← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 153/14 Urteil Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitnehmerbegriff - Darlegungslast § 611 Abs

Obsah (6)§ 611§ 615§ 5§ 233§ 2§ 626

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitnehmerbegriff - Darlegungslast Orientierungssatz Zur Arbeitnehmereigenschaft einer Kosmetikstudiobetreiberin, die in den Praxisräumen eines Frauenarztes ein

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

20; 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - NZA 2012, 974). Dabei liegt die erforderliche Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistung vor, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitszusage durch den Arbeitnehmer angenommen hat oder sie auf seinen Antrag hin erfolgt. Die Zusage kann auch in der Vornahme der Arbeit selbst liegen. Wird in dem Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, so ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Dies entspricht dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner (BAG 15.05.2013,

§ 615BGB 2002 Nr.

38). Lässt sich dagegen bei streitigem Parteivortrag nicht feststellen, welche Vereinbarung über die Länge der Arbeitszeit getroffen wurden, kommt der monatelangen und tatsächlichen Durchführung ein erhebliches Gewicht für die Auslegung der zugrunde liegenden Absprachen zu (LAG Nürnberg 17.02.2004 AuR 2004, 35 LS, vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage, 2014, Kap. 2, Rn. 499 ff.). Des Weiteren kann ein Arbeitsvertrag auch durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Real Offerte und der konkludenten Annahme) zustande kommen (BAG 09.04.2014

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

26). Randnummer 36 Aus § 612 Abs. 1 BGB folgt, dass eine Vereinbarung über die Vergütung nicht notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist. Dem allgemeinen ist Arbeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Etwas anderes kann sich durch Auslegung ergeben, insbesondere bei Gefälligkeitsleistungen, wenn sich die Beteiligten nicht der Rechtsordnung unterstellen wollen oder diese zwar gelten soll, die Gefälligkeit sich aber gerade auf die Unentgeltlichkeit bezieht (vgl. BFH 10.07.2013 - X R 31/12 - NZA-RR 2013, 643). Randnummer 37 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist, bestehen nicht. Ebenso wenig gilt dies im Hinblick auf die Beurteilung der von der Klägerin behaupteten Tätigkeit. Randnummer 38 Arbeitnehmer ist nach nationalem bundesdeutschem Recht, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages (oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses) über entgeltliche Dienste für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit tätig ist (z.B. BAG 15.12.1999, 20.09.2000, 12.12.2001,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

78, 80, 84, 87; 20.08.2003, NZA 2004, 39; Reiserer/Freckmann NJW 2003, 180 ff.). Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird (BAG 13.01.1983, 1991

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr. 26, 27, 38; LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2004 - 2 Ta 81/04 - Arbu

R 2005, 161 LS; vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2014, Kap. 1 Rz. 46 ff.). Randnummer 39 Dagegen gibt es für die Abgrenzung z. B. von Arbeitnehmern und "freien Mitarbeitern" kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muss (BAG 23.04.1980

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 21; LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2004 - 2 Ta 81/04 - Arbu

R 2005, 161 LS). Randnummer 40 Maßgeblich ist in materieller Hinsicht darauf abzustellen, inwieweit durch Fremdbestimmung der Arbeit in fachlicher, zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht eine persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden gegeben ist (LAG Rheinland-Pfalz 12.05.2004 - 2 Ta 81/04 - ArbuR 2005, 161 LS; zum europäischen Arbeitnehmerbegriff gem. Art. 45 AEUV s. EuGH 17.07.2008, NZA 2008, 995; 11.11.2010, NZA 2011, 143; Oberthür NZA 2011, 253 ff.). Randnummer 41 Insoweit sind im Einzelnen folgende Kriterien maßgeblich: Randnummer 42 fachliche Weisungsgebundenheit Randnummer 43 Örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit (vgl. BAG 30.09.1998, 19.11.1997

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

74, 63; 14.03.2007

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

9), d. h. Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung und Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen am Arbeitsort; Randnummer 44 Eingliederung in den Betrieb (BAG 06.05.1998

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

66). Randnummer 45 Angewiesensein auf fremdbestimmte Organisation, d. h. Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und Benutzung der betrieblichen Einrichtung (Arbeitsgeräte), Unterordnung bzw. Überordnung bezüglich andere im Dienste des Auftraggebers stehender Personen, Pflicht zur Übernahme von Vertretungen. Randnummer 46 Andererseits begründen Organisationsanweisungen, die den Ablauf von dritter Seite getragener Veranstaltungen regeln, nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Diese sind von arbeitsvertraglichen Weisungen zu unterscheiden. Dem selbständigen Tätigwerden steht auch nicht entgegen, dass bei der Bewirtung von Pausen- und Getränkeständen in einer Veranstaltungshalle die Ein- und Verkaufspreise für die von dem Betreiber der Halle vorgegeben werden. Denn damit werden keine arbeitsvertraglichen Weisungen erteilt, sondern nur wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen (BAG 12.12.2011

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

87); Randnummer 47 Leistungserbringung nur in eigener Person (BGH 21.10.1998

§ 5Arb

GG 1979 Nr. 30, BAG 12.12.2001

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

87); die tatsächliche Beschäftigung Dritter spricht regelmäßig gegen das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft. Dies gilt grds. auch für die - nur vertraglich vereinbarte - Berechtigung, Dritte einzuschalten. Randnummer 48 Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen, bzw. Freiheit bei der Annahme von Aufträgen (BAG 16.06.1998

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

65); Randnummer 49 Ausübung weiterer Tätigkeiten (BAG 30.09.1998

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

74); Randnummer 50 Aufnahme in einen Dienstplan, der ohne vorherige Absprache mit dem Mitarbeiter erstellt wird (BAG 16.02.1994, 16.03.1994,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

52, 53); Randnummer 51 Die Übernahme des Unternehmerrisikos (z.B. durch Vorhandensein eigenen Betriebskapitals, einer eigenen Betriebsstätte, eines Kundenstammes, eigener Mitarbeiter, unternehmerischer Entscheidungsbefugnisse, der Marktorientierung, Gewinnerzielung und Haftung) ist unerheblich (BAG 25.05.2005

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

6), weil sich Arbeitnehmer und Selbständige nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit unterscheiden; Randnummer 52 Art der Vergütung (BAG 30.10.1991, 16.07.1997

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

44, 61); Randnummer 53 Einheitliche Behandlung von Arbeitnehmern, die mit gleichartigen Aufgaben betraut sind; Randnummer 54 Berichterstattungspflichten (Verhaltens- und Ordnungsregeln; Überwachung; BAG 19.11.1997 a. a. O.); Randnummer 55 soziale Schutzbedürftigkeit; Randnummer 56 Fremdnützigkeit der Arbeitsleistung, d. h. Arbeitnehmer z. B. von Rundfunk und Fernsehen können ihre Arbeitskraft nicht wie ein Unternehmer nach selbstgesetzten Zielen unter eigener Verantwortung und mit eigenem Risiko am Markt verwerten. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, ihre Arbeitsleistung fremdnützig dem Arbeitgeber zur Verwertung in der Rundfunkanstalt nach dem Programmplan zu überlassen (BAG 15.03.1978, 23.04.1980

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

16, 17, 21). Randnummer 57 Entscheidend für die Abgrenzung ist die praktische Durchführung des Rechtsverhältnisses (BAG 08.06.1967 AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 6; LAG Schleswig-Holstein 19.09.2005, 08.04.2005, NZA-RR 2005, 656), wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern z. B. als freies Dienstverhältnis bezeichnen, der Beschäftigte jedoch tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet (BAG 25.01.2007,

§ 233ZPO 2002 Nr.

6). Randnummer 58 Der Status eines Beschäftigten richtet sich also danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Wird der Vertrag abweichend von der ausdrücklichen Vereinbarung vollzogen, so ist i.d.R. die tatsächliche Durchführung maßgebend (BAG 03.04.1990,

§ 2

HAG Nr: 1; 20.07.1994,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

54; LAG Schleswig-Holstein 19.09.2005 - 2 Ta 189/05 -

-SD 22/2005, S. 9 LS; LAG Hamm 07.02.2011, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 15; a.A. LAG Köln 21.11.1997, NZA-RR 1998, 394). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Wille der Vertragsschließenden unbeachtlich ist. Haben die Vertragsparteien deshalb ihr Rechtsverhältnis, das die Erbringung von Diensten gegen Entgelt zum Inhalt hat, ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet, so genügt es grundsätzlich, wenn der Vertragsinhalt die für einen Arbeitsvertrag typischen Regelungen enthält. Es müssen keine Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass ein für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliches Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist (LAG Nürnberg 12.01.2004, NZA-RR 2004, 400). Denn die Parteien können auch unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vereinbaren (BAG 09.03.2005,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

3). Unbeachtlich ist lediglich, auf Grund fehlender Dispositionsmöglichkeiten über die Rechtsfolgen, eine sog. Falschbezeichnung. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Vertragsbezeichnung dem Vertragsinhalt oder der tatsächlichen Handhabung widerspricht, d. h. z. B. der Handhabung ein anderer Wille entnommen werden muss als er in der Vertragsbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hat (Bauer/Baeck/Schuster Scheinselbständigkeit, Rz. 23, s.u. Rn. 79 f.). Randnummer 59 Kommt nach den objektiven Gegebenheiten für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl ein Arbeitsverhältnis als auch ein Rechtsverhältnis als freier Mitarbeiter (freier Dienstvertrag) oder die Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrages in Betracht, so entscheidet der im Geschäftsinhalt zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragsparteien darüber, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertragsverhältnis als freier Mitarbeiter besteht. Folglich ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG 09.06.2010,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

18. s. a. BAG 14.09.2011,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

19; Dienstverhältnis durch Verwaltungsakt). Randnummer 60 Haben die Parteien ein Rechtsverhältnis ausdrücklich als "Arbeitsverhältnis" vereinbart, so ist es dann in aller Regel auch als solches einzuordnen; ob dies auch dann gilt, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird, hat das BAG (21.04.2005,

§ 626BGB 2002 Nr.

8, s. a. LAG Nürnberg 21.12.2011 - 4 Ta 180/11 -

-SD 4/2012 S. 9 Ls) allerdings offen gelassen. Denn es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Parteien auch unabhängig von der tatsächlichen Vertragsdurchführung ein Arbeitsverhältnis vereinbaren können (BAG 09.03.2005,

§ 611BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr.

3). Nicht entscheidend ist die gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung des Vertrages, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht (BAG 13.01.1983

§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr.

26; zur Bedeutung von Statusvereinbarungen vgl. Stoffels NZA 2000, 690 ff.). Maßgeblich ist, ob das, was die Parteien vertraglich vereinbart haben, auch tatsächlich durchgeführt wurde. Bestehen zwischen Vertrag und Durchführung keine Differenzen, ist der aus dem Vertrag ermittelte Wille der Parteien maßgeblich. Bestehen Differenzen, ist der Wille primär anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, ist wieder auf den Willen abzustellen, der der Vertragsurkunde zu entnehmen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So ist es z.B. nicht möglich, in den Vertrag weitgehende Pflichten und Kontrollrechte aufzunehmen und später zu argumentieren, diese seien tatsächlich nicht ausgeübt worden. Denn Kontrollrechte sind Rechte, die auch dann bestehen, wenn sie tatsächlich längere Zeit nicht ausgeübt werden; dies genügt (vgl. BAG 12.09.1996,

§ 611BGB Arbeitnehmerbegriff Nr.

58; Bauer/Baeck/Schuster Scheinselbständigkeit, Rz. 24 ff.). Randnummer 61 Nach Maßgabe dieser Kriterien kann vorliegend nach dem tatsächlichen Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und vollzogen worden ist. Randnummer 62 Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend das Vorliegen hinreichenden tatsächlichen Vorbringens für den erstinstanzlichen Rechtszugs verneint; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (S. 5, 6 = Bl. 87, 88 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 63 Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 64 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Parteien gemäß § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO sind die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Randnummer 65 Vor diesem Hintergrund ist auch im Berufungsverfahren nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gegeben sind. Denn nach wie vor fehlt es an konkretem Vorbringen, wann die Klägerin sich mit der Beklagten auf die Leistung von weisungsab-hängiger Arbeit gegen Entgelt geeinigt haben will. Insofern hat die Klägerin zwar behauptet, ihr fürsorgliches Tätigwerden für die Beklagte habe ein zeitliches Ausmaß angenommen, dass es einer Bezahlung bedurft hätte, Einzelheiten, um welches zeitliche Ausmaß pro Arbeitstag es sich gehandelt haben könnte, fehlen allerdings in beiden Rechtszügen vollständig. Das wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil das von der Klägerin behauptete Nettoentgelt in Höhe von 1.500,00 EUR, wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, deutlich höher ist, als die entsprechende Nettovergütung der fest angestellten Mitarbeiter/innen der Beklagten mit entsprechender Berufsausbildung und Vollzeittätigkeit. Zudem steht vorliegend im Raum, dass die Klägerin ihrerseits in den Räumlichkeiten der Beklagten selbständig tätig werden wollte und zuvor auch selbständig tätig war. Warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende zeitliche Angaben zu machen und näher zu präzisieren, welche Tätigkeiten sie im hier streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte konkret verrichtet haben will, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit die Klägerin im Übrigen ausführlich den beklagenswerten Gesundheitszustand der Beklagten im fraglichen Zeitraum unterstreicht, wäre zudem vorsorglich darauf hinzuweisen, dass dann Anhaltspunkte dafür bestehen würden, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung für nichtig gemäß § 104 Nr. 2, § 105 BGB anzusehen. Auch hinsichtlich der Erteilung irgendwelcher Arbeitsanweisungen in einem fremd bestimmten Arbeitsverhältnis fehlt es an jeglichem konkreten Vorbringen der Klägerin. Soweit die Klägerin tatsächlich Geld aus dem Vermögen der Beklagten erhalten hat, fehlt es schließlich an jeglichem tatsächlichen Vorbringen, auf wessen Veranlassung hin dies geschehen ist; die Beklagte hat insoweit im Einzelnen in Abrede gestellt, Zahlungen an die Klägerin geleistet zu haben. Randnummer 66 Insgesamt ist folglich nach alledem davon auszugehen, dass keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gegeben sind. Dass möglicherweise im Hinblick auf einen nichtigen Arbeitsvertrag Ansprüche aus einem sogenannten faktischen Arbeitsverhältnis gegeben sein könnten, lässt sich ebenso wenig feststellen. Denn dass die Klägerin tatsächlich in einem Ausmaß Leistungen für die Beklagte erbracht hat, die über die von ihr - wie auch immer - vereinnahmten Beträge hinausgehen, lässt sich nach ihrem unzulänglichen tatsächlichen Vorbringen nicht feststellen. Randnummer 67 Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 69 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.