Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Änderung eines Wortteils des Mustertextes Leitsatz Eine Widerrufsbelehrung entspricht dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Mustertext nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV inhaltlich auch bei Änderung eines Wortteiles (hier: "Beitrittserklärung" statt "Vertragserklärung") jedenfalls dann, wenn die Abweichung zu einem besseren Verständnis der Belehrung und damit zu mehr Klarheit beiträgt. (Rn.28) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gesellschaftsbeteiligung der Klägerin an der Beklagten. Randnummer 2 Nachdem die Klägerin im Dezember 2005 nach vorheriger telefonischer Absprache von einem Vermittler in ihrer Wohnung in L. aufgesucht worden war, unterzeichnete sie dort am 14. Februar 2006 eine Beitrittserklärung als atypisch stille Gesellschafterin an der Beklagten (Bl. 6 d.A.); die Beteiligungssumme betrug 11.000,- €. Auf dem vorgelegten Zeichnungsschein befindet sich, optisch durch eine Umrahmung abgesetzt, ein als „WIDERRUFSBELEHRUNG“ bezeichneter Text, in dem es im ersten Absatz heißt: Randnummer 3 „ Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G. AG, V. …, 20… H..“ Randnummer 4 Diese Belehrung hat die Klägerin ebenfalls am 14. Februar 2006 unterzeichnet. Randnummer 5 Am 11. Mai 2011 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Erklärung (Bl. 11 f. d.A.). Dieser wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2011 zurückgewiesen (Bl. 13 d.A.). Randnummer 6 Die Klägerin ist der Ansicht, Randnummer 7 dass ihr ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe, weil ein Haustürgeschäft vorliege. Unabhängig davon habe ihr die Beklagten im Rahmen der Gesellschaftsbeteiligung ein inhaltsgleiches vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Erklärung im Mai 2011 noch nicht abgelaufen gewesen, weil die im Zeichnungsschein enthaltene Belehrung im Hinblick auf den Fristbeginn nicht eindeutig und daher unwirksam sei. Da die Beklagte den Text des im Beitrittszeitpunkt geltenden gesetzlichen Musters (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vom 2. Dezember 2004) nicht exakt und vollständig übernommen habe, sei ihr eine Berufung hierauf verwehrt. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch ihr derzeitiges Ausscheidungsguthaben aus ihrer Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Beklagten ist; Randnummer 10 2. die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern; Randnummer 11 3. die Beklagte zu verurteilen, das Ausscheidungsguthaben der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Beklagten in einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe nebst 4% Zinsen hieraus seit 26. Januar 2013 an sie zu zahlen; Randnummer 12 4. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 837,52 € zu zahlen, nebst 4% Zinsen hieraus seit 26. Januar 2013. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen Randnummer 15 Die Beklagte trägt vor, Randnummer 16 eine Haustürsituation habe bei Erklärung des Beitritts zwei Monate nach dem Besuch des Vermittlers nicht (mehr) vorgelegen; ein vertragliches Widerrufsrecht sei niemals eingeräumt worden. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Beginn der Frist hinreichend bestimmt, zumal sie dem damals gültigen Mustertext gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen habe. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die Klage ist zulässig. Randnummer 19 Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angezweifelt hat, hat sie dies im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 nicht mehr zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr rügelos zur Hauptsache verhandelt. Die Zuständigkeit folgt daher bereits aus § 39 ZPO. Da die Klägerin im Übrigen Ansprüche verfolgt, die sie aus dem Widerruf eines behaupteten Haustürgeschäftes herleitet und zumindest die ursprüngliche „Haustürsituation“ im Dezember 2005 unstreitig gegeben war, dürfte zudem die örtliche Zuständigkeit auch nach § 29c ZPO zu bejahen sein. II. Randnummer 20 Die Klage führt indes in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Randnummer 21 Die von der Klägerin verfolgten, auf der Ausübung eines Widerrufsrechts fußenden Ansprüche bestehen nicht, weil ein ihr möglicherweise zustehender Widerruf jedenfalls nicht rechtzeitig erklärt worden ist. Randnummer 22 1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Klägerin im Hinblick auf den erfolgten Gesellschaftsbeitritt überhaupt ein Widerrufsrecht zustand. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.