V. 1. Randnummer 6 Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG). § 4 Abs. 3 BKatV bestimmt, dass die Dauer des Fahrverbots in der Regel den Vorschriften der BKatV zu entnehmen ist. Für die Fälle des § 24a Abs. 1 StVG sieht Nr. 241 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von 1 Monat vor. Randnummer 7 Ist der Tatbestand eines Regelfalles nach § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV erfüllt, so wird hierdurch die Erforderlichkeit des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen indiziert (OLG Hamburg 2 SsBs 82/11 v. 15.11.2012 - Blutalkohol 50, 89, zit. n. juris Rn. 14). Von der Anordnung des gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots darf das Gericht nur in besonderen Ausnahmefällen absehen. Das ist der Fall, wenn die Tatumstände so sehr aus dem Rahmen der üblichen Begehungsweise fallen, dass die Vorschriften über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten sind, oder wenn die Anordnung des Fahrverbotes eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (OLG Hamm 3 Ss OWi 183/03 v. 1.4.2003 - Blutalkohol 41, 177, zit. n. juris Rn. 25). Dabei besteht der Unterschied zwischen dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24a StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV einerseits und des § 24 StVG iVm mit § 4 Abs. 1 und 2 BKatV andererseits darin, dass in den Fällen des § 24a StVG nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen, während in den Fällen des § 24 StVG iVm § 4 Abs. 1 und 2 BKatV möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen können, um eine Ausnahme zu begründen (vgl. BGH 4 StR 366/91 v. 28.11.1991 - BGHSt 38, 125, zit. n. juris Rn. 29; OLG Hamburg aaO). Im Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften kommt dies darin zum Ausdruck, dass bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV das Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, während bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG gemäß § 25 Abs.
V das Fahrverbot in der Regel auch zu verhängen ist. Der Gesetzgeber hat Trunkenheitsfahrten nach § 24a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und damit eine Bewertung hinsichtlich der Anordnung des Fahrverbots vorweggenommen (vgl. OLG Hamm 5 Ss OWi 205/08 v. 24.4.2008 - DAR 2008, 652, zit. n. juris Rn. 7). Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrens versteht sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots in diesen Fällen regelmäßig von selbst (vgl. BGH aaO Rn. 15; OLG Bamberg 3 Ss OWi 1374/12 v. 29.10.2012 - Blutalkohol 50, 27, zit. n. juris Rn. 3). Randnummer 8 Eine nach diesem Maßstab das Absehen vom Regelfahrverbot des § 25 Abs.
V rechtfertigende außergewöhnliche Härte ist nicht schon dann gegeben, wenn das Fahrverbot nur zu beruflichen Nachteilen führt. Es gehört zum Wesen des Fahrverbots als Erziehungs- und Besinnungsmaßnahme, dem Betroffenen u.U. auch empfindliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile zu bereiten (OLG Koblenz 1 Ss 151/03 v. 1.9.2003). Erst wenn ein Existenzverlust als unausweichliche Folge eines Fahrverbots droht, kann ausnahmsweise von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen werden (OLG Koblenz 1 Ss 151/99 v. 17.8.1999; OLG Hamm 3 Ss OWi 183/03 v. 1.4.2003 - Blutalkohol 41, 177, zit. n. juris Rn. 26; 3 Ss OWi 58/04 v. 26.2.2004 - Blutalkohol 42, 166, zit. n. juris Rn. 7). Insbesondere ein drohender Arbeitsplatzverlust als Folge des Fahrverbots kann ein Absehen vom Regelfahrverbot ausnahmsweise rechtfertigen (OLG Hamm 4 Ss OWi 466/03 v. 19.8.2003 - Blutalkohol 41, 179, zit. n. juris Orientierungssatz 2). Randnummer 9 In diesen Fällen muss der Amtsrichter in den Urteilsgründen jedoch eine besonders eingehende und ausschließlich auf Tatsachen gestützte Begründung liefern sowie im Einzelnen darlegen, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es konkret gerechtfertigt erscheinen lassen, von der Verhängung des Regelfahrverbots ausnahmsweise abzusehen (OLG Koblenz 1 Ss 107/04 v. 24.5.2004). Randnummer 10 Daraus folgen auch besondere Anforderungen an die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung des Gerichts. Wird der Verlust des Arbeitsplatzes behauptet, so darf der Tatrichter die Angaben des Betroffenen nicht ungeprüft hinnehmen und sich nicht auf eine unkritische Wiedergabe seiner Einlassung beschränken (OLG Hamm 4 Ss OWi 466/03 v. 19.8.2003 - Blutalkohol 41, 179, zit. n. juris Rn. 4). Er muss sich vielmehr vom sicheren Eintritt dieser erfahrungsgemäß kaum jemals wirklich eintretenden Folge überzeugen und dies im Einzelnen begründen können (OLG Koblenz 1 Ss 151/03 v. 1.9.2003). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots in zumutbarer Weise durch eine entsprechende Planung des dem Betroffenen zustehenden Jahresurlaubs bzw. durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen überbrückt werden kann (OLG Koblenz 2 SsBs 24/11 v. 21.7.2011 mwN). Vom Betroffenen vorgelegte „Bestätigungen“ seines Arbeitgebers, wonach es im Falle eines ein- oder mehrmonatigen Fahrverbots zum Arbeitsplatzverlust kommen werde, hat der Bußgeldrichter mit dem in solchen Fällen gebotenen Misstrauen zu begegnen, da solche Beweismittel erfahrungsgemäß oftmals aus bloßer Gefälligkeit für den Arbeitnehmer abgegeben werden. Zur Überprüfung wird deshalb im Regelfall die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers geboten sein (OLG Bamberg 3 Ss OWi 1610/08 v. 15.1.2009 - ZfSch 2009, 648, zit. n. juris Rn. 28 f.; OLG Hamm 4 Ss OWi 256/04 v. 29.4.2004 - Blutalkohol 42, 157, zit. n. juris Rn. 15). Weiter ist zu prüfen, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Fahrverbots für den Arbeitgeber überhaupt sinnvoll und arbeitsrechtlich durchsetzbar wäre (OLG Koblenz aaO; OLG Hamm aaO). Zu erörtern ist auch, ob das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden kann (OLG Hamm 4 Ss OWi 466/03 v. 19.8.2003 - Blutalkohol 41, 179, zit. n. juris Rn. 4). 2. Randnummer 11 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die in den Urteilsgründen mitgeteilten Umstände tragen ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach dem dargestellten strengen Maßstab nicht. Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.