Fahren ohne Fahrerlaubnis: Eigene Sachkunde des Tatrichters bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit; Depressionserkrankung; krankheitsbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit bei Alltagsvorgängen Leitsatz 1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, kann der Tatrichter ausnahmsweise dann eigene Sachkunde für sich in Anspruch nehmen, wenn Auswirkungen einer Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat völlig fern liegen. (Rn.18) 2. Bei Depressionen kommt eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie den Schweregrad einer Psychose erreichen. (Rn.20) 3. Bei Alltagsvorgängen wie dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr, die an die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten, keine großen Anforderungen stellen, gewinnt die Frage nach einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erst dann an konkreter Bedeutung, wenn im Täterverhalten oder in sonstigen Tatumständen Besonderheiten zutage getreten sind, die Rückschlüsse auf eine Krankheitssymptomatik zulassen und sich als solche auf die Schuldfähigkeit ausgewirkt haben können. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 19. September 2013, 2080 Js 53627/12 - 5 Ns vorgehend AG Neuwied, 18. Juni 2013, XX Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. September 2013 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last. Gründe I. 1. Randnummer 1 Das Amtsgericht Neuwied hat den Angeklagten am 18. Juni 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 1 Jahr angeordnet. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 20. Juli 2012 um 15.55 Uhr mit einem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr, u.a. auf der Bundesstraße B 413 in I., Richtung K., ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Randnummer 2 Hiergegen hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, welches er in der Folge auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. 2. Randnummer 3 Mit dem angegriffenen Urteil vom 19. September 2013 hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Koblenz das Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgemildert und den Angeklagten unter Beibehaltung der Sperrfrist von 1 Jahr zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Sie hat folgende ergänzende Feststellungen zu Erkrankungen des Angeklagten und den Umständen der Tat getroffen: Randnummer 4 „Der Angeklagte ist gesundheitlich beeinträchtigt. So war er bereits im Jahre 2009 zunächst in Behandlung in der Fachklinik für Psychosomatik R. Im September 2009 wurde dann eine Notaufnahme erforderlich im Krankenhaus in W., wo eine schwere depressive Episode mit Suizidalität, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotional instabilen und narzisstischen Zügen festgestellt wurde. Der Angeklagte ist weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung und wird dort medikamentös behandelt. Im Dezember 2012 war er notfallmäßig im Krankenhaus D. wegen synkinetischer Defektheilung nach Fazialisparese links. Vom 7. bis zum 11. Februar 2013 befand er sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus D. wegen Synkope a.e.r.R. einer kardiovaskulären Dysregulation, Depression, chronischen Nikotinabusus und Hypercholesterinämie. Wegen der Fazialisparese befand er sich in stationärer Behandlung am 9. Mai 2012 ebenfalls im Krankenhaus D. Am 25. Februar 2013 wurde der Angeklagte durch den Amtsarzt der Kreisverwaltung N. auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit zur beruflichen Leistungsfähigkeit untersucht. Der Amtsarzt M. diagnostizierte eine psychische Erkrankung mit depressiver Symptomatik, befand den Angeklagten für nicht arbeitsfähig, auch nicht für teilschichtige Tätigkeiten, und empfahl eine ambulante fachpsychiatrische Anbindung sowie eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung. Am 19. August 2013 wurde der Angeklagte nochmals durch den Amtsarzt der Kreisverwaltung N. untersucht. Der Amtsarzt stellte erneut eine psychische Erkrankung mit depressiver Symptomatik fest und empfahl eine Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie eine erneute stationäre Behandlung.“ Randnummer 5 Zu der Tat selbst hat die Strafkammer folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Randnummer 6 „Am Tattag hatte der Angeklagte mit dem für ihn zuständigen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit telefoniert. Dieser teilte ihm mit, dass er dort einen Termin wahrnehmen müsse. Der Angeklagte erklärte dem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit, er sei krank. Der Mitarbeiter forderte ihn daraufhin auf, Unterlagen über seine Erkrankung möglichst schnell bei ihm vorzulegen. Konsequenzen für den Fall des Nichtvorlegens kündigte der Mitarbeiter nicht an. Randnummer 7 Auf dem Rückweg nach D. sah der Angeklagte noch in der Ortslage I. am Straßenrand den ihm bekannten Zeugen D. stehen, der in I. wohnt. Der Angeklagte hielt an und bot dem Zeugen an, ihn nach Hause zu fahren. Die Wohnanschrift des Zeugen liegt nicht auf direktem Weg zwischen dem Zusteigeort und dem Wohnsitz des Angeklagten. Der Zeuge stieg ein und der Angeklagte setzte seine Fahrt fort. Kurze Zeit später musste der Angeklagte anhalten, da Polizeibeamte der Polizeiinspektion S. eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführten. Um dieser Verkehrskontrolle zu entgehen, versuchte der Angeklagte noch, sein Fahrzeug zu wenden und davonzufahren. Dies konnte jedoch durch die eingesetzten Polizeibeamten verhindert werden.“ Randnummer 8 Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung geprüft, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, dies jedoch verneint. Zwar sei grundsätzlich denkbar, dass eine Depressionserkrankung zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen könne. Der Angeklagte habe die Fahrt auch unternommen, um die von der Behörde angeforderten Krankheitsunterlagen möglichst schnell zu dieser gelangen zu lassen. Der damit verbundene Druck sei jedoch nicht so ausgeprägt gewesen, dass die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB überschritten gewesen sein könne. Dies folge aus den Bekundungen des Zeugen D., der den Angeklagten während der Fahrt als völlig normal erlebt und keine Verhaltensauffälligkeiten wahrgenommen habe. 3. Randnummer 9 Gegen das seiner früheren Verteidigerin am 4. November 2013 zugestellte Urteil hat der Angeklagte am 25. September 2013 Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel am 6. November 2013 näher begründet. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und beanstandet, dass die Strafkammer seinem Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit aufgrund psychiatrischer Erkrankungen nicht nachgegangen sei und dies auch sonst nicht weiter aufgeklärt habe. Weiter rügt er die Verletzung materiellen Rechts in nicht weiter ausgeführter Form. II. Randnummer 10 Die Revision ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Randnummer 11 Die auf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge vorzunehmende Prüfung, ob das Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des erstinstanzlichen Urteils befunden hat, die der Überprüfungskompetenz der Berufungskammer unterlagen, ergibt, dass die Strafkammer zu Recht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen ist (vgl. hierzu OLG Koblenz 2 Ss 68/13 v. 18.2.2014 - zur Veröffentlichung vorgesehen; 2 Ss 150/12 v. 18.3.2013 - NZV 2013, 411 mwN). Der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen sind damit rechtskräftig. 2. Randnummer 12 Soweit die Nichtbescheidung des Beweisantrags aus dem vorbereitenden Schriftsatz vom 19. August 2013 und damit eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO gerügt wird, genügt das Revisionsvorbringen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach im Falle der Rüge der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden müssen. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (BGH, 2 StR 34/13 v. 12.3.2013 - NStZ-RR 2013, 222; 1 StR 45/11 v. 25.1.2012 - juris). Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf Aktenbestandteile oder Anlagen - prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH, 4 StR 77/95 v. 9.3.1995 - NJW 1995, 2047; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 344 Rn. 21 mwN; vgl. auch Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH, NStZ-RR 2014, 33 <35>). Randnummer 13 Vorliegend lässt sich dem Revisionsvorbringen schon nicht entnehmen, ob der Angeklagte den Beweisantrag aus dem vorbereitenden Schriftsatz in der Hauptverhandlung, was erforderlich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner aaO § 244 Rn. 34 mwN), wiederholt hat. Denn nur in diesem Fall wäre die Strafkammer verpflichtet gewesen, den Antrag nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 StPO zu bescheiden. 3. Randnummer 14 Keinen Erfolg hat die Revision auch mit der von der Generalstaatsanwaltschaft unterstützten Rüge, die Strafkammer sei ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht zur Überprüfung der Schuldfähigkeit wegen einer psychiatrischer Erkrankung des Angeklagten rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen. Die Nachprüfung durch den Senat ergibt insoweit, dass § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt ist. Randnummer 15
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