Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften Leitsatz Zu der Feingliederung nach § 1 Abs 9 BauNVO, wonach Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der "Full-Service-Gastronomie" allgemein zulässig, solche aus dem Bereich der "Quick-Service-Gastronomie" hingegen ausgeschlossen sind. (Rn.22) Orientierungssatz 1. Mit Bedienung an der Theke, nicht aber am Tisch erfüllt ein Vorhaben nicht alle Merkmale für eine „Full-Service-Gastronomie“. (Rn.30) 2. Eine Festsetzung des Inhalts im Bebauungsplan, das Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der "Full-Service-Gastronomie" allgemein zulässig, solche aus dem Bereich der "Quick-Service-Gastronomie" hingegen ausgeschlossen sind, ist als Art der baulichen Nutzung wirksam. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend VG Trier 5. Kammer, 22. Januar 2014, 5 K 837/13.TR, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Ausstattung einer Bäckereiverkaufsfiliale mit einem Sitzbereich zum Verzehr von an der Verkaufstheke erworbenen Waren. Randnummer 2 Sie betreibt im Anwesen M. Straße … in B. (Gemarkung B., Flur … Nrn. …, …) eine Bäckereiverkaufsfiliale. Dafür wurde ihr unter dem 18. März 2011 eine Baugenehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans „A.“ vom 27. April 1998 erteilt. Dieser Bebauungsplan hatte Schank- und Speisewirtschaften grundsätzlich ausgeschlossen. Nachdem festgestellt worden war, dass die Klägerin in der Bäckereiverkaufsfiliale einen Sitzbereich eingerichtet hatte, wurde ihr mit bauaufsichtlicher Anordnung vom 21. April 2011 die weitere Nutzung eines Cafés untersagt. Daraufhin beantragte sie unter dem 27. April 2011 die Genehmigung einer Bäckerei-Verkaufsfiliale mit kleinem Sitzbereich. Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 führte sie näher aus, dass der Sitzbereich 24,66 m² der Ladenfläche von 61,67 m² einnehmen und 26 Sitzplätze umfassen solle. Er sei für den sofortigen Verzehr der in der Bäckerei in Selbstbedienung erworbenen bäckereitypischen Artikel vorgesehen. Randnummer 3 Mit der am 28. Juni 2012 beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde festgesetzt, dass Schank- und Speisegaststätten aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zulässig sind und Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der „Quick-Service Gastronomie“ ausgeschlossen werden. Randnummer 4 In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, dass sich der bisherige Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften in der historischen Altstadt insoweit bewährt habe, als die unerwünschte Ansiedlung von „Schnell-Gastronomie“ habe verhindert werden können. Allerdings habe er auch die unerwünschte Folge gehabt, dass städtebaulich attraktive gastronomische Konzepte nicht hätten verwirklicht werden können. Von daher bestehe ein Bedarf, im Bereich der Schank- und Speisewirtschaften attraktive Neuansiedlungen zu ermöglichen. Deshalb sollten Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zugelassen werden. Für diese sei charakteristisch, dass die Gäste am Tisch in der Regel von ausgebildetem oder geschultem Personal bedient würden. Die Verweildauer sei länger, ebenso die Bestell- und Bedienzeiten. Städtebaulicher Grund dafür sei, den bisherigen Charakter der Altstadt mit seinen zentralen und gehobenen Schank- und Speisewirtschaften vor negativen Einflüssen zu bewahren. Deshalb solle die Ansiedlung neuer „Quick-Service-Gastronomie“ verhindert werden, die eine Strukturveränderung in der Altstadt bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen würde. Randnummer 5 Danach lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 ab. Das Vorhaben entspreche nicht dem Bebauungsplan, denn eine Bedienung am Tisch sei trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden. Diese unterscheide aber die zulässige „Full-Service-Gastronomie“ von der unzulässigen „Quick-Service-Gastronomie“. Randnummer 6 Mit ihrer nach erfolglosem Verfahren erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Nutzungsänderung sei zu genehmigen. Die Festsetzung des Bebauungsplanes, auf die der Ablehnungsbescheid gestützt sei, sei unwirksam, denn es handele sich nicht um eine zulässige Feingliederung i.S.v. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, die Differenzierung zwischen „Full-Service-Gastronomie“ und „Quick-Service-Gastronomie“ sei nicht hinreichend bestimmt und es fehle an einer städtebaulichen Rechtfertigung dieser Festsetzung. Selbst wenn der Bebauungsplan wirksam wäre, falle die beantragte Nutzung jedoch nicht unter den Begriff „Quick-Service-Gastronomie“. Im Übrigen komme eine Befreiung in Betracht. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2014 abgewiesen. Das Bauvorhaben betreffe mit der Umnutzung einer Teilfläche der Bäckereiverkaufsfiliale in einen Sitzbereich eine Schank- und Speisewirtschaft. Deren Genehmigung stehe jedoch die Festsetzung des Bebauungsplans entgegen, nach der nur Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zulässig seien. Da der Sitzbereich für den sofortigen Verzehr der in der Bäckerei in Selbstbedienung erworbenen bäckereitypischen Waren vorgesehen sei, handele es sich nicht um eine „Full-Service-Gastronomie“, für die kennzeichnend sei, dass Bedienungspersonal die Bestellung am Tisch aufnehme und die bestellten Speisen und Getränke an den Tisch bringe. Unerheblich sei, dass andere der im Bebauungsplan genannten Kriterien erfüllt seien. Die Festsetzung des Bebauungsplans sei nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Randnummer 8 Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Festsetzungen des Bebauungsplans, mit der Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der „Full-Service-Gastronomie“ zugelassen, aus dem Bereich der „Quick-Service-Gastronomie“ aber ausgeschlossen würden, seien nicht nach § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig, weil es sich nicht um klar abgrenzbare Anlagetypen handele. Faktisch werde der Begriff der „Full-Service-Gastronomie“ auf das Kriterium der Bedienung der Gäste am Tisch reduziert. Dieses Verständnis des Begriffs „Full-Service-Gastronomie“ stimme nicht mit der ökonomischen und sozialen Realität überein, es werde ein neuer Anlagetyp geschaffen. Die Gemeinde sei auch bei der Gliederung der Arten von Anlagen nicht frei, vielmehr müssten nach städtebaulichen Gesichtspunkten abgrenzbare Anlagentypen gebildet werden. Hier werde auf reine Betriebsweisen, nämlich Betriebsabläufe und Personaleinsatz abgestellt. Insbesondere fehle dem Merkmal „Bedienung am Tisch“ jeder bodenrechtliche Bezug. Es würden auch keine ausreichenden Differenzierungskriterien gewählt, um dem fließenden Übergang von „Full-Service-Gastronomie“ und „Quick-Service-Gastronomie“ gerecht zu werden. Ein Betrieb, der keine Bedienung aufweise, könne durchaus unter „Full-Service-Gastronomie“ zu subsumieren sein, da es sich um eine Mischform handele. Besondere städtebauliche Gründe für die Differenzierung lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen solcher Gründe auch gar nicht geprüft, sondern nur auf die Begründung des Bebauungsplans verwiesen. Die dort genannten Gründe, den Charakter der Altstadt mit seinen zentralen und gehobenen Speisewirtschaften von negativen Einflüssen zu bewahren, damit die mittelalterliche Stadtanlage nicht zu einer Schnellimbissmeile verkomme, seien nur vorgeschoben, um der bestehenden Gastronomie unliebsame Konkurrenz zu ersparen. Städtebaulich sei unerheblich, wie der Betrieb und die Bedienung in einem Café organisiert seien. Selbst wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zulässig wäre, sei die Baugenehmigung zu erteilen. Das Vorhaben erfülle die Voraussetzungen für eine „Full-Service-Gastronomie“. Die Gäste sollten zum Verweilen eingeladen werden, weshalb auch Toiletten und eine Garderobe vorhanden seien. Wenn keine Bedienung am Tisch erfolge, sei dies ohne Bedeutung. Insbesondere sei das Vorhaben nicht mit einem Coffee-Shop vergleichbar, da der Verzehr vor Ort erfolgen solle. Zumindest könne das Vorhaben im Wege der Befreiung genehmigt werden. Die Grundzüge der Planung würden nicht dadurch berührt, dass Getränke und Backwaren über die Theke gereicht würden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gastronomieniveau gesenkt werde. Die Klägerin sei ein traditionelles Familienunternehmen, das sich von den gängigen Fastfood-Ketten unterscheide, die mit der Festsetzung im Bebauungsplan ausgeschlossen werden sollten. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern, den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zur Errichtung einer Bäckereifiliale mit Sitzbereich zu erteilen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Diese sei bereits unzulässig, weil es in der Berufungsbegründung an einem bestimmten Antrag fehle. Im Übrigen verweist sie auf das angefochtene Urteil. Randnummer 14 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie führt aus, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Die „Full-Service-Gastronomie“ sei wie auch die „Quick-Service-Gastronomie“ ein Anlagentyp, der der sozialen und ökonomischen Realität entspreche. Die städtebaulichen Gründe seien der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen. Selbst wenn die Änderung des Bebauungsplans unwirksam wäre, gälte seine ursprüngliche Fassung, nach der Schank- und Speisewirtschaften insgesamt unzulässig wären. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 19 Der Zulässigkeit steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht das Fehlen eines bestimmten Antrags in der Berufungsbegründungsschrift entgegen. Randnummer 20 Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils vorzulegende Begründung einen bestimmten Antrag enthalten. Diesem Erfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich das Ziel der Berufung aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz deutlich ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 1 B 13.06 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32 sowie juris). Das ist hier der Fall. In dem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 8. Mai 2014 lautet der letzte Satz: „Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier ist unrichtig und daher im Berufungsverfahren abzuändern mit der Folge, die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zu erteilen.“ Daraus ergibt sich eindeutig, dass mit der Berufung das ursprüngliche Klageziel weiterverfolgt wird. Da die Berufung unbeschränkt zugelassen wurde, ist dieses Begehren auch zulässig. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Dieser stehen baurechtliche Vorschriften entgegen ( § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ), weil sie mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar ist (a.) und von diesen auch keine Befreiung erteilt werden muss (b.). Randnummer 22 a. Das Vorhaben verstößt gegen den Bebauungsplan „A.“ in der Fassung der 1. Änderung. Nach dessen Textfestsetzungen (Ziffer 2 Buchstabe
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