Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründungsanforderungen an die Fortdauer einer schon lang andauernden Unterbringung Leitsatz Die Begründungsanforderungen an die Fortdauer einer schon lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. (Rn.6) Orientierungssatz Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus haben sich regelmäßig näher damit auseinander zu setzen, an welcher Erkrankung der Untergebrachte leidet, welche rechtswidrigen Taten von ihm drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz), welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt, wie erfolgversprechend Behandlungsmaßnahmen sind und ob der Gefahr durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht wirksam entgegengetreten werden kann (Anschluss BVerfG, 5. Juli 2013, 2 BvR 789/13, NStZ-RR 2013, 360). (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 7. März 2014, 14a StVK 701/13 Tenor Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2014 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wittlich verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Januar 1995 unter Freispruch im Übrigen wegen mehrfachen, u.a. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren. Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Beschwerdeführer hatte als Jugendlicher in mehreren Fällen Kinder verschiedenen Geschlechts in ein Waldstück gelockt, um dort mit ihnen den Geschlechtsverkehr - im Falle von Jungen anal - auszuüben. In einem Fall hatte er dabei einen Jungen an einen Baum gefesselt und nach der Tat allein im Wald zurückgelassen. Randnummer 2 Die Unterbringung wird nach der ab dem 4. Mai 1993 vorausgegangenen einstweiligen Unterbringung - seit dem 6. Juni 1995 in der Klinik ... vollzogen. Der Senat war bereits mehrfach mit der Sache befasst (Beschl. 2 Ws 946/02 v. 16.12.2002 - Bl. 430 ff.; 2 Ws 851/03 v. 27.11.2003 - Bl. 490 ff.; 2 Ws 771/04 v. 8.12.2004 - Bl. 553 ff.; 2 Ws 378/09 v. 13.8.2009 - Bl. 776 ff.; 2 Ws 417/10 v. 17.9.2010 - Bl. 816 ff.; 2 Ws 82/13 v. 4.3.2013 - Bl. 1173 ff. d.A.). Randnummer 3 Bei der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung hat die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz zuletzt mit Beschluss vom 7. März 2014 die weitere Vollziehung der Maßregel angeordnet (Bl. 1246 ff. d.A.). Gegen diese Entscheidung hat der Untergebrachte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. April 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er das Ziel der bedingten Entlassung und der Erledigung der Maßregel weiterverfolgt. II. Randnummer 4 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Randnummer 5 Zwar genügt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht den hier durch die lange Dauer der Freiheitsentziehung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotenen besonderen Begründungsanforderungen. Randnummer 6 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem gerechten und vertretbaren Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung des Maßregelvollzugs nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur fortgesetzt werden, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG 2 BvR 789/13 v. 5.7.2013 - NStZ-RR 2013, 360 ff.; Senat 2 Ws 2/14 v. 10.2.2014). Randnummer 7 Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dies erfordert, dass der Richter seine Entscheidung eingehend begründet, sich also nicht mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Maßstäbe substantiiert offenlegt (vgl. BVerfG 2 BvR 193/12 v. 19.11.2012 - StV 2014, 148, zit. n. juris Rn. 21). Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. In die Abwägung zwischen den möglichen Gefährdungen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten muss die Dauer der bisherigen Unterbringung eingestellt werden, namentlich wenn diese den Strafrahmen der begangenen Taten weit überschreitet (vgl. BVerfG 2 BvR 2671/11 v. 16.5.2013 – NStZ-RR 2013, 322). Randnummer 8 Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus haben sich deshalb regelmäßig näher damit auseinander zu setzen, an welcher Erkrankung der Untergebrachte leidet, welche rechtswidrigen Taten von ihm drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz), welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt, wie erfolgversprechend Behandlungsmaßnahmen sind und ob der Gefahr durch Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht wirksam entgegengetreten werden kann (vgl. BVerfG 2 BvR 789/13 v. 5.7.2013 – NStZ-RR 2013, 360). 2. Randnummer 9 Im Ergebnis ist die Strafvollstreckungskammer jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass auch nach dem aktuellen Stand der Behandlung nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach einer bedingten Entlassung außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 S. 1 StGB). Dies ergibt sich aus dem gesamten bisherigen Behandlungsverlauf und den forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten der behandelnden Ärzte der Fachklinik … vom 31. November 2013 (Bl. 1192 ff. d.A.) und 27. Februar 2014 (Bl. 1233 ff. d.A.). Eine entscheidende Veränderung der für die Prognosestellung maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Verurteilten ist seit dem Beschluss des Senats vom 4. März 2013 (2 Ws 82/13), mit dem schon zuvor eine gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten als unbegründet verworfen worden war, nicht eingetreten. Randnummer 10 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch unter Berücksichtigung des Umstands gewahrt, dass die Unterbringung bereits seit mehr als 21 Jahren vollzogen wird. Randnummer 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.