Anfechtung der Betriebsratswahl - Größe des Gremiums - schwankende Anzahl beschäftigter Leiharbeitnehmer Leitsatz 1. Regelmäßig im Entleiherbetrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Anwendung der Staffel des § 9 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen (im Anschluss an BAG 13. März 2013 7 ABR 69/11). (Rn.22) 2. Wurden in der Vergangenheit in einem Umfang Leiharbeitnehmer beschäftigt, der zur Überschreitung eines Staffelwertes des § 9 Satz 1 BetrVG führte, müssen für eine Prognose des Wahlvorstandes, dies werde zukünftig nicht mehr der Fall sein, konkrete, auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte bestehen. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 8. September 2014, 8 BV 22/14, Beschluss Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrates (Bet. zu 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. September 2014, AZ: 8 BV 22/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 20. Mai 2014. Die Antragsteller (Beteiligten zu 1. bis 6.) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 8. (im Folgenden: Arbeitgeberin). Der Beteiligte zu 7. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Betriebsrat. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in M-Stadt 32 fest angestellte wahlberechtigte Mitarbeiter sowie eine schwankende Zahl von Leiharbeitnehmern. Inwieweit diese im Hinblick auf die Anzahl der nach § 9 Satz 1 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen waren, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Zahl der insgesamt Beschäftigten sank im Jahr 2013 nur im Monat November unter 50, in den ersten fünf Monaten des Jahres 2014 schwankte sie zwischen 84 und 107 Personen. Während die Antragsteller und die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer sei ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen, kam der mit dem früheren Betriebsrat identische Wahlvorstand zum Ergebnis, der zu wählende Betriebsrat bestehe aus 3 Mitgliedern und ließ am 20. Mai 2014 einen 3-köpfigen Betriebsrat wählen. Nach der vom Wahlvorstand erstellten Wählerliste waren 32 Stammarbeitnehmer sowie 41 Leiharbeiternehmer wahlberechtigt. Das Wahlergebnis wurde am 23. Mai 2014 bekannt gemacht. Randnummer 3 Zur Begründung ihres am 03. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrages machen die Antragsteller insbesondere geltend, es hätte ein 5-köpfiges Gremium gewählt werden müssen. Ferner rügen sie weitere Verstöße gegen die Wahlordnung. Randnummer 4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz .wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 8.9.2014, 8 BV 22/14 (Bl. 122 ff. d. A.). Randnummer 5 Mit dem genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl vom 20. Mai 2014 für unwirksam erklärt und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 6 Ein die Anfechtung begründender Verstoß gegen eine im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG wesentliche Wahlvorschrift liege darin, dass ein nur 3-köpfiges Gremium gewählt wurde, obwohl in Anwendung der Staffel des § 9 Satz 1 BetrVG ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Gremium hätte gewählt werden müssen. Randnummer 7 Da der Wahlvorstand selbst davon ausgegangen sei, dass neben 32 Stammarbeitnehmern auch 41 Leiharbeitnehmer am Wahltag wahlberechtigt sind, hätte er nur dann von maximal 50 nach § 9 BetrVG zu berücksichtigenden Arbeitnehmern ausgehen dürfen, wenn er hinsichtlich 23 der wahlberechtigten Leiharbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass diese nicht weiterhin im Betrieb eingesetzt und auch nicht durch andere Leiharbeitnehmer ersetzt würden, die wiederum voraussichtlich länger als drei Monate bei der Arbeitgeberin beschäftigt und damit wahlberechtigt sein würden. Derartige Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich. Randnummer 8 Der genannte Beschluss ist dem Betriebsrat am 22. September 2014 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 15. Oktober 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. November 2014, beim Landesarbeitsgericht am 9. November 2014 eingegangen, begründet. Randnummer 9 Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 165 ff. d. A.), macht der Betriebsrat zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend: Randnummer 10 Unter Berücksichtigung eines dem Wahlvorstand zuzubilligenden Beurteilungsspielraums sei die Bestimmung der Größe des Betriebsrats durch den Wahlvorstand nicht zu beanstanden. Es gäbe während der „Saison“ erhebliche Schwankungen im Frachtaufkommen, so dass taggleiche An- und Abmeldungen von Leiharbeitnehmern durch die Arbeitgeberin erfolgten. Insgesamt sei der Wahlvorstand zu Recht von 13 ständig beschäftigten Leiharbeitnehmern ausgegangen. Die Berücksichtigung von 41 Leiharbeitnehmern als zur Wahl wahlberechtigte Arbeitnehmer stehe dem nicht entgegen: Bei prognostischer Betrachtung hätte diese Anzahl zur Bestimmung der Betriebsratsgröße nach unten korrigiert werden müssen. Mit Abklingen der Saison habe der Wahlvorstand davon ausgehen müssen, dass Frequenz und Anzahl des Einsatzes des Fremdpersonals stark zurückgehen würde. Randnummer 11 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 12 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. September 2014, Az. 8 BV 22/14 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Antragsteller sowie die Arbeitgeberin beantragen, Randnummer 14 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 11. Dezember 2014 und 15. Dezember 2014, auf die Bezug genommen wird (Bl. 198 ff., 212 ff. d. A.). Randnummer 16 Im Übrigen wird ergänzend auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 17 Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 18 1. Die erforderliche Anfechtungsberechtigung der Antragsteller, bei denen es sich um wahlberechtigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin handelt, ist nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG gegeben. Auch die Anfechtungsfrist, § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG, wurde gewahrt. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 23. Mai 2014 bekannt gegeben. Der Anfechtungsantrag ging am 03. Juni 2014 beim Arbeitsgericht ein. Randnummer 19 2. Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Es wurde gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG dadurch verstoßen, dass ein nur 3-köpfiges Betriebsratsgremium gewählt wurde, obwohl der Betriebsrat aus fünf Personen bestehen müsste. Es liegt damit ein Verstoß gegen § 9 S. 1 BetrVG vor, der eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG ist (BAG, 13. März 2013 - 7 ABR 69/11, EZA, § 9 BetrVG 2001, Nr. 6). Eine Berichtigung des Fehlers im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG kommt bei einem Verstoß gegen § 9 S. 1 BetrVG nicht in Betracht (BAG, 13. März 2013, a. a. O.; BAG, 07. Mai 2008 - 7 ABR 17/07, EZA, § 9 BetrVG 2001, Nr. 4). Randnummer 20 3. Bei dem Betrieb der Arbeitgeberin handelt es sich um einen solchen, in welchem in der Regel mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer und weniger als 101 Arbeitnehmer im Sinne des § 9 S. 1 BetrVG beschäftigt werden, so dass nicht ein 3-, sondern ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen war. Randnummer 21
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