchführung entzogen und ihm nicht die Möglichkeit der Mitwirkung in der Gesellschaft gegeben. Dadurch sei der Kläger mehrfach persönlich von Gläubigern der GbR in Anspruch genommen worden. Das Verhalten des Schuldners laufe faktisch auf eine unzulässige Übernahme der Gesellschaft hinaus. Der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf, er habe mit der Befrachtung eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt, sei nicht haltbar, da dies dem Gesellschaftszweck entsprochen habe und über Jahre hinweg so gehandhabt worden sei. Randnummer 14 Hiergegen wendet sich die Berufung, die von dem Beklagten weiter verfolgt wird. Randnummer 15 Das Landgericht habe einen wichtigen Kündigungsgrund und ein Übernahmerecht zu Unrecht auf den unstreitigen Sachverhalt gestützt. Zu den streitigen Behauptungen habe das Landgericht Beweis erheben müssen. Die Kündigung könne nicht auf § 17 des als Anlage K 2 überreichten Gesellschaftsvertrages vom 12. Mai 1993 gestützt werden, weil dieser nicht die Schiffsgemeinschaft „MS G. W. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, sondern die Schiffsgesellschaft „T. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ betreffe. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt nunmehr, Randnummer 17 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen. Randnummer 20 Er hält das Urteil für zutreffend. Randnummer 21 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe II. Randnummer 22 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 23 1. Die Zwischenfeststellungsklage ist gemäß 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bereits deshalb, weil er von Gläubigern der GbR in Anspruch genommen wird. Zudem ist die Entscheidung über den Zeitpunkt der Beendigung der GbR für den vor dem Landgericht Heidelberg (3 O 27/12) geführten Rechtsstreit vorgreiflich. Randnummer 24 2. Die Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet. Der vom Kläger erklärte Ausschluss des Schuldners aus der GbR zum 23. August 2011 war wirksam. Randnummer 25
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