← Deutschland

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer 1 K 164/14.NW Urteil Beitragsrecht: Ausbaubeitragspflicht bei nur mit einer Garage bebautem Hinterliegergrundstück

Obsah (5)§ 4§ 918§ 917§ 6§ 167

Beitragsrecht: Ausbaubeitragspflicht bei nur mit einer Garage bebautem Hinterliegergrundstück ohne Zufahrt Leitsatz Ein nur mit einer Garage bebautes Hinterliegergrundstück ohne eine Zufahrt zu einer

bargrundstück die Zufahrt mittels Zaun verweigert wird. (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.50) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom

  1. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids verurteilt, 4.100,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
  2. Februar 2014 an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Ausbaubeitragsbescheids und die Rückzahlung der von ihm auf den Vorausleistungsbescheid gezahlten und noch nicht erstatteten Summe. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer der Parzelle 25/2 in der Gemarkung N. in der Ortsgemeinde W. Es handelt sich um ein Hinterliegergrundstück, das an keine öffentliche Verkehrsanlage angrenzt, sondern von allen Seiten von privaten

bargrundstücken umgeben ist. Es ist mit einer Doppelgarage bebaut. Randnummer 3 Randnummer 4 Für das klägerische Grundstück und für das Flurstück 30/1 ist eine Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis aus dem Jahr 1989 eingetragen. Ausweislich der Vereinigungsbaulast verpflichten sich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Parzellen-Nr. 25/2 und 30/1 in der Gemarkung N., dass die genannten Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammen gefasst bleiben. Randnummer 5 Ferner ist im Baulastenverzeichnis

(1983)zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/2 (nunmehr 30/5) auf dem Grundstück Plan-Nr. 29 – zur Einhaltung der Brandschutzbestimmungen – eine teilweise Baufreiheit eingetragen. Das vormals mit der Plan-Nr. 30/2 und nunmehr mit der Plan-Nr. 30/5 bezeichnete Grundstück grenzt an die ausgebaute Hauptstraße. Zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 war im Grundbuch ein Geh- und Fahrrecht über das Grundstück Plan-Nr. 30/2 (nunmehr 30/5) bis 2011 eingetragen.

dem die Eigentümer der Parzelle 30/2 (später 30/5) im Jahre 2007 auch Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 geworden waren, ließen sie das Geh- und Fahrrecht über das Grundstück Plan-Nr. 30/2 (bzw.30/5) im Jahre 2011 aus dem Grundbuch löschen und verschlossen das Zufahrtstor zum Grundstück des Klägers (25/2) mit einem Zaun. Randnummer 6 Zur Zeit der Errichtung der Doppelgarage bewohnte der Kläger mit seiner Familie das Wohnhaus auf der Parzelle 30/1.

seiner Scheidung verkauften seine Schwiegereltern, die Eigentümer der Plan-Nr. 30/1 waren, das Grundstück Plan-Nr. 30/1 an die neuen Eigentümer, die zugleich Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/5 sind. Randnummer 7 Für den Ausbau der Bürgersteige und die Erneuerung bzw. Erweiterung der Straßenbeleuchtung in der Hauptstraße zog die Beklagte den Kläger zunächst zu Vorausleistungen in Höhe von 5.194,32 € heran und setzte den Ausbaubeitrag endgültig mit Bescheid vom

  1. April 2013 in Höhe von 4.100,34 € fest. Den sich errechnenden Differenzbetrag zahlte die Beklagte an den Kläger zurück. Randnummer 8 Der Kläger legte Widerspruch gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom
  2. April 2013 ein und führte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Veranlagung seien entfallen, da das Grundstück Plan-Nr. 25/2 nicht mehr über eine gesicherte Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit zur Hauptstraße verfüge. Außerdem sei der Zuschlag für zwei Vollgeschosse nicht gerechtfertigt. Randnummer 9 Dem gegenüber führte die Beklagte aus: Im Rahmen des Umlegungsverfahrens habe sie zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 25/2 ein Geh- und Fahrrecht auf dem gemeindeeigenen Grundstück Plan-Nr. 29/4 eingetragen lassen. An dieses Grundstück schließe sich das im Eigentum des Klägers stehende Grabengrundstück Plan-Nr. 26 an, so dass das Grundstück Plan-Nr. 25/2 fußläufig erreichbar sei. Dass das Grundstück Plan-Nr. 26 durch den

barn (Grundstück Plan-Nr. 30/5) überbaut sei und dadurch ein tatsächlicher Zugang verhindert sei, sei ein Hindernis, das nur der Eigentümer selbst ausräumen könne. Die Beklagte habe den Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/5 mit Schreiben vom 26.6.2013 aufgefordert, die Überbauung auf dem Grundstück 29/4 zu beseitigen, um den freien Durchgang zum Grundstück 26 zu ermöglichen. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. November 2013 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Südwestpfalz den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus: Es bestünden Zweifel daran, dass die Zugangsmöglichkeit zur Hauptstraße über die Grundstücke Plan-Nr. 26 und 29/4 vermittelt werde, da eine solche Zugangsmöglichkeit im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht durch den Überbau auf dem Grundstück Plan-Nr. 26 nicht gegeben gewesen sei. Auch liege es nahe, das dieser Überbau gemäß § 912 BGB zu dulden sei. Der Kläger könne die Sicherung der Zugangsmöglichkeit zu seinem Grundstück aber durch ein Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB über die Grundstücke Plan-Nrn. 30/5 und/oder 30/1 realisieren. Ein solches Notwegerecht stehe dem Kläger zu, da sein Grundstück bebaut sei und nicht auf andere Weise oder mit anderen Hilfsmitteln eine Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit hergestellt werden könne. Dass das Notwegerecht noch nicht im Einzelnen festgelegt sei, sei beitragsrechtlich unschädlich, da es in der Verfügungsmacht des Eigentümers liege, das Notwegerecht zu realisieren. Randnummer 11 Der Widerspruchsbescheid wurde am
  2. Januar 2014 zugestellt. Randnummer 12 Der Kläger hat am
  3. Februar 2014, einem Montag, Klage erhoben. Randnummer 13 Er trägt vor: Für das Grundstück Flurstück 25/2 bestehe weder eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit noch eine tatsächliche. Bei Erlass des Vorausleistungsbescheids sei die Zufahrtsmöglichkeit noch gegeben gewesen, weil laut Baulastverzeichnis die Grundstücke Plan-Nrn. 25/2 und 30/1 für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammen gefasst seien. Damals habe er die Möglichkeit gehabt, das Grundstück Plan-Nr. 30/1 zu nutzen und darüber auf die Parzelle 25/2 zu fahren. Zum Erreichen der Hauptstraße habe er das Grundstück mit der früheren Plan-Nr. 30/2 (jetzt 30/5) genutzt, dass dem Grundstück Plan-Nr. 30/1 ein Geh- und Fahrrecht gewährleistet habe. Zwischenzeitlich gehörten die Grundstücke Plan-Nr 30/1 und 30/5 (vormals 30/2) denselben Eigentümern (Eheleute A.) die das Geh- und Fahrrecht über ihr Grundstück Plan-Nr. 30/5 gelöscht haben. Der Versuch, eine Einigung mit den Eheleuten zu erzielen, sei von diesen abgelehnt worden. Randnummer 14 Er könne sein Grundstück auch nicht über die Plan-Nr. 26 erreichen, da dieses Grundstück nur eine Breite von 95 cm bis 1,00 m aufweise. Hinzu komme die Überbauung mit einer Garage von der Plan-Nr. 30/5 aus, wodurch der genannte Zugang in der Breite nahezu gänzlich überbaut sei. Zudem sei eine Zufahrt oder ein Zugang zum Grundstück Plan-Nr. 25/2 über sein südlich anschließendes Grundstücks Mühlgraben (Parzelle 26) unmöglich, da der Graben nicht verrohrt werden dürfe. Zu berücksichtigen sei, dass die Nutzung seines Grundstücks nur möglich gewesen sei, weil seine Schwiegereltern Eigentümer der Grundstücke Plan-Nrn. 30/1 und 30/2 (nunmehr 30/5) gewesen seien. Aus diesem Grund hätten rein tatsächlich keine Schwierigkeiten bestanden, das Flurstück Nr. 25/2 zu erreichen.

dem die Ehe geschieden worden sei, seien die Grundstücke, wie bereits geschildert, verkauft worden, und es habe sich die Grundstückssituation und die Zufahrtsmöglichkeit geändert, da er nicht mehr auf dem Flurstück Nr. 30/1 wohne. Zudem liege sein Grundstück in der Nähe des W.bachs, einem Gewässer 3. Ordnung, wodurch der Grundwasserspiegel sehr hoch sei. Aus topografischer Sicht sei die Nutzung des Grundstücks (Parzelle 25/2) als Baugelände nicht gegeben und er habe auch kein Interesse, eine zusätzliche Garage zu errichten. Selbst wenn er sich ein zivilrechtliches Notwegerecht erstreiten könnte, handele es sich um ein Recht mit Ausnahmecharakter. Im Rahmen des Notwegerechtes könne er eine weitergehende Bebauung des Flurstücks Plan-Nr. 25/2 nicht erreichen. Ein solches Notwegerecht könne allenfalls dahingehend realisiert werden, dass dem Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 25/2 eingeschränkt erlaubt werde, seine Garage zu Lagerzwecken zu nutzen. Er beantrage, die Eigentümer der Flurstücke mit den Plan-Nrn. 30/1 und 30/5 beizuladen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2013, Az.: IV/653.31, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013, Az.: KRA-Nr. 475/13, verurteilt, an den Kläger 4.100,34 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2014 zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie trägt vor: Das Hinterliegergrundstück des Klägers Flurstück-Nr. 25/2 sei mit einer Garage bebaut.

dem das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht am 30. November 2011 gelöscht worden sei, benötige das Grundstück zur bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Nutzung eine dauerhafte Verbindung zur öffentlichen Straße. Diese Verbindung könne, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, nur durch ein Notwegerecht hergestellt werden. Ein solches Notwegerecht sei ausreichend für ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Garage habe eine rechtliche und tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit bestanden, die zwischenzeitlich aus nicht von ihr – der Beklagten – zu vertretenden Umständen weggefallen sei, aber durch ein Notwegerecht über die

bargrundstücke vom Kläger durchgesetzt werden könne. Für den Umfang des Notwegerechtes komme es auf die bestehende Garage und nicht darauf an, wie diese tatsächlich genutzt werde. Gleichfalls sei unerheblich, dass keine weitere Bebauung vom Kläger beabsichtigt sei. Gleichwohl habe sie – die Beklagte – aufgrund der schwierigen Zugangssituation zum Grundstück des Klägers ihm, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, einen fußläufigen Zugang zu seinem Grundstück verschafft. Sie habe im Umlegungsverfahren ein Geh- und Fahrrecht auf dem gemeindeeigenen Grundstück Plan-Nr. 29/4 zu Gunsten des Flurstücks-Nr. 25/2 bestellt und eingetragen lassen. Allerdings habe nur die Möglichkeit bestanden, einen fußläufigen Zugang zum Grundstück Flurstück 25/2 herzustellen. Randnummer 20 Ferner habe im Jahr 1974 noch kein Baulastverzeichnis bestanden, so dass sich die Frage erhebe, ob die Löschung des Geh- und Fahrrechts über das Grundstück Plan-Nr. 30/5 zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 rechtlich zulässig gewesen sei. Denn auch das Grundstück Plan-Nr. 30/1 bedürfe im Fall eines Eigentümerwechsels eines Notwegerechts über das Grundstück Plan-Nr. 30/5. Randnummer 21 Die Beteiligten haben auf gerichtlichen Hinweis mitgeteilt: Randnummer 22 Das Grundstück Plan-Nr. 25/2 liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans.

ihrer Auffassung liegt es aber im unbeplanten Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen. Randnummer 23 Das Grundstück Plan-Nr. 30/5 (früher 30/2) ist im Jahre 1974 von den Eheleuten A. erworben worden und im Jahre 2007 sind sie als Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 im Grundbuch eingetragen worden. Randnummer 24 Das Geh- und Fahrrecht zu Gunsten des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 ist am 30. November 2011 gelöscht worden. Randnummer 25 Die nördlich und nordöstlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Grundstücke Plan-Nrn. 25/1 und 32/1 stehen im Eigentum von Frau H. K.. Die Garage auf dem Grundstück Plan-Nr. 25/2 ist

zuvor erteilter Baugenehmigung errichtet worden, weicht jedoch von den Plänen ab. Die 1989 errichtete Garage ist fälschlicherweise unter der Flurstücks-Nr. 26 eingetragen, jedoch auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 25/2 errichtet worden. Randnummer 26 Auf die gerichtliche Frage,“ wann die Ausbaubeitragspflicht entstanden ist? (Eingang der letzten Rechnung, die in den Ausbauaufwand Eingang gefunden hat)“, hat die Beklagte mitgeteilt: „Die letzte Rechnung des Vermessungs- und Katasteramts Westpfalz, für die Durchführung des vereinfachten Umlegungsverfahrens, ist am

  1. Juni 2012 eingegangen.“ Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf zwei Bände Verwaltungsakten und einen Band „Ergänzung der Verwaltungsakten“ sowie die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 29 Der Ausbaubeitragsbescheid vom
  2. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. November 2013 ist in voller Höhe von 4.100,34 € aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Beklagte ist gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zur Rückzahlung des bereits geleisteten Betrages nebst Rechtshängigkeitszinsen ( §§ 291, 288 Abs.1 BGB) zu verurteilen. Randnummer 30 Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Entrichtung des mit Bescheid vom
  4. April 2013 geforderten Ausbaubeitrags für den Ausbau des Bürgersteigs und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Hauptstraße in der Ortsgemeinde W., Ortsteil N.. Randnummer 31

§ 4

der Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen

tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde W. vom 12. November 2007 i. V. m. § 10 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz – KAG – unterliegen der Beitragspflicht alle baulichen, gewerblichen, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. Randnummer 32 Diese Voraussetzungen erfüllt das Grundstück Plan-Nr. 25/2 des Klägers nicht. Das Grundstück ist mit einer genehmigten Garage bebaut und fußläufig von der Hauptstraße aus über das Grundstück Plan-Nr. 29/4 in Verbindung mit dem Grundstück Plan-Nr. 26 zu erreichen. Insoweit ist die fußläufige Erreichbarkeit rechtlich gesichert. Es hat aber keine rechtlich gesicherte Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück. Die Zufahrt oder jedenfalls die Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück gehört aber zur erforderlichen Erreichbarkeit für die bauliche oder gewerbliche Nutzung, die die Ausbaubeitragspflicht begründet. Randnummer 33 Wie aus dem Plan Randnummer 34 ersichtlich, hat das Grundstück Plan-Nr. 25/2 keine eigene Zufahrt von der Hauptstraße aus, da es allseits von

bargrundstücken umgeben ist, auf denen kein Zufahrtsrecht zu seinem Grundstück besteht. Randnummer 35 Eine Zufahrt über das gemeindeeigene Grundstück Parzelle 29/4 ist nicht gewährleistet, da dieses 2 m breite rechtlich gesicherte Zufahrtsrecht nur bis zur Parzelle 26 führt, die im Eigentum des Klägers steht, jedoch mit einer Breite von nur 1 m

Norden anschließt und fast vollständig durch einen Überbau, ausgehend vom Grundstück Parzelle 30/5, überbaut ist, so dass nur noch ein enger Durchlass besteht, der allenfalls die Möglichkeit einer fußläufigen Erreichbarkeit eröffnet. Aus diesem Grund kommt es nicht auf die Frage an, ob die Parzelle 26 als Graben-grundstück überhaupt mit einer Zufahrt überbaubar wäre, um an das Grundstück des Klägers heranzufahren oder auf das Grundstück zu fahren. Randnummer 36 Ein rechtlich gesichertes oder beanspruchbares Zufahrtsrecht über ein anderes

bargrundstück steht dem Kläger für das Grundstück Parzelle 25/2 nicht zu. Randnummer 37 Zu Recht hat der Widerspruchsbescheid zwar darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf ein Notwegerecht (OVG RP, Urteil vom

  1. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG – in juris) für die Entstehung einer Beitragspflicht, unabhängig von der Konkretisierung des Notwegerechts (OVG RP, Urteil vom
  2. Januar 1994 – 6 A 1948/92.OVG –), ausreichend wäre, wenn ein solches bestünde. Das Grundstück Flur-Nr. 25/2 kann – entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses – aber kein Notwegerecht beanspruchen. Randnummer 38 Ein Fall des § 918 Abs. 2 BGB ist hier nicht gegeben.

§ 918Abs.

2 BGB hat der Eigentümer desjenigen Teils eines Grundstücks, über welches die Verbindung an die Verkehrsanlage bisher stattgefunden hat, einen Notweg zu dulden, wenn in Folge einer Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten worden ist. Dabei steht der Veräußerung eines Teils stets die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich. Randnummer 39 Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Weder handelt es sich bei dem Grundstück Parzelle 25/2 und dem Grundstück Parzelle 30/1 um ein in Folge Veräußerung geteiltes Grundstück noch hat es sich vor der Veräußerung des Grundstücks Plan-Nr.30/1 an die neuen Eigentümer um ein Grundstück gehandelt, dessen Eigentümer der Kläger gewesen wäre. Eine Verbindung durch Schwägerschaft zu den ehemaligen Eigentümern steht der Eigentümeridentität nicht gleich. Randnummer 40 Auch ein Notwegerecht

§ 917Abs.

1 BGB scheidet hier aus.

§ 917Abs.

1 BGB kann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den

barn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Randnummer 41 Ein solcher Anspruch steht dem Kläger für das Grundstück Parzelle 25/2 nicht zu. Ein Notwegerecht kann nur für eine bereits vorhandene Bebauung gefordert werden, nicht aber für eine erst noch zu errichtende, z. B. ein Wohnhaus oder ein Wirtschaftsgebäude. Daraus folgt, dass ein Notwegerecht nur besteht, wenn die Nutzung der Doppelgarage auf dem Grundstück Parzelle 25/2 hier gerade ein solches Notwegerecht erfordern würde. Zwar besteht der Nutzungszweck einer Garage darin, ein Fahrzeug unterzustellen, was die Zufahrtsmöglichkeit zur Garage voraussetzt. Da aber die Doppelgarage nicht mehr einer Wohnnutzung dient, ist sie nur von untergeordneter baulicher und nutzungsrechtlicher Bedeutung und kann aus diesem Grund kein Notwegerecht erzwingen. Eine Nutzung der Garage ist nämlich nicht zur ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung erforderlich. Vielmehr kann das Grundstück Parzelle 25/2 auch ohne die Nutzung der Garage (als KFZ-Unterstand), mangels anderweitigen Baubestands und Wohnzusammenhangs genutzt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 1 CS 13.2388 – in juris, OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. April 2013 – 9 U 173/10 – Rn.17 und 25 in juris), so dass die Bebauung mit der Garage kein Notwegerecht zu Lasten der

bargrundstücke erzwingt. Hier ist die Nutzung des Garagengrundstücks als Garage weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich erforderlich. Die Garage dient nicht der Wohnnutzung der Grundstücke Plan-Nr. 30/1 oder Plan-Nr. 30/

  1. Diese Grundstücke sind unabhängig von der Doppelgarage nutzbar und werden auch unabhängig hiervon genutzt. Mithin kann - zum für die Entstehung der Ausbaubeitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der Abrechenbarkeit der Ausbaubeitragsmaßnahme, dem
  2. Juni 2012 – die nur noch untergeordnete Bebauung des Grundstücks Plan-Nr. 25/2 mit der isolierten Doppelgarage, nicht zu Lasten eines der

bargrundstücke ein Notwegerecht erzwingen. Randnummer 42 Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die im Baulastenverzeichnis eingetragene Vereinigungsbaulast. Diese lautet: „Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Plan-Nr. 25/2 und 30/1 der Gemarkung Niederhausen verpflichten sich, dass die genannten Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben.“

§ 6Abs. 3 Landesbauordnung – LBau

O- darf ein Gebäude nur dann auf mehreren Grundstücken errichtet werde, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. Das Wohnhaus der

barn Amend (Plan-Nr. 30/1) ist zu einem Teil auf dem Grundstück des Klägers (Plan-Nr. 25/2) errichtet, nicht aber die Doppelgarage. Randnummer 43 Die auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 LBO zustande gekommene Vereinigungsbaulast bindet die jeweiligen Eigentümer im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Zurechenbarkeit, z.B. Abstandsflächen und Brandschutz. Aber auch wenn die Vereinigungsbaulast

dem Baulastenverzeichnis die im Zusammenhang mit der Erschließung eines Grundstücks maßgeblichen Fragen beeinflussen sollte, so kann eine Baulastvereinbarung nicht zu Lasten Dritter ein Zugangsrecht schaffen, wenn nur über ein drittes Grundstück eine Zuwegung geschaffen werden kann. Die „Dritteigentümer“ – hier die Eigentümer des Grundstückes Parzelle 30/5 (vormals 30/2) – waren bereits seit 1974 Eigentümer und hatten keinen Einfluss auf die im Jahr 1989 geschlossene Vereinigungsbaulast. Zwar sind sie durch den Erwerb des Grundstückes Parzelle 30/1 im Jahr 2007 Rechtsnachfolger der Voreigentümer (Schwiegereltern) geworden, so dass sie die Vereinigungsbaulast gegen sich gelten lassen müssen. Jedoch wird durch die Vereinigungsbaulast keine Vereinigungsbaulast mit dem Grundstück Parzelle 30/5 begründet. Randnummer 44 Ein Notwegerecht über das Grundstück Plan-Nr. 30/5 bestünde unabhängig von einem Notwegerecht des Grundstücks Plan-Nr. 30/1 nur, wenn die tatsächliche Bebauung auf dem Grundstück Plan-Nr. 25/2 dieses Notwegerecht über die Plan-Nr. 30/5 erfordern würde. Wie bereits ausgeführt ist hier aber, zum für den Ausbaubeitragsbescheid maßgeblichen Zeitpunkt (26. Juni 2012), ein solcher Anspruch nicht mehr gegeben gewesen, da die Garage ohne Zusammenhang mit der Wohnnutzung auf dem benachbarten Grundstück fortbesteht und isoliert kein Notwegerecht begründet. Randnummer 45 Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Notwegerechts, dass eine vom „

bar-Eigentümer“ nicht zu beeinflussende Vereinigungsbaulast dazu führen kann, dass er, als

bar eines „dritten“ Grundstücks, nunmehr ein Geh- und Fahrrecht als Notwegerecht für eine künftige Bebauung dulden muss, obwohl die vorhandene Bebauung auf dem „Dritt-Grundstück“ ein solches Notwegerecht nicht rechtfertigt. Randnummer 46 Aus diesem Grund ist der Anspruch auf ein Notwegerechts für jedes rechtlich selbständige Grundstück eigenständig

der dort vorhandenen Bebauung zu beurteilen. Randnummer 47 Zusätzlich ist zu bedenken, dass auch wenn die Doppelgarage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Ausbaubeitragspflicht weiterhin der Wohnnutzung des Grundstückes Parzelle 30/1 gedient hätte, sie ein selbständiges Notwegerecht nur zu dieser Garagennutzung hätte erzwingen können (BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2014– 1 CS 13.2388 – in juris). Keinesfalls hätte der Kläger einen Anspruch auf ein Notwegerecht für eine zusätzliche noch herzustellende Bebauung mit einem Wohn- oder Geschäftshaus daraus herleiten können. Randnummer 48 Auch ein Fall des Notwegerechts

§ 918Abs.

2 BGB besteht trotz der Vereinigungsbaulast nicht, da selbständige Grundstücke ihre rechtliche Selbständigkeit durch eine Vereinigungsbaulast nicht verlieren und mithin nicht zu einem „Gesamtgrundstück“ werden, von dem ein „Teil“ veräußert wird. Randnummer 49 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 6.März 2008 – 6 B 11287/07.OVG – ausdrücklich offengelassen hat, ob eine Vereinigungsbaulast eine erschließungsrechtliche Tragweite aufweist. Randnummer 50 Da hier die Nutzung der Doppelgarage des Klägers auch keiner anderen Wohn- oder Gewerbenutzung zu dienen bestimmt ist, erfordert ihre isolierte Nutzungsmöglichkeit kein Zufahrtsrecht. Sie hat ihren ursprünglichen Zweck bereits vor Abschluss der Ausbaubeitragsmaßnahme verloren. Mithin besteht kein Notwegerecht zu Gunsten der Parzelle 25/2, gleich über welches

bargrundstück. Da es

alledem hier an einer rechtlich und tatsächlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeit zur Hauptstraße fehlt, ist das Grundstück des Klägers nicht beitragspflichtig. Randnummer 51 Die Frage, ob es sich bei der Plan-Nr. 25/2 überhaupt um ein „im Zusammenhang bebautes Grundstück“ oder statt dessen um ein Außenbereichsgrundstück handelt, so dass seine Bebaubarkeit schon deswegen ausgeschlossen wäre, bedarf mithin keiner weiteren Aufklärung. Randnummer 52 Der Ausbaubeitragsbescheid vom

  1. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist mithin aufzuheben und die Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger bereits vereinnahmten 4.100,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
  2. Februar 2014 (Prozesszinsen §§ 291, 288 Abs.1 BGB) an ihn auszuzahlen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht

§ 167Vw

GO. Randnummer 55 Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.100,34 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.