Obsah (8)
§ 88§ 76§ 84§ 80§ 70§§ 89§ 78§ 75Landeswasserrecht: Erfordernis einer wasserrechtlichen Genehmigung bei Errichtung eines baugenehmigungspflichtigen Gebäudes an einem oberirdischen Gewässer Leitsatz Die Errichtung eines baugenehmigung
§ 88Halbsatz 2 Vw
GO ist es aber nicht an die Fassung der gestellten Anträge gebunden. Auch wenn bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag in der Regel ein strengerer Maßstab anzuwenden ist (Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2014, § 88 Rn. 3), hat das Gericht dennoch das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2014 – 3 B 74/13 –, juris). Auf den vorliegenden Fall übertragen ist danach davon auszugehen, dass die Antragsteller sich insgesamt gegen den Bescheid vom
- August 2014 wenden. Dieser Bescheid des Antragsgegners beinhaltet aber nicht nur die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Landesbauordnung – LBauO – (s. die Überschrift des Bescheids), sondern auch eine selbstständige wasserrechtliche Genehmigung (s. Seite 15, die mit „Bescheid“ und „Genehmigung“ überschrieben ist) und damit zwei getrennt voneinander zu beurteilende Verwaltungsakte. Randnummer 21 Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz – LWG – bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern der Genehmigung. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit der Neuregelung des Wasserrechts im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz vom
- Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) i.d.F. vom
- August 2013 (BGBl I Seite 3154) – WHG – Anforderungen an Anlagen im Gewässerbereich festgelegt. Nach § 36 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 WHG sind Anlagen wie z.B. Gebäude in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Nach Satz 3 der genannten Bestimmung gelten im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften. § 76 LWG gilt daher weiter, insbesondere der Genehmigungsvorbehalt für die Errichtung solcher Anlagen (s. auch Beile, Landeswassergesetz, Stand Oktober 2013, § 76 Vorbemerkung). Randnummer 22
§ 76Abs.
1 Satz 3 LWG sind Anlagen an Gewässern u.a. solche, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung entfernt sind. Diese Norm greift hier ein. Denn zum einen handelt es sich bei dem angrenzenden Kuselbach um ein Gewässer zweiter Ordnung (s. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LWG i.V.m. der Landesverordnung über die Gewässer zweiter Ordnung vom 7. November 1983 (GVBl. 1983, 339)) und zum anderen grenzt der Baukörper des künftigen Seniorenpflegeheims der Beigeladenen ausweislich der sich bei den Verwaltungsakten befindlichen Bau- und Lagepläne an der engsten Stelle ca. 11 m an die Uferlinie des Kuselbachs.
§ 76Abs.
6 Satz 2 LWG entscheidet bei Gebäuden, die – wie hier – einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde; die Erteilung der Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. Randnummer 23 Zwar bedürfen
§ 84Satz 1 Nr. 1 LBau
O u.a. Anlagen an oberirdischen Gewässern keines bauaufsichtlichen Verfahrens, wenn für diese nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis erforderlich ist. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen ein Vorhaben einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die zuständige Wasserbehörde in dem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren über die Baugenehmigung materiell mitentscheidet, ohne dass eine förmliche Baugenehmigung zusätzlich zu der fachgesetzlich geregelten Behördenentscheidung ausgesprochen werden müsste (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- November 2007 – 1 A 10650/07.OVG –, NVwZ-RR 2008, 312). § 84 Satz 1 Nr. 1 LBauO enthält aber in seinem letzten Halbsatz eine Rückausnahme für Gebäude, so dass diese uneingeschränkt der Bauaufsicht unterliegen (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO,
- Auflage 2012, § 84 Rn. 3). Die Zuständigkeitsverlagerung im Falle von Gebäuden auf die Baugenehmigungsbehörde führt indessen nicht dazu, dass nur das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde erweitert und diese die wasserrechtlichen Fragen in der Baugenehmigung mitentscheiden muss mit der Folge, dass die wasserrechtliche Genehmigung entbehrlich wird. Vielmehr hat die Baugenehmigungsbehörde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 76 Abs. 6 Satz 2 LWG „ auch über die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 “ zu entscheiden, d.h. sie muss zwei rechtlich selbstständige Verwaltungsakte erlassen (s. VG Neustadt, Beschluss vom
- September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- Juli 2007 - 8 A 10587/07.OVG – zu Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung; a.A. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 70 Rn. 49). Eine Konzentrationswirkung dergestalt, dass die Baugenehmigung die wasserrechtliche Genehmigung mitumfasst, wie dies etwa bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegenüber der Baugenehmigung nach § 13 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – oder der Genehmigung nach § 7 Atomgesetz – AtG – hinsichtlich der Baugenehmigung nach § 70 Abs. 6 LBauO der Fall ist, gibt es im Verhältnis zwischen Baugenehmigung und wasserrechtlicher Genehmigung nicht (VG Neustadt, Beschluss vom
- September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris; vgl. zu Verwaltungsentscheidungen im Überschneidungsbereich von Baurecht und Wasserrecht Kaster/Reinhardt NVwZ 1993, 1059). Die Baugenehmigungsbehörde kann in den Fällen, in denen sowohl eine Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO als auch eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WHG erforderlich ist, entweder zwei getrennte Bescheide erlassen oder die wasserrechtliche Genehmigung in ihren nach Baurecht zu erteilenden Bescheid durch besonderen Ausspruch aufnehmen (vgl. Beile, a.a.O., § 76 Anm. 6). Dieser Rechtslage folgend hat die untere Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners für das Bauvorhaben der Beigeladenen daher zu Recht sowohl einen baurechtlichen als auch einen wasserrechtlichen Verwaltungsakt erlassen. Randnummer 24 Die Antragsteller machen ausdrücklich geltend, der Bescheid vom
- August 2014 verstoße gegen nachbarschützende baurechtliche und wasserrechtliche Bestimmungen. Die Auslegung ihres gesamten Parteivorbringens
§ 88Vw
GO ergibt somit, dass sie sich sowohl gegen die Baugenehmigung als auch gegen die wasserrechtliche Genehmigung wenden. Randnummer 25
- Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung hat Erfolg. Randnummer 26 2.
- Der auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche auszulegende Antrag der Antragsteller ist zulässig. Randnummer 27 2.1.
- Insbesondere ist er analog § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft. Randnummer 28 Das ausgelegte Begehren der Antragsteller wird von der Rechtsbehauptung gekennzeichnet, dass ihre Anfechtungswidersprüche vom
- September 2014 bzw.
- September 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat. Bei dieser Genehmigung handelt es sich – ebenso wie bei der Baugenehmigung – um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, für die die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dessen Satz 2 ebenfalls gilt. Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) entfällt, liegt hier nicht vor. Von der ihr durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eingeräumten Befugnis, die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse eines Beteiligten anzuordnen, hat der Antragsgegner in der wasserrechtlichen Genehmigung vom
- August 2014 keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 29 In einer derartigen verfahrensrechtlichen Lage, in der ein Dritter gegen einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt hat, bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, wonach die Behörde
§ 80Abs. 4 Vw
GO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Seinem Wortlaut nach räumt das Gesetz der Behörde mithin nur für die Fälle eine Regelungsbefugnis ein, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten geht, die entweder kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Zulassung sofort vollziehbar sind. Dagegen wird der Fall, dass eine bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde bzw. dem Begünstigten missachtet wird, nicht ausdrücklich geregelt (sog. faktischer Vollzug). Insoweit enthält das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke: Nach dem in den §§ 123 Abs. 5, 80a VwGO zum Ausdruck kommenden Konzept soll der vorläufige Rechtsschutz vollständig und ausschließlich im Rahmen des Systems der §§ 80a, 80 VwGO gewährt werden. Soll daher auch in der Situation des faktischen Vollzugs dem grundrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –) Rechnung getragen werden, ist § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog auf den Fall des faktischen Vollzugs durch den Begünstigten anzuwenden. Kommt dem Widerspruch des Dritten aufschiebende Wirkung zu, kann die Behörde analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Begünstigten zur Beachtung der aufschiebenden Wirkung durch Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs anhalten. Lehnt die Behörde – wie hier – das Begehren des Dritten auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs analog § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ab, richtet sich der vorläufige gerichtliche Rechtsschutz konsequenterweise nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog: Der Dritte kann bei Gericht beantragen, dass dieses die von der Behörde verweigerte Feststellung, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, selbst trifft (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Auflage 2014, § 80 a Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- Februar 1994 – 7 B 10153/94 –, NVwZ-RR 1995, 124). Randnummer 30 Der Statthaftigkeit des Antrags analog § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO steht auch nicht die Vorschrift des § 212a Baugesetzbuch – BauGB – entgegen, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage eines Dritten gegen die „bauaufsichtliche Zulassung“ eines Vorhabens entfällt. Eine „bauaufsichtliche Zulassung“ im Sinne der genannten Bestimmung liegt nicht vor, wenn – wie hier – neben der „bauaufsichtlichen Zulassung“ eine weitere Genehmigung erteilt wurde, die nicht von der Konzentrationswirkung der bauaufsichtlichen Zulassung wie z.B. § 6 Abs. 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – umfasst wird (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom
- September 1999 – 4 L 2168/99.NW –, juris). Der Anwendungsbereich des § 212a BauGB wird für eine zusätzlich zur Baugenehmigung ergangene eigenständige wasserrechtliche Genehmigung nicht eröffnet (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom
- Mai 2010 – Au 5 E 10.747 –, juris). Randnummer 31 2.1.
- Für den Feststellungsantrag kann den Antragstellern zu 2) und 3) ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Randnummer 32 Allerdings haben ausweislich der Verwaltungs- und Gerichtsakte nur die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 4) den in ihrem Namen eingelegten Widerspruch vom
- September 2014 unterschrieben.
§ 70Abs. 1 Satz 1 Vw
GO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde einzulegen. Dem Schriftlichkeitserfordernis wird bei bestimmenden Schriftsätzen in der Regel nur genügt, wenn der Widerspruch schriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet ist (Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand März 2014, § 70 Rn. 4). Daran fehlt es hier in Bezug auf die Antragsteller zu 2) und 3). Ausnahmen von der Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung werden aber zugelassen, wenn der Zweck des Schriftformerfordernisses gleichwohl erfüllt ist. Fehlt die Unterschrift, ist die Schriftform dennoch gewahrt, wenn sich aus dem Widerspruchsschreiben, aus sonstigen Unterlagen oder sonstigen Umständen hinreichend sicher, d. h. ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, zweifelsfrei ergibt, dass das Widerspruchsschreiben vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen in Verkehr gebracht wurde (s. z.B. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1992 – 7 C 16.92 –, NJW 1993, 1874). So verhält es sich hier. Es bestehen keine Zweifel, dass das dem Antragsgegner per Telefax zugegangene Widerspruchsschreiben vom
- September 2014 tatsächlich auch von den Antragstellern zu 2) und 3) willentlich in den Rechtsverkehr gebracht worden ist. Dass diese sich auch persönlich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- August 2014 zur Wehr setzen wollen, bestätigt auch die Vorlage der unterschriebenen Prozessvollmachten der Antragsteller zu 2) und 3) vom
- September 2014 (Blatt 139 der Gerichtsakte). Randnummer 33 Angesichts dieses Ergebnisses braucht die Kammer nicht näher auf die Frage einzugehen, ob ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig ist. Randnummer 34 2.1.
- Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom
- August 2014 offensichtlich unzulässig sind mit der Konsequenz, dass den Widersprüchen hiergegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (hierzu s. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2006 – 1 BvR 493/05 –, juris und BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1992 – 7 C 24/92 –, NJW 1993, 1610; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- Februar 1993 – 11 B 12228/92 –, DÖV 1993, 625). In der Konstellation, in der der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, kommt die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ebenso wenig in Betracht wie in den Fällen, in denen der Antragsteller den Verwaltungsakt hat unanfechtbar werden lassen und Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich ausgeschlossen sind (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juni 2004 – 6 S 30/04 –, NJW 2004, 2690). Randnummer 35 Vorliegend sind die Widersprüche der Antragsteller aber nicht offensichtlich unzulässig. Da die Anforderungen an § 42 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden dürfen, ist es in diesem Zusammenhang ausreichend, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es nur dann, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245, 249 m.w.N.). Randnummer 36 Zwar dient die hier vom Antragsgegner geprüfte Bestimmung des § 76 LWG , soweit sie das Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 76 Abs. 2 LWG im Auge hat, ausschließlich der Sicherung öffentlicher Interessen und Belangen der Wasserwirtschaft. Nach § 76 Abs. 2 LWG darf die Genehmigung von Anlagen allerdings auch versagt werden, wenn von dem Vorhaben erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Insofern dient die Vorschrift des § 76 LWG auch dem Schutz betroffener Grundstücke und entfaltet zugunsten der Grundstückseigentümer kraft Gesetzes eine eigentums- und bestandsrechtliche Schutzwirkung mit der Folge, dass sich auch betroffene Dritte gegen Neuanlagen zur Wehr setzen können (VG Trier, Urteil vom
- Juli 2006 – 5 K 178/06.TR –, ESOVG RP; Beile, a.a.O., § 76 Ziff. 1; Jeromin in: Jeromin/Kerkmann, Landeswassergesetz, 2008, § 76 Rn. 5 und 74). Randnummer 37 Danach sind die Antragsteller hier antragsbefugt, weil eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bau des Seniorenpflegeheims nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Tatsächlich führen die Antragsteller aus, dass durch die Errichtung des Seniorenpflegeheims eine große Fläche versiegelt würde, die in der Vergangenheit bei verschiedenen Hochwasserereignissen als Retentionsraum zur Verfügung gestanden habe. Durch die mangelnde Möglichkeit des Hochwassers wieder abzufließen, würde ihr Grundeigentum im Vergleich zu den vorherigen Hochwasserkatastrophen noch mehr beeinträchtigt werden. Randnummer 38 Dieser Vortrag wirft zwar die Frage auf, ob hier statt einer Entscheidung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LWG nicht vorrangig eine Entscheidung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG durch die
§§ 89Abs.
2, 88 Abs. 1 , 105 Abs. 2 LWG zuständige obere Wasserbehörde – hier die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – hätte getroffen werden müssen. Dies ist nach summarischer Prüfung jedoch zu verneinen.
§ 78Abs.
3 Satz 1 WHG kann unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von dem in § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG angeordneten Verbot, in Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen zu errichten, eine Genehmigung für solche baulichen Anlagen erteilt werden. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG kommt ebenfalls nachbarschützende Wirkung zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom
- Juni 2007 – 1 A 10321/07.OVG – und vom
- März 2010 – 1 A 10176/09.OVG –, juris; Czychowski, WHG,
- Auflage 2010, § 78 Rn 46; vgl. zum Drittschutz nach § 78 Abs. 4 WHG OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- September 2014 –1 A 11262/13.OVG –). Vorliegend liegt das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen nach den Recherchen des Gerichts sowie dem Vortrag des Antragsgegners allerdings weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet noch ist es in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert im Sinne von § 76 Abs. 3 WHG, so dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht
§ 78Abs.
6 i.V.m. Abs. 3 WHG genehmigungspflichtig war. Randnummer 39 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Grundstück der Beigeladenen in den auf der Grundlage des § 74 WHG erstellten Gefahren- und Risikokarten etwa zur Hälfte im Überschwemmungsbereich eines 100-jährigen Hochwassers liegt (s. http://www.hochwassermanagement.rlp.de). Gefahrenkarten beinhalten Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit von Hochwasserereignissen i.S.d § 72 WHG und zum Ausmaß des erwarteten Hochwassers, während Risikokarten die potentielle Auswirkung der in den Gefahrenkarten verzeichneten potentiellen Hochwasserereignisseverzeichnen (s. auch BeckOK UmweltR/Cormann, WHG, Stand Dezember 2013, § 74 Rn. 3 und 4). Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung verweist § 74 Abs. 4 WHG unmittelbar auf Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Richtlinie 2007/60/EG, ABlEU L 288 vom 6. November 2007, Seite 27) – Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie – HWRM-RL –.
§ 75
WHG stellen die zuständigen Behörden für die Risikogebiete auf der Grundlage der Gefahren- und Risikokarten bis spätestens
- Dezember 2015 Risikomanagementpläne auf (s. dazu http://www.hochwassermanagement.rlp.de/servlet/is/8603/). Die Gefahrenkarten und Risikokarten haben zwar, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, keine rechtsverbindliche Wirkung in laufenden Genehmigungsverfahren nach § 78 Abs. 3 WHG. Allerdings können sie nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung nach § 76 Abs. 1 LWG nicht vollkommen außer Betracht bleiben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Flächen, die derzeit in den Gefahren- und Risikokarten verzeichnet sind, künftig als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen werden. Vorliegend hat sich der Antragsgegner mit dieser Problematik in der wasserrechtlichen Genehmigung jedoch bisher nicht auseinandergesetzt. Infolgedessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die geplante Baumaßnahme negative Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller haben wird. Ob dies tatsächlich so ist, ist eine Frage der – hier nicht zu prüfenden – Begründetheit. Randnummer 40 2.
- Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung vom
- August 2014 aufschiebende Wirkung entfalten und die Beigeladene diesen Suspensiveffekt der Rechtsbehelfe durch den Beginn der Bauarbeiten missachtet hat. Eine Abwägung des Vollzugsinteresses der Beigeladenen und dem individuellen Aussetzungsinteresse der Antragsteller findet nicht statt (Külpmann in: Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Auflage 2011, Rn. 1050). Randnummer 41
- Der ferner von den Antragstellern gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen in dem Bescheid vom
- August 2014 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, ist ebenfalls zulässig ( 3.
- ) und begründet ( 3.
- ). Randnummer 42 3.
- Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1
- Alt. VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. Da nach den Ausführungen unter 2.1.
- von einer wirksamen Widerspruchseinlegung aller Antragsteller auszugehen ist, braucht die Kammer sich auch hier nicht näher mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon schon vor Erhebung des Widerspruchs zulässig ist (vgl. dazu einerseits verneinend Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 945 f.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 80 Rn. 460 f.; andererseits bejahend Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2011, § 80 Rn. 139; Puttler in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 129). Randnummer 43 3.
- Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 44 Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2005 – 4 VR 1005/04 –, NVwZ 2005, 689). Randnummer 45 In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen. Randnummer 46 Dabei muss die Kammer nicht näher darauf eingehen, ob die angefochtene auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 LBauO ergangene Baugenehmigung gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts verstößt. Da den Widersprüchen der Antragsteller gegen die wasserrechtliche Genehmigung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO zukommt, widerspricht das Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nachbarschützenden Normen des öffentlichen Rechts. Die Beigeladene ist schon deshalb derzeit daran gehindert, von dem Bescheid vom
- August 2014 Gebrauch zu machen. Es handelt sich bei dem geplanten Seniorenpflegeheim um ein einheitliches, untrennbares Vorhaben, für das mehrere öffentlich-rechtliche Genehmigungen existieren. Sofern – wie hier – eine der erforderlichen Genehmigungen nach Einlegung eines Rechtsbehelfs eines Widerspruchs- oder Klagebefugten nicht vollziehbar ist, verstößt das Vorhaben bzw. die Errichtung des Vorhabens bereits aus diesem Grund gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom
- Mai 2010 – Au 5 E 10.747 –, juris). Die aufschiebende Wirkung dient gerade dem Schutz eines Antragstellers, da auf diese Weise der Gesetzgeber verhindern wollte, dass während des gerichtlichen Verfahrens eine Verfestigung von Zuständen eintritt, die nach Abschluss des Klageverfahrens nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Bedarf es bei einem einheitlichen, untrennbaren Vorhaben mehrerer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, für die die Gesetze in Bezug auf deren sofortige Vollziehbarkeit unterschiedliche Regelungen treffen, so ist es Aufgabe der Behörde(n), bei Rechtsbehelfen Dritter hinsichtlich beider Genehmigungen eine identische Rechtslage herzustellen. Dies kann dadurch geschehen, dass die sofortige Vollziehung des von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juli 1999 – 10 B 961/99 –, BauR 2000, 80) bzw. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausgesetzt wird (hier die Baugenehmigung) mit der Folge, dass dem Rechtsbehelf des Dritten ab diesem Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. Stattdessen kann aber auch die sofortige Vollziehung des nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 4 VwGO oder § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet werden (hier die wasserrechtliche Genehmigung). Da der Antragsgegner dem vorliegend jedoch bis zur Entscheidung des Gerichts nicht nachgekommen ist, war dem Antrag der Antragsteller stattzugeben. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, war sie an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Randnummer 48 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dabei hält es die Kammer für angezeigt, den für baurechtliche Nachbarklagen in Betracht kommenden Mindeststreitwert von 7.500 € zugrunde zu legen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ Beilage 2014, Seite 58) und im Hinblick auf die Ziffer 1.5 des genannten Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte zu reduzieren. Streitgegenstand ist hier gerade auch eine Baugenehmigung. Die daneben angefochtene wasserrechtliche Genehmigung fällt demgegenüber wegen des in der Sache gleichen Regelungsgegenstands nicht selbständig ins Gewicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- September 2014 – 1 A 11262/13.OVG –). Randnummer 49 Nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. Die Antragsteller zu 1) – 3) sind eine Rechtsgemeinschaft in diesem Sinne, da sie gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ..... sind. Die Antragsteller zu 4) bis 6) gehören als Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. ....., …. und ….. dieser Rechtsgemeinschaft nicht an, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 15.000 € ergibt.