Befristungskontrollklage - erstmalige Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren - Unterzeichnen mit „Im Auftrag“ - Voraussetzungen für die Verlängerung eines befristeten Arbei
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BfG). Dies gilt gleichfalls für die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats. Randnummer 32 Vorliegend hat die Klägerin in erster Instanz weder die Einhaltung der Schriftform noch die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats gerügt. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG verletzt mit der Folge, dass sie die erstinstanzlich nicht geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe noch in das Berufungsverfahren einführen könnte. Randnummer 33 Die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG bedeutet nicht, dass das Arbeitsgericht von sich aus alle denkbaren Unwirksamkeitsgründe von Amts wegen abfragen müsste. Die Hinweispflicht knüpft vielmehr an die konkrete prozessuale Situation an, sodass sie erst dann eintritt, wenn aus dem Parteivortrag konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass andere Unwirksamkeitsgründe erkennbar in Betracht kommen (LAG Köln v. 01.08.2008 - 4 Sa 590/08 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 101 a; Eylert, NZA 2012, 9; Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
- Auflage, § 6 KSchG, Rz. 7). Randnummer 34 Aus dem erstinstanzlichen Sachvortrag ergaben sich für das Arbeitsgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Befristungsabrede wegen Nichtdurchführung des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam sein könnte. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Auch diesbezüglich lieferte der erstinstanzliche Sachvortrag keinerlei Anhaltspunkte. Solche ergaben sich auch nicht bereits daraus, dass die erstinstanzlich zu den Akten gereichten Vertragsausfertigungen auf Arbeitgeberseite keine Unterschrift tragen. Es ist, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes, keineswegs ungewöhnlich, dass mehrere Vertragsausfertigungen bzw. -abschriften erstellt werden, die nicht sämtlich von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sind. Ebenso wenig ist es ungewöhnlich, dass die Parteien in einem Prozess Ausfertigungen, Abschriften bzw. Entwürfe zu den Akten reichen, auf denen sich nicht die Unterschriften beider Vertragspartner befinden, von denen jedoch - wovon sowohl die Parteien als auch das Gericht regelmäßig ausgehen - beiderseits unterzeichnete Originalurkunden existieren. Eine gerichtliche Hinweispflicht bezüglich des Mitbestimmungsverfahrens und/oder der Schriftform wurde daher nicht ausgelöst. Randnummer 35 Unabhängig davon erweisen sich die diesbezüglichen Einwände der Klägerin ohnehin als unbegründet. Das beklagte Land hat sowohl das Schriftformerfordernis gewahrt als auch das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Randnummer 36 Ausweislich des vom beklagten Land vorgelegten Anhörungsschreibens vom 26.06.2009 (Bl. 365 d. A.), dessen inhaltliche Richtigkeit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, hat das beklagte Land den Bezirkspersonalrat zu der bis zum 01.07.2010 befristeten Einstellung der Klägerin als Elternzeitvertretung für die Studienrätin S. ordnungsgemäß angehört. Der Bezirkspersonalrat hat der Maßnahme, wie sich ebenfalls aus dem betreffenden Schriftstück ergibt, am 30.06.2009 schriftlich zugestimmt. Diese Zustimmung erfolgte sowohl vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages als auch vor der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme durch die Klägerin. Der Arbeitsvertrag ist laut dem auf dem Schreiben der A. Trier an die Schule gerichteten Schreiben vom 26.06.2009 befindlichen Eingangsstempel dort erst am 02.07.2009 eingegangen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin den Vertrag unterzeichnen. Dem diesbezüglichen Sachvortrag des beklagten Landes konnte die Klägerin, da es sich bei dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung um einen Gegenstand eigener Wahrnehmung handelt, nicht mit einfachem Bestreiten entgegentreten. Dies gilt auch hinsichtlich des in der "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz" vom 13.07.2009 genannten Zeitpunkts ihres Dienstantritts am 13.07.
- Gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bestehen somit keine Bedenken. Randnummer 37 Der Wirksamkeit der Befristungsabrede steht auch nicht § 14 Abs. 4 TzBfG entgegen. Die im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegte Ausfertigung des befristeten Arbeitsvertrages (Bl. 356 ff. d. A.) ist sowohl von der Klägerin als auch von Beklagtenseite unterzeichnet. Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Schriftstücks hat die Klägerin nicht bestritten. Randnummer 38 Keine Bedenken hinsichtlich der Schriftform ergeben sich aus dem Umstand, dass der Arbeitsvertrag auf Arbeitgeberseite durch den Referenten M. mit dem Zusatz "Im Auftrag." unterzeichnet wurde. Allein aus dem Zusatz "Im Auftrag" ergibt sich nämlich nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände (BAG v. 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - AP Nr.
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BfG, m. w. N.). Herr M. unterschrieb den Vertrag erkennbar in Vertretung des beklagten Landes und handelte nicht nur als Erklärungsbote. Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags. Er ist nach seinem Kopf geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, vertreten durch die A. Trier. Herr M. unterschrieb den Vertrag nach dem Unterschriftenzusatz und dem dortigen Dienststempel für die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Randnummer 39 Der Einwand der Klägerin, der Vertrag sei auf Arbeitgeberseite womöglich erst "nachträglich" unterzeichnet worden, ist ohne Belang. Die Klägerin behauptet insoweit selbst nicht, dass der Vertrag erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet worden sei. Darüber hinaus hat das beklagte Land, indem es die Vertragsurkunde der Klägerin vor Arbeitsaufnahme zur Unterzeichnung vorgelegt hat, verdeutlicht, dass der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig sein soll, sodass in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung der Klägerin allein noch keine Annahme eines vermeintlichen arbeitnehmerseitigen Vertragsangebots gesehen werden kann (vgl. BAG v. 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06 - AP Nr. 46 zu § 14 TzBfG). Randnummer 40 Die Rüge der Klägerin, Herr M. habe nicht die für den Abschluss des letzten Arbeitsvertrages erforderliche Vertretungsmacht gehabt, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Entfristungsklage. Sollte Herr M. Vertretungsmacht gehabt haben, wäre der Einwand der Klägerin unbegründet. Sollte er dagegen als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, wäre die Klage unschlüssig. Es wäre dann nicht zu einem Vertragsschluss, sondern nur zum einem faktischen Arbeitsverhältnis gekommen (BAG v. 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - AP Nr.
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BfG, Rz. 42). Randnummer 41
- Der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.07.2013 hinaus unbefristet fortbesteht, ist ebenfalls unbegründet. Dabei geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, dass es sich bei dem im Antrag genannten Datum (01.07.2013) um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt und dass das korrekte, von der Klägerin auch gewollte Datum "01.07.2010" lautet. Randnummer 42 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist infolge ihrer Arbeitsaufnahme am 02.07.2010 nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Randnummer 43 Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Willen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Dabei genügt jedoch nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Arbeitgebers erfolgen. Maßgeblich ist die Kenntnis des Arbeitgebers selbst oder seines Vertreters, der den Arbeitgeber durch eine entsprechende vertragliche Abrede binden könnte. Unzureichend ist es hingegen, wenn lediglich Kollegen des Arbeitnehmers, Fachvorgesetzte oder Behördenleiter über das weitere Verbleiben des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz unterrichtet sind (BAG v. 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - EzA § 625 BGB, Nr. 5; vgl. auch Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
- Auflage, § 15 TzBfG, Rz. 28, m. w. N. a. d. R.). Im Streitfall hat die Klägerin zwar über das vereinbarte Fristende (01.07.2010) hinaus noch am 02.07.2010 Arbeitsleistungen für das beklagte Land erbracht. Es ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Repräsentanten des beklagten Landes geschah. Die Kenntnis des Schulleiters genügt hierfür nicht, da dieser das beklagte Land insoweit nicht vertreten konnte. Wie es sich aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ergibt und auch gerichtsbekannt ist, ist für den Abschluss von Arbeitsverträgen des beklagten Landes grundsätzlich die A. Trier zuständig und vertretungsberechtigt. Randnummer 44 Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, das beklagte Land habe im Wege des vom 28.06.2010 datierenden Vertragsangebots, welches ihr vom Schulleiter am 07.07.2010 unterbreitet wurde, zum Ausdruck gebracht, dass ihre Weiterarbeit dem arbeitgeberseitigen Willen entspreche und daher in Kenntnis des Arbeitgebers erfolge. Das beklagte Land hat nämlich vielmehr durch diesen Vertragsentwurf gegenüber der Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Weiterbeschäftigung nur auf Grundlage eines schriftlichen, bis zum 22.06.2011 befristeten Arbeitsvertrages erfolgen solle. Die Vorlage des Vertragsangebots beinhaltete überdies zugleich den konkludenten Widerspruch i.S.v. § 15 Abs. 5 TzBfG gegen eine unbefristete Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses (vgl. Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 15 TzBfG, Rz. 32, m. N. a. d. R.). Dieser Widerspruch erfolgte vorliegend auch unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, da die Klägerin nach ihrer Arbeitsaufnahme am 02.07.2010 erstmals wieder am 07.07.2010 an ihrem Arbeitsplatz erschien und ihr bereits an diesem Tag der (erneute) Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages angeboten wurde. Randnummer 45
- Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag die Verurteilung des beklagten Landes begehrt, ihr Angebot auf Abschluss und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen, so war die Berufung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen unter I. als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste. III. Randnummer 46 Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 48 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.