Pflichtverteidigervergütung: Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für Tätigkeit schon vor der Begründung des allein von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels Leitsatz 1. Ebenso wenig wie im Verfahren nach § 464b StPO Verteidigerkosten im Berufungs- oder Revisionsverfahren für eine Tätigkeit schon vor der Begründung des Rechtsmittels erstattungsfähig sind, wenn die Staatsanwaltschaft das allein von ihr eingelegte Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknimmt, kann dem bestellten Verteidiger für eine solche Tätigkeit eine Verfahrensgebühr gewährt werden. (Rn.13) 2. Sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers sind nach Berufungs- oder Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft erst dann angezeigt, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt. (Rn.13) Orientierungssatz 1. Eine Pflichtverteidigerbeiordnung ist stets so zu verstehen, dass nur erforderliches Verteidigerhandeln in Auftrag gegeben und vergütet wird. (Rn.15) 2. Die Kosten des Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hat. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 2. Juli 2014, 2 Qs 84/13 jug vorgehend AG Mayen, 16. Oktober 2013, 3f Ls 2070 Js 18789/13 jug Tenor Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer – Jugendkammer I – des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2014 aufgehoben. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 16. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen. Die Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Das Jugendschöffengericht Mayen sprach den Angeklagten durch Urteil vom 29. Mai 2013 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig, verwarnte ihn und erteilte ihm eine Arbeitsauflage. Während der Verteidiger und der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichteten, legte die Staatsanwaltschaft, die in der Hauptverhandlung eine zur Bewährung auszusetzende Jugendstrafe beantragt hatte, am 31. Mai 2013 Berufung ein. Randnummer 2 Das schriftliche Urteil, das am 11. Juni 2013 zu den Akten gelangte, wurde aufgrund Verfügung des Vorsitzenden vom 10. Juni 2013 dem Verteidiger und dem Angeklagten zusammen mit der Mitteilung über die rechtzeitige Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft formlos übersandt. Statt das Urteil aufgrund richterlicher Anordnung an die Staatsanwaltschaft zuzustellen, um die Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf zu setzen, leitete die Geschäftsstelle des Jugendschöffengerichts unter dem 13. Juni 2013 die Akte der Staatsanwaltschaft zu mit der Bitte um Weiterleitung zur Entscheidung über die eingelegte Berufung. Nachdem die Akten am 18. Juni 2013 dort eingegangen waren, nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Juni 2013, eingegangen bei dem Amtsgericht am 1. Juli 2013, die Berufung zurück. Eine Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten erging nicht. Am 1. Juli 2013 erhielt das Urteil Rechtskraftvermerk. Randnummer 3 Bereits mit Telefax vom 18. Juni 2013 hatte sich der Verteidiger bei dem Vorsitzenden des Schöffengerichts für die Mitteilung über die fristwahrende Berufungseinlegung bedankt, das Berufungsgericht um Abstimmung des Hauptverhandlungstermins gebeten und ausgeführt: „Die Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten wird, ist unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist“ (Bl. 95 d.A.). Randnummer 4 Nach Erledigung eines Kostenfestsetzungsantrags für das erstinstanzliche Verfahren beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013, geändert mit weiterem Schreiben vom 1. August 2013, die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für das Berufungsverfahren, und zwar der Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV-RVG von 216 € und der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG von 20 €, zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt 280,84 €. Mit Schriftsatz vom 15. August 2013 wies der Verteidiger außerdem darauf hin, dass seinem an das Amtsgericht adressierten Schriftsatz vom 18. Juni 2013 eine nach Erhalt der Benachrichtigung von der Berufungseinlegung durchgeführte Besprechung mit dem früheren Angeklagten unter Einbeziehung von dessen Mutter vorausgegangen sei. Randnummer 5 Nach ablehnender Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 23. August 2013 wies der Rechtspfleger des Amtsgerichts Mayen mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für das Berufungsverfahren zurück, weil vor Abgabe einer Berufungsbegründung durch die Staatsanwaltschaft keinerlei Veranlassung zu einem Verteidigerhandeln bestanden habe. Die allgemeine Erörterung des schriftlich abgefassten Urteils gehöre im Übrigen zu den Verteidigerkosten der ersten Instanz und löse keine Berufungsgebühr aus. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 9. Oktober 2013 zugestellt. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 legte der Verteidiger dagegen Rechtsmittel ein. Den als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG zu wertenden Rechtsbehelf hat das Schöffengericht Mayen durch Beschluss vom 16. Oktober 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 7 Gegen den ihm am 24. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen am 25. Oktober 2013, Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die vom Schöffengericht zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz 2 Ws 424/06 vom 3. Juli 2006 (NStZ 2007, 423) und des Landgerichts Koblenz 9 Qs 50/08 vom 27. August 2008 (JurBüro 2009, 198) in Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO ergangen und auf die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht übertragbar seien. Nach Zugang der Nichtabhilfeentscheidung des Schöffengerichts vom 5. November 2013 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts St. Goar (Beschluss 2090 Js 51738/12 - 2 Ds vom 09.01.2014) ausgeführt, dass im Verfahren nach § 55 RVG eine Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Gebühren nicht stattfinden dürfe. Eine solche sei nach § 46 RVG nur bei Auslagen zulässig. Randnummer 8 Nach Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf die Kammer durch Beschluss der Einzelrichterin vom 2. Juli 2014 hat die 2. Große Strafkammer – Jugendkammer I) des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom selben Tag der Beschwerde des Pflichtverteidigers stattgegeben. Sie hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Mayen vom 1. Oktober 2013 und vom 16. Oktober 2013 aufgehoben, die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse für das Berufungsverfahren zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 280,84 € festgesetzt und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Randnummer 9 Gegen die ihm am 11. Juli 2014 zugestellte Entscheidung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz mit Schreiben vom selben Tag, das der Strafkammer am 14. Juli 2014 vorlag, weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf den im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG ergangenen Beschluss des Kammergerichts 1 Ws 168/10 vom 19. Mai 2011 (JurBüro 2012, 471), wonach eine Festsetzung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV-RVG ausscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurückgenommen hat. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde am 15. Juli 2014 nicht abgeholfen. II. Randnummer 10 1. Das Rechtsmittel, über das der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, weil auch das Landgericht nicht durch den Einzelrichter entschieden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG), ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft. Das Landgericht hat sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Die Beschwerde erfüllt auch die weiteren Zulässigkeitserfordernisse. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 RVG). Randnummer 11 2. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 12 Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG). Da dem Pflichtverteidiger kein Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nr. 4124 VV-RVG und der Post- und Telekommunikationspauschale für das Berufungsverfahren nach Nr. 7002 VV-RVG gegen die Staatskasse zusteht, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 16. Oktober 2013 als unbegründet zu verwerfen. Randnummer 13
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