Annahmeverzug - Forderungsübergang Orientierungssatz Hat eine Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 erhalten und ist damit in Höhe der erbrachten Sozialleistung ein evtl. Annahmeverzugslohn- oder Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 33 SGB 2 auf den Leistungsträger übergegangen, führt der Anspruchsübergang zum Verlust der Aktivlegitimation und der Klagebefugnis. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) setzt neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Berechtigten voraus. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 7. November 2013, 2 Ca 742/13, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 7. November 2013, Az. 2 Ca 742/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.805,00 brutto abzüglich € 1.927,00 netto (Leistungen des Jobcenters Kaiserslautern) und abzüglich gezahlter € 370,12 netto zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat 90 % und die Beklagte 10 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs und Entgeltfortzahlung. Randnummer 2 Der 1976 geborene Kläger (verh., zwei Kinder) war seit dem 18.06.2012 bei der Beklagten, einem Betrieb des Forst- und Landschaftsbaus, als Arbeiter zu einem Stundenlohn von € 11,00 brutto beschäftigt. Am 25.10.2012 verursachte er in stark alkoholisiertem Zustand (BAK 2,34 ‰) mit dem Kleintransporter des Zeugen E. S. (Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten) einen Verkehrsunfall. Am Fahrzeug entstand dabei ein Sachschaden, den die Beklagte mit € 1.600,00 beziffert. Randnummer 3 Am 15.11.2012 (so die Beklagte) oder am 16.11.2012 (so der Kläger) fand zwischen dem Kläger und dem Zeugen E. S. ein Streitgespräch über die Modalitäten der Schadensregulierung statt. Im Verlauf des Gesprächs soll der Kläger das Arbeitsverhältnis selbst mündlich gekündigt haben, was er bestreitet. Nach dem Streitgespräch arbeitete der Kläger nicht mehr im Betrieb der Beklagten. Randnummer 4 Der Kläger war ausweislich der Aufstellung der gesetzlichen Krankenkasse (Bl. 213 d.A.) vom 29.10. bis 04.11.2012 wegen Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, vom 19.11. bis 03.12.2012 wegen akuter Belastungsreaktion, Anpassungsstörung und Dysthymia und vom 28.01. bis 06.05.2013 wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden arbeitsunfähig krankgeschrieben. Randnummer 5 Für November 2012 (bis 15.11.2012) rechnete die Beklagte einen Bruttoverdienst von € 467,50 ab, der einem Nettolohn von € 370,12 entsprach. Irrtümlich zahlte sie dem Kläger diesen Nettobetrag doppelt aus. Randnummer 6 Am 01.12.2012 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger: Randnummer 7 "Sie haben am 15.11.2012 mündlich Ihr Arbeitsverhältnis während der Probezeit fristlos gekündigt und verließen gegen Mittag Ihren Arbeitsplatz. Sie sagten, Sie würden die schriftliche Kündigung nachreichen, was bis heute nicht geschehen ist. Randnummer 8 Der Ordnung halber bestätigen wir hiermit Ihre Kündigung und nehmen sie zum 15.11.2012 an." Randnummer 9 Die früheren Rechtsanwälte des Klägers antworteten mit Schreiben vom 27.12.2012 wie folgt: Randnummer 10 "In vorbezeichneter Angelegenheit komme ich auf Ihr Schreiben vom 01.12.2012 zurück und teilte Ihnen mit, dass mein Mandant nicht zu dem von Ihnen angegebenen Zeitpunkt gekündigt hat. Gemäß § 623 BGB bedarf die Kündigung einer Schriftform. Sollte mein Mandant mündlich gekündigt haben, dem hier ausdrücklich widersprochen wird, liegt folglich keine ordnungsgemäße Kündigung vor. Das Arbeitsverhältnis besteht fort." Randnummer 11 Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2013 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.02.2013. Randnummer 12 Mit Klageschrift vom 06.06.2013 verlangt der Kläger die Zahlung von € 6.545,00 brutto für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 15.02.2013 (€ 11,00 × 170 Std. mtl. × 3,5 Monate). Die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung iHv. € 918,50 brutto hat er in zweiter Instanz mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Randnummer 13 Die mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau hat aufgrund eines Antrags vom 27.12.2012 vom Jobcenter Kaiserslautern für Dezember 2012 € 685,52, für Januar 2013 € 1.310,00 und für Februar 2013 € 1.234,00 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Randnummer 14 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013 Bezug genommen. Randnummer 15 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 16 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.545,00 brutto abzüglich € 740,24 netto zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 918,50 zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die behauptete Eigenkündigung des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nach dem Verlassen des Betriebs am 15.11.2012 seine Arbeitsleistung nicht mehr tatsächlich angeboten. Aufgrund der Aussagen der Zeugen E. S., O. P. und K. S. sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger den Betrieb aufgrund mündlicher Eigenkündigung verlassen habe und nicht vom Zeugen E. S. nach Hause geschickt worden sei. Ein Indiz hierfür sei auch, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 19.11.2012 erst im Kammertermin vom 07.11.2013 vorgelegt habe. Der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie und wann er der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuvor vorgelegt habe. Darüber hinaus sei auch zu bezweifeln, dass der Kläger wegen der Auseinandersetzung einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Die vorliegenden Umstände erlaubten den Schluss, dass der Kläger nicht mehr gewillt gewesen sei, zu arbeiten. Ein wörtliches Angebot habe deshalb nicht genügt. Der Kläger könne auch keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für sein Fernbleiben von der Arbeit gewesen sei. Bei Leistungsunwilligkeit bestehe kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 07.11.2013 Bezug genommen. Randnummer 20 Gegen das am 12.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 07.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.03.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 12.03.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 21 Der Kläger trägt zweitinstanzlich vor, der Zeuge E. S. habe ihm im Gespräch vom 16.11.2012 erklärt, dass er von seinem Oktoberlohn einen Betrag von € 690,00 einbehalte, um ihn mit dem Fahrzeugschaden zu verrechnen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Der Streit sei eskaliert. S. habe ihm lautstark und aggressiv erklärt, dass er ohne Führerschein keinen Wert mehr für die Beklagte habe. Die Beklagte könne nichts mit ihm anfangen, er solle nach Hause gehen. Dieser Aufforderung sei er gefolgt. Er habe seine Ehefrau angerufen, die ihn am 16.11.2012 mittags von der Baustelle abgeholt habe. Am Wochenende habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Deshalb sei er vom 19.11. bis 03.12.2012 krankgeschrieben worden. Seine Ehefrau habe am 19.11.2012 bei der Beklagten angerufen und die Erkrankung angezeigt. Am 21.11.2012 habe seine Ehefrau den Krankenschein der Geschäftsführerin persönlich ausgehändigt. Am 27. oder 28.11.2012 habe seine Ehefrau der Geschäftsführerin erklärt, dass er, wenn er sich wieder besser fühle, wieder zur Arbeit komme. Dem habe die Geschäftsführerin nicht widersprochen. Völlig überraschend sei dann das Schreiben vom 01.12.2012 eingetroffen. Am darauf folgenden Montag habe er sich mit der Geschäftsführerin in Verbindung setzen wollen, jedoch nur E. S. erreicht. Er habe ihm erklärt, dass er nie eine Kündigung ausgesprochen habe, dass er in jedem Fall arbeiten wolle und dass er auch arbeiten müsse, um den Schaden am Fahrzeug zu bezahlen. Er habe sich nochmals bereit erklärt, ggf. Überstunden zu leisten, um den Schaden schneller abzahlen zu können. Dies habe S. erneut abgelehnt und bekräftigt, dass er ohne Führerschein keinen Wert mehr für die Beklagte habe und auf jeden Fall zu Hause bleiben solle. Am 07.12.2012 sei seine Ehefrau auf dem Betriebsgelände der Beklagten zufällig E. S. begegnet. Sie habe nochmals versucht, ihn davon zu überzeugen, dass er die Arbeit wieder aufnehmen könne. S. habe dies abgeblockt und erklärt, dass er ihn nicht mehr sehen wolle. Er habe außerdem erklärt, dass die ganze Familie ab sofort ein Haus- und Hofverbot habe, er wolle niemanden mehr auf dem Gelände sehen. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 19.11.2012 erstmals im Kammertermin vom 07.11.2013 vorgelegt habe. Objektiver Anhaltspunkte dafür, dass eine Erkrankung nicht vorgelegen habe, seien nicht ersichtlich. Es sei nachvollziehbar, dass er wegen der Art und Weise, wie er von seinem Vorgesetzten E. S. angegangen worden sei, einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Was die Würdigung der Zeugenaussagen angehe, sei auf die Lohnabrechnung für Oktober 2012 mit Datum vom 05.11.2012 zu verweisen. Dort sei unter dem Datum 16.11.2012 vermerkt: "Betrag in bar ausgezahlt, Betrag erhalten, A.". Damit sei schon nachgewiesen, dass die Aussagen der Zeugen nicht zutreffen könnten, denn er sei am 16.11.2012 vor Ort gewesen. Nach den Zeugenaussagen soll er aber nach dem 15.11.2012 nie wieder zur Arbeit erschienen sein. Er habe mehrfach betont und vorgetragen, dass die Arbeitsleistung immer wieder ausdrücklich angeboten und dass sie ebenso häufig von Seiten der Beklagten abgelehnt worden sei. Der Rückschluss des Arbeitsgerichts, dass er nicht mehr gewillt gewesen sei, zu arbeiten, sei unzutreffend. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.03.2014 Bezug genommen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013, Az. 2 Ca 742/13, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.545,00 brutto abzgl. bereits gezahlter € 740,24 netto zu zahlen mit der Maßgabe, dass Ansprüche, soweit sie auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen sind, an dieses direkt zu zahlen sind. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 14.04.2014 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Randnummer 28 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 29 Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). II. Randnummer 30 In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis 15.02.2013 Annahmeverzugslohn und Entgeltfortzahlung iHv. insgesamt € 2.805,00 brutto abzgl. im November 2012 irrtümlich doppelt gezahlter € 370,12 netto und abzgl. eines Betrages von € 1.927,00 netto zu zahlen, der kraft Gesetzes auf das Jobcenter Kaiserslautern übergegangen ist. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war deshalb teilweise abzuändern. Die weitergehende Berufung des Klägers unbegründet. Randnummer 31 1. Die Zahlungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger in seinem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag eine unbezifferte Teilzahlung an das Jobcenter Kaiserslautern begehrt. Es fehlt an der Prozessführungsbefugnis des Klägers. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.