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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 58/14 Urteil Rückzahlung von Ausbildungskosten - Eigenkündigung - unzumutbare Benachteiligung § 12

Rückzahlung von Ausbildungskosten - Eigenkündigung - unzumutbare Benachteiligung Orientierungssatz Unterscheiden die Regelungen einer Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Kosten für die theoretische Ausbildung, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages formularmäßig vereinbart wurde, nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des ausbildenden Arbeitgebers oder des Auszubildenden entstammt, und greifen damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Auszubildenden durch den ausbildenden Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde, wird ein Auszubildender unangemessen benachteiligt, vergleiche BAG, Urteil vom

  1. Dezember 2013 - 8 AZR 829/
  2. (Rn.58) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
  3. Dezember 2013, 4 Ca 453/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.12.2013 - 4 Ca 453/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten. Randnummer 2 Am
  4. April 2012 schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag (Bl. 7 - 9 d. A.) zur Ausbildung des Beklagten als operationstechnischer Assistent (OTA), der u. a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 3 "§ 1 Art und Ziel der Ausbildung Randnummer 4 Der Auszubildende wird als operationstechnischer Assistent gemäß den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten vom 31.03.2004 ausgebildet. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes. Randnummer 5 § 2 Beginn und Dauer der Ausbildung; Probezeit Randnummer 6 Die Ausbildung beginnt am
  5. Oktober 2012 und dauert 3 Jahre. Randnummer 7 Die ersten 6 Monate sind Probezeit. Randnummer 8 § 3 Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis Randnummer 9 Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sch in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - in Verbindung mit dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege - vom
  6. September 2005 und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend werden hierzu die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 31.03.2004 veröffentlichten Empfehlungen zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten mit in Bezug genommen. Randnummer 10 § 4 Ausbildungsmaßnahmen in einer anderen Einrichtung Randnummer 11 Der Auszubildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. Grundlage hierzu bildet insbesondere der Kooperationsvertrag mit einem Ausbildungspartner des Ausbildungsträgers. Randnummer 12 § 10 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) -Besonderer Teil Pflege vom 13.09.2005 findet ausdrücklich keine Anwendung. (…) Randnummer 13 § 6 Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgeltes/Tragen der theoretischen Ausbildungskosten (…) Randnummer 14 Die im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten für die theoretische Ausbildung an einer schulischen Einrichtung im Rahmen des bestehenden Kooperationsvertrages zwischen Schule und Ausbildungsträger sind incl. evtl. Reisekosten u. Ä. im Sinne von § 10 des TVAöD - Besonderer Teil Pflege - trägt der/die Auszubildende. (…) Randnummer 15 § 8 Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann Randnummer 16 Der Ausbildungsvertrag kann während der Probezeit von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach der Probezeit (§ 2 des Ausbildungsvertrages) unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Randnummer 17 (…)" Weiterhin vereinbarten die Parteien am
  7. Juli 2012 eine "Rückzahlungsklausel zum Ausbildungsvertrag OTA" (Bl. 13 - 15 d. A.), die auszugsweise folgenden Inhalt hat: Randnummer 18 "§ 1 Art und Dauer der Ausbildung Randnummer 19 Herr C. nimmt in der Zeit vom 01.10.2012 bis 30.06.2015 an einer Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten (OTA) im Rahmen einer Ausbildungskooperation mit der M. Kranken- und Pflegegesellschaft am H. in N. teil. Randnummer 20 Grundlage für diese Ausbildung ist der am 13.04.2012 geschlossene Ausbildungsvertrag. Randnummer 21 § 2 Lehrgangskosten Randnummer 22 Für die Teilnahme an der OTA Ausbildung entstehen im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen der M. Kranken- und Pflegegesellschaft und dem S. Krankenhaus gGmbH vom 20.04.2010 Lehrgangskosten in Höhe von jährlich 3.430,-- €. Randnummer 23 Gemäß dem Ausbildungsvertrag vom 13.04.2012 (§ 6 Abs. 4) trägt der Auszubildende grundsätzlich diese Lehrgangskosten. Randnummer 24 Der Ausbildungsbetrieb stellt durch ein bedingt rückzahlbares Darlehen die Zahlung der Lehrgangsgebühren für die gesamte Ausbildungsdauer sicher. Randnummer 25 Das Darlehen für die Lehrgangskosten beträgt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für die Gesamtdauer der Ausbildung insgesamt 10.290,00 €. (…) Randnummer 26 § 3 Rückerstattung Randnummer 27 Der Ausbildungsbetrieb strebt nach Abschluß der Ausbildung die Übernahme des Auszubildenden in einem Arbeitsverhältnis an. Randnummer 28 Nimmt der Auszubildende das Arbeitsangebot nicht an oder beendigt er das Arbeitsverhältnis nach Antritt innerhalb eines zeitlichen Rahmens von 3 Jahren, so ist der Auszubildende zur Rückerstattung des erhaltenen Arbeitgeberdarlehens verpflichtet. Randnummer 29 Der Rückzahlungsbetrag wird dabei wie folgt festgestellt: Randnummer 30 X Lehrgangsgebühren von 10.290,00 € Zuschuß zu den Lehrgangsgebühren von € Arbeitgeber-Brutto-Lohnkosten für die Dauer der Freistellung € Randnummer 31 Die Rückzahlungsverpflichtung (s. oben) mindert sich für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit 1/36 des Rückzahlungsbetrages. Randnummer 32 Beendet der Auszubildende die Ausbildung vorzeitig vor dem Ablauf der Ausbildungszeit oder gibt der Auszubildende Anlass für eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsträger, so ist der bis dahin verauslage Darlehensbetrag in vollem Umfang zurückzuzahlen. Randnummer 33 Bietet der Ausbildungsträge nach dem Ende der Ausbildung keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis an, so verzichtet der Ausbildungsträger ausdrücklich auf die Rückzahlung des Darlehens. Randnummer 34 Eine Darlehensverzinsung findet ausdrücklich nicht statt. (…)" Randnummer 35 Nach Beginn seiner Ausbildung zum
  8. Oktober 2012 kündigte der Beklagte mit Schreiben vom
  9. Januar 2013 (Bl. 16 d. A.) "fristgerecht in der Probezeit" seinen mit der Klägerin bestehenden Ausbildungsvertrag. Mit Schreiben vom
  10. Januar 2013 (Bl. 17 d. A.) bestätigte die Klägerin dem Beklagten die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum
  11. Januar
  12. Mit Schreiben vom
  13. März 2013 (Bl. 19 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der von ihr für das erste Schuljahr verauslagten Kursgebühren in Höhe von 3.430,-- EUR auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Randnummer 36 Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - erhobenen Klage verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.430,-- EUR weiter. Randnummer 37 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet. Der Wirksamkeit der Vereinbarung stehe auch § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sei sowohl hinsichtlich der Höhe einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung als auch hinsichtlich der Tatbestände, die eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen würden, eindeutig. Insbesondere lasse die Vereinbarung vom
  14. Juli 2012 mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Beklagte zur Rückzahlung der von ihr nach § 2 der Vereinbarung erbrachten Leistungen nur dann verpflichtet sein solle, wenn das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit aufgrund von Umständen ende, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten fielen, also ausschließlich seiner Sphäre zuzurechnen seien. Damit sei für den Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass er dann nicht mit Ausbildungskosten belastet werden solle, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch sie herbeigeführt werden würde. Dementsprechend belaste die Vereinbarung vom
  15. Juli 2012 den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht. Die Bestimmung unterscheide in eindeutiger Weise danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des Auszubildenden oder des Ausbildungsträgers zuzuordnen sei. Auch der Umstand, dass der Beklagte innerhalb der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Probezeit seine Ausbildung beendet habe, ändere an der rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung nichts. Dies folge auch aus dem Umstand, dass der Ausbildungsvertrag am
  16. April 2012 und die Darlehens- und Rückzahlungsvereinbarung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, nämlich mehr als drei Monate danach abgeschlossen worden sei. Es habe mithin keine Abhängigkeit zwischen dem Abschluss des Ausbildungsvertrages einerseits und dem Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung andererseits bestanden. Randnummer 38 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 39 den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.430,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem
  17. März 2013 zu zahlen. Randnummer 40 Der Beklagte hat beantragt , Randnummer 41 die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Er hat erwidert, die Rückzahlungsklausel sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Rückzahlungsklausel belaste ihn ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten. Die Bestimmung unterscheide insoweit nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre des Ausbildungsbetriebes oder des Auszubildenden entstamme. Es sei nicht zulässig, eine Rückzahlungsverpflichtung schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen, vielmehr müsse nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Die Rückzahlungsklausel könne auch nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass der Auszubildende nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet sei. Eine solche geltungserhaltende Reduktion sei im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom
  18. Dezember 2013 - 4 Ca 453/13 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Rückzahlungsklausel intransparent sei und den Beklagten unangemessen benachteilige. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 44 Gegen das ihr am
  19. Januar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  20. Januar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am
  21. Januar 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  22. März 2014 mit Schriftsatz vom
  23. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 45 Sie trägt vor, die Vereinbarung vom
  24. Juli 2012 habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt der Transparenz noch aus sonstigen Gründen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten geführt. Von einer Einschränkung der Berufsfreiheit des Beklagten durch die Vereinbarung vom
  25. Juli 2012 könne nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Ausbildungsvertrag einerseits und der Rückzahlungsvereinbarung andererseits um getrennte Verträge handele. Dem Beklagten hätte es freigestanden, das von ihr erst im Nachhinein erfolgte Angebot, die ihm nach dem Ausbildungsvertrag entstehenden Kosten darlehensweise vorzustrecken, abzulehnen, was zur Folge gehabt hätte, dass er die Folgen des Abbruchs seiner Ausbildung, d. h. die Übernahme der Ausbildungskosten für ein Jahr in Höhe von 3.430,-- EUR von vornherein selbst zu tragen gehabt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom
  26. März 2014 verwiesen. Randnummer 46 Die Klägerin beantragt , Randnummer 47 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom
  27. Dezember 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.530,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit
  28. März 2013 zu zahlen. Randnummer 48 Der Kläger beantragt , Randnummer 49 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 50 Er erwidert, die beiden abgeschlossenen Verträge dürften nicht getrennt voneinander, sondern müssten vielmehr zusammen betrachtet werden. Denn die Rückzahlungsvereinbarung schlage auf den Ausbildungsvertrag durch, weil es um die Zahlungsverpflichtung und die anfallenden Kosten für die theoretische Ausbildung an der schulischen Einrichtung gehe, die grundsätzlich nach § 6 Abs. 4 des Ausbildungsvertrages nicht von der Klägerin getragen würden. Dabei sei unerheblich, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach dem Ausbildungsvertrag geschlossen worden sei. Eine isolierte Betrachtung der Rückzahlungsvereinbarung komme somit nicht in Betracht. Er werde durch die Rückzahlungsvereinbarung unangemessen benachteiligt, weil sie ihn ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten belaste, ohne dass danach differenziert werde, ob der Beendigungsgrund in der Sphäre des Ausbildungsbetriebes oder in der des Auszubildenden liege. Im Übrigen müsse während der vereinbarten Probezeit eine Lösung vom Ausbildungsvertrag ohne große Nachteile möglich sein. Im Hinblick darauf, dass nach der Rückzahlungsklausel sogar dann ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.430,-- EUR entstehen solle, wenn der Auszubildende bereits nach dem ersten Tag der Probezeit eine Eigenkündigung ausgesprochen habe, trete eine Zwangssituation beim Auszubildenden ein, weil er nicht mehr frei entscheiden könne, sich von seiner Ausbildung zu lösen, wenn diese ihm nicht gefalle. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 52 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 53 Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht zur Rückzahlung der von der Klägerin verauslagten Ausbildungskosten in Höhe von 3.430,-- EUR verpflichtet, weil die vereinbarte Rückzahlungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Randnummer 54 Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob für das Ausbildungsverhältnis zum operationstechnischen Assistenten das Berufsbildungsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1 BBiG anwendbar ist ( so LAG Berlin-Brandenburg
  29. Januar 2007 - 18 Sa 1600/06 - PflR 2008, 78 ) und danach die Rückzahlungsvereinbarung der Parteien bereits nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig ist. Jedenfalls ist die in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung geregelte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung durch den Auszubildenden wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Randnummer 55
  30. Bei der Rückzahlungsklausel zum Ausbildungsvertrag, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist und die die Klägerin dem Beklagten bei Abschluss der Vereinbarung stellte, handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Randnummer 56
  31. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Be-stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten ( BAG
  32. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15, juris ). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Beklagte die Ausbildungskosten zu tragen hat. Randnummer 57
  33. Die Regelung in § 3 der Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Beklagten ausnahmslos an eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit durch ihn selbst knüpft. Randnummer 58 a) Die in § 3 der Vereinbarung vom
  34. Juli 2012 enthaltene Rückzahlungsklausel unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Sphäre der Klägerin oder der des Beklagten entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Beklagten durch die Klägerin (mit-)veranlasst wurde, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Auszubildender unangemessen benachteiligt. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden ( BAG
  35. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17, juris; BAG
  36. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 35 ff., NJW 2014, 2138; BAG
  37. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 35, NZA 2009, 435 ). Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Auszubildende nur bei einer seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Eigenkündigung, die nicht durch treuwidriges Verhalten des Ausbilders veranlasst ist, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus ( vgl. BAG
  38. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 41, NJW 2014, 2138; BAG
  39. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29, NZA 2006, 1042 ). Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Folge, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr verauslagten Ausbildungskosten zusteht. Die Folge des Verlustes des Zahlungsanspruchs ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Beseitigung einer vertraglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ( BGH
  40. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 25, NZA 2010, 37 ). Randnummer 59 b) Der Umstand, dass nach dem Ausbildungsvertrag nicht die Klägerin, sondern der Beklagte die Verpflichtung zur Tragung der im Rahmen der Ausbildung anfallenden Kosten einging und die Klägerin dem Beklagten zur Erfüllung dieser Verpflichtung ein "bedingt rückzahlbares Darlehen" einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Beklagten ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge - wie hier - denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen ( vgl. BAG
  41. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 20, juris; BGH
  42. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19, NZA 2010, 37; Schmidt, NZA 2004, 1002, 1006 ). Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 61 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.