Beförderungen von Beamten im Rahmen der Topfwirtschaft; Massenbeförderung; Auswahlkriterien; Ausschärfung der Beurteilungen Leitsatz
(2)Das in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner wiederholt vorgetragene Argument, die inhaltliche Befassung mit den Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des zweiten Einstiegsamtes sei ihm im Bereich des Justizdienstes des OLG Koblenz nicht zumutbar, weil Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt der Beurteilungen so verschieden seien, dass eine Einzelexegese nicht durchzuführen sei, greift bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten des zweiten Einstiegsamtes nicht. Randnummer 30 Die Auswertung der genannten Anzahl von dienstlichen Beurteilungen war dem Antragsgegner vielmehr schon deshalb zumutbar, weil bei den Bewerbern keine textlichen Einzelaussagen wertend miteinander zu vergleichen, sondern lediglich die von den Beurteilern durch Ankreuzen festgelegten Bewertungsstufen der Einzelaussagen zu erfassen waren. Jedenfalls bei diesem Verfahren ist nicht erkennbar, inwiefern ein unterschiedlicher Beurteilungsstil, -umfang oder -inhalt die vorliegenden Einzelbewertungen nicht hätte vergleichbar machen sollen. Randnummer 31 Was den „Beurteilungsumfang“ betrifft, so sind die Beurteiler verpflichtet, jedes Feld mittels Ankreuzen des zutreffenden Textes auszufüllen. Eine Ausnahme stellt lediglich der Bereich der Vorgesetztenbewertungen dar (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP). Aber auch dieser Teil der Beurteilungen muss, wenn der zu beurteilende Beamte Vorgesetztenfunktionen ausübt, von den Beurteilern vollständig ausgefüllt werden. Der Beurteilungs umfang ist mithin vergleichbar. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich bei einem solchen Ankreuzen von Bewertungsfeldern ein unterschiedlicher „Beurteilungsstil“ nicht pflegen. Es ist nicht eingängig, welcher Stil sich beim bloßen Ankreuzen eines – textlich vorgegebenen – Bewertungsmerkmals ausbilden könnte. Der Beurteilungs stil kann somit gleichfalls kein Hindernis für eine Einzelexegese der Beurteilungsgrundlagen der Bewerber um die ausgeschriebenen Beförderungsstellen begründen. Randnummer 33 Sollte der Antragsgegner mit diesen Begriffen bzw. mit seiner Umschreibung „verschiedener Beurteilungsinhalt“ (Schriftsatz vom 23. Juli 2014, S. 4) dagegen unterschiedliche Auffassungen der Beurteiler vom jeweiligen Bedeutungs- und Aussagegehalt der Einzelbewertungen meinen (was naheliegt), so würde dies allerdings die Unbrauchbarkeit der dienstlichen Beurteilungen, und zwar nicht nur hinsichtlich der Einzelbewertungen, sondern auch in Bezug auf die Gesamtnote zur Folge haben. Denn diese ist aus dem Inbegriff der Einzelbewertungen, wenn auch nicht arithmetisch, so doch in Korrelation dazu, zu bilden. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes zu achten (Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f., vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83). Randnummer 34 Dies gilt in umso stärkerem Maße, wenn die dienstlichen Beurteilungen für sämtliche der um mehrere Beförderungsstellen konkurrierenden Beamten wegen der Praktizierung einer „Topfwirtschaft“ ohne höherwertige (Beförderungs-)Dienstposten die einzigen unmittelbaren Auswahlinstrumente („Hauptkriterien“) sind. Hier müssen die Anforderungen an die Einheitlichkeit des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs systembedingt besonders hoch sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 2 B 10745,12.OVG -, IÖD 2012, 254 ). Würden also tatsächlich, wie der Antragsgegner vorträgt, Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt bei den bei allen Bewerbern vorliegenden Einzelbewertungen in ihren Beurteilungen wegen der Nichteinhaltung des auf alle Beamten einheitlich anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs nicht vergleichbar sein, dann hätte dies in jedem Bewerberfeld einen korrigierenden Eingriff des für die Bestätigung des Beurteilungsergebnisses zuständigen höheren Dienstvorgesetzten (vgl. Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV) zur Folge haben müssen. Andernfalls wären die Beurteilungen – auch in ihren Gesamtergebnissen – für die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungsstellen nicht mehr brauchbar (so VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 1 L 384/14.NW -). Keinesfalls kann dagegen eine unterschiedliche Auffassung der Beurteiler vom Bedeutungsgehalt der Einzelnoten ein Absehen von der Einzelauswertung der Beurteilungsgrundlagen rechtfertigen (vgl. zu dem demgegenüber in der Finanzverwaltung betriebenen Verwaltungsaufwand: OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813 ). Randnummer 35 Soweit der Antragsgegner weiter ausführt, eine derartige Einzelexegese sei „aus Kapazitätsgründen“ mit zumutbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten, überzeugt dies nicht. Wie schon dem Verwaltungsgericht war es auch dem Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne weiteres möglich, innerhalb kurzer Zeit sämtliche Einzelaussagen der Beurteilungen des Antragstellers sowie der Beigeladenen sowie der Beigeladenen in einem Parallelverfahren (2 B 10612/14.OVG) inhaltlich auszuwerten. Dass eine solche Einzelbetrachtung auch hinsichtlich der übrigen Bewerber mit gleicher Beurteilungsendnote möglich war, hat der Antragsgegner im Übrigen mit seiner in der Beschwerdebegründung vorgenommenen Zusammenstellung eindrucksvoll belegt. Randnummer 36 Danach erreicht der Antragsteller – allerdings zusammen mit mehreren anderen Bewerbern – in seinen gewichteten Einzelbenotungen einen Wert von 180 Punkten. Dabei hat der Antragsgegner auch nicht nur einen kleinen Teil der Beurteilungsgrundlagen in den Blick genommen, sondern die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen in ihrer Gesamtheit, das heißt insbesondere mit allen vorhandenen Einzelaussagen inhaltlich ausgewertet. Randnummer 37
- bb)Des Weiteren darf dem vorliegend zur Anwendung herangezogenen Hilfskriterium der „größeren Verwendungsbreite“ nach der Ausgestaltung von Auswahlgrundsätzen bei den Beförderungen der Beamten des zweiten Einstiegsamtes nicht die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Damit würde dieses Hilfskriterium zu einem nicht zulässigen „Hauptkriterium“ für Beförderungsentscheidungen (vgl. Zängl, in: Fürst [Hrsg.], GKÖD, Loseblattkommentar, Stand Januar 2014, § 9 BBG Rn. 30). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die vorliegende Beförderungssituation als vergleichbar mit den bereits vom Senat entschiedenen Konkurrentenstreitverfahren im Bereich des Justizdienstes. Diese waren gleichfalls maßgeblich von der Situation geprägt, dass die – definitionsgemäß nur als Ausnahme anzuwendenden – Hilfskriterien den Ausschlag gaben (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 5. November 2013 und 15. Oktober 2013, a.a.O.). Dass dies mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz nicht vereinbar ist, wurde in den dortigen Entscheidungen ausführlich dargelegt. Hieran wird festgehalten. Randnummer 38
- cc)Unabhängig davon zeigt sich bei einer vergleichenden Betrachtung der Beförderungskampagnen der letzten Jahre, dass die Zubilligung einer Bewerberauswahl unter Inanspruchnahme von Hilfskriterien zu nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbarenden Ergebnissen führt. So wurden und werden bei Beförderungskampagnen wegen weitgehend identisch ausfallender dienstlicher Beurteilungen der Bewerber die Beförderungsstellen im Bereich des mittleren und gehobenen Justizdienstes jeweils sowohl nach der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, der größeren Verwendungsbreite, dem allgemeinen bzw. „speziellen“ Dienstalter, der Berufserfahrung, dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen und dem früheren Erreichen einer bestimmten Beurteilungsnote vergeben. Die Variabilität der hierauf fußenden Auswahlgesichtspunkte, die sämtlich durch weitgehend identische Beurteilungsergebnisse hervorgerufen werden, liegt auf der Hand. Mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, die insbesondere bei Massenbeförderungen in zumindest gleichem Maße wie der Grundsatz der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten sind, lässt sich dies nicht mehr in Einklang bringen. Randnummer 39 Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Antragsgegners – die den Erkenntnissen des Senats entsprechen – sämtliche Beamte des zweiten Einstiegsamtes ihre Beförderungen aufgrund der „Einheitlichkeit“ ihrer Dienstposten (vgl. den Besetzungsvermerk vom 3. April 2014 S. 19) ohne die sonst bei Landesbeamten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung erforderliche Erprobung auf einem höher bewerteten (Beförderungs-)Dienstposten erhalten. Da es bei derartigen Beförderungen also von vornherein nicht um die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten geht, kann mit der Übertragung der höher bewerteten Planstelle auf den Auswahlsieger nur die Honorierung der von diesem in der Vergangenheit gezeigten Leistungen verbunden sein. Die Eignung für den Dienstposten – der auch nach der Beförderung des Betreffenden gleich bleibt – spielt hier also ersichtlich keine Rolle. Deshalb kommt es auch nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines (Beförderungs-)Dienstpostens, sondern allein auf die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber an. Randnummer 40 Diese – atypische – Sachlage stellt besonders hohe Anforderungen an die Auswahlentscheidung. Denn eine Vergabe dieser Beförderungsstellen ohne vorherige Erprobung darf insoweit in aller Regel nur auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber regelmäßig vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Hierfür müssen diese zwingend zwei wesentliche Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie, wie oben dargelegt, hinreichend vergleichbar sein, das heißt nach einem einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstab erstellt worden sein. Zweitens müssen sie so differenziert ausfallen, dass sie einen Vergleich der Bewerber auch ermöglichen. Zumindest an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es bei der überwiegenden Anzahl der hier vorliegenden Beurteilungen. Diese fallen in ihren Ergebnissen so undifferenziert aus, dass die Heranziehung weiterer Kriterien nach dem System des Antragsgegners geradezu zwangsläufig erfolgen musste. Das ist weder mit Art. 33 Abs. 2 GG noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Randnummer 41 Nach der oben dargestellten ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen. Dies kann sie aber nur leisten, wenn sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird und ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. In einem solchen Fall fehlt es insgesamt an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entsprechenden Grundlage für die Auswahlentscheidung. Randnummer 42 Zwar können weitgehend identische Beurteilungsergebnisse bei Beförderungsbewerbern im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein. Das setzt allerdings voraus, dass diese Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht. Bei einer Vielzahl von Beamten muss die Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe nach aller Erfahrung auch zu differenzierten Beurteilungsergebnissen führen. Ist dagegen, wie im vorliegenden Fall, eine so große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle mit der gleichen Note beurteilt, dass auf dieser Grundlage die anstehenden Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden können, dann deutet dies auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45). Randnummer 43 Zur Behebung dieses Zustandes bieten sich – sowohl im Interesse der betroffenen Beamten als auch im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn an der bestmöglichen Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst – verschiedene Methoden an, die nach den Erkenntnissen des Senats im überwiegenden Teil des öffentlichen Dienstes (mit zum Teil erheblich größeren Bewerberfeldern) erfolgreich praktiziert werden. Randnummer 44 Zum einen ist darauf zu achten, dass die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen so hinreichend differenziert ausfallen, dass sich allein hiermit, also vor allem ohne weitere Hilfskriterien, jedenfalls die Mehrzahl der Beförderungsentscheidungen treffen lässt. Um dies zu erreichen, stehen dem für die Beförderungsentscheidungen zuständigen Dienstvorgesetzten, der regelmäßig zugleich mit der Prüfung der dienstlichen Beurteilungen von Justizbeamten betraut ist, zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Randnummer 45 Entweder sorgt der zuständige höhere Dienstvorgesetzte im Vorfeld der regelmäßig oder anlassbezogen zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen für hinreichend differenzierte Beurteilungsergebnisse, etwa durch Beurteilerkonferenzen oder -besprechungen, wie sie etwa im Bereich der Polizei und der Finanzverwaltung seit vielen Jahren regelmäßig stattfinden (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP und juris; Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813 ). Randnummer 46 Oder der höhere Dienstvorgesetzte macht, was nach Kenntnis des Senats im Personalführungsbereich des OLG Koblenz in Einzelfällen schon jetzt geschieht, von der ihm nach Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV eingeräumten Möglichkeit der Abänderung einzelner Beurteilungen zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Gewährleistung hinreichend differenzierter Beurteilungsergebnisse Gebrauch. Randnummer 47 2. Schließlich ist es zumindest möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber zumindest einigen Beigeladenen zu geben ist. Zwar stünde er nach der vom Antragsgegner – erstmals – im Beschwerdeverfahren vorgelegten tabellarischen Übersicht auf Platz 27 (was in der Tat nicht für einen Beförderungsrang reichen würde). Dies führt jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht zum Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners. Randnummer 48 Zum einen wäre der Antragsteller nach der Auswertung seiner Einzelbewertungen mit seiner erreichten Punktzahl von 180 Punkten noch vor den Beigeladenen zu 1) bis 3) und 5) mit jeweils 168, 177 und 178 Punkten einzuordnen. Nur der Beigeladene zu 4) erreicht hier ein geringfügig besseres Ergebnis. Dieser Punktwert korreliert zudem mit der dem Antragsteller in drei Einzelmerkmalen zuerkannten höchsten Bewertungsstufe („besonders stark ausgeprägt“). Hier haben die vorgenannten Beigeladenen jeweils entweder keine derart hohe oder nur die niedrigere Einzelbewertung „stark ausgeprägt“ erhalten. Randnummer 49 Die Tabelle des Antragsgegners belegt aber auch, dass die Beurteilungen selbst in den Ergebnissen der (nach Punktwerten gewichteten) Einzelmerkmale nicht hinreichend differenziert ausfallen. So erzielen nach einer Zusammenrechnung der Werte der Einzelnoten gleich mehrere Beamte die gleiche Punktzahl (unter anderem 180 Punkte). Da es dem Antragsteller mit dem Eilantrag in erster Linie um die Verhinderung der – nicht mehr rückgängig zu machenden – Beförderung der Beigeladenen geht, muss die vom Verwaltungsgericht zutreffend verfügte Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO allein schon deshalb Bestand haben. Denn der Antragsteller steht bei einer differenzierten Bewertung seiner aktuellen Leistungen ausweislich der Gesamturteile seiner aktuellen Beurteilung in jedem Fall leistungsmäßig vor diesen Beamten. Würde dagegen der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben, so würden die Beigeladenen zu 1) bis 3) und 5) befördert werden können, obwohl sie mit den Einzelergebnissen eindeutig hinter dem Antragsteller liegen. Dass dieses Ergebnis nicht mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand. Randnummer 50 Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351; Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 -, BVerwGE 107, 164, sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23.03 -, RiA 2004, 35) die auch im Eilverfahren anwendbare Regelung des § 114 Satz 2 VwGO nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zulässt, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe. Andernfalls wäre auch der gerichtliche Rechtschutz für den unterlegenen Bewerber unzumutbar erschwert. Denn dieser könnte bei der Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages die Erfolgsaussichten nicht mehr hinreichend sicher einschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). So liegen die Dinge aber hier, weil die diesbezüglichen Auswahlerwägungen des Antragsgegners im laufenden Beschwerdeverfahren nicht lediglich ergänzt, sondern vollständig ausgetauscht worden sind. Randnummer 51 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 52 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 8 LBesO (in der hier maßgeblichen Endstufe monatlich 2.842,15 €) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42 ). Insoweit ist die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung, die von einer ersichtlich nicht zutreffenden Besoldungshöhe ausgeht, zu berichtigen, was in der Beschwerdeinstanz auch von Amts wegen zulässig ist (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).