Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug Orientierungssatz 1. Wird bei einem Verkehrsunfall ein auf eine Dachdeckerfirma zugelassener SUV BMW beschädigt, ist pauschalierte (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung auch dann zuleisten, wenn das gewerblich genutzte Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern hauptsächlich als Verkehrsmittel, eingesetzt wird, mit dem Orte erreicht werden, an denen Gewinn zu erwirtschaften ist (Baustellen). 2. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass eine Überlassung eines Ersatzwagens der Ehefrau des Geschädigten während der Ausfallzeit möglich ist (vergleiche BGH, 5. Februar 2013, VI ZR 363/11, VersR 2013, 471). Auch der gelegentliche Einsatz eines Firmen-Lkw kann den Anspruch nicht schmälern, da die Fahrzeuge nicht vergleichbar sind, weshalb der Einsatz des Lkw unzumutbar ist. 3. Für die Dauer der Ausfallzeit ist der Zeitraum im Fall einer Reparatur als wirtschaftlich gebotener Weg der Schadensbeseitigung maßgeblich, nicht der längere Zeitraum der Zulassung eines Ersatzfahrzeugs. Verfahrensgang vorgehend LG Kaiserslautern, 10. September 2013, 4 O 160/13 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. September 2013 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger 1.365,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2012 zu zahlen; 2. an den Kläger zu Händen der Rechtsanwälte … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 97,46 € zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 78 % und der Beklagten 22 % auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger, Inhaber einer … Firma, begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10. August 2012. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Randnummer 2 Bei dem Unfall wurde der erstmals am 18. Oktober 2011 auf die Firma des Klägers zugelassenen BMW … beschädigt. Im Schadensgutachten vom 16. August 2012 schätzte der Sachverständige die Kosten einer Reparatur des Fahrzeugs auf 11.484,56 € brutto, dessen Wiederbeschaffungswert auf 38.700,00 € und die merkantile Wertminderung auf 1.750,00 €. Die voraussichtliche Reparaturdauer gab er mit 7 bis 8 Arbeitstagen an. Der Kläger verkaufte den Unfallwagen am 30. August 2012. Am 15. November 2012 ließ er ein Ersatzfahrzeug zu. Randnummer 3 Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 10. August 2012 bis 15. November 2012 eine Nutzungsausfallentschädigung von 6.305,00 € (97 Tage x 65,00 €), hilfsweise - unter Berücksichtigung von von der Beklagten übernommener Kosten für einen in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis 4. November 2012 genommenen Mietwagen - 5.980,00 € (92 Tage x 65,00 €), jeweils nebst Zinsen, sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 316,18 € begehrt. Randnummer 4 Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat die Klage durch Urteil vom 10. September 2013 mit der Begründung abgewiesen, der Unfallwagen des Klägers sei gewerblich genutzt worden und die Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge sei nicht dargetan. Randnummer 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 6 Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter; die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. II. Randnummer 7 Die Berufung ist teilweise begründet. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin hat der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens. Dieser beträgt indes nicht 6.305,00 € sondern nur 1.365,00 €. Die weitergehende Berufung hat deshalb keinen Erfolg. Randnummer 8 1. Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB sein kann, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212; VersR 2008, 1086). Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung allerdings dann aus, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, d.h. der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 366/13, juris). Ob bei sonstigen gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung in Betracht kommt oder ob – wie die Erstrichterin angenommen hat – sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt worden (vgl. BGH a.a.O.; Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06, VersR 2008, 369 = juris m.w.N.). Wird das Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt, wird zum Teil eine Nutzungsausfallentschädigung (allein) für den entgangenen privaten Anteil der Nutzung für möglich gehalten (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 26.07.2012 – 55 C 10/12, juris m.w.N.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl.,3. Kapitel Rn. 102 m.w.N.). Randnummer 9 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch zunehmend die Ansicht vertreten, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit sowie die fühlbare Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall gegeben waren (vgl. z. B. OLG Naumburg, NJW 2008, 2511; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 687; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2011, 450; siehe auch: Fielenbach NZV 2013, 265). Eine Entscheidung des BGH hierzu steht - soweit ersichtlich - noch aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13, juris, Rn. 4). Allerdings hat er in seinem Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, a.a.O.) in einer nicht tragenden Erwägung ausgeführt, er "neige" der Auffassung zu, dass die gewerbliche Nutzung eines Fahrzeugs den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ausschließe. Randnummer 10 2. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Unfallwagen gewerblich nutzte und ohne den Unfall weiterhin gewerblich genutzt hätte. Der Kläger setzte den Unfallwagen nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung sondern als Verkehrsmittel ein, mit dessen Hilfe er die Orte erreichte, an denen er einen Gewinn erwirtschaften wollte. Bei dieser Sachlage ist ein Gewinnrückgang wegen des unfallbedingten Ausfalls des Verkehrsmittels "Firmen-Pkw" mit hoher Wahrscheinlichkeit nur schwer zu beziffern. Das gilt umso mehr dann, wenn – wie er im Schriftsatz vom 14.06.2013 vorgetragen hat – der Kläger den Nutzungsausfall durch zeitweisen Rückgriff auf das Fahrzeug seiner Ehefrau oder den zeitweiligen Einsatz eines Firmen-Lkw als Ersatzfahrzeug ausgeglichen hat. Randnummer 11 Die Überlassung eines Ersatzwagens durch die Ehefrau hat den eingetretenen Schaden nicht beseitigt. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch (freiwillige) Leistungen Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen sollen; dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (vgl. BGH, VersR 2013, 471). Der vom Kläger in der Ausfallzeit gelegentlich eingesetzte Firmen-Lkw stellte kein Zweitfahrzeug dar, das mit dem Unfallwagen BMW … annähernd vergleichbar war und dessen Einsatz ihm deshalb zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1976, 286). Randnummer 12 3. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens beläuft sich auf 1.365,00 €. Entgegen seiner Ansicht kann der Kläger für dessen Bemessung nicht auf die Zeit bis zur Zulassung eines Ersatzwagens abstellen. Maßgeblich sind vielmehr der Zeitraum, in dem er sich für die Art der Schadensbehebung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) zu entscheiden hatte, und die im Schadensgutachten angenommene voraussichtliche Reparaturdauer von 7 bis 8 Arbeitstagen. Insgesamt sind hierfür nicht mehr als 21 Tage in Ansatz zu bringen, so dass der Nutzungsausfallschaden bei einem unstreitigen Tagessatz von 65,00 € insgesamt 1.365,00 € beträgt. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.