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OLG Koblenz 2. Strafsenat 2 Ss 36/14 Beschluss Berufung in Strafsachen: Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafausse

Berufung in Strafsachen: Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Leitsatz 1. Bei einer Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung

mwN). Randnummer 19 Bei einer Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zunächst zu prüfen, ob die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt wirksam ist. Auf der zweiten Stufe ist die Wirksamkeit der Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu untersuchen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss 1 Ss 181/11 vom 15.03.2012, bei juris Rn. 6, 7). Randnummer 20 a) Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen Bedenken. Randnummer 21 § 318 StPO lässt grundsätzlich eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch zu. Diese setzt voraus, dass die Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden ( OLG Koblenz NZV 2013, 411 f. mwN). Unwirksam ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hingegen, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. nur BGH NStZ 1994, 130;

§ 318Rn. 16 mw

N) oder, unabhängig davon, Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (

Rn. 6 mwN; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 61; OLG Oldenburg, Beschluss 2 Ss 249/07 vom 27.08.2007 bei juris Rn.8, NStZ-RR 2007, 117, 118). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 22 Die Feststellungen enthalten die zur Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs und der Reichweite der Rechtskraft des Urteils erforderlichen Feststellungen zur Identifizierung der Tat, die unverwechselbar feststeht. Zum anderen enthalten sie alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. OLG Koblenz aaO). Damit ist der Unrechts- und Schuldgehalt hinreichend dargestellt. Randnummer 23 b) Die Beschränkung der Berufung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung war aus der maßgeblichen Sicht der abschließenden Urteilsberatung (s. dazu BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 7/05 vom 01.02.2005, NStZ-RR 2005, 178;

§ 318Rn. 8 mw

N) auf Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und auch unter Berücksichtigung von Sinn und Ziel des Rechtsmittels (BGH, Beschluss 1 StR 262/80 vom 21.10.1980 bei juris Rn. 19, NJW 1981, 589, 590; Senat NZV 2013, 411 mwN) unwirksam. Randnummer 24 Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich möglich (s. §§ 318 Satz 1, 344 Abs. 1 StPO; BGHSt 24, 164, 165; BGHSt 47, 32, 35; BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624; StV 1992, 230;

§ 318Rn.

20a m.w.N.). Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; 47, 32, 35; BGH NStZ-RR 1999, 359). Randnummer 25 Das ist hier aus der Sicht der abschließenden Urteilsberatung der Berufungskammer nicht der Fall. Das Berufungsurteil teilt die vom Schöffengericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dem - von der Strafkammer für rechtskräftig erachteten - Strafausspruch von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe zugrundeliegenden Feststellungen zwar nicht mit. Bei der Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen ist dem Revisionsgericht aber der Blick in die Akten nicht nur gestattet; er ist vielmehr zwingend geboten. Der Abgleich der in erster und zweiter Instanz zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen ergibt, dass die Strafkammer nicht nur zum genauen Produktionsgegenstand des von dem Angeklagten und seiner Verlobten seit März 2013 geführten Unternehmens, sondern vor allem zur Finanzierung der zur Unternehmensgründung erforderlichen Produktionsmittel nicht etwa - zulässige - ergänzende, sondern zu den Feststellungen des Schöffengerichts im Widerspruch stehende Feststellungen getroffen hat. Das Amtsgericht hat der Festsetzung von Strafart und Strafhöhe zugrunde gelegt, dass der Angeklagte „für diese Firmengründung … 40.000,00 Euro Schulden auf(nahm), die abgesichert wurden durch Bürgschaften seiner eigenen Eltern und Bürgschaften der Eltern seiner Verlobten“ (Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils S. 3). Demgegenüber hat die Strafkammer insoweit festgestellt, dass „zur Gründung der Firma … sowohl seine als auch die Eltern seiner Lebensgefährtin einen Kredit über jeweils 20.000 Euro auf(nahmen), die Eltern des Angeklagten eine Wohnung als Sicherheit für den Kredit“ einbrachten und die Rückzahlung der Kredite aus den Erträgen des Unternehmens erfolgen soll (UA S. 5). Auch wenn die Abweichungen darüber, wer Schuldner der Kreditgeber ist, nicht gravierend erscheinen, so stehen sie doch der zwingend zu wahrenden inneren Widerspruchsfreiheit der Gesamtentscheidung entgegen. Die Strafkammer hätte deshalb die Berufungsbeschränkung auf der zweiten Stufe für unwirksam erachten und auf der Grundlage der neu getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und der strafrechtlichen Vorbelastung auch über Strafart und Strafhöhe selbst neu entscheiden müssen. Randnummer 26 Da das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung und Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu Strafart und -höhe ausgegangen ist, unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung, um die Sache auch zu dem Teil neu zu verhandeln, der zu Unrecht als rechtskräftig beurteilt war. Randnummer 27 2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung unterliegt mit den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen auch deshalb der Aufhebung, weil sie auf rechtsfehlerhafter Grundlage ergangen ist. Randnummer 28

  1. a)Soweit der Tatrichter zum Schuldspruch Feststellungen getroffen hat, die das Tatgeschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweggründe für die Tatbegehung, nehmen diese als doppelrelevante Tatsachen an der Bindungswirkung teil, wenn der Schuldspruch rechtskräftig wird (BGH NJW 1982, 1295; NStZ-RR 2003, 97, 101; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178). Das trifft auch auf den vom Amtsgericht feststellten Verlust der Beute nach Zwischenlagerung in einem Gebüsch zu. Erst durch die endgültige Sicherung der Beute bzw. die Kenntniserlangung vom Verlust der Beute war die Tat beendet (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. § 22 Rn. 6). Die Strafkammer durfte infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch keine mit den bindend gewordenen Feststellungen im Widerspruch stehenden treffen (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13; Senat, Urteil 2 Ss 250/12 vom 18.03.2013, NZV 2013, 411 mwN). Lediglich die Ergänzung lückenhafter Schuldfeststellungen, die das engere Tatgeschehen nicht verändern, wäre ihr gestattet gewesen (Senat aaO mwN). Mit der in den Ausführungen zu § 56 Abs. 1 StGB getroffenen Feststellung, dass der größte Teil der Beute beim Eintreffen der Polizei offensichtlich bereits abtransportiert war und weitere, unbekannt gebliebene Mittäter in gleicher Weise wie im Jahr 2009 vorgegangen sind, hat sich die Strafkammer zu den rechtskräftigen Feststellungen des Schöffengerichts, wonach davon auszugehen ist, dass die Beute nach Zwischenlagerung in dem Gebüsch verloren ging, klar in Widerspruch gesetzt. Solche Feststellungen waren der Strafkammer verwehrt. Randnummer 29 Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, weil auch die Erwägungen zu § 56 Abs. 2 und 3 StGB davon ausgehen, dass die Tat den im Jahr 2009 begangenen Bandendiebstählen entspricht. Im Übrigen ist in die Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB die Sozialprognose einzustellen (BGH NStZ 1997, 434; StV 2003, 670; NStZ-RR 2006, 375), so dass sich Rechtsfehler bei der Beurteilung der Sozialprognose grundsätzlich auf die Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB auswirken. Gleiches gilt für die nach § 56 Abs. 3 StGB erforderliche Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7). Randnummer 30
  2. b)Im Übrigen ist auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zu der genannten, unzulässig getroffenen Feststellung nicht frei von Rechtsfehlern. Es verstößt gegen Denkgesetze anzunehmen, 20 bzw. 24 Kartons könnten nicht in einem Kombi-Pkw verstaut werden, wenn die Größe der Kartons nicht mitgeteilt wird. Randnummer 31 3. Das angefochtene Urteil ist deshalb im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den gesamten Rechtsfolgenausspruch an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 4 Satz 1 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

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