bargrundstück die Zufahrt mittels Zaun verweigert wird. (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.50) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
bargrundstücken umgeben ist. Es ist mit einer Doppelgarage bebaut. Randnummer 3 Randnummer 4 Für das klägerische Grundstück und für das Flurstück 30/1 ist eine Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis aus dem Jahr 1989 eingetragen. Ausweislich der Vereinigungsbaulast verpflichten sich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Parzellen-Nr. 25/2 und 30/1 in der Gemarkung N., dass die genannten Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammen gefasst bleiben. Randnummer 5 Ferner ist im Baulastenverzeichnis
dem die Eigentümer der Parzelle 30/2 (später 30/5) im Jahre 2007 auch Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 geworden waren, ließen sie das Geh- und Fahrrecht über das Grundstück Plan-Nr. 30/2 (bzw.30/5) im Jahre 2011 aus dem Grundbuch löschen und verschlossen das Zufahrtstor zum Grundstück des Klägers (25/2) mit einem Zaun. Randnummer 6 Zur Zeit der Errichtung der Doppelgarage bewohnte der Kläger mit seiner Familie das Wohnhaus auf der Parzelle 30/1.
seiner Scheidung verkauften seine Schwiegereltern, die Eigentümer der Plan-Nr. 30/1 waren, das Grundstück Plan-Nr. 30/1 an die neuen Eigentümer, die zugleich Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/5 sind. Randnummer 7 Für den Ausbau der Bürgersteige und die Erneuerung bzw. Erweiterung der Straßenbeleuchtung in der Hauptstraße zog die Beklagte den Kläger zunächst zu Vorausleistungen in Höhe von 5.194,32 € heran und setzte den Ausbaubeitrag endgültig mit Bescheid vom
barn (Grundstück Plan-Nr. 30/5) überbaut sei und dadurch ein tatsächlicher Zugang verhindert sei, sei ein Hindernis, das nur der Eigentümer selbst ausräumen könne. Die Beklagte habe den Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/5 mit Schreiben vom 26.6.2013 aufgefordert, die Überbauung auf dem Grundstück 29/4 zu beseitigen, um den freien Durchgang zum Grundstück 26 zu ermöglichen. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
dem die Ehe geschieden worden sei, seien die Grundstücke, wie bereits geschildert, verkauft worden, und es habe sich die Grundstückssituation und die Zufahrtsmöglichkeit geändert, da er nicht mehr auf dem Flurstück Nr. 30/1 wohne. Zudem liege sein Grundstück in der Nähe des W.bachs, einem Gewässer 3. Ordnung, wodurch der Grundwasserspiegel sehr hoch sei. Aus topografischer Sicht sei die Nutzung des Grundstücks (Parzelle 25/2) als Baugelände nicht gegeben und er habe auch kein Interesse, eine zusätzliche Garage zu errichten. Selbst wenn er sich ein zivilrechtliches Notwegerecht erstreiten könnte, handele es sich um ein Recht mit Ausnahmecharakter. Im Rahmen des Notwegerechtes könne er eine weitergehende Bebauung des Flurstücks Plan-Nr. 25/2 nicht erreichen. Ein solches Notwegerecht könne allenfalls dahingehend realisiert werden, dass dem Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 25/2 eingeschränkt erlaubt werde, seine Garage zu Lagerzwecken zu nutzen. Er beantrage, die Eigentümer der Flurstücke mit den Plan-Nrn. 30/1 und 30/5 beizuladen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2013, Az.: IV/653.31, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013, Az.: KRA-Nr. 475/13, verurteilt, an den Kläger 4.100,34 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2014 zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie trägt vor: Das Hinterliegergrundstück des Klägers Flurstück-Nr. 25/2 sei mit einer Garage bebaut.
dem das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht am 30. November 2011 gelöscht worden sei, benötige das Grundstück zur bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Nutzung eine dauerhafte Verbindung zur öffentlichen Straße. Diese Verbindung könne, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, nur durch ein Notwegerecht hergestellt werden. Ein solches Notwegerecht sei ausreichend für ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Garage habe eine rechtliche und tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit bestanden, die zwischenzeitlich aus nicht von ihr – der Beklagten – zu vertretenden Umständen weggefallen sei, aber durch ein Notwegerecht über die
bargrundstücke vom Kläger durchgesetzt werden könne. Für den Umfang des Notwegerechtes komme es auf die bestehende Garage und nicht darauf an, wie diese tatsächlich genutzt werde. Gleichfalls sei unerheblich, dass keine weitere Bebauung vom Kläger beabsichtigt sei. Gleichwohl habe sie – die Beklagte – aufgrund der schwierigen Zugangssituation zum Grundstück des Klägers ihm, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, einen fußläufigen Zugang zu seinem Grundstück verschafft. Sie habe im Umlegungsverfahren ein Geh- und Fahrrecht auf dem gemeindeeigenen Grundstück Plan-Nr. 29/4 zu Gunsten des Flurstücks-Nr. 25/2 bestellt und eingetragen lassen. Allerdings habe nur die Möglichkeit bestanden, einen fußläufigen Zugang zum Grundstück Flurstück 25/2 herzustellen. Randnummer 20 Ferner habe im Jahr 1974 noch kein Baulastverzeichnis bestanden, so dass sich die Frage erhebe, ob die Löschung des Geh- und Fahrrechts über das Grundstück Plan-Nr. 30/5 zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 rechtlich zulässig gewesen sei. Denn auch das Grundstück Plan-Nr. 30/1 bedürfe im Fall eines Eigentümerwechsels eines Notwegerechts über das Grundstück Plan-Nr. 30/5. Randnummer 21 Die Beteiligten haben auf gerichtlichen Hinweis mitgeteilt: Randnummer 22 Das Grundstück Plan-Nr. 25/2 liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans.
ihrer Auffassung liegt es aber im unbeplanten Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen. Randnummer 23 Das Grundstück Plan-Nr. 30/5 (früher 30/2) ist im Jahre 1974 von den Eheleuten A. erworben worden und im Jahre 2007 sind sie als Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 im Grundbuch eingetragen worden. Randnummer 24 Das Geh- und Fahrrecht zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 ist am 30. November 2011 gelöscht worden. Randnummer 25 Die nördlich und nordöstlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Grundstücke Plan-Nrn. 25/1 und 32/1 stehen im Eigentum von Frau H. K.. Die Garage auf dem Grundstück Plan-Nr. 25/2 ist
zuvor erteilter Baugenehmigung errichtet worden, weicht jedoch von den Plänen ab. Die 1989 errichtete Garage ist fälschlicherweise unter der Flurstücks-Nr. 26 eingetragen, jedoch auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 25/2 errichtet worden. Randnummer 26 Auf die gerichtliche Frage,“ wann die Ausbaubeitragspflicht entstanden ist? (Eingang der letzten Rechnung, die in den Ausbauaufwand Eingang gefunden hat)“, hat die Beklagte mitgeteilt: „Die letzte Rechnung des Vermessungs- und Katasteramts Westpfalz, für die Durchführung des vereinfachten Umlegungsverfahrens, ist am
der Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen
tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde W. vom 12. November 2007 i. V. m. § 10 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz – KAG – unterliegen der Beitragspflicht alle baulichen, gewerblichen, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. Randnummer 32 Diese Voraussetzungen erfüllt das Grundstück Plan-Nr. 25/2 des Klägers nicht. Das Grundstück ist mit einer genehmigten Garage bebaut und fußläufig von der Hauptstraße aus über das Grundstück Plan-Nr. 29/4 in Verbindung mit dem Grundstück Plan-Nr. 26 zu erreichen. Insoweit ist die fußläufige Erreichbarkeit rechtlich gesichert. Es hat aber keine rechtlich gesicherte Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück. Die Zufahrt oder jedenfalls die Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück gehört aber zur erforderlichen Erreichbarkeit für die bauliche oder gewerbliche Nutzung, die die Ausbaubeitragspflicht begründet. Randnummer 33 Wie aus dem Plan Randnummer 34 ersichtlich, hat das Grundstück Plan-Nr. 25/2 keine eigene Zufahrt von der Hauptstraße aus, da es allseits von
bargrundstücken umgeben ist, auf denen kein Zufahrtsrecht zu seinem Grundstück besteht. Randnummer 35 Eine Zufahrt über das gemeindeeigene Grundstück Parzelle 29/4 ist nicht gewährleistet, da dieses 2 m breite rechtlich gesicherte Zufahrtsrecht nur bis zur Parzelle 26 führt, die im Eigentum des Klägers steht, jedoch mit einer Breite von nur 1 m
Norden anschließt und fast vollständig durch einen Überbau, ausgehend vom Grundstück Parzelle 30/5, überbaut ist, so dass nur noch ein enger Durchlass besteht, der allenfalls die Möglichkeit einer fußläufigen Erreichbarkeit eröffnet. Aus diesem Grund kommt es nicht auf die Frage an, ob die Parzelle 26 als Graben-grundstück überhaupt mit einer Zufahrt überbaubar wäre, um an das Grundstück des Klägers heranzufahren oder auf das Grundstück zu fahren. Randnummer 36 Ein rechtlich gesichertes oder beanspruchbares Zufahrtsrecht über ein anderes
bargrundstück steht dem Kläger für das Grundstück Parzelle 25/2 nicht zu. Randnummer 37 Zu Recht hat der Widerspruchsbescheid zwar darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf ein Notwegerecht (OVG RP, Urteil vom
2 BGB hat der Eigentümer desjenigen Teils eines Grundstücks, über welches die Verbindung an die Verkehrsanlage bisher stattgefunden hat, einen Notweg zu dulden, wenn in Folge einer Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten worden ist. Dabei steht der Veräußerung eines Teils stets die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich. Randnummer 39 Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Weder handelt es sich bei dem Grundstück Parzelle 25/2 und dem Grundstück Parzelle 30/1 um ein in Folge Veräußerung geteiltes Grundstück noch hat es sich vor der Veräußerung des Grundstücks Plan-Nr.30/1 an die neuen Eigentümer um ein Grundstück gehandelt, dessen Eigentümer der Kläger gewesen wäre. Eine Verbindung durch Schwägerschaft zu den ehemaligen Eigentümern steht der Eigentümeridentität nicht gleich. Randnummer 40 Auch ein Notwegerecht
1 BGB scheidet hier aus.
1 BGB kann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den
barn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Randnummer 41 Ein solcher Anspruch steht dem Kläger für das Grundstück Parzelle 25/2 nicht zu. Ein Notwegerecht kann nur für eine bereits vorhandene Bebauung gefordert werden, nicht aber für eine erst noch zu errichtende, z. B. ein Wohnhaus oder ein Wirtschaftsgebäude. Daraus folgt, dass ein Notwegerecht nur besteht, wenn die Nutzung der Doppelgarage auf dem Grundstück Parzelle 25/2 hier gerade ein solches Notwegerecht erfordern würde. Zwar besteht der Nutzungszweck einer Garage darin, ein Fahrzeug unterzustellen, was die Zufahrtsmöglichkeit zur Garage voraussetzt. Da aber die Doppelgarage nicht mehr einer Wohnnutzung dient, ist sie nur von untergeordneter baulicher und nutzungsrechtlicher Bedeutung und kann aus diesem Grund kein Notwegerecht erzwingen. Eine Nutzung der Garage ist nämlich nicht zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung erforderlich. Vielmehr kann das Grundstück Parzelle 25/2 auch ohne die Nutzung der Garage (als KFZ-Unterstand), mangels anderweitigen Baubestands und Wohnzusammenhangs genutzt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 1 CS 13.2388 – in juris, OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. April 2013 – 9 U 173/10 – Rn.17 und 25 in juris), so dass die Bebauung mit der Garage kein Notwegerecht zu Lasten der
bargrundstücke erzwingt. Hier ist die Nutzung des Garagengrundstücks als Garage weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich erforderlich. Die Garage dient nicht der Wohnnutzung der Grundstücke Plan-Nr. 30/1 oder Plan-Nr. 30/
bargrundstücke ein Notwegerecht erzwingen. Randnummer 42 Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die im Baulastenverzeichnis eingetragene Vereinigungsbaulast. Diese lautet: „Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Plan-Nr. 25/2 und 30/1 der Gemarkung Niederhausen verpflichten sich, dass die genannten Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben.“
O- darf ein Gebäude nur dann auf mehreren Grundstücken errichtet werde, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. Das Wohnhaus der
barn Amend (Plan-Nr. 30/1) ist zu einem Teil auf dem Grundstück des Klägers (Plan-Nr. 25/2) errichtet, nicht aber die Doppelgarage. Randnummer 43 Die auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 LBO zustande gekommene Vereinigungsbaulast bindet die jeweiligen Eigentümer im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Zurechenbarkeit, z.B. Abstandsflächen und Brandschutz. Aber auch wenn die Vereinigungsbaulast
dem Baulastenverzeichnis die im Zusammenhang mit der Erschließung eines Grundstücks maßgeblichen Fragen beeinflussen sollte, so kann eine Baulastvereinbarung nicht zu Lasten Dritter ein Zugangsrecht schaffen, wenn nur über ein drittes Grundstück eine Zuwegung geschaffen werden kann. Die „Dritteigentümer“ – hier die Eigentümer des Grundstückes Parzelle 30/5 (vormals 30/2) – waren bereits seit 1974 Eigentümer und hatten keinen Einfluss auf die im Jahr 1989 geschlossene Vereinigungsbaulast. Zwar sind sie durch den Erwerb des Grundstückes Parzelle 30/1 im Jahr 2007 Rechtsnachfolger der Voreigentümer (Schwiegereltern) geworden, so dass sie die Vereinigungsbaulast gegen sich gelten lassen müssen. Jedoch wird durch die Vereinigungsbaulast keine Vereinigungsbaulast mit dem Grundstück Parzelle 30/5 begründet. Randnummer 44 Ein Notwegerecht über das Grundstück Plan-Nr. 30/5 bestünde unabhängig von einem Notwegerecht des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 nur, wenn die tatsächliche Bebauung auf dem Grundstück Plan-Nr. 25/2 dieses Notwegerecht über die Plan-Nr. 30/5 erfordern würde. Wie bereits ausgeführt ist hier aber, zum für den Ausbaubeitragsbescheid maßgeblichen Zeitpunkt (26. Juni 2012), ein solcher Anspruch nicht mehr gegeben gewesen, da die Garage ohne Zusammenhang mit der Wohnnutzung auf dem benachbarten Grundstück fortbesteht und isoliert kein Notwegerecht begründet. Randnummer 45 Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Notwegerechts, dass eine vom „
bar-Eigentümer“ nicht zu beeinflussende Vereinigungsbaulast dazu führen kann, dass er, als
bar eines „dritten“ Grundstücks, nunmehr ein Geh- und Fahrrecht als Notwegerecht für eine künftige Bebauung dulden muss, obwohl die vorhandene Bebauung auf dem „Dritt-Grundstück“ ein solches Notwegerecht nicht rechtfertigt. Randnummer 46 Aus diesem Grund ist der Anspruch auf ein Notwegerechts für jedes rechtlich selbständige Grundstück eigenständig
der dort vorhandenen Bebauung zu beurteilen. Randnummer 47 Zusätzlich ist zu bedenken, dass auch wenn die Doppelgarage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Ausbaubeitragspflicht weiterhin der Wohnnutzung des Grundstückes Parzelle 30/1 gedient hätte, sie ein selbständiges Notwegerecht nur zu dieser Garagennutzung hätte erzwingen können (BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2014– 1 CS 13.2388 – in juris). Keinesfalls hätte der Kläger einen Anspruch auf ein Notwegerecht für eine zusätzliche noch herzustellende Bebauung mit einem Wohn- oder Geschäftshaus daraus herleiten können. Randnummer 48 Auch ein Fall des Notwegerechts
2 BGB besteht trotz der Vereinigungsbaulast nicht, da selbständige Grundstücke ihre rechtliche Selbständigkeit durch eine Vereinigungsbaulast nicht verlieren und mithin nicht zu einem „Gesamtgrundstück“ werden, von dem ein „Teil“ veräußert wird. Randnummer 49 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 6.März 2008 – 6 B 11287/07.OVG – ausdrücklich offengelassen hat, ob eine Vereinigungsbaulast eine erschließungsrechtliche Tragweite aufweist. Randnummer 50 Da hier die Nutzung der Doppelgarage des Klägers auch keiner anderen Wohn- oder Gewerbenutzung zu dienen bestimmt ist, erfordert ihre isolierte Nutzungsmöglichkeit kein Zufahrtsrecht. Sie hat ihren ursprünglichen Zweck bereits vor Abschluss der Ausbaubeitragsmaßnahme verloren. Mithin besteht kein Notwegerecht zu Gunsten der Parzelle 25/2, gleich über welches
bargrundstück. Da es
alledem hier an einer rechtlich und tatsächlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeit zur Hauptstraße fehlt, ist das Grundstück des Klägers nicht beitragspflichtig. Randnummer 51 Die Frage, ob es sich bei der Plan-Nr. 25/2 überhaupt um ein „im Zusammenhang bebautes Grundstück“ oder statt dessen um ein Außenbereichsgrundstück handelt, so dass seine Bebaubarkeit schon deswegen ausgeschlossen wäre, bedarf mithin keiner weiteren Aufklärung. Randnummer 52 Der Ausbaubeitragsbescheid vom
GO. Randnummer 55 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.100,34 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.