teiligen Auswirkungen Leitsatz
teiligen Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Arten oder Lebensräume im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. (Rn.68) Orientierungssatz Die vom EuGH in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie gezogene Grenze ist auch im Bereich des Umweltschadensrechts bei der Erheblichkeitsfrage einzuhalten. Durch eine Eingriffsmaßnahme darf der ungünstige Erhaltungszustand einer solchen Art nicht weiter verschlechtert werden und die Wiederherstellung eines günstigen Zustands nicht behindert werden. (Rn.80) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
gehend BVerwG, 21. September 2017, 7 C 29/15, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beigeladene zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, begehrt von dem Beklagten als zuständiger Behörde das Anordnen von Sanierungsmaßnahmen
G - gegenüber der Beigeladenen zu 1). Randnummer 2 Er ist der Auffassung, die Beigeladene zu 1) habe fahrlässig Umweltschäden verursacht, indem sie Maßnahmen auf zwei Grundstücken der Gemarkung F. im Bereich der F. Mühle - nämlich auf dem Flurstück 471 (im Folgenden: Eingriffsgrundstück) und auf dem gegenüber liegenden Grundstück Flurstück 5070/1 (im Folgenden: Ausgleichsgrundstück) - durchgeführt habe, die zu einem Verlust von Lebensraum für die streng geschützten Falterarten Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) und auch zur Vernichtung von Raupen oder Eiern des Großen Feuerfalters geführt hätten. Randnummer 3 Das Ausgleichsgrundstück Flurstück 5070/1 und ein großer Teil des Eingriffsgrundstücks Flurstück 401 (etwa 6.700 m²) liegen innerhalb des FFH-Gebiets „M.niederung“ sowie
dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 in einem Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz, einem Vorranggebiet der Wasserwirtschaft mit dem Schwerpunkt Hochwasserschutz und in einem regionalen Grünzug. Randnummer 4 Die Beigeladene zu 1) betreibt u.a. auf dem Eingriffsgrundstück Flurstück 471 die sog. F. Mühle. 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter zwei 38 m hohe Mühlentürme mit Mehlsilos. 2008 übernahm die Beigeladene zu 1) den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um. Um eine Erweiterung des Betriebs, insbesondere durch Bau weiterer Getreidesilos, zu ermöglichen, beschloss der Gemeinderat der Ortsgemeinde F. am
SchG - vom 21. September 2011 - . Dieser kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Vorkommens der streng geschützten Art Großer Feuerfalter sowie des potenziellen Vorkommens der ebenfalls streng geschützten Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling auf der Vorhabensfläche Verbotstatbestände
SchG (besonderer Artenschutz) nicht auszuschließen seien. Es würden daher vorsorglich bestimmte Vermeidungsmaßnahmen empfohlen, die insbesondere die Ansiedlung der auf der Vorhabensfläche für diese beiden Falterarten aufgefundenen Futterpflanzen Krauser Ampfer und Großer Wiesenknopf auf der Ausgleichsfläche betreffen. Randnummer 6 Im ergänzenden Bebauungsplanverfahren wurde eine FFH-Vorprüfung
SchG durchgeführt. Der dazu erstellte Umweltbericht kommt im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen wie der Fachbeitrag vom
teilweiser Beseitigung (Abgrabung) des vorhandenen zu nährstoffreichen Oberbodens die auf dem Baugrundstück vorhandenen Pflanzen Großer Wiesenknopf (5-8 Exemplare) sowie Krauser Ampfer (50 Exemplare) einzupflanzen. Zusätzlich ist Saatgut artenreicher Feuchtwiesen mit hohem Anteil Wiesenknopf anzusäen. Anschließend hat eine 5-jährige Entwicklungspflege stattzufinden, die im Einzelnen beschrieben wird, und später eine entsprechende Unterhaltungspflege. Dabei sind auch für das Mähen des Ausgleichsgrundstücks bestimmte Vorgaben gemacht.
Ziffer 4.4. hat die Gemeinde F. die Wirksamkeit der auf dieser Grundlage durchgeführten Maßnahmen so lange zu überwachen, bis
gewiesen ist, dass die ökologische Funktion der M.niederung für die beiden Arten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt ist. Die Begründung des Bebauungsplans enthält dazu unter Ziffer 9.8 „Artenschutz“ umfangreiche Ausführungen. Randnummer 7 Dieser Bebauungsplan wurde in einem zweiten Normenkontrollverfahren vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom
barwiderspruchs gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom
gewiesen worden. Der Erhaltungszustand der Art Großer Feuerfalter sei mit „B Gut“ und der des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling mit „C mittel bis schlecht“ bewertet worden. Die im Bebauungsplan vorgeschriebenen umfangreichen Artenschutzmaßnahmen, insbesondere die Bodenabtragung auf dem Ausgleichsgrundstück Flurstück Nr. 5070/1 und die Umsiedlung der vorhandenen Futterpflanzen vom Vorhabengrundstück Flurstück Nr. 471 auf das Ausgleichsgrundstück zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien im November 2011 durchgeführt worden. Dabei seien gravierende Fehler gemacht worden. Im darauffolgenden Winter sei die gesamte Ausgleichsfläche aufgrund der Bodenabtragung überschwemmt worden. Auf einer solchen Fläche könnten sich wegen der hydrologischen Verhältnisse insbesondere die für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling notwendigen Wirtsameisenbestände nicht dauerhaft ansiedeln. Bei einer Überprüfung im Sommer 2012 seien auch keine Wiesenknöpfe auf der Ausgleichsfläche bestätigt worden. Dies könne auf die Markierung der Pflanzen mit Baustellenspray zurückzuführen sein. Diese Artenschutzmaßnahme für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling sei daher in diesem Jahr gescheitert. Auch die Futterpflanze für den Großen Feuerfalter sei nur in einzelnen Exemplaren in Randbereichen außerhalb der Ausgleichsfläche vorhanden, stattdessen seien wohl irrtümlich Exemplare des Mädesüß umgepflanzt worden. Die Artenschutzmaßnahme für Feuerfalter könne frühestens in einem Jahr greifen. Es sei aber zweifelhaft, ob die Ausgleichsfläche überhaupt zur Schaffung des Ausgleichslebensraums geeignet sei. Ergänzend führten dann die Bevollmächtigen des Klägers noch aus, umweltschädigende Maßnahmen seien: die Bebauung des Eingriffsgrundstücks, ohne abzuwarten, ob die durch die textlichen Festsetzungen in Ziff. 4.1 und 4.2 des Bebauungsplans „F. Mühle“ angeordneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf dem gegenüber liegenden Grundstück Flurstück 5070/1 erfolgreich waren; das unsachgemäße Mähen und Mulchen des unbebauten Teils dieses Grundstücks im Frühjahr 2012; die Abgrabung des Ausgleichsgrundstücks; die fehlerhafte Durchführung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen; das Abtragen des Oberbodens auf einem Teil des Baugrundstücks mit anschließendem Einbringen von Bauschutt. So seien die auf dem Eingriffsgrundstück noch vorhandenen Bestände an Nahrungspflanzen endgültig vernichtet und Lebensraum der Falter zerstört worden. Damit sei gegen die Verbote in § 44 BNatSchG verstoßen worden und es sei zu erheblichen
teiligen Auswirkungen auf den ohnehin als ungünstig zu bewertenden Erhaltungszustand dieser Arten und ihres Lebensraums gekommen. Dies habe die Beigeladene zu 1) zu verantworten. Eine Enthaftung
SchG komme ihr dabei nicht zugute, schon weil die Ungeeignetheit des Ausgleichgrundstücks bzw. der darauf erfolgten Abgrabung nicht erkannt worden sei. Randnummer 18 Die SGD Süd holte in der Folge Stellungnahmen insbesondere bei der Unteren Naturschutzbehörde des Beigeladenen zu 2) ein, nahm am
träglich einbezogen hat. Im Rahmen seiner sehr eingehenden, mehrfach ergänzten Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Randnummer 20 Die Klagebefugnis des Klägers ergebe sich aus § 11 Abs. 2 USchadG i.V.m. § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz. Die Klage sei als Untätigkeitsklage
GO zulässig,
dem der Antrag
G bereits mehr als sechs Monate zuvor gestellt worden sei. Randnummer 21 Die Klage sei auch begründet. Es liege ein sanierungsbedürftiger Umweltschaden im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor. Mit Blick auf den ungünstigen Erhaltungszustand der beiden betroffenen Arten sei jede weitere Beeinträchtigung als erhebliche
teilige Auswirkung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten zu bewerten. Auch hinsichtlich des Großen Feuerfalters könne nicht von einem günstigen Erhaltungszustand ausgegangen werden. Dafür gebe es in den vorliegenden Unterlagen und Untersuchungen keine Grundlage. Bei Maßnahmen, von denen Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand betroffen seien, fordere die Rechtsprechung einen
weis dafür, dass der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Zustands nicht behindert werde. Ein solcher
weis liege nicht vor. Beide streng geschützten Falterarten seien durch den Verlust von Lebensraum betroffen und erheblich beeinträchtigt. Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling habe im Bereich des Eingriffsgrundstücks Flurstück 471 zumindest ein potenzielles Habitat gehabt. Er sei aufgrund einer unzureichenden Datenlage zwar dort nicht dokumentiert worden, sondern nur in einigen 100 m Entfernung. Das liege aber wahrscheinlich daran, dass vor dem Eingriffszeitpunkt Ende 2011 keine einzige Begehung in einem Zeitraum stattgefunden habe, zu der tatsächlich ein
weis des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings möglich gewesen wäre. Auch im Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz vom 21. September 2011 werde aber festgestellt, dass wegen der im nahen Umland gesichteten Individuen der Art ein Habitatpotenzial für sie angenommen werden müsse. Auch in der zum Bebauungsplan erstellten FFH-Verträglichkeitsprüfung werde der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling erwähnt und seine nächstgelegenen
weise etwa 270 m östlich und etwa 640 m westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans lokalisiert. Die Feststellungen der FFH-Prüfungen seien jedoch, soweit sie die Nichtbetroffenheit des Lebensraums der Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling beträfen, nicht
vollziehbar und nicht belastbar. Insgesamt sei im Wirkungsbereich der Bebauungsplanung nicht auf allen Flächen intensiv genug
gesucht worden.
Informationen des Dr. S., der lange Jahre ausgewählte Flächen in Rheinland-Pfalz auf das Vorkommen und die Bestandsentwicklung von Tagfaltern untersucht habe, lebe diese Art unmittelbar westlich angrenzend an das Plangebiet. Randnummer 22 Auf dem Eingriffsgrundstück gehe eine Lebensraum-Fläche von ca. 0,7 ha verloren. Dies sei erheblich i. S. v. § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, wenn man die Bewertung auf der Grundlage des von Lambrecht und Trautner erstellten Fachinformationssystems und der Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand 2007 des Bundesamtes für Naturschutz (im Folgenden: Fachkonvention) vornehme. Deren Orientierungswerte zur Frage, wann die Erheblichkeitsschwelle beim Verlust von Habitatflächen geschützter Arten überschritten seien, seien hier zugrunde zu legen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung sich einschränkend zur Anwendbarkeit der Methoden der Fachkonvention geäußert habe, betreffe dies eine andere Fallkonstellation als die hier vorliegende. Die Schwellenwerte der Fachkonvention seien bei richtiger Berechnung der Flächen, auf denen Lebensraum verloren gegangen sei, überschritten. Die FFH-Vorprüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gehe von zu geringen Flächenverlusten aus. Man dürfe nicht nur die Flächen berücksichtigen, auf denen Futterpflanzen gefunden worden seien. Randnummer 23 Für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling bzw. dessen Lebensraum lasse sich im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung nicht sicher ausschließen, sondern liege vielmehr auf der Hand. Deshalb hätten hier Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, die im Fachbeitrag zum speziellen Artenschutz vom 21. September 2011 auch vorgesehen gewesen seien. Allerdings böten Flächen, die im Winter unter Wasser stehen, keinen geeigneten Lebensraum für diese Art, so dass das Ausgleichsgrundstück hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings von Anfang an ungeeignet gewesen sei. Auf die Frage, ob die Abgrabung ursächlich für die Überflutung war, komme es nicht an. Auf dieser Fläche stehe immer – vor allem im Winter – Grundwasser hoch an. Die Ausgleichsmaßnahme sei daher auch gescheitert. Es seien bisher keine Exemplare der Futter- und Fortpflanzungspflanze Großer Wiesenknopf auf der Ausgleichsfläche zu finden. Auch die im November 2011 noch erfolgte Ansaat sei erfolglos geblieben. Die nasse Fläche sei außerdem für die im Entwicklungszyklus des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings erforderlichen Wirtsameisen nicht geeignet. Letztlich komme es hierauf aber nicht entscheidend an. Der Schaden sei im Bereich der Eingriffsfläche nämlich eingetreten, ohne dass vorher bereits die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt worden seien bzw. Erfolg gezeigt hätten. Randnummer 24 Auch hinsichtlich des Großen Feuerfalters seien die vom Eingriff betroffenen Flächen und die Ableitung der Bagatellschwelle in den FFH-Verträglich-keitsprüfungen zweifelhaft bzw. unzutreffend dargestellt worden. Die FFH-Vorprüfung gehe von einem Verlust von 6.300 m² an Grünland innerhalb des FFH-Gebietes aus und davon, dass dem Großen Feuerfalter in der Summe rund 2.000 m² Lebensraum verlorengingen, was in Anwendung der Fachkonvention nicht als erheblich zu beurteilen sei. Hier seien aber schon die Voraussetzungen unzutreffend, weil sich auf einer Fläche von ca. zwei Dritteln des Flurstücks 471, mindestens auf 3.900 m², Futterpflanzen der Art Krauser Ampfer befunden hätten. Das könne u. a. durch Fotos belegt werden. Außerdem seien dort eine Reihe weiterer Futterpflanzen außer dem Ampfer gewachsen. Nur die konkreten Standorte der für die Fortpflanzung nötigen Pflanzen als maßgeblichen Lebensraum zu definieren sei fachwissenschaftlich zweifelhaft (S. 437). Letztlich müssten die gesamte im FFH-Gebiet gelegene Teilfläche von Flurstück 471, also 5.800 m², sowie die in der Vorprüfung berücksichtigten 500 m² für den Wirtschaftsweg berücksichtigt werden. Der Lebensraumverlust betrage also mindestens 6.300 m². Das sei ein Anteil von 0,27 Prozent bezogen auf die Gesamtgröße von 231,8 ha an Lebensraum. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Stufe-3-Werts der Tabelle 3 der Fachkonvention lägen nicht vor. Zweifelhaft sei schließlich, ob man sich überhaupt auf das FFH-Gebiet M-niederungen als solches beziehen könne. Möglicherweise sei das gesamte FFH-Gebiet in funktional getrennte Teilgebiete aufzuteilen, in denen der Große Feuerfalter vorkommt. Dann wäre die Bezugsgröße nicht 231,8 ha, sondern nur 58 ha im Bereich des Bauvorhabens. Der Verlust würde dann 1,08 Prozent betragen. Damit sei auf jeden Fall eine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Randnummer 25 Außerdem sei die Zerstörung des Lebensraums auf dem Ausgleichsgrundstück Flurstück 5070/1 gar nicht in den Blick genommen worden, auf dem aber
der Grundlagenkartierung des Dipl.-Biologen T. S. eine von drei Fundstellen des Großen Feuerfalters, und zwar im Falterstadium, im Bereich der F. Mühle gewesen sei. Das Grundstück sei unstreitig nicht verbuscht gewesen, zeitweise hätten dort Schafe geweidet, ein Teilbereich sei auch als Pferdekoppel genutzt gewesen. Durch die erfolgte Abgrabung sei dieser Lebensraum zunächst weitgehend vernichtet worden und es zeige sich auch in der mittlerweile zweiten Vegetationsperiode, dass die eingesäten und umgesiedelten Pflanzen nicht angegangen seien. Lebensraum für die lokale Population des Großen Feuerfalters gebe es daher jetzt nur noch auf dem Flurstück 574 (Rand der Pferdekoppel). Randnummer 26 Sämtliche Prüfungen, die im Ergebnis eine unerhebliche Beeinträchtigung von Arten bzw. deren Lebensräumen feststellten, seien fachlich unzutreffend. In der Begründung des Bebauungsplans vom 7. Januar 2013 finde sich immerhin die Bewertung „mit Kompensationsmaßnahmen Auswirkungen unerheblich“. Diese Maßnahmen seien aber offensichtlich bislang gescheitert. Sei somit
dem Arten- und Habitatschutzrecht der Union unzweifelhaft von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen, so sei dies
den Vorgaben des USchadG bzw. der Umwelthaftungsrichtlinie nicht anders zu beurteilen. Die eigene Bestimmung zur Erheblichkeit
teiliger Auswirkungen in Art. 2 Nr. 1 a der Richtlinie 2004/35/EG – Umwelthaftungsrichtlinie - stehe dem nicht entgegen, weil eine enge Verflechtung u.a. mit der Richtlinie 92/43/EWG es nahelege, gemeinsame Kriterien anzulegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die
Maßgabe der FFH-Richtlinie ex ante zu beurteilen sei, müsse auch für die Umweltschadenssituation aus der ex post-Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung sein. Zur Bewertung von Biodiversitätsschäden seien nicht nur die Maßstäbe und Schwellenwerte übertragbar, wie sie die Fachkonvention in Bezug auf den Vollzug der FFH-Verträglichkeitsprüfung erarbeitet habe. Es seien auch die im besonderen Artenschutz
SchG für die Zugriffsverbote geltenden Maßstäbe zu adaptieren, soweit sich die geschützten Güter – wie hier – überschnitten. Also sei grundsätzlich jede Auswirkung, die als eine Verletzung der besonderen artenschutzrechtlichen Verbote zu qualifizieren sei, als erheblich im Sinne des Umwelthaftungsrechts zu bewerten. Andernfalls würde der Schutzstandard des Umwelthaftungsrechts hinter dem des FFH-Rechts zurückbleiben. Das könne nicht gewollt sein. Diese Auslegungsfrage müsse das Gericht ggf. dem EuGH vorlegen. Randnummer 27 Es schieden auch die Regelvermutungen für das Nichtvorliegen einer Schädigung gem. § 19 Abs. 5 BNatSchG bzw. Anhang I zur Richtlinie 2004/35/EG aus. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG passe letztlich auch nur für Optimalhabitate, die hier nicht vorlägen; mit einer in § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG vorausgesetzten schnellen Regeneration sei aufgrund der Gegebenheiten auf dem Ausgleichsgrundstück und erst recht auf dem Eingriffsgrundstück nicht zu rechnen, zumal sich keineswegs alle Eigentümer im gesamten FFH-Gebiet bei der Beachtung der Erhaltungsziele ideal verhielten. Damit sei ein Umweltschaden unionsrechtlich klar intendiert, der Schaden sei durch den Kläger auch glaubhaft gemacht, so dass die Anforderungen für das behördliche Einschreiten erfüllt seien. Unzutreffend sei, dass der Kläger die Unverträglichkeit des Vorhabens beweisen müsse. Es genüge, dass erhebliche Zweifel an der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens bestünden und somit nicht sichergestellt sei, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht eintreten. Der Beklagte hätte schon die FFH-Verträglichkeitsprüfungen nicht unbeanstandet lassen dürfen. Er habe sich aber in seinem Bescheid vom 8. Juli 2013 selbst nur auf die eingeholte FFH-Vorprüfung gestützt sowie auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 13. März 2013. Eigenständige Bewertungen, insbesondere eine fachliche Prüfung der in Bezug genommenen Ausführungen ließen sich daraus nicht erkennen Randnummer 28 Die Beigeladene zu 1) sei für den entstandenen Umweltschaden verantwortlich. Die Vorschriften des Umweltschadensgesetzes stellten nicht auf Gesichtspunkte eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens ab. Die Beigeladene zu 1) als juristische Person habe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gehandelt und habe daher auch dann unmittelbar einen Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr für einen solchen Schaden verursacht, wenn die Arbeiten tatsächlich von Dritten vorgenommen worden seien. Ihr Einwand, es fehle an einem Verschulden, weil sich die für sie handelnden Personen bei ihren Entscheidungen an der artenschutzrechtlichen Prüfung vom 21. September 2011 orientiert hätten, gehe fehl. Eine Schädigung oder Gefährdung der biologischen Vielfalt sei für sie zumindest erkennbar gewesen, so dass Fahrlässigkeit vorliege. Es habe sich
ihrer Kenntnis im Hinblick auf den Artenschutz um sensible Flächen gehandelt. Dass sie sich an behördlichen Entscheidungen orientiert habe und auch keinen Umweltschaden hervorrufen wollte, ändere daran nichts. Behördliche Entscheidungen könnten
SchG nur zur rechtlichen Enthaftung führen, änderten jedoch nichts an der grundsätzlichen Schadensgeneigtheit der Tätigkeit und dem darauf bezogenen Verschuldensmerkmal. Die Beigeladene zu 1) hätte sich nicht auf die artenschutzrechtliche Prüfung vom 21. September 2011 verlassen dürfen, die sie in Auftrag gegeben habe, die aber fehlerhaft gewesen sei. Fehler solcher Untersuchungen müssten dem Auftraggeber bzw. Vorhabenträger zurechenbar sein. Sie habe die Ausgleichsmaßnahmen, also den Eingriff in Natur und Landschaft als solchen, außerdem vorsätzlich durchgeführt und dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Diese ergebe sich aus den Vorschriften in § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 33 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BNatSchG und aus der Kenntnis vom (potentiellen) Vorkommen der geschützten Arten und der natürlichen Lebensräume. Es komme nicht auf die vorhabenveranlassten Prüfungen an, sondern auf das tatsächliche Handeln, durch das der Umweltschaden unmittelbar eingetreten sei. Die Beigeladene zu 1) habe als verantwortlicher Unternehmer im Sinne von §§ 1 Ziffer 3, 3 Abs. 1 Ziffer 2 USchadG vermeiden müssen, dass es bei ihren Handlungen zu erheblichen
teiligen Auswirkungen auf die Lebensräume und Arten kommen werde. Die vorhandenen artenschutzrechtlichen bzw. FFH-Prüfungen könnten zwar der Absicherung und der Reduzierung des Risikos dienen, aber nicht zum Schuldausschluss führen, auch wenn für den naturschutzfachlichen Laien die Richtigkeit einer solchen Prüfung kaum überprüfbar sei. Sonst könnte immer mit fehlerhaften Prüfungen das Verschulden des Unternehmers verneint werden, während der Gutachter selbst nicht unmittelbarer Schadensverursacher sei. Die Enthaftungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG wäre dann praktisch entbehrlich. Randnummer 29 Die Beigeladene zu 1) hätte wissen müssen, dass die vorgezogene Ausgleichs-maßnahme, deren Erfolg Voraussetzung für jegliche Bautätigkeit auf dem Flurstück 471 war, auf dem Flurstück 5070/1 gescheitert war. Sie hätte deshalb die vorbereitenden Bauarbeiten bzw. Mäh- und Mulch-Aktivitäten auf dem Eingriffsgrundstück Flurstück 471 nicht durchführen dürfen. Randnummer 30 Eine Enthaftung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG sei auch nicht durch die Bauleitplanung eingetreten. Diese könne die vorgenommenen Eingriffe nicht rechtfertigen, weil sich die Festsetzungen zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wegen der Lage der Ausgleichsfläche im Überschwemmungsgebiet und wegen der vorgesehenen Abgrabung als offenkundig und von vornherein ungeeignet erwiesen. Die Enthaftung durch behördliche Zulassungsentscheidungen könne sich auch nur auf die Tätigkeiten beziehen, die tatsächlich zugelassen worden seien, und soweit die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und in der Verwaltungsentscheidung festgesetzt worden seien. Übersehene bzw. unter den Teppich gekehrte
teilige Wirkungen zählten nicht zum Kreis der legalisierten Schädigungen. Um eine solche Situation gehe es aber vorliegend, weil die Ungeeignetheit des Ausgleichsgrundstücks nicht erkannt worden sei. Randnummer 31 Es sei eine Sanierung
SchG in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35 EG durchzuführen. Vorrangig sei die primäre Sanierung, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetze. Eine ergänzende Sanierung greife nur dann, wenn die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung führe. Eine Wiederherstellung der natürlichen Ressourcen und Funktionen betreffend die geschädigten Arten und deren Lebensräume sei hier nur durch eine Rückabwicklung der Baumaßnahmen zu erreichen. Dabei seien zum Ausgleich des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts die zu bearbeitenden Flächen gegenüber dem Ursprungszustand entsprechend aufzuwerten und zu pflegen. Die Primärsanierung sei aus tatsächlichen Gründen offensichtlich nicht unmöglich, sondern es müssten die Baumaßnahmen rückgängig gemacht werden. Eine rechtliche Unmöglichkeit bestehe ebenfalls nicht, denn die Baugenehmigung sei unter Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotsnormen ergangen und auch wegen anhängiger Widerspruchsverfahren noch nicht bestandskräftig. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass die Ressourcen und Funktionen hinsichtlich der geschädigten Arten an einem anderen Ort mit dem gleichen Effekt wiederhergestellt werden könnten. Randnummer 32 Die Beigeladene zu 1) habe noch keine schutzwürdige Rechtsposition. Materiell-rechtlich sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Sie beachte schon nicht die Vorgaben des zugrunde liegenden Bebauungsplans hinsichtlich der vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen. Außerdem komme auch die im Bebauungsplanverfahren vorgenommene spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nicht zu sachgerechten Ergebnissen hinsichtlich der vorgeschlagenen Ausgleichs-maßnahmen. Es bestehe also kein Bestands- und Vertrauensschutz auf das Ausnutzen der Baugenehmigung. Die Beigeladene zu 1) habe auf eigenes Risiko mit dem Bau begonnen. Müsste sie die Trocknungsanlagen und Silos für die Lagerung von Mais wieder beseitigen, betreffe das nicht die Kapazität des Mühlenbetriebs. Der Mais müsste dann wieder auswärtig getrocknet und gelagert werden. Silos und Trockner seien auch mit Ausnahme der Fundamente in Stahlbaumontage errichtet, so dass die Verschraubungen sich weitestgehend zerstörungsfrei wieder lösen und an anderer geeigneter Stelle aufbauen ließen. Es würde nur sehr eingeschränkt zu einem Substanzverlust kommen, maßgeblich beim Rückbau der Fundamente. Randnummer 33 Dem Beigeladenen zu 2) sei es auch möglich, die rechtswidrig ergangenen Baugenehmigungen zu widerrufen. Der Antrag zu 3) solle insoweit rechtliche Hindernisse ausräumen. Er sei ein notwendiger Annex zum Antrag zu 2). Aufgrund seiner Fachaufsicht sei der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 2) zu einer entsprechenden Weisung berechtigt. Das Klagerecht des Klägers hinsichtlich des Antrags zu 3) ergebe sich als Annex des Klagerechts zum Antrag zu 2), das sich auf alle notwendigen Handlungen erstrecke, die zur Erfüllung der Sanierungspflicht erforderlich seien. Anders als das VG Neustadt in seinem Beschluss vom 29. Januar 2013 und des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 28. Februar 2013 hätten der 1. Senat des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 6. Februar 2013) und zuletzt auch das Bundesverwaltungsgericht ein Klagerecht aus Art. 9 Abs. 3 Arhus-Konvention angenommen. Randnummer 34 Auch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 442,40 € sei rechtswidrig. Sie sei schon nicht begründet worden. Zudem dürfe
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
SchG im Rahmen der Bebauungsplanung „F. Mühle“ der .. X. Beratungsgesellschaft mbH vom
Maßgabe des § 19 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden. Randnummer 42 Der Beklagte beantragt, Randnummer 43 die Klage abzuweisen. Randnummer 44 Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil bei Klageerhebung ein hinreichender Grund dafür bestanden habe, noch keinen abschließenden Bescheid zu erlassen. Sie sei aber jedenfalls unbegründet. In dem
Klageerhebung ergangenen Bescheid vom 8. Juli 2013 der Oberen Naturschutzbehörde werde festgestellt, dass ein Umweltschaden i. S. v. § 2 Nr. 1a USchadG nicht vorliege. Der Kläger habe einen Biodiversitätsschaden
G i. V. m. § 19 BNatSchG geltend gemacht. Dies sei jeder Schaden, der erhebliche Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der in § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG genannten Lebensräume oder Arten habe. Zu den dort genannten Arten
den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie zählten auch der Große Feuerfalter und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling. Unter das Umweltschadensgesetz fielen nur Schäden, die erheblich i. S. v. Art. 2 Nr. 1 Buchst. A Satz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie 2204/35/EG seien. Danach sei die Erheblichkeitsschwelle mit Bezug auf den Ausgangszustand und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I der Richtlinie zu ermitteln. Der Ausgangszustand vor der Schädigung sei dadurch gekennzeichnet, dass in dem vorliegenden Bewirtschaftungsplanentwurf für das FFH-Gebiet „M-niederung“ der Erhaltungszustand für die Arten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling als ungünstig bewertet sei. Je ungünstiger sich der Erhaltungszustand der betreffenden Lebensräume oder Arten darstelle, umso eher sei auch bei einer Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Allerdings führe bei einem ungünstigen Erhaltungszustand nicht jede Beeinträchtigung bereits zu
teiligen Auswirkungen, weil sie einen Rückschritt auf dem Weg zur Herstellung eines günstigen Erhaltungszustands bilde. Es müsse vielmehr gewährleistet sein, dass sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art nicht weiter verschlechtere und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Art nicht behindert werde. In seinem Beschluss vom 13. März 2013 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zum Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan „F. Mühle“ vom Januar 2013 habe das OVG Rheinland-Pfalz ausgeführt, die aufgrund der Verträglichkeitsprüfung in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen zu Maßnahmen zum Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Natur und Landschaft seien nicht von vornherein ungeeignet, die Einhaltung der Vorgaben einer Verbesserung der Habitatsituation für die beiden streng geschützten Tagfalterarten zu bewirken und damit den Erhaltungs- und Entwicklungszielen des FFH-Gebiets Rechnung zu tragen. Der Umweltbericht habe sich mit den aufgeworfenen Fragen eingehend auseinandergesetzt und einen dazu eingeholten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ausgewertet, der
vollziehbar zu dem Ergebnis gelangt sei, bei Durchführung der hierzu im Plan festgesetzten Maßnahmen könnten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei der Umsetzung des Bebauungsplans vermieden werden. Eine aktuelle Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zum Stand 13. März 2013 zum FFH-Gebiet M-niederung und EU-Vogelschutzgebiet „S. Wald, N.wald und B.auen zwischen G. und H.“, die im Zusammenhang mit der Bebauungsplanung „F. Mühle“ erstellt worden sei, untermauere dies. Danach sei bereits eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen. In dem Prüfbericht heiße es, auf dem Baugrundstück lägen
weise der Nahrungs- und Fortpflanzungspflanze Großer Wiesenknopf vor. Fortpflanzungshinweise (Eier und Raupen) des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings gebe es aber im Wirkungsbereich der Bebauungsplanung trotz intensiver
suche nicht. Die nächsten Vorkommen lägen
dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans zum FFH-Gebiet rund 900 m östlich der F. Mühle am Hirschgraben und ca. 800 m westlich im Grünland am M.bach. Im Ergebnis seien daher in Bezug auf den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht erforderlich. Daher sei auch ein Umweltschaden zu verneinen. Randnummer 45 Der Erhaltungszustand der Art Großer Feuerfalter sei
dem Prüfbericht als ungünstig bewertet. Die Art sei im FFH-Gebiet in Wiesen mit geeigneten Raupenfraßpflanzen aktuell weit verbreitet und streckenweise häufig, auch lägen im Wirkungsbereich der Bebauungsplanung
weise der Art vor.
der Verträglichkeitsprüfung ergebe sich durch den direkten Flächenentzug in Folge der Baumaßnahme für die Art ein Verlust von 0,09 Prozent Lebensraum im FFH-Gebiet. Dies liege deutlich unter der für den Großen Feuerfalter anzunehmenden Erheblichkeitsschwelle.
dem Prüfbericht liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „F. Mühle“ wegen bereits erfolgter Habitatveränderungen keine Habitat-Eignung für den Großen Feuerfalter mehr vor, die Bebauungsplanung werde keine
teiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand haben. Beide FFH-Verträglichkeitsprüfungen kämen zu dem Ergebnis einer Verträglichkeit der Überbauung des Flurstücks 471 mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „M.niederung“. Die in der artenschutzrechtlichen Prüfung vom September 2011 empfohlenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen auf Flurstück 5070/1 seien ausschließlich vorsorglicher Natur. Für die Erhaltung bzw. Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes beider betroffener Arten komme es nicht auf die Ausgleichsmaßnahmen an. Die Angriffe des Klägers gegen die FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen bzw. die ihnen zugrunde liegenden Erhebungen seien nicht beweiskräftig.
der zitierten Entscheidung des OVG sei auch die Tatsache, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht sofort gegriffen hätten, unschädlich. Da die Maßnahmen erst im Juni 2013 hätten zum Abschluss gebracht werden können, könne deshalb keineswegs behauptet werden, sie seien von Anfang an ungeeignet gewesen. Hierfür sprächen auch die Ausführungen in der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 unter Punkt 6.1.4, wonach die Entwicklungspflege und die Unterhaltungspflege auch in einem Monitoring regelmäßig überprüft würden und in die Entwicklung gegebenenfalls korrigierend eingegriffen werden könne. Von einem Fehlschlag der Maßnahme könne daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesprochen werden. Randnummer 46 Der Beigeladenen zu 1) könne jedenfalls kein schuldhaftes Handeln i. S. v. § 3 USchadG vorgeworfen werden. Dass es sich um im Hinblick auf den Artenschutz sensible Flächen handele, habe die Beigeladene zu 1) im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens selbst erkannt und deshalb die entsprechenden Untersuchungen erstellen lassen. Wenn aber beide Untersuchungen zu dem Schluss kämen, dass die Überbauung des Flurstücks 471 mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets verträglich sei, so habe die Beigeladene zu 1) sich darauf verlassen dürfen. Eine Vorhersehbarkeit eines irgendwie gearteten Umweltschadens müsse verneint werden. Es sei aber auch kein Schaden eingetreten. Randnummer 47 Im Übrigen gebe es keine Ermessensreduktion auf Null in Bezug auf eine vorrangige Primärsanierung.
SchG im Zusammenhang mit Anhang II der Umwelthaftungsrichtlinie kämen als Sanierungsmaßnahmen alle möglichen Tätigkeiten in Betracht, u. a. auch, eine gleichwertige Alternative zu den geschädigten Ressourcen oder Funktionen zu schaffen. Unter dem Gesichtspunkt der Sanierungsoptionen sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die überhöhten Forderungen des Klägers seien unverhältnismäßig. Der Verlust einiger weniger Pflanzen rechtfertige per se nicht einen derartigen Sanierungsaufwand, zumal die Pflanzen an anderer Stelle wieder eingepflanzt worden seien. Randnummer 48 Hinsichtlich der angeforderten Gebühr ergäben sich die gem. § 14 LGebG zwingend erforderlichen Angaben auch aus dem Bescheid vom
dem die Eigentümerin des Flurstücks 473 Widerspruch eingelegt habe, sei am 17. November 2011 ein Baustopp verfügt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Abgrabungen zu 80 Prozent abgeschlossen gewesen. Auch die Umpflanzung der auf dem Vor-habengrundstück Flurstück 471 sichergestellten Bestände des Krausen Ampfers und des Großen Wiesenknopfs und eine Ansaat dieser Raupenfutterpflanzen auf dem bereits abgegrabenen Teil des Ausgleichsgrundstücks hätten noch durchgeführt werden können. Zum Abschluss gelangen könne die Maßnahme jedoch erst seit Anfang Juni 2013
Anordnung der sofortigen Vollziehung des wasserrechtlichen Bescheides vom
der im Zuge der Erstellung des Bebauungsplans „F. Mühle“ vom
G. Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes sei nicht eröffnet. Gemäß § 3 Abs. 1 USchadG gelte das Gesetz u. a. nur für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen i. S. d. § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage I aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe. Der Eintritt eines Umweltschadens bzw. die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens müsse daher für den Verantwortlichen vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Ein solches Verschulden könne den für die Beigeladene zu 1) handelnden Personen nicht angelastet werden. Sie hätten sich bei allen Entscheidungen an der artenschutzrechtlichen Prüfung vom 21. September 2011 orientiert. Auf deren Ergebnisse müsse sie sich als Auftraggeber verlassen können. Wenn sich die Untersuchung später als falsch herausstellen sollte, könne das dem Auftraggeber nicht angelastet werden. Bei der Ausführung der Maßnahmen sei ihr kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden anzulasten. Dass die erst später erstellte FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Zeitpunkt des Eingriffs noch nicht vorgelegen habe, sei unerheblich, weil die wesentliche Problematik bereits in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erkannt und abgearbeitet worden sei. Alle bei der FFH-Prüfung ins Auge gefassten möglichen Schädigungen seien schon berücksichtigt worden. Größere Schäden als dort angenommen seien nicht eingetreten. Randnummer 54 Die Beweislast für das Vorliegen eines Umweltschadens trage in der vorliegenden Konstellation im Rahmen seines Initiativrechts
G der Kläger. Es genüge nicht, die eingeholten FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Zweifel zu ziehen. Randnummer 55 Ein Umweltschaden i. S. v. § 2 Nr. 1 USchadG sei nicht eingetreten. Nicht jede
teilige Auswirkung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands, geschützte Lebensräume oder Arten führe zu einem Umweltschaden. Nicht jeder Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sei zugleich ein Biodiversitätsschaden. Entscheidend sei, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten sei. Das sei nicht schon der Fall, wenn bei ungünstigem Erhaltungszustand noch eine zusätzliche, auch noch so geringe Beeinträchtigung hinzukomme. Hierzu werde auf die Rechtsprechung zur Ausnahme
1 der FFH-Richtlinie verwiesen. Danach müsse gewährleistet sein, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art nicht weiter verschlechtere und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Art nicht behindert werde. Maßgebend müsse - auch im Interesse der Einheit der Rechtsordnung - der Begriff der Erheblichkeit in § 34 Abs. 2 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sein. Weil diese Erheblichkeitsschwelle sehr niedrig angesiedelt sei, könnten Beeinträchtigungen noch unterhalb dieser Schwelle keine erheblichen
teiligen Auswirkungen darstellen. Zunächst sei darauf zu verweisen, dass bei beiden Verträglichkeitsuntersuchungen auf den Entwurf des Bewirtschaftungsplans des FFH-Gebiets „M.niederung“ zurückgegriffen worden sei. Danach gebe es im Vorhabenbereich keine
weise über das Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings. Anhaltspunkte dafür könnten nur die Aufzeichnungen des den Mühlenbetrieb bekämpfenden
barn Sch. bieten. Diese seien nicht beachtlich. Unzutreffend sei auch, dass das Ausgleichsgrundstück als Ausgleichsfläche grundsätzlich ungeeignet sei. Die Höhenlage zwischen Eingriffs- und Ausgleichsgrundstück unterscheide sich praktisch nicht voneinander. Erforderlich für einen Umweltschaden sei eine erhebliche
teilige Auswirkung auf geschützte Arten. Eine erhebliche Schädigung liege in der Regel nicht vor bei
teiligen Abweichungen, die geringer seien als die natürlichen Fluktuationen in dem betreffenden Lebensraum und für die betreffende Art (§ 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG). Dass das hier anders sei, habe der Kläger nicht
weisen können. Zudem sei bei ausreichender Beachtung der Erhaltungsziele im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu erwarten, dass sich der Erhaltungszustand beider Arten im FFH-Gebiet M.niederung in kurzer Zeit deutlich verbessern werde und der hier in Rede stehende geringe Flächenverlust nicht ins Gewicht falle. Auch hätten weiter eingeholte FFH-Verträglichkeitsprüfungen – vom
den vorliegenden genauen Anweisungen vorgenommen. Das Saatgut, das von der Firma X. zur Verfügung gestellt worden sei, sei noch eingebracht worden. Die vorgesehene Feinmodellierung des Grundstücks sei wegen des Baustopps unterblieben, der Aushub sei nicht abgefahren worden, die Grabenböschung sei nicht wie geplant abgeflacht worden, das dabei gewonnene Material nicht eingebracht werden. Danach habe man auch nichts mehr
gebessert. Das Setzen oder Einsäen weiterer Wirtspflanzen wäre aber unproblematisch möglich. Die Nässe auf dem Ausgleichsgrundstück sei für die Ampferpflanzen kein Problem. Die Qualität des Erhaltungszustands für vagabundierende Arten wie die Falter könne von Jahr zu Jahr schwanken. Besonders problematisch sei es, wenn die Wiesen mit den Futterpflanzen zum falschen Zeitpunkt gemäht würden. Deshalb habe man auch für die Mahd auf dem Ausgleichgrundstück genaue Vorgaben gemacht. Randnummer 60 Fraglich sei im Übrigen, ob die vom Kläger geforderte Wiederauffüllung des Ausgleichsgrundstücks in Bezug auf die allgemeine Hochwasserproblematik überhaupt zulässig sein könne. Randnummer 61 Der Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. Randnummer 62 Er macht geltend, das beklagte Land könne nicht verpflichtet werden, ihm gegenüber die Rücknahme der Baugenehmigung für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu 1) anzuordnen. Eine grundsätzliche Befugnis hierzu bestehe nur in der Funktion der SGD Süd als Fachaufsichtsbehörde, nicht als Obere Naturschutzbehörde. Die Voraussetzungen für eine aufsichtsrechtliche Anordnung seien aber nicht gegeben, da die erteilten Baugenehmigungen rechtmäßig seien. Verstöße der Baugenehmigungen gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts lägen nicht vor. Die artenschutzrechtlichen Konflikte seien bereits im Bebauungsplanverfahren umfassend bewertet und bewältigt worden. Auf die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zum Normenkontrollverfahren werde verwiesen. Auch Widerrufsgründe
VfG hinsichtlich der Baugenehmigungen lägen ersichtlich nicht vor. Randnummer 63 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen und auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 64 I. Die Klage ist gem. § 75 VwGO zulässig,
dem der Beklagte drei Monate
Eingang des bei ihm eingegangenen Antrags des Klägers gem. § 10 des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Umweltschadengesetz (USchadG) – noch nicht über diesen Antrag entschieden hatte. Sie kann auch unter Einbeziehung des
Klageerhebung ergangenen ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 8. Juli 2013 – ohne zwischengeschaltetes Vorverfahren – als Verpflichtungsklage fortgeführt werden, weil das Gericht das Verfahren nicht zuvor
GO ausgesetzt hatte (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991, BVerwGE 88, 254 – juris -). Randnummer 65 Die Klagebefugnis des Klägers – eines anerkannten Naturschutzverbandes - ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Umweltschadensgesetz – USchadG - i. V. m. § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Dabei genügt, dass er geltend macht, es liege ein Umweltschaden
G vor, auf den sich sein sog. Initiativrecht
G erstreckt. Danach wird die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Sanierungspflichten
diesem Gesetz u.a. dann tätig, wenn ein Betroffener oder eine Vereinigung, die
G Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. Hier hat der Kläger behauptet, dass durch Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) erhebliche Beeinträchtigungen für den Erhaltungszustand der beiden streng geschützten Falterarten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling bzw. ihrer natürlichen Lebensräume
Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG - und damit ein Umweltschaden gem. § 2 Nr. 1 a USchadG eingetreten sei, für den die Beigeladene zu 1) verantwortlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG sei. Das reicht für die Klagebefugnis aus. Ob die Behauptungen tatsächlich zutreffen, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage von Bedeutung. Randnummer 66 II. In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten als
2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten
dem Umweltschadensgesetz vom 6. Oktober 2010 (GVBl. S. 314) zuständige Behörde nicht gem. § 10 USchadG die Durchsetzung von Sanierungspflichten der Beigeladenen zu 1) fordern. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nicht vor. Randnummer 67 Rechtsgrundlagen sind hier §§ 7, 6 und 2 Nr. 1 USchadG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 BNatSchG.
G kann im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben, bei Vorliegen eines Umweltschadens die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen sind in Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden aufgeführt. Danach wird unterschieden
G ist zunächst das Vorliegen eines Umweltschadens im Sinne von § 2 Nr. 1 a USchadG (Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen
Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes) erforderlich.
SchG ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes „jeder Schaden, der erhebliche
teilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat.“ Ausnahmeregelungen finden sich in § 19 Abs. 5 BNatSchG. In Anhang I („Kriterien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a“) der – dem § 19 BNatSchG zugrunde liegenden - Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG heißt es insoweit: „Ob eine Schädigung, die
teilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt“. Randnummer 69 Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sind Arten im Sinne des Absatzes 1 u.a. die Arten, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. Das trifft auf die hier in Rede stehenden beiden Falterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter zu. Beide sind sowohl in Anhang II als auch in Anhang IV der Richtlinie 93/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt.
SchG sind natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 u.a. die Lebensräume der Arten, die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWGaufgeführt sind, und
Abs. 3 Nr. 3 auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten. § 19 Abs. 4 BNatSchG bestimmt schließlich, dass eine verantwortliche Person, die
dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebens- räume verursacht hat, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß An- hang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG zu treffen hat, und stellt damit seinerseits die Verbindung zu § 7 USchadG her. Randnummer 70 Auf der Grundlage der genannten Vorschriften kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden streng geschützten Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling schon keine – durch das Verhalten der ggf. verantwortlichen Beigeladenen zu 1) verursachten –
teiligen Veränderungen vorliegen (dazu unten 1). Hinsichtlich der Art Großer Feuerfalter ist die Feststellung, ob ein Umweltschaden vorliegt, jedenfalls ohne Einholung von Sachverständigengutachten nicht eindeutig zu treffen (unten 2). Diese Frage kann aber offen bleiben, weil die Beigeladene zu 1) jedenfalls für einen solchen Schaden gem. § 3 USchadG iVm. § 19 Abs. 4 BNatschG nicht verantwortlich wäre und deshalb auch keinen Sanierungspflichten unterliegt (unten 3). Randnummer 71 1) In Bezug auf die Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling liegt kein Umweltschaden vor. Dafür ist maßgebend, dass sich dessen Vorkommen auf der Eingriffsfläche vor deren Veränderung im Zuge der jüngsten Baumaßnahmen nicht belegen lässt. Der Kläger räumt ein, dass tatsächlich in diesem Bereich Exemplare dieser Art nicht gefunden worden sind. Er hält ihr früheres Vorkommen aber für sehr wahrscheinlich, und zwar deshalb, weil die Futter- und Fortpflanzungspflanze Großer Wiesenknopf auf dem Eingriffsgrundstück unstreitig – wenn auch nur in sehr wenigen Exemplaren – vorhanden war und weil das Vorkommen von Faltern der Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling jedenfalls in der näheren Umgebung (einige hundert Meter Entfernung) dokumentiert ist. Randnummer 72 Dies genügt jedoch als
weis nicht. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe im Rahmen seines Initiativrechts
G Umweltschäden nur glaubhaft zu machen, so gilt dies zunächst nur für das Verwaltungsverfahren. Die Glaubhaftmachung eines Umweltschadens hat zu genügen, um die Behörde zum Tätigwerden zu veranlassen. Das ist hier auch geschehen, der Beklagte hat umgehend
Eingang des Antrags des Klägers Ermittlungen aufgenommen. In dem vorliegenden Klageverfahren begehrt der Kläger mit seinen Verpflichtungsanträgen aber den Erlass bestimmter Verwaltungsakte des Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 1) und macht damit einen konkreten Anspruch geltend. Selbst wenn ihn auch in einem solchen Klageverfahren aufgrund seiner besonderen Position als „Anwalt der Natur“ keine volle Beweislast für das Vorliegen des Umweltschadens treffen sollte, muss er doch aufzeigen, dass es mehr als nur möglich ist, dass die Art, deren erhebliche Schädigung er annimmt, tatsächlich auch in dem fraglichen Bereich gelebt hat, in dem die Eingriffsmaßnahmen stattgefunden haben. Das ist aber nicht gelungen. Obwohl insgesamt mindestens drei Bestandsaufnahmen stattgefunden haben, wurde der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling dort – anders als in der Umgebung - nicht vorgefunden, weder im Raupenstadium noch im Falterstadium. Wenn aber weder Raupen noch Falter auf dem Eingriffsgrundstück gefunden wurden, spricht dies schon gegen ein rein jahreszeitlich bedingtes Phänomen. Denn die bis ca. 13 mm lang werdenden Raupen ernähren sich in frühen Entwicklungsstadien ausschließlich von den Blüten des Großen Wiesenknopfs. Die Weibchen legen ihre Eier einzeln an die noch nicht aufgeblühten Knospen der Futterpflanzen. Die Raupen fressen die Blütenköpfe von innen auf, sie fressen aber auch noch an den geöffneten Blüten und den Samenanlagen.
einiger Zeit lassen sie sich fallen und warten, bis sie ihre Wirtsameisen Myrmica rubra, Myrmica samaneti oder Myrmica scabrinodis in deren Bau tragen. Dort fressen sie Ameisenlarven und überlassen den Ameisen im Gegenzug ein zuckerhaltiges Sekret. Sie überwintern im Ameisenbau und verpuppen sich auch dort im Frühjahr.
dem Schlüpfen aus der Puppe muss der Schmetterling sofort das Ameisennest verlassen. Die Falter fliegen in einer Generation zwischen Juni und August (Quelle zu den Lebensumständen der Art: Wikipedia). Es gibt also große Zeiträume, in denen sich Entwicklungsformen der Art finden lassen müssten, wenn sie vorhanden wären. Randnummer 73 Dazu kommt, dass nur ganz wenige, nämlich nur 5 bis 8 Pflanzen der Art Großer Wiesenknopf auf dem vor der Umgestaltung dicht bewachsenen Wiesenbereich des Eingriffsgrundstücks standen, und zwar
den Feststellungen der FFH-Vorprüfung auf einer Fläche von nur insgesamt 2 m². Demnach bestand allenfalls eine gewisse Möglichkeit, dass Falter der Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling aus dem Bereich ca. 300 m östlich bzw. 800 m westlich der Eingriffsfläche heraus, in dem ihr Vorkommen von Herrn T. S. bei der Bestandskartierung für den Managementplan des FFH-Gebiets M.niederung
gewiesen war, auch die wenigen Exemplare auf dem Eingriffsgrundstück hätten aufsuchen können. Dass allein diese Möglichkeit wegen der Umgestaltung des Eingriffsgrundstücks entfallen sein könnte, kann nicht als erhebliche Beeinträchtigung gewertet werden. Randnummer 74 Die im speziellen Fachbeitrag zum Artenschutz vom 21. September 2011 dennoch empfohlene Umsiedlung der aufgefundenen Futter- und Fortpflanzungspflanzen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings auf das Ausgleichsgrundstück war von Anfang an als Vorsichtsmaßnahme gekennzeichnet, weil die Eingriffsfläche bei günstiger Witterung Lebensraumpotenzial für den Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling haben könne (vgl. Anlage zur Klageschrift BE 2, Bl. 68 GA, dort Ziff. 1 „Einleitung“). Die Vermeidungsmaßnahmen wurden empfohlen, weil Verbotstatbestände
SchG (besonderer Artenschutz) nicht auszuschließen seien (a.a.O, Ziffer 5. „Zusammenfassung“). Randnummer 75 Dass es sich um eine vorsorgliche Maßnahme handelte, wurde später ausdrücklich im Umweltbericht zur FFH-Vorprüfung im Rahmen des Ergänzungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zuletzt nochmals in der ergänzenden FFH-Prüfung vom März 2013 bestätigt. Auch wenn diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahmen noch nicht vorlagen, können sie hier herangezogen werden, denn die Frage des Umweltschadens ist im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage aus heutiger Sicht zu beurteilen. Dass auch diese Maßnahme als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme bezeichnet wurde, bedeutet nicht, dass auch tatsächlich ein Ausgleichsbedürfnis bestand, und erst recht nicht, dass mit ihrem Unterbleiben oder ihrem Scheitern erhebliche
teilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der geschützten Art Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einhergingen. Randnummer 76 2) Die ebenfalls geschützte Falterart Großer Feuerfalter (Lycaena dispar) hingegen war unstreitig auf der Eingriffsfläche vorhanden gewesen. Sie hatte dort einen Lebensraum, der vor allem durch das zahlreiche Vorkommen der Futter- und Fortpflanzungspflanze Krauser Ampfer gekennzeichnet war. Randnummer 77 Die Lebensbedingungen für den Großen Feuerfalter auf dem Eingriffsgrundstück sind zweifellos durch die Umsetz-, Mäh-, Befestigungs- und Baumaßnahmen auf der zuvor bewachsenen Fläche verschlechtert, wenn nicht völlig zerstört worden. Auch haben die im speziellen Fachbeitrag zum Artenschutz vom 21. September 2011 empfohlenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, die eine Verlagerung der Falter hin zu den vom Eingriffsgrundstück auf das Ausgleichsgrundstück umgesetzten Futterpflanzen (50 Exemplare) bewirken sollten, jedenfalls nicht sofort im nächsten Jahr 2012 den gewünschten Erfolg gezeigt.
den Angaben des Klägers in seinem Initiativantrag gegenüber dem Beklagten war im Sommer 2012 auch die Futterpflanze für den Großen Feuerfalter nur in einzelnen Exemplaren in Randbereichen außerhalb der Ausgleichsfläche vorhanden; vermutet wurde, dass stattdessen wohl irrtümlich Exemplare des Mädesüß umgepflanzt worden seien. Darüber, dass die Ausgleichsmaßnahmen für den Großen Feuerfalter nicht wie vorgesehen schon im Jahr 2012 gegriffen hatten, besteht unter den Beteiligten weitgehend Einigkeit. Randnummer 78 „
teilige Auswirkungen“ waren mit der Veränderung der Situation auf dem Eingriffsgrundstück also verbunden. Ob sie den Grad von e rheblichen
teiligen Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten im Sinne von § 19 Abs. 1 BNatSchG erreicht haben, vermag das Gericht aus eigener Sachkunde nicht ausreichend zu beurteilen. Die überwiegend fachkundigen Beteiligten des Verfahrens konnten schon keine Einigkeit darüber erzielen, welche Kriterien im Einzelnen zur Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs maßgebend sind. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) sind der Auffassung, Beeinträchtigungen, die für den günstigen Erhaltungszustand einer Art keine maßgebliche Bedeutung hätten, seien nicht „erheblich
teilig“. Der Kläger steht hingegen auf dem Standpunkt, dass jede weitere Beeinträchtigung einer Art erheblich sei, für die ein ungünstiger Erhaltungszustand festgestellt ist. Die Beigeladene zu 1) verweist zudem darauf, dass Herr T. S. in einer E-Mail vom
teiligen Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten im Sinne von § 19 Abs. 1 BNatSchG bzw. Anhang I der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG gekommen ist oder nicht. Dass das Bundesverwaltungsgericht dies in Fällen, in denen es nicht nur um den Schutz von Lebensraumtypen geht, nicht ohne Weiteres für richtig hält (BVerwG, Urt. vom 24.November 2011, 9 A 24/10, juris), schließt die Anwendung der Fachkonvention auf den vorliegenden Fall, in dem es vor allem auch um den Schutz bedrohter Arten innerhalb eines FFH-Gebiets geht, nicht aus. Die Fachkonvention geht für die Beurteilung von Lebensraum-Flächenverlusten für geschützte Arten
Anhang II der FFH-RiL zunächst nicht von einem festen Prozentsatz, sondern von „bestimmten absoluten Flächengrößen“ aus, die nicht überschritten werden dürften (S. 45), und legt diese in Tabellen fest. In Tabelle 3 („Orientierungswerte eines ggf. noch tolerierbaren Flächenverlustes bei direktem Flächenentzug in Habitaten der Tierarten
Anhang II FFH-Richtlinie in einem FFH –Gebiet…“, S. 51/52) finden sich auch solche Orientierungswerte für Lycaena dispar (Stufe I: 640 m², Stufe II: 3200 m², Stufe III: 6.400 m² ), wobei die Bedingungen für die Anwendung der Stufen in Kapitel G.2 (dort insbesondere S. 81) erläutert sind. Randnummer 82 Ob vielleicht andere Methoden zur Bewertung der Erheblichkeit des Lebensraumverlusts – insbesondere im Zusammenhang mit der erst
träglich möglichen Feststellung eines Umweltschadens - besser geeignet wären, vermag das Gericht aus eigener Sachkunde ebenfalls nicht zu beurteilen. Dazu bedürfte es sachverständiger Unterstützung, die im Übrigen auch bei Anwendung der Fachkonvention erforderlich wäre, etwa um die Stufen-Einordnung vorzunehmen. Randnummer 83 Ohne fachkundige Sachverständige lässt sich auch die unter den Beteiligten streitige Frage nicht abschließend beantworten, wie groß der Lebensraumverlust für den Großen Feuerfalter aufgrund der in Rede stehenden Eingriffsmaßnahmen tatsächlich ist. Während die FFH-Vorprüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von rund 2000 m² ausgeht, hält der Kläger einen Verlust von mindestens 3.900 m² auf dem Eingriffsgrundstück zzgl. 500 m² für den Wirtschaftsweg für das Minimum, für wahrscheinlicher hält er aber einen Lebensraumverlust von insgesamt 6.300 m². Zusätzlich stellt der Kläger in den Raum, dass das FFH-Gebiet in Teilgebiete aufzuteilen sei, was die Bezugsgröße erheblich verringern und den Prozentsatz des Lebensraumverlusts dementsprechend signifikant erhöhen würde. Der Beklagte verweist demgegenüber auf die Feststellungen in der FFH-Vorprüfung. Danach ergebe sich durch den direkten Flächenentzug in Folge der Baumaßnahme für die Art ein Verlust von 0,09 Prozent Lebensraum im FFH-Gebiet. Dies liege deutlich unter der für den Großen Feuerfalter anzunehmenden Erheblichkeitsschwelle. Beide FFH-Verträglichkeitsprüfungen seien zu dem Ergebnis einer Verträglichkeit der Überbauung des Flurstücks 471 mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „M.niederung“ gekommen. Randnummer 84 3) Einer Beweisaufnahme hierzu bedarf es jedoch aus Rechtsgründen nicht. Sollte nämlich hinsichtlich des Großen Feuerfalters tatsächlich von erheblichen
teiligen Auswirkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 BNatSchG auszugehen sein und liegen außerdem auch die von den Beteiligten diskutierten Regel-Ausschluss-tatbestände in § 19 Abs. 5 BNatSchG nicht vor, so hat die Beigeladene zu 1) den damit festzustellenden Umweltschaden aber jedenfalls nicht schuldhaft herbeigeführt und kann daher nicht gem. §§ 7 USchadG, 19 Abs. 4 BNatSchG zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Gemäß § 3 Abs.1 USchadG gilt dieses Gesetz
der Anlage 1 zum USchadG ausübt, ist nur Ziffer 2 für sie anwendbar. Sie hat den – hier unterstellten – Umweltschaden in Bezug auf die streng geschützte Art Großer Feuerfalter jedoch weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der im speziellen Fachbeitrag zum Artenschutz vom 21. September 2011 empfohlenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen noch im November 2011 (unten a), dem Umstand, dass diese auf dem Ausgleichsgrundstück nicht – jedenfalls nicht schon im darauf folgenden Jahr – den gewünschten Erfolg hatten (unten b) und schließlich den Maßnahmen und Arbeiten auf dem Eingriffsgrundstück, die im Wesentlichen der Vorbereitung des im Juni 2012 genehmigten Bauvorhabens dienten und im Laufe des Jahres 2012 stattfanden (unten c). Randnummer 85 a) Die Beigeladene zu 1) hat noch im November 2011, also alsbald
Erstellung des von ihr in Auftrag gegebenen speziellen Fachbeitrags zum Artenschutz vom 21. September 2011 und
dem die erforderlichen wasser- und baurechtlichen Genehmigungen für die Veränderung des Ausgleichsgrundstücks Flurstück 471 erteilt waren, begonnen, die von der Firma X. empfohlenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Es wurden eine große Anzahl Futterpflanzen (Krauser Ampfer) vom Eingriffsgrundstück auf das Ausgleichsgrundstück umgesetzt. Das empfohlene Saatgut, das die Firma X. zur Verfügung stellte, wurde ebenfalls noch eingebracht. Außerdem wurde auf einer größeren Fläche des Ausgleichsgrundstücks der nährstoffreiche Oberboden, wie im Fachbeitrag empfohlen, abgetragen. Streitig ist, ob irrtümlich in signifikantem Umfang statt dem Krausen Ampfer eine andere Pflanzenart (Mädesüß) umgesetzt wurde. Andere
dem Vortrag des Klägers auf dem Eingriffsgrundstück ebenfalls vorhandene Futterpflanzen für den Großen Feuerfalter wurden unstreitig nicht umgesetzt. Dies war im Fachbeitrag auch nicht vorgegeben worden. Die Empfehlungen im Fachbeitrag zur Neugestaltung des Ausgleichsgrundstücks im Niveau konnten wegen des mit aufschiebender Wirkung versehenen
barwiderspruchs gegen die wasserrechtliche Genehmigung von Mitte November 2011 bis in das Jahr 2013 nicht verwirklicht werden. Randnummer 86 Der Beigeladenen zu 1) kann nicht vorgeworfen werden, sie habe durch diese Maßnahmen fahrlässig einen Umweltschaden verursacht. Der Auffassung des Klägers, sie hätte selbst erkennen müssen, dass sie gegen in § 44 BNatSchG aufgestellte artenschutzrechtliche Verbote verstoße, ist schwer
vollziehbar. Das würde nämlich bedeuten, dass sie die doch gerade im Interesse des Artenschutzes empfohlenen Ausgleichsmaßnahmen hätte unterlassen müssen, weil sie - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - besser als die Ersteller des Fachbeitrags wusste oder hätte wissen können, dass diese nicht geeignet seien. Der Kläger räumt selbst ein, dass das einem artenschutzrechtlichen Laien eigentlich nicht möglich ist. Deshalb vertritt er die Auffassung, der Beigeladenen zu 1) sei, weil sie Auftraggeberin des Fachbeitrags gewesen sei, dessen –
seiner Meinung - fehlerhafte Beurteilung der Geeignetheit des Ausgleichsgrundstücks zuzurechnen. Das mag in besonderen Konstellationen – etwa bei eindeutigen Gefälligkeitsgutachten mit vorgegebenem Ergebnis - nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Im vorliegenden Fall spricht dafür jedoch nichts. Vielmehr hat sich der Fachbeitrag ersichtlich mit der Situation vor Ort, den im Rahmen der Ausweisung des FFH-Gebietes gewonnenen Erkenntnissen und der dadurch veranlassten natur- und insbesondere artenschutzrechtlichen Problematik sorgfältig auseinandergesetzt und ist dann zu den vorgeschlagenen, im Einzelnen begründeten Empfehlungen gelangt, deren Umsetzung für die Beigeladene zu 1) durchaus auch mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Angesichts dessen gibt es von daher keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass die Beigeladene zu 1) als Auftraggeberin bei Durchführung der Eingriffsmaßnahmen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte. Weder hatte sie Anlass, zuvor noch ein zweites Fachgutachten einzuholen, noch sind die Ersteller des Fachbeitrags als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers bei Durchführung der von ihnen empfohlenen Maßnahmen anzusehen, deren Verschulden dann auch dem Auftraggeber zuzurechnen wäre. Randnummer 87 Vor allem steht aber keineswegs fest, dass der Fachbeitrag überhaupt fehlerhaft war. Vielmehr spricht – aus der damals maßgeblichen prognostischen „ex ante“-Sicht, wie sie für FFH-Verträglichkeitsprüfungen kennzeichnend ist - mehr für die Angemessenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen, die im Wesentlichen so später auch als sog. vorgezogene funktionserhaltende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) in die Festsetzungen der
folgenden Bebauungspläne, insbesondere des nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom Januar 2013 eingegangen sind. Schon am 5. Oktober 2011 enthielt die Begründung zum ergänzenden Bebauungsplanverfahren, verfasst von der Baumeister Ingenieurbüro GmbH B..burg, die entsprechenden Ausführungen (Anlage 3 der von unteren Naturschutzbehörde des Beigeladenen zu 2) am 20. November 2012 an den Beklagten übersandten Unterlagen, Bl. 26 ff. der Verwaltungsakte, dort Ziffer 9.8. „Artenschutz“). Dort wird u.a. erwähnt, dass auf dem Ausgleichsgrundstück ca. 1,1 ha für Artenschutzmaßnahmen zur Verfügung stünden. Auf der Ausgleichsfläche habe es bei der Kartierung zum Managementplan für das FFH-Gebiet Eifunde des Großen Feuerfalters gegeben, so dass also einzelne Futterpflanzen dort schon gewesen seien. Der Ampfer sei – sinngemäß – nicht so empfindlich; er könne im Gegensatz zum Großen Wiesenknopf auf nährstoffärmeren wie auf nährstoffreicheren Böden und auch auf Weideland gedeihen. Auch diese Begründung geht übrigens auch von einem „guten“ Erhaltungszustand des Großen Feuerfalters aus, ebenso wie auch der Fachbeitrag vom 21. September 2011, so dass die Beigeladene zu 1), die keine eigenen besseren Erkenntnisse haben konnte, sich auch daran orientieren durfte. Randnummer 88
der Umsetzaktion keine Exemplare des Krausen Ampfer erkennbar gewesen seien, sondern nur einzelne Exemplare in Randbereichen stünden. Da aber gleichzeitig unstreitig Saatgut eingebracht wurde, das ebenfalls nicht „anging“, kann ein solcher Fehler der ausführenden Personen zwar fahrlässig geschehen sein, aber – wegen der sozusagen „überholenden Kausalität“ der langdauernden Vernässung - keine erheblichen Auswirkungen gehabt haben. Auf die Frage eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens kommt es daher nicht an. Randnummer 90 c) Auch die Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück im Jahr 2012, die ebenfalls Gegenstand des Initiativantrags des Klägers an den Beklagten waren, sind nicht als schuldhafte Herbeiführung eines Umweltschadens durch die Beigeladene zu 1) bewertbar.
dem die empfohlenen Ausgleichsmaßnahmen zu einem wesentlichen Teil im November 2011 durchgeführt waren, durfte die Beigeladene zu 1) davon ausgehen, dass für den Großen Feuerfalter auf dem Ausgleichsgrundstück ein „Ersatz“- Lebensraum für die auf dem Eingriffsgrundstück wegfallende Fläche geschaffen bzw. in Entstehung begriffen war. Außerdem waren weder im speziellen Fachbeitrag zum Artenschutz vom
dem Fachbeitrag über mehrere Jahre angelegt war und sie auch nicht aus eigener Kenntnis feststellen konnte, welche Pflanzen nun auf dem Ausgleichsgrundstück vorhanden waren, die für den Großen Feuerfalter als Futterpflanzen geeignet waren. Auch von daher hatte sie keinen Grund, die Vorbereitungen für die Umsetzung der ihr am
G. Da es sich dabei auch nicht um eine –
der Vorbemerkung zur lfd. Nr. 18 gebührenfreie – Entgegennahme von Informationen
G handelt, gilt die allgemeine Gebührenbemessungsvorschrift in § 2 Abs. 2 der LVO vom
vergleichbaren Gebührentatbeständen erhoben werden. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr
dem Zeitaufwand (und anderen, hier nicht relevanten Parametern) zu erheben. Hier ist auch in Teil I (Gebühren auf dem Gebiet des Naturschutzrechts) kein „vergleichbarer“ spezieller Gebührentatbestand ersichtlich. Bei einer Berechnung
Zeitaufwand war der geltend gemachte Betrag von ca. 440.- Euro angesichts der aus der Verwaltungsakte ersichtlichen Tätigkeiten des Beklagten, unter anderem der Durchführung einer Ortsbesichtigung, in dieser Angelegenheit keinesfalls übersetzt. Randnummer 96
Auffassung der Kammer liegen auch die Voraussetzungen für eine persönliche Gebührenfreiheit des Klägers gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 LGebG nicht vor. Selbst wenn der Kläger als Träger einer im Lande gelegenen gemeinnützigen Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre, sind hier durch die gebührenpflichtige Amtshandlung (Ablehnung des Initiativantrags
USchadG) die gemeinnützigen Zwecke nicht unmittelbar gefördert worden. Randnummer 97 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 und 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene zu 2) keinen Sachantrag gestellt hat und damit auch selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, waren seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger nicht aufzuerlegen. Randnummer 98 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 99 Beschluss Randnummer 100 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000.- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.2 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.