G kann das BAföG-Amt die Vorlage der eigentlich bis zum Ende des 4. Fachsemesters vorzulegenden Leistungsnachweise zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen
G vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen, was beim Vorliegen schwerwiegender Gründe, etwa einer Erkrankung, der Fall ist. (Rn.20) (Rn.21)
Ablauf des Zeitraums, für den eine Verlängerung der Förderung begehrt wird, über den Antrag entschieden, ist auf die tatsächliche Ausbildungsentwicklung abzustellen. (Rn.29) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für das 5. und 6. Fachsemester unter entsprechender Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises. Randnummer 2 Die Klägerin studierte ab dem Wintersemester 2009/2010 an der Universität P. im Bachelor-Studiengang Psychologie. Für dieses Studium erhielt sie Leistungen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Förderungshöchstdauer entsprechend der Regelstudienzeit bis zum September 2012 (6 Fachsemester). In der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012, ihrem
Aufforderung des Beklagten zur Vorlage des
weises
G über die üblichen Leistungen zum Ende des
einem ergänzenden Attest des Arztes Dr. T. vom
G erforderliche Bescheinigung über die Erbringung der bis zum Ende des
G rechtfertigten. Ein schwerwiegender Grund im Sinne der genannten Vorschrift liege nicht vor, da die Klägerin nicht habe
weisen können, dass ihre Erkrankung kausal für die Ausbildungsverzögerung gewesen sei. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien hierfür nicht ausreichend. Ein deshalb von der Klägerin gefordertes amtsärztliches Gutachten habe diese nicht vorgelegt. Randnummer 9 Die Klägerin hat am 2. April 2013 – dem Dienstag
Ostern – Klage erhoben. Randnummer 10 Zur Begründung trägt sie vor: Es liege ein schwerwiegender Grund
G i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG vor, der eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertige. Ihre ADS-Erkrankung sei allerdings nicht als Krankheit im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, sondern als Behinderung
G anzusehen und sei auch ursächlich für die Verzögerung ihres Studiums wegen der fehlgeschlagenen Prüfungen im
gewiesen. Insbesondere habe sie nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Erkrankung ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung gewesen sei. Es fehle an konkreten Darlegungen dazu, ob und wie sich die Krankheit beim Nichtbestehen der einzelnen Veranstaltungen ausgewirkt habe. Die Klägerin schildere allgemeine Symptome der Krankheit und stelle nicht verifizierbare Behauptungen auf. Bezüglich ihrer Darstellung von Vorkommnissen bei zwei Prüfungen könne nicht unterschieden werden, ob das Nichtbestehen auf der Erkrankung oder auf Prüfungsängsten bzw. mangelnder Vorbereitung beruhe. Auch der Arzt der Klägerin sehe in den dargelegten Krankheitssymptomen lediglich eine „teilweise Erklärung“ für die nicht ausreichenden Leistungen während der betreffenden Zeit. Es sei deshalb eine objektive Beurteilung erforderlich. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Klägerin jedoch kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt. Randnummer 16 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen die den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist abzuweisen. Sie ist zulässig (vgl. §§ 74, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), aber unbegründet. Randnummer 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen über das 4. Fachsemester hinaus für ihr (Erasmus)-Studium in Frankreich für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird
der vorliegend maßgeblichen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, ab dem der Auszubildende eine
Beginn des
weis
G nicht zeitgereicht erbringen, so kann gemäß § 48 Abs. 2 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer
G rechtfertigen.
G wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Höchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Randnummer 22 Zu den Tatsachen, die
dieser Vorschrift als schwerwiegende Gründe rechterheblich sind, zählen insbesondere Krankheiten, die die Fortführung der Ausbildung behindern. Mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte ADS-Erkrankung käme mithin vorliegend entweder ein schwerwiegender Grund
G, gegebenenfalls aber auch ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer infolge Behinderung
G in Betracht, wobei die Klägerin das Vorliegen einer Behinderung allerdings schon nicht
gewiesen hat. Randnummer 23 Bei allen eine Verlängerung der Ausbildung
G rechtfertigenden Tatbeständen können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen kann. Dabei trägt der Auszubildende die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum
teil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand April 2012, § 15 Rn. 13 m.w.N.). Randnummer 24 Das Vorliegen einer ADS-Erkrankung entsprechend den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten unterstellt, vermochte sie jedoch die bestehenden Zweifel an der
dem Vorgesagten erforderlichen Kausalität nicht auszuräumen, wie schon in dem ergangenen Widerspruchsbescheid vom
G zu. Randnummer 27 Denn die Tatsachen des § 15 Abs. 3 BAföG – hier das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes bzw. einer Behinderung – sind nur dann beachtlich, wenn sie eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer, hier entsprechend dem Klageantrag um zwei Semester bis zum Ende des
Ablauf des Zeitraums, für den eine Verlängerung der Förderung begehrt wird, entschieden – was vorliegend der Fall ist –, bedarf es allerdings nicht mehr des Hilfsmittels einer (rückwirkenden) Prognose, sondern es ist auf die tatsächliche Ausbildungsentwicklung abzustellen (BVerwG, Urteil vom
der Regelstudienzeit von 3 Jahren studienabschließende - Licence 3 erforderlichen 60 Leistungspunkten lediglich 18 Leistungspunkte erreicht. Randnummer 30 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Möglichkeit der Hilfe zum Studienabschluss
G, die bei der Feststellung des konkreten Ausbildungsgeschehens prognostisch ebenfalls miteinzubeziehen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995, a.a.O.).
G wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch
dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer
Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern
diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann (Satz 2). Randnummer 31 Vorliegend ist der Zeitraum des § 15 Abs. 3 a Satz 2 BAföG für die vorzunehmende Prognose einschlägig, da das 6-semestrige Psychologiestudium in Frankreich
dem Erwerb der Licence 3 im dritten Studienjahr mit der „Licence“ (vergleichbar dem hiesigen Bachelor-Abschluss) abgeschlossen und keine gesonderte Abschlussprüfung erforderlich ist. In die mithin anzustellende Prognose im Hinblick auf die weitere Studienentwicklung sind also über eine bereits um zwei Semester auf acht Semester verlängerte Förderungsdauer hinaus noch weitere 12 Monate (zwei Semester) einzubeziehen. Der bisherige Studienverlauf der Klägerin mit sich immer weiter fortsetzenden gravierenden Leistungsrückständen rechtfertigt jedoch nicht die Prognose, dass sie, wo sie doch im
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.