12 = NZA 2012, 861). An der objektiven Erwartung einer besonderen Vergütung von Überstunden wird es regelmäßig fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängige vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind oder wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von letztem Fall wird ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet (BAG 22.02.
12 = NZA 2012, 861). Randnummer 31 Vorliegend ist insoweit davon auszugehen, dass es an einer deutlich herausgehobenen Vergütung fehlt. Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze, sodass nicht angenommen werden kann, dass es an der objektiven Erwartung einer besonderen Vergütung grundsätzlich fehlt, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sicherlich vom Kläger Dienste höherer Art geschuldet waren. Randnummer 32 Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss allerdings, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist (BAG 29.05.2002 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; 25.05.2005 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1). Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, er muss die genauen Zeiten angeben, die er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat, dass er tatsächlich gearbeitet hat und welche Tätigkeit er ausgeführt hat (BAG 03.11.2004 - 5 AZR 648/03, EzA-SD 2/05 S. 8; 17.08.2011 EzA § 612 BGB 2002 Nr. 10 = NZA 2011, 1335; LAG SchlH 31.05.2005 NZA-RR 2005, 458). Er muss also auch darlegen, welche konkrete geschuldete Arbeit er ausgeführt hat; das gilt auch dann, wenn streitig ist, ob Arbeitsleistung (BAG 25.05.2005 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 1) oder Bereitschaftsdienst angefallen ist (BAG 29.05.2002 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10); auch die Pausen sind anzugeben (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24. Randnummer 33 Es darf sich auch bei entsprechendem Bestreiten des Arbeitgebers und dessen Darlegung, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er dann für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur durch Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte (LAG SchlH 14.11.2007 - 6 Sa 492/06, EzA-SD 6/2008 S. 8 LS). Randnummer 34 Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegenzutreten. Pauschales Bestreiten genügt nicht. Behauptete eigene Unkenntnis des Arbeitgebers genügt ebenfalls nicht, denn es handelt sich um eine organisatorische Frage, hinsichtlich derer ein Arbeitgeber sicherstellt, Informationen über den Betriebsablauf zu erhalten (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24). Randnummer 35 Der Arbeitnehmer muss im Streitfall insoweit allerdings eindeutig vortragen (BAG 15.06.1961 AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; LAG Köln 03.07.2003 - 8
R 2013, S. 54 LS: Bauer/Arnold/Willemsen DB 2012, 1986 ff.; Strecker BB 2013, 949): Randnummer 38 Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten dieselben Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben. Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Diese Grundsätze dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber haben entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 16.05.
6 = NZA 2012, 939; s. Bauer/Arnold/Willemsen DB 2012, 1986 ff.; Strecker BB 2013, 949 Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kapitel 3 Rn 98 ff.). Randnummer 39 Diese Grundsätze hat das BAG nochmals mit Urteil vom 10.04.2013 (EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 7 = NZA 2013,1100) präzisiert. Randnummer 40 Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt neben deren Leistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs-und Beweislast hierfür trägt der Arbeitnehmer. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer, wann und auf welche Weise wieviel Überstunden angeordnet hat. Für eine konkludente Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitraum vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Mit der ausdrücklichen oder konkludenten Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, wer, wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis eine Überstundenleistung diese bestimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden für dahin zu unterbinden. Dazu muss der Arbeitnehmer vortragen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat. Randnummer 41 In Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass der Kläger Überstunden geleistet hat. Denn die Parteien standen unstreitig in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Soweit die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug vorgetragen hat, sie habe mit dem Kläger vereinbart, dass dieser 5 Touren pro Woche fahre, von denen eine im Durchschnitt 10 Stunden dauere und damit eine Wochenarbeitszeit von 50 bis 55 Stunden, so verstößt diese - vom Kläger bestrittene - Vereinbarung mit dem Arbeitsgerichts gegen § 3 ArbZG und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig (LAG Thüringen 19.03.2002 - 5 Sa 527/99 -; LAG Schleswig-Holstein 31.05.2005, NZA-RR 2005, 458; LAG Niedersachsen 26.11.2007 - 9 Sa 92/07 -). Zwar hat die Beklagte des Weiteren behauptet, die Tourendauer habe differiert. Sie hat jedoch zu den vom Kläger eingereichten Tourenblättern, auf denen die Lenkzeiten genau notiert sind, keinerlei substantiierte Stellungnahme abgegeben, insbesondere hat sie auch nicht substantiiert bestritten, dass die vom Kläger ausgewiesenen Zeiten zuzüglich der auf den Fahrtenblättern nicht ausgewiesenen Vorbereitungszeit, die nach dem Vortrag der Beklagten selbst jeweils 2 Stunden betragen sollte, an irgendwelchen Tagen 8 Stunden unterschritten haben könnte. So reduziert sich die geschuldete Arbeitszeit auf die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Dies sind gemäß § 3 Abs. 1 ArbZG 8 Stunden pro Tag, also bei der von der Beklagten selbst vorgetragenen 5-Tage-Woche 40 Stunden pro Woche für den Kläger. Randnummer 42 Daran ändert auch mit dem Arbeitsgericht die Einwendung der Beklagten, die der Kläger bestritten hat, nichts, man habe vereinbart, das Bruttomonatsgehalt von 1.700,00 EUR durchgehend und unabhängig von etwaigen Unter- wie auch Überstunden zu zahlen. Denn eine solche Vereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und begründet, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 263 d. A.) Bezug genommen wird. Randnummer 43 Folglich schuldete der Kläger Arbeitsleistung im Umfang von 40 Wochenstunden. Das hat die Beklagte ihm selbst in Gestalt der Arbeitsbescheinigung bestätigt. Sie kann sich mit dem Arbeitsgericht nicht darauf zurückziehen, die dortigen Angaben stammten lediglich von ihrem Steuerberater. Denn zum einen hat sie nicht behauptet, die angeblich unzutreffenden Angaben gegenüber der Bundesagentur für Arbeit richtig gestellt zu haben, zum anderen ist nicht ersichtlich, von wem, wenn nicht von der Beklagten, der Steuerberater seine Informationen erhalten haben könnte. Im Übrigen hat die Geschäftsführerin der Beklagten auch persönlich diese Bescheinigung handschriftlich unterzeichnet. Randnummer 44 Folglich steht dem Kläger die Bezahlung von 78,5 Überstunden zu; dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 8 bis 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 265 bis 267 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 45 Des Weiteren kann der Kläger die geltend gemachte Prämie in Höhe von 200,00 EUR brutto verlangen. Randnummer 46 Unstreitig wurde ihm die Prämie monatlich gezahlt. Unabhängig davon, ob sich der Sachverhalt, der von beiden Parteien unterschiedlich dargestellt wird, so wie vom Kläger geschildert, oder wie von der Beklagten vorgetragen, ereignet hat, ist die Prämienvereinbarung mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt, sollte sich ein entsprechender eindeutiger Inhalt überhaupt feststellen lassen, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 10, 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 267, 268 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 47 Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tat-sachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus Sicht der Beklagten verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit die Beklagte sich mit § 3 ArbZG auseinandersetzt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sie sich mit ihrer Darstellung im Berufungsverfahren wiederum in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der von ihr selbst erstellten Arbeitsbescheinigung setzt, die eben nicht von einer 6, sondern von einer 5-Tage-Woche ausgeht. Im Hinblick auf die Prämienzahlung ist mit dem Arbeitsgericht - nochmals - darauf hinzuweisen, dass neben dem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB bereits nicht feststellbar ist, wofür konkret die Prämie gezahlt worden sein soll, weil das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten insoweit in beiden Rechtszügen wechselt, so dass eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung damit ausgeschlossen ist. Randnummer 48 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 50 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.